Beschluss
2 L 174/17.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:0330.2L174.17A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e: Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der - unter dem Aktenzeichen 2 K 553/17.A - erhobenen Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. November 2016 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Zwar ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in derartigen Fällen grundsätzlich zulässig, da der gegen die Abschiebungsandrohung gerichtete Antrag nicht den Antragsfristen aus § 34a Abs. 2 Satz 1 bzw. § 36 Abs. 3 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) unterliegt. Es handelt sich insoweit um eine Einstellung des Asylverfahrens nach § 33 Abs. 5 AsylG und eine entsprechende Fristenregelung für diese Fälle besteht nicht. Die Klage hat zudem keine aufschiebende Wirkung, da es sich nicht um eine Entscheidung in den in § 75 Abs. 1 AsylG genannten Fällen handelt. Schließlich wäre auch angesichts des Umstands, dass gemäß § 33 Abs. 5 S.2 AsylG die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeantrags für die Antragstellerin besteht, das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses kann einem Antragsteller, der sich gegen einen belastenden Verwaltungsakt wendet, nur unter besonderen Umständen entgegengehalten werden. Dies kann etwa der Fall sein, wenn dem Antragsteller ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren zur Verfügung steht, wie das angestrebte gerichtliche Verfahren. Für die vorliegend bestehende Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens kann dies auf Grund der in § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG vorgesehenen "Sperrwirkung" durch eine vorherige (erstmalige) Wiederaufnahmeentscheidung - wohl auch, wenn die erste Verfahrenseinstellung tatsächlich rechtswidrig war - nicht angenommen werden, vgl. dazu eingehend: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 BvR 1385/16 -, juris Rz. 8. und VG Arnsberg, Beschluss vom 30. November 2016 - 5 L 1803/16.A -, juris Rz. 5, 6 m.w.Nw. zur Rspr.. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist jedoch nicht (mehr) statthaft, weil der streitgegenständliche Bescheid vom 14. November 2016 zwischenzeitlich bestandskräftig geworden ist. Die am 7. Februar 2017 erhobene Anfechtungsklage (2 K 553/17.A) wurde nicht fristgemäß binnen der gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz AsylG geltenden Zweiwochenfrist eingereicht. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung streitgegenständliche Ablehnungsbescheid ist der Antragstellerin bereits mit Ablauf des 21. Dezember 2016 zugestellt worden. Die Zustellung erfolgte ausweislich des vorliegenden Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes im Wege der öffentlichen Zustellung gemäß § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG), deren Anwendung (im Inland) auch nicht durch die Zustellungsvorschriften des § 10 AsylG ausgeschlossen ist, vgl. etwa Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 3 KO 1242/97 -, juris; Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand: November 2016 , § 10 Rz. 187 und Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 2016, Bd.3, B2, § 10 AsylG Rz. 69, jew. m.w. Nw. zur Rspr. Die Voraussetzungen für eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 VwZG waren vorliegend gegeben, da der Aufenthaltsort der Antragstellerin unbekannt war und eine Zustellung an einen Vertreter - hier: die Betreuerin der Antragstellerin - nicht möglich war. Dabei sind an die Voraussetzungen für eine öffentlichen Zustellung und ihre Erfüllung hohe Anforderungen zu stellen, da bei einer öffentliche Zustellung die geringste Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Empfänger Kenntnis von dem zuzustellenden Dokument erhält und diese Zustellungsform daher die ultima ratio darstellt, wenn keine anderen Zustellungsmöglichkeit besteht. Vor einer öffentlichen Zustellung sind daher sorgfältige und umfassend sachdienliche Bemühungen erforderlich, um den gegenwärtigen Aufenthaltsort des Betroffenen zu ermitteln, vgl. etwa Sadler, VwVG, VwZG, 8. Auflg.2011, § 10 Rz. 1 f, 7 f; Funke-Kaiser, a.a.O., § 10 Rz. 187 ff, jew. Nw. zur Rspr.. Dem Bundesamt lagen keine Hinweise dazu vor, dass die Antragstellerin seit 14. April 2016 im Koma lag und für sie eine Betreuerin bestellt worden war. Weder seitens der Betreuerin noch seitens der Ausländerbehörde (die die Betreuerin bereits im Mai 2016 informiert hatte) war eine entsprechende Mitteilung erfolgt; seitens der Ausländerbehörde auch nicht, nachdem das Bundesamt diese nach Abschluss des Dublin-Verfahrens mit Schreiben vom 9. September 2016 über die Fortsetzung des Asylverfahrens informiert hatte. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs verlief ein Zustellungsversuch (per Postzustellung) an die Antragstellerin - hier: Ladung zur Anhörung mit Schreiben vom 28. September 2016 - unter der bisher bekannten Anschrift M. in B. ergebnislos. Auf der Postzustellungsurkunde vom 1. Oktober 2016 war der Vermerk "Adressat nicht zu ermitteln" vermerkt. Das Bundesamt holte sodann am 3. November 2016 eine Auskunft aus Ausländerzentralregister ein, wonach die Antragstellerin bereits seit dem 30. Mai 2016 als "unbekannt verzogen" gemeldet war. Diese Nachforschung ist vorliegend als ausreichend zu erachten, wobei auch der Zeitraum zwischen der Anfrage und der öffentlichen Zustellung (Aushang am 7. Dezember 2012) nicht als unverhältnismäßig lang anzusehen ist, vgl. dazu etwa Sadler, a.a.O., § 10 Rz. 9. Es sind ferner die einzelnen Anforderungen an eine öffentlichen Zustellung nach § 10 Abs. 2 Sätze 1, 2 Nr. 1-4, 3 und 5 VwZG erfüllt, wie sich der in dem Verwaltungsvorgang enthaltenen "Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung nach § 10 Abs. 2 VwZG" entnehmen lässt. Der Aushang der Benachrichtigung erfolgte insbesondere zwei Wochen ohne Unterbrechung vom 7. bis zum 21. Dezember 2016 (Abhang: 22.12.), vgl. § 10 Abs. 2 Satz 5 VwZG. Die Klagefrist endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. §188 Abs. 2 der Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit Ablauf des 4. Januars 2017 (Mittwoch). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO kommt nicht in Betracht. Zwar wurde der Wiedereinsetzungsantrag binnen der Antragsfrist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (hier: Kenntniserlangung vom dem Ablehnungsbescheid nach dem Vorbringen der Betreuerin am 3. Februar 2017 über das Ausländeramt) gestellt und die versäumte Rechtshandlung (Klageerhebung) nachgeholt. Es ist jedoch nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin bzw. die Betreuerin ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Unverschuldet ist ein Fristversäumnis, wenn dem Betroffenen nach den Umständen des Einzelfalls kein Vorwurf an der Fristversäumnis zu machen ist, ihm mithin die Einhaltung der Frist nicht zumutbar war, vgl. etwa Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 60 Rz.19; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflg. 2014, § 60 Rz. 42, jew. m.w.Nw. zur Rspr.. Für die Frage des Verschuldens ist vorliegend darauf abzustellen, ob die Antragstellerin bzw. die Betreuerin, deren Verhalten als gesetzliche Vertreterin gemäß § 51 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO der Antragstellerin zuzurechnen ist, die Umstände, die konkret zur öffentlichen Zustellung - und damit zur Unkenntnis des streitgegenständlichen Bescheides - geführt haben, zu verantworten hat. Dies ist vorliegend zu bejahen, da die Betreuerin der Antragstellerin, die ausweislich der Bestellungsurkunde vom 1. September 2016 für die Aufenthaltsbestimmung und Vertretung der Antragstellerin gegenüber Behörden eingesetzt worden ist, das Bundesamt über den Zustand der Antragstellerin und ihren Aufenthaltsort nicht unterrichtet hatte. Der Betreuerin war insoweit bekannt, dass es sich bei der Antragstellerin um eine Asylbewerberin handelt und ihr war über ihren Kontakt zur Ausländerbehörde - jedenfalls seit Mitte August 2016 - bekannt, dass die Antragstellerin im Melderegister mit unbekanntem Aufenthalt vermerkt war. Auch wenn die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG für Asylbewerber bestehenden Mitteilungspflichten mangels eigenständiger Belehrung (§10 Abs. 7 AsylG) nicht auf die Betreuerin anwendbar sein dürften und die Betreuerin darüber hinaus dargelegt hat, dass sich die Ummeldung der Antragstellerin wegen der auf B. beschränkten Wohnsitznahme schwierig gestaltet habe, ergibt sich jedoch bereits aus den allgemein zu beachtenden Sorgfaltspflichten bei der Betreuung von Asylbewerbern, dass Ummeldungen auf Grund von Änderungen des Aufenthaltsorts bzw. des Wohnsitzes zeitnah zu erfolgen haben oder zumindest erkennbar mit dem Betreuten befasste Behörden über die Bestellung eines Betreuers oder den Wohnsitzwechsel informiert werden müssen, damit etwaige an die betreute Person gerichtete behördliche Benachrichtigung diese oder den Betreuer erreichen können. Insoweit hätte - neben der bereits im Mai 2016 erfolgten Information der Ausländerbehörde - auch eine formlose Mitteilung bzw. Information an das Bundesamt über das Vorliegen einer Betreuung bzw. über den Aufenthaltsort der Antragstellerin nahegelegen und war auch nach den gesamten Umständen des Falles zumutbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.