Urteil
7 K 2182/16.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:0324.7K2182.16A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn er vor der Vollstreckung durch die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn er vor der Vollstreckung durch die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der im Jahre 1995 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger vom Volksstamm der Pashtunen; er gehörte in Afghanistan der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er reiste nach seinen Angaben vom 22.10.2015 gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Juli 2012 aus Afghanistan aus und gelangte über die am 29.06.2015 in die Bundesrepublik Deutschland, wo er am 22.10.2015 beim Bundesamt einen Asylantrag stellte. Seine Familie habe in einem Dorf O. in Kunduz gelebt. Er habe die Mittelschule besucht. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 12.08.2016 gab der Kläger an, er habe bis zur Ausreise bei den Eltern mit seinem seinen drei Geschwistern gelebt. Er habe nur am Anfang Kontakt zur Familie gehabt, aber seit langem nicht mehr; gleiches gelte hinsichtlich Verwandten (Tanten/Onkel). Er wisse nicht, wo seine Eltern und Geschwister aktuell lebten. Während des Aufenthalts in der Türkei (ca. 2 Jahre und 4 Monate) habe er als Tischler illegal gearbeitet. In Afghanistan habe er nach dem Schulbesuch auf den elterlichen Feldern in Kunduz geholfen. Sein Vater sei alt und schwach gewesen. Es seien Taliban in ihrem Dorf gewesen, mit denen der Vater Pashtu gesprochen habe; so hätten sie nicht gemerkt, dass sie Schiiten seien. Die Taliban hätten den Kläger zum Besuch der Koranschule aufgefordert, weil seine Schule nicht so gut sei. Hierauf habe er gesagt, er habe keine Zeit und müsse dem Vater helfen. Die Taliban hätten sich beschwert und seinen Vater zwingen wollen, ihn zur Koranschule zu schicken. Hierauf habe sich der Kläger versteckt. Eines Tages hätten sie den Kläger von den Feldern aus mitgenommen. Die anderen Leute bzw. Nachbarn hätten ihm dann geholfen und gesagt, er müsse dem alten und schwachen Vater helfen. Ein Nachbar habe gesagt, die Familie des Klägers seien Schiiten und Hazara, weshalb sie nicht zur Koranschule gehen könnten. Sie hätten ein anderes Gebetssystem. In der gleichen Nacht seien die Taliban erneut gekommen und hätten den Vater des Klägers geschlagen. Unter Tränen führte der Kläger weiter aus, sie hätten den Vater misshandelt und geschlagen, während der Kläger sich die ganze Nacht im Keller versteckt gehalten habe. Am nächsten Tag habe ihn der verletzte Vater nach Takhar gebracht und der Kläger sei ausgereist. Beim ersten Hausbesuch der Taliban sei er über eine kleine Mauer in die Felder zu den Nachbarn geflüchtet. Es sei nicht so spät gewesen, sondern erst nach dem Abendgebet. Beim zweiten Hausbesuch hätten die Taliban ihn mitnehmen wollen, u.a. damit er ihnen kämpft. Er wisse nicht was die mit ihm vorgehabt hätten; er sei Schiit. Sein Vater habe ihn nicht ausliefern wollen. Die Taliban seien am gleichen Tag zu ihnen nach Hause gekommen, als sie von dem Nachbarn erfahren hatten, dass sie Schiiten seien. Sie hätten in einem kleinen Dorf gelebt; in ein paar Häusern hätten auch Schiiten gewohnt, aber er wisse nicht, ob diese bedroht worden seien. Ihn habe das gar nicht interessiert, weil er in die Schule gegangen sei und dem Vater geholfen habe. Auf Nachfrage, was er persönlich im Falle einer Rückkehr befürchte, gab der Kläger an, er wisse nicht, wohin er in Afghanistan gehen solle. Seine Stadt habe keine gute Sicherheitslage; die Taliban seien im Vormarsch und brächten ihn womöglich um. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 24.08.2016 die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es ihm die Abschiebung nach Afghanistan an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Im Fall des Klägers sei es zu Verfolgungshandlungen der Taliban gegen über der Familie gekommen, weil der Kläger nicht auf die Koranschule habe gehen wollen. Es gebe aber inländischer Fluchtalternativen (u.a. Kabul) für den Kläger. Als volljähriger und gesunder junger Mann mit Erfahrungen als Tischler könne er dort wenigstens ein kleines existenzsicherndes Einkommen erzielen. Der Kläger hat am 08.09.2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er sei inzwischen kein Schiit mehr, sondern sei zum Christentum konvertiert. Vor ca. fünf Monaten habe er erstmals Kontakt zur O1. M. Church in Düsseldorf bekommen. Im Rahmen der Erstbegegnung sei es zu einer Krankenheilung gekommen. In den folgenden zwei bis drei Wochen seien ihm Zweifel an seiner eigenen Religion gekommen. Er habe die O1. M. Church ein weiteres Mal aufgesucht. Die Begegnungen dort hätten ihn derart betroffen gemacht, dass er den Kontakt immer wieder gesucht habe. Im Ergebnis habe er sich dazu entschieden, zu konvertieren. Er habe Pastor S. B. kennengelernt und sei vor ca. zwei Monaten getauft worden. Seitdem beschäftige er sich mit der christlichen Lehre. Die Taufe könne er anhand vorgelegter Fotos und dem Zeugnis von Pastor S. B. belegen. Er habe seinen Verwandten in Afghanistan von der Konversion berichtet. Die Verwandten würden dies nicht akzeptieren und hätten teilweise den Kontakt zum Kläger abgebrochen. Auch seine Eltern würden den Übergang zum Christentum nicht befürworten. Es bestünde daher zu ihnen ein gespaltenes Verhältnis. Im Hinblick auf die Verfolgungslage für Christen und Muslime, die zum Christentum konvertiert seien, sei ihm Flüchtlingsschutz zu gewähren. In ganz Afghanistan gebe es keinen relevanten Zufluchtsort; nicht einmal die Eltern würden die Konversion akzeptieren. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 24.08.2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihm subsidiären internationalen Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 24.10.2016 ist Prozesskostenhilfe gewährt worden und der Rechtstreit auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland worden in das Verfahren eingeführt. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann nach § 102 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über den Rechtsstreit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2017 entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden form- und fristgerecht geladen, wobei seitens der Beklagten auf Einhaltung von Ladungsförmlichkeiten verzichtet wurde. Den Beteiligten ist bekannt, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen kann. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 24.08.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Zudem liegen in seiner Person weder Gründe für die Zuerkennung subsidiären internationalen Schutzes nach § 4 AsylG noch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Zunächst kann sich der Kläger im Hinblick auf die Einreise über einen sicheren Drittstaat gemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a AsylG nicht auf den Schutz des Art. 16 a Abs. 1 GG berufen. Da alle Anrainerstaaten der Bundesrepublik Deutschland sichere Drittstaaten sind, hat grundsätzlich jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 07.11.1995 - 9 C 73.95 -, juris. Die Ausnahmen des § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylG liegen nicht vor. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG in seiner Person. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Als Verfolgung gelten ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich der Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie in der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer und psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatlichen Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zum Schutz nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwarten kann, dass er sich dort niederlässt, sog. inländische Fluchtalternative. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft – wie auch bei der des subsidiären Schutzes – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 – 10 C 25.10 –, juris Rn. 22 m.w.N; Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19. Aus den in Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) geregelten Mitwirkungsobliegenheiten des Antragsstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie Sache des Antragsstellers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist gehalten, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.07.1989 – 9 B 239.89 –, vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 – und vom 03.08.1990 – 9 B 45.90 –, alle juris. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt unter Berufung auf den Europäischen Gerichtshof ein Eingriff in die Religionsfreiheit vor, wenn auf die Entschließungsfreiheit des Schutzsuchenden, seine Religion in einer bestimmten Weise zu praktizieren, durch die Bedrohung mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eingewirkt wird. Es muss eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Vgl. BVerwG, Urt. vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - InfAuslR 2013, 300 und juris, Rn. 20 ff. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGH. Der Verfolgungsgrund der Religion umfasst dabei gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG u.a. theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme und die Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Hierdurch wird auch und insbesondere die Religionsausübung in der Öffentlichkeit geschützt, so dass es dem Religionswechsler nicht mehr zuzumuten ist, öffentlich praktizierte Riten der Glaubensgemeinschaft (z.B. Gottesdiensten oder Prozessionen) fernzubleiben, um staatliche Sanktionen zu vermeiden. Der Glaubensangehörige ist insofern auch verfolgt, wenn er zu unzumutbaren Ausweichhandlungen genötigt ist, um der staatlichen Repressionen zu entkommen. Das ist der Fall, wenn er sich einer Bestrafung nur entziehen kann, indem er seine Religionszugehörigkeit leugnet und wirkungsvoll versteckt hält. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.11.2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn. 35; VG Gelsenkirchen, Urt. vom 10.07.2014 - 5a 6097/12.A -, juris Rn. 45. Beruft sich der Schutzsuchende - wie hier - auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Vgl. BVerwG, Urt. vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 31. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf bloßen Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, in dem er getauft wurde. Der vom Asylantragsteller zur vollen Überzeugung des Gerichts zu erbringende Nachweis der Hinwendung zu einer bestimmten Glaubensrichtung ist nicht bereits durch den Vollzug der Taufe und die Vorlage einer Taufbescheinigung erbracht. Von einem Erwachsenen der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf vielmehr im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2016 - 13 A 854/16.A -, juris Rn. 8 ff.; OVG NRW, Urteil vom 07.11.2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn. 37 ff. Der ernsthafte Übertritt vom islamischen zum christlichen Glauben führt bei Rückkehr nach Afghanistan zu Verfolgung. Nach der Überzeugung des Gerichts sind zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime in Afghanistan gezwungen, ihren Glauben entweder ganz zu verleugnen oder ihn zumindest auch im privaten Umfeld zu verheimlichen, da anderenfalls schwerwiegende Übergriffe durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure nicht ausgeschlossen werden können. Ein dauerhafter und nachhaltiger staatlicher Verfolgungsschutz ist derzeit nicht gegeben. Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan erklärt den Islam zur Staatsreligion. Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften ist das Recht eingeräumt, ihren Glauben auszuüben und ihre Bräuche zu pflegen. Dass so grundsätzlich gewährte Recht auf freie Religionsausübung umfasst jedoch nicht die Freiheit, vom Islam zu einer anderen Religion zu konvertieren und schützt nicht die freie Religionswahl. Aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Verhaftung und Tod bekennen sich Christen nicht öffentlich zu ihrem Glauben und versammeln sich nicht offen, um zu beten. Konvertiten drohen Gefahren häufig auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld, da der Abfall vom Islam in der streng muslimisch geprägten Gesellschaft als Schande für die Familienehre angesehen wird. Aus diesen Gründen sind in Afghanistan Konvertiten gezwungen ihren Glauben zu verheimlichen. Es ist Ihnen nicht möglich, an christlichen Gottesdiensten teilzunehmen, die ohnehin nur in privaten Häusern abgehalten werden könnten. Sie können ihren Glauben außerhalb des häuslichen Bereichs nicht einmal im familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld ausüben. Vgl. UNHCR, Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Schutzsuchender, Stand August 2013, S. 49 ff.; Auswärtiges Amt (AA), Lagebericht vom 06.11.2015, S. 12 und 19 und Lagebericht vom 19.10.2016, S.11; SFH, Update - Die aktuelle Sicherheitslage, September 2015, S. 17 und 19; so auch VG Greifswald, Urteil vom 18.01.2017 - 3 A 374/16.A -, juris Rn. 59; VG Gelsenkirchen, 28.07.2014 - 5a K 5864/13.A -, juris Rn. 40. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger sein Heimatland aufgrund einer anlassgeprägten Einzelverfolgung verlassen hat oder ihm bei einer Rückkehr eine solche droht. Er kann insbesondere nicht mit Erfolg geltend machen, zum Christentum konvertiert zu sein. Aufgrund des Gesamteindrucks, den der Kläger durch seine Angaben im Verwaltungsverfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, ist das Gericht nicht davon überzeugt worden, dass der Kläger sich ernsthaft dem Christentum zugewandt hat und eine neue identitätsprägende Glaubensüberzeugung gewonnen hat. Er vermittelte vielmehr lediglich den Eindruck, dass der religiöse Einstellungswandel im Wesentlichen auf asyl- und verfahrenstaktischen Opportunitätsgründen beruht. Kennzeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger kurze Zeit, nachdem er die Ladung zur Bundesamtsanhörung vom 17.06.2016 erhielt, sich taufen ließ (ca. zwei Monate vor Klageerhebung am 08.09.2016). Auch der eigentliche Konversionsprozess erfolgte den Angaben des Klägers zufolge in sehr kurzer Zeit. So gab er in der Klagebegründung an, der Kontakt zur O1. M. Church sei vor etwa fünf Monaten (also April/Mai 2016) zustande gekommen. In den folgenden zwei bis drei Wochen seien ihm Zweifel an seiner Religion gekommen. Ausgehend von einem möglichen Tauftermin Ende Juni 2016 / Anfang Juli 2016, den der Kläger nicht konkret angab und auch nicht durch Vorlage einer Taufurkunde nachwies (allerdings anhand von Fotos des Taufritus plausibel machte), wäre zur Taufvorbereitung des Konvertiten lediglich ein Zeitraum von 6-8 Wochen übrig. Hinzu kommt, dass der Kläger den für ihn angeblich wichtigen Glaubenswechsel mit keinem Wort bei der Bundesamtsanhörung erwähnte. Er bezeichnete sich und die Angehörigen im Laufe der gesamten Anhörung als Schiiten, machte eine Verfolgung in seinem Heimatort als schiitische religiöse Minderheit geltend und gab sogar wörtlich an: "Ich weiß nicht was die (gemeint sind die Taliban) mit mir vorhatten, ich bin Shiit." Vor diesem Hintergrund vermag es nicht zu überzeugen, wenn der Kläger seinem Prozessbevollmächtigten bei der Vorbereitung auf die Klageerhebung quasi beiläufig mitteilte, der Bescheid des Bundesamtes sei wohl unzutreffend, da er zwischenzeitlich kein Shiit mehr sei, sondern zum Christentum konvertiert sei. Auch seiner Einlassung, er sei nicht mehr während der Bundesamtsanhörung zu seiner Konfession befragt worden und habe daher keine Gelegenheit gehabt, den Glaubenswechsel zu bekunden, kann nicht gefolgt werden. Im Falle einer tatsächlich aus innerer Überzeugung erfolgten Konversion zum Christentum, wäre dem Kläger dieser Aspekt ohnehin schon aus religiösen Gründen wichtig gewesen. Insbesondere hätte er sich nach der Konversion nicht mehr als Shiit bezeichnet. Das Vorgehen des Klägers im Rahmen der Bundesamtsanhörung kann danach nur als asyltaktisch eingestuft werden, wobei er zunächst die Strategie verfolgte, aufgrund einer Verfolgungslegende im Zusammenhang mit dem shiitischen Glauben seiner Familie Nachstellungen durch die Taliban plausibel machen zu können. Erst nachdem dies aufgrund des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes gescheitert war, griff er zur "Reserve"-Argumentation, wonach er als Christ nunmehr mit Verfolgung rechnen müsse. In der mündlichen Verhandlung machte der Kläger im Übrigen weitere widersprüchliche Angaben hinsichtlich der shiitischen Glaubensproblematik vor seiner Ausreise. Nunmehr will er eine Koranschule, wenn auch unwillig besucht haben. In der Bundesamtsanhörung war hingegen gerade der Nichtbesuch der Koranschule der Anlass, für die angeblichen Nachstellungen der Taliban. Aus der berichteten Glaubensbetätigung des Klägers lassen sich keine gewichtigen Hinweise für eine innere Überzeugung des Klägers gewinnen. Auffällig ist, dass der Erstkontakt zum Christentum lediglich zufällig anlässlich des Besuchs eines Bekannten in Düsseldorf erfolgte. Zwar macht der Kläger geltend in der Folgezeit über einen Zeitraum von ca. fünf Monaten hinweg regelmäßig nach Düsseldorf gefahren zu sein, um an Glaubensgesprächen (dienstags und donnerstags: Religionsunterricht in Dari) und Sonntagsgottesdiensten teilzunehmen. Diese Aktivitäten erfolgten hingegen, wie bereits ausgeführt in dem Zeitraum kurz vor und nach der Bundesamtsanhörung vom 12.08.2016. Der vom Kläger angeführte Grund für die Aufgabe dieser Anstrengungen (zu hohe Fahrtkosten nach Düsseldorf) ist angesichts der angeblich für ihn wichtigen Konversion zu banal. Auch die Bescheinigung der F. -G. Gemeinde in I. -C. vom 19.03.2017 rechtfertigt keine für den Kläger günstigere Einschätzung. Zeitlich fällt auch hier der Beginn der Teilnahme am dortigen Glaubensleben vor ca. zwei Monaten eng zusammen mit der Terminsladung zur mündlichen Verhandlung. Im Übrigen lässt sich dem vom Kläger reklamierten regelmäßigen Gottesdienstbesuch nicht entnehmen, ob er aus innerer Überzeugung die Kirche aufsucht oder aus anderen Gründen. Auch hinsichtlich seiner sonstigen Glaubenspraxis machte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck, es läge ein echtes Bemühen vor. So vermochte er trotz der angeblich intensiven Besuchsphase von ca. 5 Monaten in Düsseldorf auch einfache Nachfragen des Gerichts zu religiösen Inhalten nur sehr vage und unzureichend zu beantworten. Auch die vom Kläger geschilderten Wunderheilungen, die er während Gottesdiensten in Düsseldorf erlebt habe, wirkten in der Wiedergabe durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung derart banal, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb er trotz der Glaubensüberzeugung seines Vaters und Unterweisung im muslimischen Glauben schon nach kurzer Zeit Zweifel am Islam entwickelt haben soll. Unabhängig hiervon sprechen auch die weiteren unglaubhaften Angaben des Klägers im Zusammenhang mit der Unterrichtung von Angehörigen über seinen Glaubenswechsel dafür, dass dem Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Ernsthaftigkeit seiner Konversion kein Glauben geschenkt werden kann. Während er in der Bundesamtsanhörung noch angab, seit langer Zeit keinerlei Kontakt mehr zu den Angehörigen und Eltern zu haben, will er nunmehr den Vater nach der Taufe / oder jedenfalls kurze Zeit nach dem Erstkontakt zu christlichen Gemeinde in Düsseldorf von seinem Vorhaben unterrichtet haben. Schließlich muss der Kläger in Afghanistan auch keine Verfolgung wegen eines nur formalen Übertritts zum Christentum durch die Taufe befürchten. Für eine derartige Verfolgungspraxis in Afghanistan bestehen keine konkreten Anhaltspunkte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2016 - 13 A 854/16.A -, juris Rn. 15 f. (wonach eine Verfolgungsgefährdung bei Rückkehr nach Afghanistan nur dann in Betracht komme, wenn die Hinwendung zur angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht); VG Karlsruhe, Urteil vom 21.11.2016 - A 2 K 3605/16 -, juris Rn. 30 mit weiteren Nachweisen. Gründe für die Zuerkennung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1, 3 AufenthG – zuvor Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG in der bis zum 30. November 2013 geltenden Fassung ‑ sind ebenfalls nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm ein "ernsthafter Schaden" i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG droht und kein Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 2 AsylG vorliegt. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach Satz 2 als solcher gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Hinsichtlich eventueller Nachstellungen i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 AsylG im Zusammenhang mit der Annahme des christlichen Glaubens ist auf die obigen Ausführungen zu § 3 AsylG Bezug zu nehmen. Im Übrigen sind die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht erfüllt. Unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen besteht ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG bei besonderer Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 – Rs. C 285/12 (Diakite) -, juris Rn. 30; Urteil vom 17.02.2009 - Rs. C 465/07 (Elgafaji) -, juris, Rn. 35 und 39; BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 -, juris Rn. 19; Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 32, Nach der Überzeugung des Gerichts ist auf Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel nicht von einer Gefahrverdichtung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen. Vgl. EASO Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation – Update, Stand: November 2016, S. 34; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19.10.2016, S. 4 ff.; Fortschrittsbericht der Bundesregierung „Afghanistan“ zur Unterrichtung des Deutschen Bundestages, Stand: Juni 2014, S. 16 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage, Stand: 13.09.2015, S. 10 f; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul, Stand: 22.07.2014, S. 7 ff. Im Großraum Kabul herrscht bereits kein bewaffneter Konflikt. Jedenfalls ist nach der gegenwärtigen Auskunftslage nicht ersichtlich, dass in Kabul aufgrund der dortigen Situation ein derart außergewöhnlich hoher Gefahrengrad vorherrscht, der dadurch gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zielperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.08.2014 – 13 A 2998/11.A –, juris Rn. 200 ff.; Beschluss vom 18.01.2013 – 13 A 2382/12.A –, juris Rn. 10 und vom 07.02.2013 – 13 A 2871/12.A –, juris Rn. 8; sowie – juris Rn. 52; BayVGH, Urteil vom 12.02.2015 –13a B 14.30309 –, juris Rn. 17; VG München, Urteil vom 28.01.2015 – M 12 K 14.30579 –, juris Rn. 31 ff. Vielmehr wird die Sicherheitslage in Kabul als verhältnismäßig gut und stabil eingestuft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.08.2014 – 13 A 2998/11.A –, juris, Rn. 200 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen; VG Köln, Urteil vom 03.02.2015 – 14 K 1202/14.A –, juris, Rn. 76 ff.; VG München, Urteil vom 28.01.2015 – M 12 K 14.30579 –, juris, Rn. 31 ff. Dies gilt auch angesichts aktueller Erkenntnisse fort. Vgl. zuletzt OVG, Urteil vom 03.03.2016 – 13 A 1828/09.A –, juris Rn. 73; Beschluss vom 20.07.2015 – 13 A 1531/15.A –, juris Rn. 10 ff.; BayVGH, Beschluss vom 11.12.2015 – 13a ZB 15.30224 –, juris Rn. 4; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26.11.2015 – 5a K 3503/15.A –, juris Rn. 24 ff; EASO Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation – Update, Stand: November 2016, S. 30 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19.10.2016; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage, Stand: 13. September 2015, S. 3 ff. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Über diese Norm werden die Schutzregeln der EMRK in innerstaatliches Recht inkorporiert. Sowohl aus der Systematik als auch der Entstehungsgeschichte folgt jedoch, dass es insoweit nur um zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz geht. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, abgeleitet aus Art. 8 EMRK, ziehen regelmäßig nur eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG nach sich. In Betracht kommt damit vor allem ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK (Verbot der Folter). In Ausnahmefällen kann sich ein Abschiebungsverbot aus Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) ergeben, etwa dann, wenn im Zielstaat der Abschiebung eine Verurteilung unter krasser Missachtung der in Art. 6 EMRK normierten rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsäte droht. Auch kann Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) ein Abschiebungsverbot analog zum Asylrechtsschutz begründen. Das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 EMRK wirkt demgegenüber – jedenfalls soweit es um das Zusammenleben im Bundesgebiet geht – grundsätzlich nicht zielstaatsbezogen. Der Schutz der Familie im Lichte des Art. 8 EMRK oder aus des Art. 6 GG im Falle einer Trennung begründet demgemäß regelmäßig allenfalls ein sog. inlandsbezogenes Abschiebungshindernis – auch soweit es sich um trennungsbedingte Gefahren im Zielstaat handelt – , für dessen Prüfung die Ausländerbehörde zuständig ist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2010 – A 2 S 195/12 –, juris Rn. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.07.2010 – 8 LA 154/10 –, juris Rn. 10. Ausgehend hiervon ist nicht ersichtlich, welches Menschenrecht der EMRK im konkreten Fall des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen könnte. Hinsichtlich der Ausübung der Religionsfreiheit durch den Kläger ist auf die obigen Ausführungen zu § 3 AsylG Bezug zu nehmen. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.07.2011 – 1 C 2.01 –, juris. Wann danach allgemeine Gefahren aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sei, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maß auszulegen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist dann erreicht, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 38 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung. Eine allgemeine Gefahrenlage in diesem Sinne besteht aus Sicht der Kammer in Afghanistan nicht. Sie geht nach Auswertung der aktuellen Auskünfte und Erkenntnisse sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.03.2016 – 13 A 1828/09.A –, juris Rn. 73; Beschluss vom 20.07.2015 – 13 A 1531/15.A –, juris Rn. 10 ff. und Urteil vom 26.08.2014 – 13 A 2998/11.A –, juris; BayVGH, Beschlüsse vom 11.12.2015 – 13a ZB 15.30224 –, juris Rn. 4 und vom 14.01.2015 – 13a ZB 14.30410 –, juris Rn. 5; SächsOVG Urteil vom 21.10.2015 – 1 A 144/14 – juris S. 6; HessVGH, Urteil vom 04.09.2014 – 8 A 2434/11.A – juris, Rn. 42 f.; VGH BW, Urteil vom 26.02.2014 – A 11 S 2519/12 –, juris; OVG RP, Urteil vom 21. 03.2012 – 8 A 11050/10 – juris Rn. 43 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26.11.2015 – 5a K 3503/15.A –, juris Rn. 24 ff.; VG Köln, Urteil vom 15.09.2014 –14 K 6064/14.A –, juris Rn. 49 ff., grundsätzlich davon aus, dass alleinstehende, gesunde, junge und arbeitsfähige Männer im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan im Raum Kabul derzeit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Extremgefahr für Leben und Gesundheit im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgesetzt sind. Auch wenn die Versorgungslage in Afghanistan nach wie vor schlecht ist, ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau grundsätzlich nicht anzunehmen, dass einem alleinstehenden, arbeitsfähigen, männlichen Rückkehrer die tatsächliche Gefahr droht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Das gilt selbst für beruflich nicht besonders qualifizierte afghanische männliche Staatsangehörige, die in Kabul ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie und Bekannte sind und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse verfügen. Vgl. insbesondere OVG NRW, Urteil vom 03.03.2016 – 13 A 1828/09.A –, juris Rn. 73 sowie Beschluss vom 11.11.2014 – 13 A 1631/14.A –, juris Rn. 8 ff. und Urteil vom 26.08.2014 – 13 A 2998/11.A –, juris Rn. 189 ff.; zuletzt auch BayVGH, Beschluss vom 14.01.2015 – 13a ZB 14.30410 –, juris Rn. 5. Diese Grundsätze finden auch auf den Fall des Klägers Anwendung. So konnte er selbst in der Türkei über mehr als zwei Jahre hinweg, den Lebensunterhalt durch Tischlerarbeiten in der Möbelbrache sicherstellen und zudem berufliche Erfahrungen sammeln. Es spricht nichts dagegen, dass er als erwachsener Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen und ohne erkennbare gesundheitliche Einschränkungen grundsätzliche imstande ist, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Aufgrund seines Aufenthalts in Deutschland ist davon auszugehen, dass er auch – zumindest ansatzweise – die deutsche Sprache gelernt hat, so dass seine Chancen, Arbeit zu finden, gegenüber den Flüchtlingen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind, wesentlich höher sind. Vgl. zu der letztgenannten Erwägung OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2014 – 13 A 1631.14.A –, juris Rn. 11; VGH BW, Urteil vom 26.02.2014 – A 11 S 2519/12 –, juris. Die Ausreiseaufforderung mit der Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 34 Abs. 1 AsylG, 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, 38 AsylG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.