Beschluss
9 L 133/17
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:0320.9L133.17.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2 . Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 402/17 erhobenen Klage gegen die Anmeldeaufforderung in Nr. 2 des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 29. Dezember 2016 hinsichtlich der Kinder S1. , F1. und E1. wieder herzustellen, ist zulässig. Er erweist sich insbesondere als statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit Blick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der Antrag ist indes unbegründet. Was die formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung anbetrifft, ist insbesondere dem Erfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO mit der dazu in Nr. 2 der Ordnungsverfügung gegebenen Begründung genügt. In die gebotene Abwägung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse an einem Aufschub der Vollziehung fließen Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, ein. Erweist sich dieser als offensichtlich rechtswidrig, besteht keinesfalls ein öffentliches Interesse an seiner Durchsetzung. Demgegenüber wird der Eilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung stärker ins Gewicht. Nach der im Eilverfahren notwendigerweise nur summarischen Überprüfung bestehen weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anmeldeaufforderung. Ermächtigungsgrundlage für diese ist § 41 Abs. 5 SchulG NRW. Danach können die Eltern von der Schulaufsichtsbehörde durch Zwangsmittel gemäß §§ 55 bis 65 VwVG NRW zur Erfüllung ihrer Pflicht gemäß Abs. 1 angehalten werden. Nach Abs. 1 melden die Eltern ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an. § 41 Abs. 5 SchulG NRW normiert den Verwaltungszwang gegenüber den Eltern zwecks Durchsetzung der Anmeldeverpflichtung. Auch wenn die Anmeldeaufforderung in § 41 Abs. 5 SchulG NRW nicht ausdrücklich erwähnt ist, ergibt sich ihre Notwendigkeit aus der Anführung des § 55 VwVG NRW, der - abgesehen von der hier nicht interessierenden Konstellation einer gegenwärtigen Gefahr - einen mit Zwangsmitteln durchsetzbaren Verwaltungsakt voraussetzt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Anmeldeaufforderung sind erfüllt. Für S1. , F1. und E1. liegen keine Ausnahmegenehmigungen vor und die nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW erforderlichen Anmeldungen sind nicht erfolgt. Zu dem in der Rechtsfolge öffneten Ermessen fehlen zwar Erwägungen. Immerhin wird aber die Ermessensnorm des § 41 Abs. 5 SchulG NRW wiedergegeben. Ein Ermessensdefizit ist jedenfalls unbeachtlich, weil von einer Ermessensreduzierung auf Null dergestalt, dass ein Absehen von einem Einschreiten nicht in Betracht kommt, auszugehen ist. Die in der Hauptsache für die Kinder S. , F. und E. erhobene Klage auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen dürfte nämlich erfolglos bleiben. Indes folgt dies für S. nicht bereits aus einer Unzulässigkeit der Klage mit Blick darauf, dass der Bescheid der Bezirksregierung vom 10. Januar 2017 für dieses Kind keine Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung ausspricht. Die Klage ist nämlich gemäß § 75 VwGO insoweit inzwischen als Untätigkeitsklage zulässig. Für die Kinder fehlt es an einem Anspruch nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW. Danach ist eine Ausnahme von dem in Abs. 1 normierten Grundsatz, dass die Schulpflicht durch Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen ist, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, insbesondere dann, wenn die Schülerin oder der Schüler a) sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält oder b) eine ausländische oder internationale Ergänzungsschule besucht, deren Eignung das Ministerium nach § 118 Abs. 3 SchulG NRW festgestellt hat. Zum einen liegen die in lit. a) und b) genannten Regelbeispiele nicht vor. Insbesondere ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Kinder den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen spätestens nach zwei Jahren im Ausland haben werden (RErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 13. September 2016, BASS 12-51 Nr. 4). Zum anderen kann ein wichtiger Grund nicht allein in dem Wunsch gesehen werden, eine Schule im Ausland zu besuchen. Vielmehr ist er anzunehmen, wenn bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer deutschen Schule mit dem Individualinteresse an der Ausnahme hiervon es im Einzelfall nicht gerechtfertigt erscheint, dass die Schüler und ihre Eltern die für sie mit der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule verbundenen nachteiligen Folgen hinnehmen müssen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007 - 19 A 4074/06 -, juris. Der Vorrang der Erfüllung der Schulpflicht an einer deutschen Schule dient dem öffentlichen Interesse an dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Nach § 2 Abs. 1 SchulG unterrichtet und erzieht die Schule junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes und der Landesverfassung (Satz 1). Sie verwirklicht die in Art. 7 der Landesverfassung bestimmten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele (Satz 2). Schülerinnen und Schüler werden nach § 2 Abs. 4 Satz 3 SchulG befähigt, verantwortlich am sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, beruflichen, kulturellen und politischen Leben teilzunehmen und ihr eigenes Leben zu gestalten. Bildung und Erziehung in deutschen Schulen schaffen mithin auch die Grundlage für eine Integration in die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland. Vor diesem Hintergrund reicht es nicht aus, dass an einer ausländischen Schule die deutsche Sprache unterrichtet wird. Für die Gewichtung des öffentlichen Interesses kommt es unter anderem darauf an, ob das schulpflichtige Kind ein Mindestmaß an deutscher Bildung und Erziehung erfahren hat, weil es bereits eine deutsche Schule im Inland oder im Ausland besucht hat oder aber eine ausländische Schule besucht hat, deren Bildungs- und Erziehungsziele weitgehend oder jedenfalls teilweise mit den Bildungs- und Erziehungszielen deutscher Schulen vergleichbar sind. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 19 B 1953/03 -, juris. Vor diesem Hintergrund tritt das Individualinteresse der Antragsteller zurück, weil ihre Kinder zu keinem Zeitpunkt eine deutsche Schule besucht haben. Dass nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer dem hinter dem Erfordernis eines wichtigen Grundes stehenden Integrationsinteresse genügt ist, wenn eine Schule in der grenznahen Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens besucht werden soll, vgl. z.B. Urteil vom 30. Mai 2014 - 9 2281/13 -, juris, gewinnt im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung. Im Übrigen ergibt sich ein Anspruch auf Ausnahmegenehmigung nicht aus Elternrechten nach Art. 4 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Diesen steht der staatliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG, welcher durch die allgemeine Schulpflicht in zulässiger Weise konkretisiert wird, gleichgeordnet gegenüber. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 -, NVwZ 2003, 999; OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007 - 19 A 4074/06 -, OVGE 51, 67. Eine abweichende Beurteilung ist auch aus europarechtlicher Sicht nicht geboten. Das Gericht ist nach Art. 267 Abs. 2 AEUV befugt, hierüber zu entscheiden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Einschränkung der Freizügigkeit aus Art. 21 AEUV jedenfalls unter der Voraussetzung gerechtfertigt, dass die Beschränkung auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit des Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht. Dabei kann jeder Mitgliedstaat einen ausreichenden Grad gesellschaftlicher Integration verlangen, der auch durch die Verbringung der Schulzeit im Mitgliedstaat erbracht werden kann. Vgl. EuGH, Entscheidung vom 23.10.2007 - C-11 und 12/06 -, juris Rn. 33 und 45. Die allgemeine Schulpflicht ist geeignet und erforderlich zur Erreichung der legitimen Ziele des staatlichen Erziehungsauftrags. Die Erreichung dieser Ziele steht nach Art. 165 Abs. 1 AEUV in der Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten für die Gestaltung ihres Bildungssystems. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 6 B 27/09 - juris. Art. 165 AEUV enthält eine abschließende Handlungsermächtigung der Union auf dem Gebiet der allgemeinen Bildung. Das Tätigwerden der Union wird unter die Bedingung der Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten gestellt. Vgl. Blanke in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, Bd. II (Stand: September 2013), AEUV Art. 165/166, Rn. 58 und 68. Schließlich ist auch das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zu bejahen. Das Abweichen von dem Regelfall der sich aus § 80 Abs. 1 VwGO ergebenden aufschiebenden Wirkung der Klage erscheint ausnahmsweise geboten, um eine zeitnahe erstmalige Eingliederung der neun- bis 16-jährigen Kinder in das deutschen Schulsystem herbeizuführen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des dreifachen Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.