Beschluss
1 L 1098/16
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:0307.1L1098.16.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 16.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 16.000 € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte, gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die drei ihr im Zuge der Beförderungsrunde 2016 auf der Beförderungsliste "Beteiligung extern_MB" zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 13_vz BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, ist nicht begründet. Zwar hat der Antragsteller einen nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn die Antragsgegnerin beabsichtigt, die Beigeladenen nach A 13 BBesO zu befördern und ihnen die streitgegenständlichen Beförderungsplanstellen zu übertragen. Es fehlt aber an der Glaubhaftmachung eines nach den genannten Vorschriften gleichfalls erforderlichen Anordnungsanspruchs. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist durch die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen nicht verletzt. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (Leistungsgrundsatz). Einfachgesetzlich hat dies seinen Niederschlag in den Regelungen der §§ 9 und 22 Abs. 1 BBG gefunden. Dieser Geltungsanspruch ist unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Für die Bewerber um ein öffentliches Amt begründet Art. 33 Abs. 2 GG einen Bewerbungsverfahrensanspruch in Form eines grundrechtsgleichen Rechts auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Die Bewerbung um ein öffentliches Amt darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 31; BVerwG, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn. 31, und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 19; Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. August 2016 - 6 B 646/16 -, juris Rn. 5, und vom 6. April 2016 - 1 B 221/16 -, juris Rn. 5. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchende übergangene Bewerber zwingend oder auch nur überwiegend wahrscheinlich seinem Konkurrenten hätte vorgezogen werden müssen. Ein Anordnungsanspruch ist in den Fällen der vorliegenden Art schon dann zu bejahen, wenn es nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand gemessen an den vorgenannten Prüfungsmaßstäben nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein, was bereits der Fall ist, wenn seine Auswahl möglich erscheint. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, NVwZ 2016, 764, juris Rn. 83; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2016 - 6 B 1091/16 -, vom 22. Juni 2016 - 1 B 321/16 - und vom 25. August 2014 - 6 B 741/14 -, jeweils juris, m.w.N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch die getroffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht verletzt. Einwände gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Entscheidung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch in materieller Hinsicht hält sie einer rechtlichen Überprüfung stand. Insbesondere unterliegt die ihr zugrunde liegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers keinen durchgreifenden Zweifeln. Die Auswahlentscheidung ist in erster Linie anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstliche Beurteilungen vorzunehmen. Denn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, eine Grundlage für die Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Gebots, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG), zu bieten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 2016, a.a.O., Rn. 70, und vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, juris Rn. 11; BVerwG, Beschlüsse vom 10. Mai 2016, a.a.O., Rn. 22, und vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris Rn. 22 ff. Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüfbar. Es ist in erster Linie Aufgabe des Dienstherrn oder des für ihn handelnden jeweiligen Vorgesetzten, ein persönlichkeitsbezogenes Werturteil darüber abzugeben, ob und inwieweit der zu beurteilende Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen Akt wertender Erkenntnis steht dem Dienstherrn eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Insoweit hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Erlässt der Dienstherr zur Ergänzung der gesetzlichen Vorgaben verwaltungsinterne Richtlinien, so hat er grundsätzlich nach dem Gleichheitssatz ihre gleichmäßige Anwendung hinsichtlich des vorgesehenen Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe auf alle Beamten durchzusetzen. Vgl. BVerfG, Beschlusse vom 4. Februar 2016, a.a.O., Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2015 - 6 A 1128/13 -, juris Rn. 10, vom 4. August 2015 - 6 B 661/15 -, juris Rn. 14, vom 10. Juli 2015 - 1 B 1474/14 -, juris Rn. 28, und vom 24. April 2015 - 6 A 2748/13 -, juris Rn. 6, jeweils m.w.N Dienstliche Beurteilungen sind zu begründen. Dies ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) sowie aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung, eine tragfähige Grundlage für eine an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu vermitteln. Welches Gewicht den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien im konkreten Einzelfall zukommt, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums ist es daher Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Eignungskriterien zumessen will. Das abschließende Gesamturteil ist dementsprechend durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Gesamturteil und Einzelbewertungen müssen dabei in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert aber keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 33, und vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 -, juris Rn. 14. Einer Begründung des Gesamturteils bedarf es insbesondere dann, wenn sich dieses nicht ohne weiteres aus den Einzelbegründungen herleiten lässt. Dies gilt vor allem, wenn - wie hier - für die Benotung der Einzelmerkmale und die Bildung der Gesamtnote unterschiedliche Beurteilungsskalen vorgesehen sind. § 2 Abs. 4 der Anlage 1 - Leitfaden "Erst- und Zweitbeurteiler(innen)" - zu den Beurteilungsrichtlinien und Anlage 5 - Beurteilungsbogen - zu diesen Richtlinien sehen für die Einzelbewertungen eine fünfteilige Skala mit den Bewertungsstufen "in geringem Maße bewährt" bis "sehr gut" vor. Die Gesamtbewertung erfolgt hingegen nach einer sechsteiligen Skala, die zusätzlich die Höchstnote "hervorragend" vorsieht. Die sechs Notenstufen sind ihrerseits in je drei Ausprägungsgrade ("Basis", "+" und "++") unterteilt. Liegen unterschiedliche Beurteilungsskalen für die Benotung der Einzelmerkmale und die Bildung des Gesamturteils vor, muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde. Denn das verwendete Beurteilungssystem erscheint nur dann widerspruchsfrei, wenn bereits "sehr gute" Bewertungen der Einzelkriterien im Ergebnis auf ein Gesamturteil im Bereich "hervorragend" führen können (was sie freilich nicht müssen). Zudem erschließt sich in diesem Zusammenhang nicht schon aus sich heraus die Bedeutung der vergebenen Einzelbewertungen für den im Sinne einer Binnendifferenzierungsmöglichkeit in der Notenskala vorgesehenen Ausprägungsgrad (Basis, + bzw. ++) der Notenstufe. Schon die Art und Weise der Vornahme der vorerwähnten Zuordnungen bedarf einer - nicht nur pauschalen - Begründung. Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung "auf Null" - geradezu aufdrängt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, juris Rn. 31 ff., vom 17. September 2015, a.a.O., Rn. 33 ff., und vom 21. März 2007, a.a.O., Rn. 14, und Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. April 2016 - 1 B 1513/15 -, juris Rn. 18, und vom 4. April 2016 - 1 B 1514/15 -, juris Rn. 11 ff., und vom 29. März 2016 - 1 B 1491/15 -, juris Rn. 15; BayVGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 6 CE 15.2233 -, juris, Rn. 18; VG Minden, Beschluss vom 10. August 2016 - 10 L 750/15 -, juris Rn. 38 ff. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 10. August 2016 diesen Maßgaben genügt. Der Antragssteller, der in allen Einzelmerkmalen mit "sehr gut" bewertet worden ist, ist im Gesamtergebnis nachvollziehbar mit "sehr gut ++" beurteilt worden. Nicht mehr plausibel wäre bei der besagten Bewertung der Einzelmerkmale die Vergabe eines Gesamturteils schlechter als "sehr gut". Hingegen unterliegt die Frage, mit welchem Ausprägungsgrad die Note "sehr gut" erteilt wird und ob auch eine Bewertung mit der höchsten Notenstufe "hervorragend" in Betracht kommt, allein dem Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin. Die Begründung dafür, dass der Antragsteller das Gesamturteil "sehr gut ++", also den besten Ausprägungsgrad dieser Notenstufe, erreicht hat, ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus den sehr guten Einzelergebnissen und der Begründung des Gesamtergebnisses. Die hiergegen erhobenen Einwände verfangen nicht. Dies gilt zunächst für den Hinweis, der Antragsteller verrichte seit Jahren eine mit Blick auf sein Statusamt höherwertige Tätigkeit in der Gesellschaft. Hierzu hat die Antragsgegnerin in der Beurteilung angeführt, dass der Antragsteller als Inhaber eines Statusamts des Postamtsrats der Besoldungsgruppe "A 12 BBesO nichttechnisch" über den gesamten Beurteilungszeitraum höherwertig innerhalb der eigenen Laufbahn in der Funktion als "Leiter Sales Steering" bei der MEDIA BROADCAST GmbH beschäftig war. Diese Tätigkeit wird in der Beurteilung zutreffend mit der Entgeltgruppe 9 bewertet und entspricht gemäß der Konzernbetriebsvereinbarung vom 4. August 2012 einer Beamtenbesoldung nach A 13g BBesO und dem Amt eines Oberamtsrats. Diesen Umstand hat die Antragsgegnerin bei ihrer Begründung für die Vergabe des Gesamturteils ausdrücklich berücksichtigt. Es ist nicht erkennbar, dass sie in diesem Zusammenhang ihren Beurteilungsspielraum nicht gesehen, verkannt oder überschritten hat, wenn sie aufgrund der höherwertigen Beschäftigung (nur) zum Gesamturteil "sehr gut ++" gelangt ist. In der Begründung wird die Vergabe des höchsten Ausprägungsgrades der Notenstufe nicht nur individuell unter Rückgriff auf die Einzelmerkmale, sondern auch unter Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit nachvollziehbar und plausibel erläutert. Da die Bewertungen sämtlicher Einzelmerkmale ein einheitliches, gemessen an den Anforderungen an Beamte im Statusamt des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 12 BBesO deutlich überdurchschnittliches Leistungsbild zeigen, ging es nicht um ihre jeweilige Gewichtung, sondern um die Einordnung in die ausdifferenziertere Bewertungsskala für das Gesamturteil. Diese ist nachvollziehbar dargetan und bedurfte auch mit Blick auf die höherwertige Tätigkeit keiner weitergehenden Begründung, weil der innegehabte Arbeitsposten und das Statusamt beim Antragsteller weder deutlich noch gar laufbahnüberschreitend, sondern lediglich um eine Besoldungsgruppe innerhalb derselben Laufbahngruppe auseinanderfallen. Vgl. zu diesem Ansatz: BayVGH, Beschluss vom 20. April 2016 ‑ 6 CE 16.331 ‑, juris Rn. 18. Der Antrag hat auch nicht deshalb Erfolg, weil die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen rechtswidrig wären. Der Bewerbungsverfahrensanspruch eines Beamten kann auch dadurch verletzt sein, dass ein Mitbewerber rechtswidrig zu gut oder jedenfalls mit einem nicht plausiblen Ergebnis beurteilt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. April 2016 - 1 B 41/16 -, juris Rn. 17, und vom 15. März 2013 - 1 B 133/13 -, juris Rn. 39; VG Minden, Beschluss vom 10. August 2016, a.a.O., Rn. 48. Dies ist hier nicht der Fall. Die am 16. August 2016 und damit zeitnah zur Beurteilung des Antragstellers vom 10. August 2016 erstellten, sämtlich den Beurteilungszeitraum vom 1. November 2013 bis 31. August 2015 umfassenden dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen sind nicht zu beanstanden. Zwar mag die Annahme des Antragstellers zutreffen, dass Beamte, die statusrechtlich deutlich höherwertig beschäftigt waren, bessere Gesamturteile erhalten haben als solche, die ihrem Statusamt entsprechend oder ‑ wie der Antragsteller und der Beigeladene zu 3) ‑ leicht, nämlich um ein Statusamt innerhalb ihrer Laufbahn des gehobenen Dienstes, höher verwendet wurden. Dies ist rechtlich aber nicht zu beanstanden. Hierzu hat das OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2015 ‑ 1 B 384/15 ‑, juris, Rn. 8, ausgeführt: "Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der über viele Jahre die Aufgaben eines Dienst-/Arbeitspostens "rundum zufriedenstellend" und "gut" erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht (hier: laufbahnübergreifend fünf Besoldungsgruppen), die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in herausragender Weise erfüllt. Diese Annahme basiert auf der hier vergleichend heranzuziehenden unbestrittenen Einschätzung, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind." Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar und hinreichend begründet, wenn der Beigeladene zu 1) die Note "hervorragend ++" erhalten hat und damit einen deutlichen Beurteilungsvorsprung vor dem Antragsteller besitzt. Er wurde im Beurteilungszeitraum außertariflich vergütet und übte eine Tätigkeit aus, die über der Besoldungsstufe A 14 BBesO lag und somit dem höheren Dienst bzw. der Besoldungsgruppe B zugeordnet war. Wie der Antragsteller erhielt auch er in allen Einzelmerkmalen die Note "sehr gut", was unter Berücksichtigung der deutlich höherwertigen Beschäftigung das Gesamturteil rechtfertigt. Dies gilt gleichfalls für den Beigeladenen zu 2), der eine nach T 10 bewertete und somit dem höheren Dienst (A 13h/A 14 BBesO) zugeordnete Tätigkeit verrichtete. Ihm wurde in sämtlichen Einzelmerkmalen die Note "sehr gut" erteilt, sodass das Gesamturteil "hervorragend +" unter Berücksichtigung der weiteren individuellen Bewertung seiner Leistung plausibel ist, ohne dass es darauf ankommt, dass er keine Führungsverantwortung besaß und dieses Merkmal bei ihm nicht beurteilt wurde. Der Beigeladene zu 3), der wie der Antragsteller leicht überwertig in einer nach T 9 bewerteten, noch innerhalb der Laufbahn liegenden Funktion als Teamleiter beschäftigt war, ist gleichfalls in allen Beurteilungsmerkmalen ‑ einschließlich dem Führungsverhalten ‑ mit "sehr gut" bewertet worden. Dass er anders als der Antragsteller in seiner Gesamtbeurteilung ein "hervorragend basis" erhalten hat (im Ergebnis nicht mehr als einen Ausprägungsgrad mehr als der Antragsteller), ist nach der Begründung für das Gesamturteil schlüssig und widerspruchsfrei und entsprechend den obigen Ausführungen vom Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin gedeckt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da alle Beigeladenen im Verfahren einen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko unterworfen haben, entspricht es der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und berücksichtigt mit einem Betrag von einem Viertel der Jahresbezüge des angestrebten Amtes den vorläufigen Charakter des Verfahrens.