Beschluss
6 L 145/17
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:0224.6L145.17.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 684/17 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2017 wird hinsichtlich der Anordnung der Untersagung des Ausführens des Hundes "E. " durch Dritte wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung bezüglich dieser Anordnung angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 684/17 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2017 wird hinsichtlich der Anordnung der Untersagung des Ausführens des Hundes "E. " durch Dritte wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung bezüglich dieser Anordnung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe: Der - sinngemäß gestellte - Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 684/17 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2017, Az. /P. , wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, hilfsweise, die sofortige Vollziehung aufzuheben hat im tenorierten Umfang Erfolg. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber nur teilweise begründet. In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitigen Ordnungsverfügung vom 25. Januar 2017 keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Hinweis darauf, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf andere Art und Weise nicht abgewendet werden könne, ordnungsgemäß im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet worden. Die Antragsgegnerin hat hierdurch zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gesehen hat, die den sofortigen Vollzug der Anordnungen erfordert. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, bei denen - wie häufig im Gefahrenabwehrrecht - aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren vorbeugen kann, ausnahmsweise geringere Begründungsanforderungen gelten. In solchen Fällen reicht es aus, wenn die besonderen Gründe, die sich aus der Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsakts ergeben können, benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, dass sie ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen vermögen. Bei gleichartigen, häufig wiederkehrenden Gefahrenlagen können dem Begründungserfordernis auch gleichartige Begründungen genügen und ist eine gewisse Formelhaftigkeit unvermeidlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2015 - 4 B 333/15-, juris Rn. 3 f. m.w.N. Soweit der Antragsteller sich des Weiteren darauf beruft, dass in der Ordnungsverfügung vom 25. Januar 2017 die sofortige Vollziehung fehlerhaft unter Berufung auf "§ 80 Abs. 4 VwGO" angeordnet wurde, teilt die Kammer die Bedenken des Antragstellers nicht. Es handelt sich hierbei erkennbar um einen bloßen Schreibfehler, wie die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 3. Februar 2017 überzeugend ausgeführt hat. Die Anordnung erfolgte gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Die sodann in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt teilweise zugunsten des Antragstellers, teilweise zu seinen Ungunsten aus. Maßgebliches Kriterium innerhalb der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich dagegen als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgs-aussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, desto größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Gemessen an diesem Maßstab überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 25. Januar 2017 das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, soweit angeordnet wurde, - den Hund "E. " zum Wesenstest dem Veterinäramt des Kreises Düren vorzuführen, - bis zur Feststellung durch das Veterinäramt, dass es sich nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 LHundG NRW handelt, den Hund in Anwendung des § 5 Abs. 2 LHundG NRW außerhalb eines befriedeten Besitztums nur noch an der Leine zu führen und einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen sowie - nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde durch eine Person auszuführen. Insoweit erweist sich die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2017 bei summarischer Betrachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig. Soweit dem Antragsteller aufgegeben worden ist, den Hund "E. " nicht durch Dritte ausführen zu lassen, erweist sich die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2017 hingegen bei summarischer Betrachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig, weshalb insoweit dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers der Vorrang einzuräumen ist. Die Ordnungsverfügung erweist sich nach derzeitiger Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht als formell rechtswidrig. Die vor Erlass der Ordnungsverfügung unterlassene Anhörung des Antragstellers gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) war nicht nach § 28 Abs. 2 VwVfG NRW entbehrlich. Sie kann aber jedenfalls noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW nachgeholt und der formelle Fehler somit geheilt werden. Auch unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten spricht Überwiegendes dafür, dass die streitgegenständliche Ordnungsverfügung, mit Ausnahme der Untersagung der Ausführung des Hundes "E. " durch Dritte, rechtmäßig ist. Es spricht zunächst Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin die Vorführung des Hundes "E. " zum Wesenstest beim Veterinäramt des Kreises Düren anordnen durfte. Als Ermächtigungsgrundlage hierfür kommt vorliegend § 12 Abs. 1 des Landeshundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren. Die Voraussetzungen für ein hierauf gestütztes Einschreiten der Ordnungsbehörde sind gegeben. § 3 Abs. 1 LHundG NRW sieht vor, dass gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes Hunde sind, deren Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW vermutet wird oder nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW im Einzelfall festgestellt worden ist. Im Einzelfall gefährliche Hunde sind u.a. nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben. Die Feststellung der Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW erfolgt gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt. Vorliegend spricht nach dem derzeit bekannten Sach- und Streitstand manches da-für, dass es sich bei dem Hund des Antragstellers um einen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW im Einzelfall gefährlichen Hund handeln könnte. Dies ergibt sich zunächst aus der persönlichen Vorsprache des Zeugen O. I. am 10. Januar 2017 bei der Antragsgegnerin. Nach den Angaben des an dem streitgegenständlichen Beißvorfall vom 3. Januar 2017 ebenfalls beteiligten Hundehalters I. soll der Hund des Antragstellers am Nachmittag des fraglichen Tages angeleint gemeinsam mit dem Hund "M. " der Hundehalterin V. C. von dieser ausgeführt worden sein. Dabei trafen sie auf den unangeleint von Herrn O. I. ausgeführten Hund "K. ". Als sich der Hund "K. " den beiden anderen Hunden näherte, sollen diese ihm in Nacken und Hüfte gebissen haben. "K. " habe hierdurch Bissverletzungen erlitten, die tierärztlich behandelt worden seien. Der Zeuge I. habe Frau C. einen Tag nach dem Beißvorfall schriftlich mitgeteilt, dass der Genickbiss für seinen Hund tödlich gewesen wäre, wenn er und Frau C. nicht "dazwischen gegangen" wären. Während des Verwaltungsverfahrens teilte Frau C. am 11. Januar 2017 dem Zeugen I. mit, es tue ihr leid, dass sein Hund verletzt sei. Weiterhin schrieb sie, es habe einen "Vorfall" gegeben. Einen "Vorfall" bestätigte sie auch mit Schreiben vom 19. Januar 2017 an den Zeugen I. , welches dieser zur Akte reichte. In diesem Schreiben äußerte sie jedoch die Vermutung, die Verletzungen des Hundes "K. " seien nicht auf die Begegnung der Hunde am 3. Januar 2017 zurückzuführen. Als Grund für diese Annahme führte sie aus, dass Herr I. in dem Brief vom 4. Januar 2017 keine Verletzungen des Hundes erwähnt habe. Herr I. antwortete Frau C. unter dem 23. Januar 2017, dass er die Verletzungen aufgrund des dichten Fells von "K. " zunächst nicht habe feststellen können. Der Antragsteller bestreitet, dass sein Hund den Hund "K. " gebissen habe. Weitere Angaben dazu, wie sich die Situation seiner Ansicht nach zugetragen haben soll, hat er zunächst nicht gemacht. Erst im Rahmen der Klagebegründung vom 12. Februar teilte er mit, dass sein Hund nicht an dem "Hundegerangel" zwischen "K. " und "M. " beteiligt gewesen sei, sondern sich hinter Frau C. versteckt habe. Diese Einlassung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Schutzbehauptung zu werten. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist diese Wertung jedoch nicht allein mit der Rassenzugehörigkeit des Hundes "E. " zur Rasse Cane Corso zu begründen. Allein die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse vermag nicht sein Verhalten in bestimmten Situationen zu bestimmen. Der Zeuge I. hat jedoch ausgesagt, dass sein Hund von zwei Hunden gebissen worden sei und dass dieser mehrere Verletzungen davongetragen habe. Unbeteiligte Zeugen gibt es für den Beißvorfall nicht. Auf den sich in der Verwaltungsakte befindlichen Lichtbildern ist jedoch ersichtlich, dass der Hund "K. " mindestens zwei Verletzungen erlitten hat. Es kann bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung derzeit nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass diese Verletzungen allein auf den Hund "M. " zurückzuführen sind. Dass die Verletzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Vorfall vom 3. Januar 2017 zurückzuführen sind, bestätigte die behandelnde Tierärztin Frau I1. in ihrer Rechnung vom 6. Januar 2017. Sie attestierte einen "Zustand nach Bissverletzung" bei "K. ". Des Weiteren sind die Verletzungen des Hundes "K. " auch auf den Lichtbildern erkennbar. Der von der Antragsgegnerin befragte Zeuge H. , der bei dem Vorfall nicht zugegen war, sagte zwar aus, dass die Hunde "E. " und "M. " gegenüber Frau C. eine Schutzhaltung einnähmen, weil Frau C. eine Behinderung habe und dass er die Hunde noch nie in einer aggressiven Haltung erlebt habe. Eine Schutzhaltung der Hunde würde allerdings erfordern, dass diese ihrerseits Anlass dazu gehabt hätten, sich angegriffen zu fühlen und eine Verteidigungshaltung einnehmen zu müssen. Hierfür sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Zeuge I. sagte aus, dass sein Hund "K. " sich Frau C. und ihren Hunden langsam genähert hätte. Soweit Frau C. demgegenüber vorträgt, "K. " sei aggressiv auf sie zugestürmt, ist diese Aussage als Schutzbehauptung zu werten. Frau C. widerspricht sich in der Schilderung des Geschehensablaufs, wenn sie während der Zeit, in der "K. " mit hoher Geschwindigkeit aus einer Entfernung von 50 Metern auf sie zugelaufen sein soll, zunächst dem Zeugen I. zugerufen haben will, er solle seinen Hund zurückhalten, sodann die Hunde "E. " und "M. " auf Kommando in den Sitz gebracht haben und anschließend versucht haben will, den Hund "K. " mit Kommandos zurückzuhalten. Die Zeitspanne, die ein Hund benötigt, um in stürmischer Weise eine Strecke von 50 Metern zu überwinden, dürfte für diese Handlungen nicht ausreichend sein. Zudem sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich bei "K. " um einen aggressiven Hund handeln könnte. Der Zeuge I. benannte zudem drei weitere Zeugen, deren Hunde ebenfalls von einem der Hunde des Antragstellers bzw. der Frau C. angefallen und gebissen worden seien. Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin die Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt anordnen. Vgl. VG Minden, Urteil vom 5. Oktober 2011 - 11 K 2069/10 -, juris Rn. 27; Haurand, Kommentar zum LHundG NRW, 6. Aufl. 2014, § 3 Ziffer 4. Es spricht zudem Überwiegendes dafür, dass die Anordnung der - vorübergehenden - Leinen- und Maulkorbpflicht bis zur Feststellung, ob es sich bei dem Hund "E. " um einen im Einzelfall gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 5 LHundG NRW handelt, ebenfalls rechtmäßig ergangen ist. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW sind gefährliche Hunde außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Darüber hinaus ist ihnen nach Satz 3 dieser Vorschrift ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Angesichts des Beißvorfalles, der - wie aufgezeigt - bei summarischer Überprüfung ohne Weiteres die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW er-füllt, bestehen keine Bedenken, bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Begutachtung und der sich hieran anschließenden Entscheidung zur Gefährlichkeit des Hundes gestützt auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW - vorübergehend - eine Leinen- und Maulkorbpflicht anzuordnen. Denn solange die Ungefährlichkeit des an dem Beißvorfall beteiligten Hundes nicht durch den Amtstierarzt festgestellt ist, besteht aufgrund des ermittelten Sachverhaltes weiterhin die Möglichkeit, dass der Hund des Antragstellers endgültig als gefährlich im Sinne der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 LHundG NRW einzustufen ist. Insoweit hat die Antragsgegnerin im Verfahren klargestellt, dass die Anordnungen zunächst nur vorläufigen Charakter haben und einer potentiellen Gefahrenlage entgegenwirken sollen. Dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 LHundG NRW zur Vermeidung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die durch das Ausführen eines gefährlichen Hundes ohne Maulkorb auftreten kann, die für gefährliche Hunde nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 LHundG NRW geltende Maulkorb- und Leinenpflicht vorübergehend auch für den Hund des Antragstellers angeordnet hat, ist somit im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 21. November 2011 - 6 K 2159/10 -, juris Rn. 29 und Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 6 L 470/11 -, juris Rn. 21. Damit entspricht die behördliche Anordnung überdies auch der Ziffer 3.3.2 VV LHundG NRW, der zufolge bis zur endgültigen Feststellung der Gefährlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 sichernde Anordnungen (z.B. Anlein- und Maulkorbpflicht, ggf. ausbruchsichere Unterbringung) nach § 12 Abs. 1 getroffen werden sollen (Satz 5). Auch hinsichtlich der Anordnung, nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde durch eine Person auszuführen, spricht bei summarischer Prüfung Überwiegendes für deren Rechtmäßigkeit. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 LHundG NRW ist das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person unzulässig. Angesichts des Beißvorfalls am 3. Januar 2017 bestehen begründete Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Hund "E. " um einen im Einzelfall gefährlichen Hund handelt. Diese lassen die getroffene - vorübergehende - Anordnung rechtmäßig erscheinen. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich mehrere Hunde zusammen als Rudel anders verhalten können als ein Hund allein mit dem Halter. Auch begründet das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person wegen der schwierigen Beherrschbarkeit ein stark erhöhtes Gefahrenpotenzial. Zur Vermeidung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die durch das Ausführen mehrerer gefährlicher Hunde auftreten kann, ist somit im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das für gefährliche Hunde nach § 5 Abs. 4 Satz 4 LHundG NRW geltende Verbot vorübergehend auch für den Hund des Antragstellers angeordnet hat. Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin ist schließlich im Ergebnis hinsichtlich dieser drei Anordnungen ebenfalls rechtmäßig erfolgt. Die angeordneten Maßnahmen sind insgesamt verhältnismäßig und belasten den Antragsteller nicht übermäßig. Die Anordnung zur Vorführung des Hundes "E. " zum Wesenstest, der Leinen- und Maulkorbpflicht sowie die Untersagung des Ausführens mehrerer gefährlicher Hunde bis zur Begutachtung des Hundes "E. " leidet nicht an einem Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin verfolgt mit der Ordnungsverfügung insoweit einen legitimen und von der Ermächtigungsgrundlage getragenen Zweck. Es ist weder ein Ermessensfehlgebrauch noch eine Ermessensunter- oder -überschreitung festzustellen. Weiterhin sind auch weder Anhaltspunkte für ein willkürliches Vorgehen noch dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin von sachfremden Erwägungen ausgegangen ist. Insbesondere sind die angeordneten Maßnahmen ausdrücklich vorübergehender Natur, namentlich zeitlich beschränkt bis zur Durchführung der Begutachtung durch den Amtstierarzt, sodass der Antragsteller es selbst in der Hand hat, durch eine zeitnahe Vorstellung seines Hundes zur Begutachtung die Geltungsdauer der angefochtenen Maßnahme zu beschränken. Bei dem in der Ordnungsverfügung angegebenen Termin am 27. April 2017 handelt es sich lediglich um einen voraussichtlichen Begutachtungstermin. Es bleibt dem Antragsteller überlassen, mit dem Veterinäramt Kontakt aufzunehmen und sich um eine frühere Begutachtung zu bemühen. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin den Charakter der Anordnung des Verhaltenstestes als Gefahrerforschungseingriff erkannt und sich mit diesem für das mildeste Mittel entschieden. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 3. Februar 2017 klargestellt, dass auch die Anordnung des Verbots des Ausführens durch Dritte sowie das Verbot des Ausführens mehrerer gefährlicher Hunde nur bis zur Feststellung, ob es sich bei "E. " um einen im Einzelfall gefährlichen Hund handelt, und somit nur vorübergehend, erfolgte. Im Hinblick auf die sich bei summarischer Prüfung ergebende Rechtmäßigkeit der Anordnungen und unter Berücksichtigung der unter Umständen drohenden erheblichen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit Dritter oder von anderen Hunden und der Folgen, die in einem solchen Fall eintreten könnten, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers. Dass bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens den von dem Hund des Antragstellers ausgehenden Gefahren nur unzureichend vorgebeugt wird, ist nicht hinnehmbar. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 6. November 2008 - 6L 425/08 -, juris Rn. 167 ff. Hinsichtlich der Anordnung, dass der Hund "E. " nicht von Dritten ausgeführt werden darf, spricht hingegen Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung. Mit dieser Anordnung überschreitet die Antragsgegnerin die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens. Es liegt ein Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO in Form der Ermessenüberschreitung vor, da die angeordnete Maßnahme nicht verhältnismäßig ist. Sie übersteigt die Anforderungen, die der Gesetzgeber an Aufsichtspersonen gefährlicher Hunde stellt. Gemäß § 5 Abs. 4 Sätze 2, 3 LHundG NRW darf eine andere Aufsichtsperson als der Halter außerhalb des befriedeten Besitztums einen gefährlichen Hund nur führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen. Die Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson darf einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums keiner Person überlassen, die die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt. Ein generelles Verbot des Ausführens von gefährlichen Hunden durch Dritte hat der Gesetzgeber hingegen gerade nicht für erforderlich gehalten. Es ist auch nicht erkennbar, dass im vorliegenden Fall aufgrund besonderer Umstände eine andere Handhabung erforderlich wäre. Insbesondere ist derzeit nichts dafür ersichtlich, dass allein der Antragsteller als Halter in der Lage wäre, den Hund "E. " ohne weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit auszuführen. Dies gilt umso mehr, als "E. " aufgrund der voraussichtlich rechtmäßigen Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwangs ohnehin nur eingeschränkt in der Lage wäre, andere Tiere oder gar Menschen anzufallen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller sich ausweislich der zu den Akten gereichten Kommandierung zum Auslandseinsatz ab dem 22. Februar 2017 bis voraussichtlich zum 30. Juni 2017 nicht in seiner Heimat aufhält und daher daran gehindert ist, den Hund auszuführen. Soweit die Antragsgegnerin vorbringt, der Hund "E. " könne währenddessen in einer sicheren Hundeeinrichtung untergebracht werden, so kann dem nicht gefolgt werden. Denn auch Angestellte in einer entsprechenden Einrichtung wären aufgrund des ausgesprochenen pauschalen Verbots daran gehindert, den Hund "E. " auszuführen. Zudem könnte der Hund "E. " aufgrund der Abwesenheit des Antragstellers am vorgesehenen Termin im April 2017 nicht zum Wesenstest gebracht werden, sodass auch die angeordnete Untersuchung nicht stattfinden könnte. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung erweist sich mithin in Bezug auf das Verbot des Ausführens durch Dritte als rechtswidrig, im Übrigen jedoch als rechtmäßig. Die angefochtene, gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 des Justizgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) kraft Gesetzes sofort vollziehbare Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,-- € für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die angeordneten Maßnahmen, ist bei summarischer Betrachtung teilweise rechtswidrig. Es ist nicht erkennbar, dass sich die Zwangsgeldandrohung ausschließlich zusammenhängend auf alle getroffenen Anordnungen der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung hätte beziehen können und sollen. Vgl. (zur Teilrechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung) OVG NRW, Beschluss vom 30.09.2013 - 5 B 996/13 -, n.V. Sie ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie sich auf die rechtmäßigen Anordnungen - den Hund "E. " zum Wesenstest dem Veterinäramt des Kreises Düren vorzuführen - bis zur Feststellung durch das Veterinäramt, dass es sich nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 LHundG NRW handelt, den Hund in Anwendung des § 5 Abs. 2 LHundG NRW außerhalb eines befriedeten Besitztums nur noch an der Leine zu führen und einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen sowie - nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde durch eine Person auszuführen bezieht. Insoweit entspricht sie den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 63, 60, 58, 57 Abs. 1 Nr. 2, 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds ist nicht zu beanstanden. Soweit die Zwangsgeldandrohung sich jedoch auf die Untersagung des Ausführens durch Dritte bezieht, erweist sie sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, weil sie sich auf eine Grundverfügung bezieht, die selbst rechtswidrig sein dürfte. Sie entspricht somit nicht den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 63, 60, 58, 57 Abs. 1 Nr. 2, 55 Abs. 1 VwVG NRW. Da die Vollziehungsanordnung formell rechtmäßig erfolgte, war über den Hilfsantrag für den Fall, dass das Gericht als Rechtsfolge einer formell rechtswidrigen Vollziehungsanordnung lediglich die Aufhebung der Vollziehungsanordnung in Betracht zöge, nicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt, dass wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG vorliegend lediglich zur Hälfte anzusetzen ist.