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Beschluss

7 L 269/17

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0222.7L269.17.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf   2.500 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt. G r ü n d e : Der - sinngemäß gestellte - Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 1. der Antragstellerin auf dem derzeitigen Standort des Circus B. , G. Straße 000, 00000 N. , eine Wasserversorgung über den Hauptwasserhydrant (Standrohr) zur Verfügung zu stellen, 2. auf das Verbandswasserwerk F. GmbH so einzuwirken, dass diese eine Wasserversorgung mittels Hauptwasserhydrant (Standrohr) sicherstellt, 3. alles zu unterlassen, um die Wasserversorgung zu beeinträchtigen, sei es durch Anweisungen an benachbarte Bürger oder an die örtliche Feuerwehr, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. November 2008 - 6 B 41/08 - Juris); v. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Auflage 2014, § 40 Rn. 33 ff. Dies ist hier der Fall. Die Antragstellerin begehrt die Sicherstellung der Wasserversorgung für den von ihr und ihrer Familie betriebenen Zirkus. Damit stützt sie sich im Wesentlichen auf Erwägungen der Gefahrenabwehr und der Daseinsvorsorge. In Rede steht hier also das "Ob" der Wasserbelieferung und nicht die genaue Ausgestaltung der Belieferung. Im vorliegenden Fall ist die satzungsmäßige Ausgestaltung der Wasserbelieferung durch die Satzung der Antragsgegnerin über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadt N. vom 24. November 1981, zuletzt geändert durch Satzung vom 20. August 2000 (WVS), geschehen. Die Satzung ist als Rechtsform insgesamt dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Dies kommt u.a. dadurch zum Ausdruck, dass die Aufgabenwahrnehmung durch die Antragsgegnerin in § 1 WVS als öffentliche Aufgabe ausgestaltet ist. Zudem ist in § 4 WVS von einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage die Rede, und die Satzung enthält Regelungen über einen öffentlich-rechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus eine Einwirkung auf das Verbandswasserwerk F. GmbH begehrt, ist auch insoweit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, ohne das es eines Rückgriffs auf § 17 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) bedürfte. Insoweit folgt der geltend gemachte Anspruch unmittelbar aus dem Prinzip der Daseinsvorsorge und damit aus einem grundrechtlich geprägten Abwehranspruch. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn ein Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO). Unabhängig von der Frage des Vorliegens eines Anordnungsgrundes besteht schon kein Anordnungsanspruch. Dieser lässt sich nicht unmittelbar weder aus § 23 Abs. 4 noch aus § 3 Abs. 1 WVS herleiten. Insoweit ist bereits der lokale Anwendungsbereich der Satzung nicht eröffnet. Die WVS findet ausweislich des § 1 WVS nur auf dort aufgeführte Stadtteile der Antragsgegnerin Anwendung. Der Zirkusbetrieb der Antragstellerin befindet sich auf dem Grundstück G. Straße 000 in 00000 N. . Dieses liegt zwischen den Ortsteilen G. und T. , die jeweils nicht in § 1 WVS aufgeführt sind. Für diese Ortsteile ist nicht die Antragsgegnerin, sondern die Verbandswasserwerk F. GmbH zuständig. Dies ergibt sich auch aus § 3 des Gesellschaftsvertrages des Verbandswasserwerks F. GmbH vom 22. Januar 2010 (Urkundenrolle 92/2010, Amtsgericht C. HRB 10811). Danach ist Gegenstand des Unternehmens unter anderem die Verteilung von Brauch- und Trinkwasser in den Ortschaften G1. und T. . Voraussetzung für einen Anspruch auf Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung nach § 3 Abs. 1 WVS ist zudem, dass der Antragsteller Eigentümer des betroffenen Grundstücks ist. Dies trifft auf die Antragstellerin bzw. ihre Familie nicht zu. Sie sind nach eigenem Bekunden lediglich Mieter des betroffenen Grundstücks. Auf die Frage, ob überhaupt ein wirksamer Mietvertrag geschlossen wurde, kommt es damit nicht an. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der kommunalen Daseinsvorsorge. Der (öffentlich-rechtliche) Anspruch auf Versorgung mit Trinkwasser ist Teil dieser Daseinsvorsorge. Es besteht demnach ein i.d.R. satzungsmäßig geregelter Anspruch des Bürgers auf Versorgung mit Trinkwasser durch die jeweilige Gemeinde. Die Gemeinde kann diese Aufgabe jedoch auf Private auslagern und ihnen sowohl die Beurteilung des "Ob" der Belieferung als auch die genaue Ausgestaltung der Wasserbelieferung überlassen. Vgl. VG Stade, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 1 B 2772/12 -, Juris; VG Leipzig, Beschluss vom 10. November 2011 - 6 L 676/11 -, Juris; zur Zugehörigkeit der Wasserversorgung zum Bereich der Daseinsvorsorge vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98 und 2 BvL 6/98 -, Juris. Die Antragsgegnerin hat hier durch die Auslagerung der Wasserversorgung in bestimmten Gebieten die Wasserlieferung auf die Verbandswasserwerk F. GmbH übertragen (vgl. § 3 des Gesellschaftsvertrages vom 22. Januar 2010). Damit ist dieses für die Belieferung der Antragstellerin mit Wasser grundsätzlich in eigener Verantwortung zuständig. Der Anschluss bzw. die genaue Ausgestaltung der Wasserversorgung richtet sich im Folgenden nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2014 (AVBW). Bedenken gegen die konkrete Ausgestaltung der Übertragung auf die Verbandswasserwerk F. GmbH sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Rückgriff auf den Grundsatz der Daseinsvorsorge mit der Folge, dass die bereits übertragenen Aufgaben doch wieder in die Alleinentscheidungsbefugnis der Antragsgegnerin fielen, scheidet aus. Die Aufgabenübertragung auf Private würde unmöglich gemacht, wenn letzten Endes doch wieder ein (direkter) Anspruch auf Zurverfügungstellung der Wasserversorgung gegen die Gemeinde bestünde. Die Antragstellerin hat nach den vorstehend genannten Grundsätzen auch keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin auf das Verbandswasserwerk F. GmbH dahingehend einwirkt, dass dieses der Antragstellerin eine Wasserversorgung über einen Hydranten zur Verfügung stellt. Es kommt dabei jedoch nicht darauf an, ob sich die Pflicht zur Zurverfügungstellung einer Wasserversorgung aus § 23 Abs. 4 WVS oder aus § 22 Abs. 4 AVBW, ergibt. Nach diesen Vorschriften sind übereinstimmend für den Fall, dass Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden soll, hierfür Hydrantenstandrohre mit Wasserzählern zu benutzen. Ein solcher, vorübergehender Zweck der Wasserentnahme ist hier nicht mehr gegeben. Die Antragstellerin macht geltend, über das Grundstück G. Straße 000 mittels ihres Bruders einen Mietvertrag für den Zeitraum 5. Februar 2016 bis 5. Februar 2017 geschlossen zu haben, der sich automatisch bis zum 25. März 2021 verlängere. Schon deshalb ist aufgrund des offensichtlich über mehrere Jahre vorgesehenen Zeitraums nicht mehr von einer bloß vorübergehenden Nutzung des Hydranten auszugehen. Eine mehrjährige Nutzung ist nicht mit einer vorübergehenden Nutzung wie bspw. in Fällen benötigten Löschwassers oder dem Bezug von Bauwasser zu vergleichen. Unabhängig davon hat sich die Familie der Antragstellerin in einem vor dem Amtsgericht F. - 17 C 222/16 - geführten zivilgerichtlichen Verfahren dazu verpflichtet, die Nutzung des Grundstücks zum 1. Februar 2017 zu beenden. Hierdurch wird deutlich, dass die Antragstellerin bzw. ihre den Zirkus betreibende Familie selbst davon ausgingen, dass eine Nutzung nur noch bis zu diesem Datum erfolgen solle. Dass sie nunmehr - entgegen ihrer bisherigen Ankündigung - eine Nutzung über dieses Datum hinaus begehren, macht deutlich, dass es sich eben gerade nicht um eine vorübergehende Nutzung handelt. Die Antragstellerin bzw. ihre Familie verhalten sich insoweit widersprüchlich, wenn sie zunächst eine Beendigung der Nutzung zum 1. Februar 2017 zusagen, die Nutzung anschließend aber dennoch weiterführen wollen. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin, alles zu unterlassen, was die Wasserversorgung der Antragstellerin beeinträchtigt. Ein solcher Unterlassungsanspruch ist bereits nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat nicht substantiiert vorgetragen, welche konkreten Maßnahmen die Antragsgegnerin ergriffen haben soll. Zudem ist die Antragstellerin verpflichtet, die Wasserversorgungseinrichtungen nach Maßgabe der WVS bzw. der AVBW zu nutzen. Einer Zurverfügungstellung von Wasser durch selbst gelegte Wasserleitungen der Nachbarn dürfte daher § 23 Abs. 1 WVS bzw. § 22 Abs. 1 AVBW entgegenstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). In Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ist regelmäßig die Hälfte des Streitwerts in der Hauptsache anzusetzen, hier also 2.500 €.