Urteil
7 K 3281/16.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:0217.7K3281.16A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d Der am 00.00. 1990 in F. /Somalia geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 17. September 2014 in das Bundesgebiet ein und stellte am 13. Oktober 2014 einen Asylantrag. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 26. Oktober 2016 gab der Kläger an, er habe in der Provinz T. I. in dem Dorf F. gelebt. Seine Mutter lebe noch dort zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Tochter. Seine Schwester sei von fünf jungen Männern eines größeren Stammes vergewaltigt worden. Sie habe die Namen der Täter angeben können. Sein Vater sei mit einigen Nachbarn, die auch zu anderen Stämmen gehörten, zu den Familien der Jungen gegangen, um sich zu beschweren. Die Familien hätten gesagt, dass seine Schwester eine Schlampe sei. Sein Vater und die Nachbarn seien verjagt worden. Die anderen Stämme seien nochmal zu den Familien gegangen. Dies sei zwei, drei Mal geschehen. Seine Schwester habe sich am 10. Juni 2014 umgebracht. Sein jüngerer Bruder, der auch in der Landwirtschaft gearbeitet habe, habe immer ein Messer bei sich gehabt. Er sei sehr wütend gewesen. Er sei losgegangen und habe in einem Café zwei der fünf Männer angetroffen. Einem habe er von hinten zwischen die Schulterblätter und einem anderen in den Bauch geschossen. Beide seien gestorben. Danach habe man seinen jüngeren Bruder umgebracht. Er, der Kläger, habe davon seinem Vater berichtet. Dieser habe ihm geraten wegzugehen. Die Familien der Getöteten hätten dann ihr Haus angegriffen. Sein Vater und er seien nicht zu Hause gewesen. Die Frauen seien nach draußen gebracht worden, dann habe man das Haus in Brand gesteckt. Auch das Land habe man ihnen genommen, nur nicht das Grundstück, auf dem ihr Haus gestanden habe. Mit Bescheid vom 17. November 2016 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylanerkennung sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Es stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es ihm die Abschiebung nach Somalia an. Der Kläger hat am 29. November 2016 Klage erhoben. Er führt ergänzend aus, er gehöre dem Clan der Tuni an. Die Familie, mit der seine Familie und er die Probleme gehabt hätten, sei vom Clan der Hawiye. Diesem Clan gehöre der überwiegende Teil der rund 500 Bewohner des Dorfes an. Nach der Vergewaltigung seiner Schwester habe der Vater des Klägers das Gespräch mit den anderen Familien gesucht. Der kleine Bruder habe zwei der Täter getötet, sei dann aber selbst umgebracht worden. An diesem Tag sei er, der Kläger, in einem anderen Dorf gewesen. Er sei telefonisch von einem Freund/Nachbarn von dem Vorfall unterrichtet worden. Er habe ihm, dem Kläger, auch berichtet, dass Angehörige der Familie der Getöteten bereits bei ihm, dem Kläger, zu Hause gewesen seien, nach ihnen gesucht und das Haus niedergebrannt hätten. Daraufhin sei er nicht mehr in das Dorf gegangen, sondern geflüchtet. Zu seiner Mutter habe er noch telefonisch Kontakt. Die Familien der Opfer würden regelmäßig anrufen und nach ihm, dem Kläger, fragen; sieh hätten mitgeteilt, dass er umgebracht werden, wenn er nach Somalia zurückkehre. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 17. November 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen für das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Somalias in seiner Person vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer kann entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen (vgl. § 102 Abs. 1 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 17. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG - keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG (nachfolgend I.). Es liegen in seiner Person auch keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1, 3 AufenthG vor (II.). Auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht erfüllt (III.). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG in seiner Person. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling i.S.d. Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - zur Definition dieser Begriffe vgl. § 3 b Abs. 1 AsylG - außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3 a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 22.12 -, juris Rn. 19 m.w.N. Nach § 3 c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von 1.) dem Staat, 2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder 3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Nach diesen Kriterien kann eine Verfolgung aufgrund asylrelevanter Merkmale nicht festgestellt werden. Dem Vorbringen des Klägers, selbst wenn man es als wahr unterstellt, lässt sich nicht entnehmen, dass er wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in irgendeiner Weise verfolgt worden ist. Der vom Kläger beschriebene Konflikt stellt sich als rein private Familienstreitigkeit dar. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylG. Insbesondere liegen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgetragen hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). 1.) Ein ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Der Kläger kann in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg geltend machen, ihm drohe in Somalia Blutrache. Eine Blutfehde beinhaltet, dass gemäß einem alten Ehren- und Verhaltenskodex Mitglieder einer bestimmten Familie Mitglieder einer anderen Familie als Vergeltungsmaßnahme umbringen. Frauen wie Männer können Opfer einer Blutfehde werden, wenn sie Angehörige eines solchen Clans sind, der in solche Vergeltungsmechanismen involviert ist. Blutfehden sind normalerweise das Resultat eines Konflikts zwischen rivalisierenden Clans und sind noch immer weit verbreitet in Süd- und Zentralsomalia, Puntland und Somaliland. Vgl. UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs somalischer Asylsuchender (zusammenfassende Übersetzung), Juli 2010, Seite 12; Gundel, Clans in Somalia, Dezember 2009, Seite 24 f. Dass dem Kläger im Fall der Rückkehr in sein Heimatland Blutrache droht, bezweifelt die Kammer aber zum einen deshalb, weil nach den ihr vorliegenden Erkenntnissen die Blutrache mit dem Tod des Täters endet. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Glossar islamischer Länder, Band 18 Somalia, Stand Januar 2011, Seite 11; Gundel, Clans in Somalia, Dezember 2009, Seite 24; aus der Rechtsprechung VG Münster, Urteil vom 20.05.2016 – 9 K 1837/14.A –, juris Rn. 35. So liegt der Fall hier. Der Bruder, der zwei Angehörige der vermeintlich Blutrache fordernden Familien getötet hat, ist seinerseits umgebracht worden. Desweiteren ist nach der Erkenntnislage anzunehmen, dass bei Tötungsdelikten die Zahlung von Blutgeld (üblicherweise in Form von Kamelen oder Vieh) in Frage kommt. Vgl. EASO Country of Origin Information report: South and Central Somalia - Country overview, August 2014, Seite 54 m.w.N.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Glossar islamischer Länder, Band 18 Somalia, Stand Januar 2011, Seite 11; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia - Update: Aktuelle Entwicklungen (Januar 2009 bis Juli 2010), August 2010, Seite 12; aus der Rechtsprechung VG München, Urteil vom 02.09.2016 – M 11 K 14.30281 –, juris Rn. 23; VG Münster, Urteil vom 20.05.2016 – 9 K 1837/14.A –, juris Rn. 33. Von solchen Zahlungen oder auch nur darauf gerichteten Bemühungen seiner Familie hat der Kläger nichts berichtet. Das weckt angesichts des Umstands, dass Entschädigungszahlungen in Blutrachekonflikten in Somalia - wie beschrieben - durchaus üblich sind, generell Zweifel, dass es den Konflikt so, wie vom Kläger beschrieben, gegeben hat. Dass er bzw. seine Familie nicht in der Lage gewesen wäre, ein angemessenes Blutgeld zu zahlen, ist mit Blick darauf, dass er nach eigenem Vorbringen 4.500 US-Dollar für seine Flucht nach Europa gezahlt hat, nicht anzunehmen. Zugleich aber kann sich der Kläger angesichts fehlender Bemühungen um eine Entschädigungszahlung nicht darauf berufen, er habe dem von ihm geltend gemachten Konflikt nicht anders als durch Flucht ins Ausland entgehen können,. Vgl. in diesem Zusammenhang VG München, Urteil vom 02.09.2016 – M 11 K 14.30281 –, juris Rn. 23: Prämisse des kategorischen Ausschlusses einer Abwendung der Vollstreckung der Blutrache fällt weg. 2.) Als ernsthafter Schaden gilt ferner gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Auch daran fehlt es hier. Es spricht zwar einiges für die Annahme eines innerstaatlichen Konflikts i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG in Somalia. Vgl. bejahend BayVGH, Urteil vom 14.01.2013 – 20 B 12.30349 – juris; VG Minden, Urteil vom 02.12.2016 – 10 K 1883/14.A –, juris Rn. 49; VG München, Urteil vom 05.09.2016 – M 11 K 14.30595 –, juris Rn. 24; VG Münster, Urteil vom 20.05.2016 – 9 K 1837/14.A –, juris Rn. 43; VG Darmstadt, Urteil vom 18.05.2016 – 3 K 977/14.DA.A –, juris Rn. 24; zweifelnd dagegen VG Augsburg, Urteil vom 10.12.2015 – Au 2 K 15.30388 -, juris; VG Stade, Urteil vom 05.10.2015 – 3 A 3658/13 – Rn. 36 ff. m.w.N., juris; VG Regensburg, Urteil vom 08.01.2015 - RN 7 K 14.30016 -, juris Rn. 20; wie hier OVG RP, Urteil vom 16.12.2015 – 10 A 10689/15 –, juris Rn. 35. Das gilt insbesondere, wenn man, worauf es maßgeblich ankommt, vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 – 10 C 9/08 –, juris Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom 28.07.2016 – 20 B 16.30137 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 07.04.2016 – 20 B 14.30101 –, juris Rn. 20, auf Lower T. als Heimatregion des Klägers abstellt. Vgl. EASO Country of Origin Information report: Somalia Security Situation, Februar 2016, Seite 47 ff. m.w.N. Aber selbst wenn man einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt annähme, wäre nach den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln freilich nicht anzunehmen, dass in der Person des Klägers das Tatbestandsmerkmal der "ernsthaften individuellen Bedrohung" infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllt ist. Eine individuelle Bedrohung ist anzunehmen, wenn der Ausländer spezifisch aufgrund von Umständen betroffen ist, die seiner persönlichen Situation innewohnen. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes "allgemein" ausgesetzt sind, stellen demgegenüber normalerweise keine individuelle Bedrohung dar. Für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung genügt es nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung führt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 – 10 C 6.13 –, juris Rn. 24; BayVGH, Urteil vom 17.03.2016 – 20 B 13.30233 –, juris Rn. 27. Die in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG getroffene Regelung, die Abschiebungsschutz suchende Ausländer im Fall "allgemeiner" Gefahren auf die Aussetzung von Abschiebungen durch ausländerbehördliche Erlasse verweist, ist allerdings nach der Rechtsprechung des BVerwG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes, der auch und gerade die Gefahr infolge von "willkürlicher Gewalt" einbezieht, keine Sperrwirkung entfaltet. Mit dem Element willkürlicher Gewalt soll deutlich gemacht werden, dass es auch und gerade um Fälle von unvorhersehbarer, wahlloser Gewalt geht, die sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 17 ff.; Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, juris Rn. 13 ff. Das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Ausländers kann daher bei richtlinienkonformer Auslegung selbst bei entsprechenden allgemeinen Gefahren ausnahmsweise dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 – 10 C 9/08 –, juris Rn. 13; Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13/10 –, juris, jeweils zu einer erheblichen individuellen Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG; BayVGH, Beschluss vom 07.04.2016 – 20 B 14.30101 –, juris Rn. 22; Beschluss vom 19.02.2015 – 13a ZB 14.30450 –, juris Rn. 7 m.N.; OVG NRW, Urteil vom 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 57 ff. m.w.N. Zur Beantwortung der Frage, ob eine erhebliche individuelle Gefahr i.S.d. § 4 AsylG vorliegt, bedarf es einer quantitativen Ermittlung der Gefahrendichte, bei der die Gesamtbevölkerung in einer Region einerseits und die zivilen Opfern willkürlicher Gewalt andererseits gegenübergestellt werden. Daran anschließend ist eine wertenden Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Vgl. BVerwG Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris; VG Münster, Urteil vom 20.05.2016 – 9 K 1837/14.A –, juris Rn. 64. Hinsichtlich der Gefahrendichte geht das BVerwG in Anlehnung an die Grundsätze, die zur Ermittlung einer relevanten "Gruppenverfolgung" herausgearbeitet worden sind, davon aus, dass eine hinreichende Gefahrendichte für die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes vorbehaltlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des gefundenen Ergebnisses jedenfalls dann noch nicht gegeben ist, wenn das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersitzung getötet oder schwer verletzt zu werden, in der zu betrachtenden Region bei 1:800 liegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 22. Dies macht deutlich, dass es sich bei dem Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG um einen Ausnahmetatbestand für weit über der allgemeinen Gefahrenlage angesiedelte Gefahrensituationen handelt. Nach diesen Kriterien ist eine individuelle Bedrohung nicht gegeben. Eine mathematisch genaue quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher konfliktbedingter Gewalt ist in Somalia aufgrund der allgemeinen Situation dort zwar nicht verlässlich möglich. Vgl. VG Saarland, Urteil vom 04.11.2016 – 3 K 112/16 –, juris Rn. 147. Trotzdem kann jedenfalls eine annäherungsweise quantitative Ermittlung erfolgen, um die Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung zu erfassen. Der Kläger stammt aus M. T. und wohnte bis zu seiner Ausreise in einem Dorf in der Nähe der Provinzhauptstadt Marka. Nach einem Bericht des UN Population Fund und somalischer Behörden leben in der Provin 1.202.219 Personen, davon 215.752 im städtischen und 723.682 im ländlichen Bereich; hinzu kommen 159.815 Nomaden und 102.970 Binnenvertriebene. Vgl. EASO – Country of Origin Information Report: Somalia – Security situation, Seite 47 m.N. Zu dieser Einwohnerzahl ist die sich aus der Aufstellung von ACCORD (Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project – ACLED -) ergebende Zahl der Konfliktvorfälle mit Toten in Verhältnis zu setzen. Vgl. zu diesem Ansatz VG Minden, Urteil vom 02.12.2016 – 10 K 1883/14.A –, juris Rn. 65; VG Saarland, Urteil vom 04.11.2016 – 3 K 112/16 –, juris Rn. 148; VG Münster, Urteil vom 20.05.2016 – 9 K 1837/14.A –, juris Rn. 72 ff.; VG München, Urteil vom 23.01.2014 – M 11 K 13.31210 –, juris Rn. 47. Für das gesamte Jahr 2016 sind in der hier maßgeblichen Kategorie Gewalt gegen Zivilpersonen 771 Todesfälle verzeichnet. Vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2016: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem ACLED, 08. Februar 2017 (abgerufen im Internet am 01. März 2017). Auf dieser Grundlage wäre ein Tötungsrisiko von 0,064% anzunehmen – allerdings bezogen auf Gesamt-Somalia. Das Risiko für die Region M. T. dürfte demgemäß – bei aller Unsicherheit über die Zahl der Vorfälle – deutlich darunter liegen. Im Rahmen der gebotenen wertenden Betrachtungsweise ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Gesamtzahl der zivilen Opfer zu einem nicht unerheblichen Teil Personen mit erhöhten Gefährdungspotentialen betroffen haben dürfte. Dies hängt damit zusammen, dass nach bisheriger Erkenntnislage - bedingt durch die oben bereits beschriebene strategische Auswahl der Anschlagsziele - bestimmte Berufsgruppen in besonderer Weise betroffen waren: Regierungsmitarbeiter, Angehörige von AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräften, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure. Vgl. Bundesasylamt der Republik Österreich, Staatendokumentation - Somalia Sicherheitslage (Stand: 25. Juli 2013), Seite 43; Danish Immigration Service, Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia – Joint report from the Danish Immigration Service´s and the Norwegian Landinfo´s fact finding mission to Nairobi, Kenya, and Mogadishu, Somalia, 6 April to 7 May 2013, Seiten 6 f., 12 f.; United Nations Security Council, Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea pursuant to Security Council resolution 2011 (2013): Somalia (Stand: 2014), Seite 304. Die al-Shabaab sieht es nicht gezielt auf Zivilisten ab, nimmt insoweit aber Opfer in Kauf. Vgl. Danish Immigration Service, Update on security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia – Joint report from the Danish Immigration Service´s and the Norwegian Landinfo´s fact finding mission to Nairobi, Kenya, and Mogadishu, Somalia, 1 to 15 November 2013, März 2014, Seite 19. Auf dieser Grundlage ist die Schlussfolgerung nicht unvertretbar, dass eine ernsthafte individuelle Bedrohung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, wenn der Ausländer nicht - wie hier der Kläger - den oben angeführten Risikogruppen zugerechnet werden kann. Vgl. ebenso VG Stade, Urteil vom 05.10.2015 – 3 A 3658/13 – Rn. 66 ff., juris; VG Regensburg, Urteil vom 08.01.2015 – RO 7 K 13.30801 –, juris Rn. 22 ff. m.w.N.; VG München, Urteil vom 11.08.2014 – M 11 K 14.30224 –, juris Rn. 22; wohl a.A. VG Göttingen, Urteil vom 21.07.2015 – 3 A 626/14 – juris. Eine Erhöhung des Risikos ergibt sich nicht aus seiner - freilich nur theoretischen - Situation als Rückkehrer nach einem Auslandsaufenthalt. Zwar sieht die al-Shabaab Rückkehrer aus westlichen Ländern möglicherweise als Spione der Regierungstruppen an. Vgl. EASO Country of Origin Information report: South and Central Somalia – Country overview (Stand: August 2014), Seite 106. Da sie in den unter der Kontrolle der Regierung stehenden Gebieten nicht mehr frei agieren kann und angesichts der Zahl von rückkehrenden Personen, v.a. auch Binnenvertriebenen, ergibt sich daraus aber nicht für jeden Rückkehrer ohne weiteres die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung. Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 08.01.2015 – RO 7 K 13.30801 –, juris Rn. 25. In die wertende Betrachtungsweise ist auch einzustellen, dass der Kläger das für ihn bestehende Risiko minimieren könnte, indem er die großen Städte einschließlich der nahegelegenen Stadt Marka meidet. Seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass er in der Vergangenheit gezwungen war, sich dort aufzuhalten. Vgl. zu der Erwägung zur Reduzierung oder Vermeidung von Risiken durch eigenes Verhalten die Entscheidung des Upper Tribunal vom 09. September 2014 - MOJ & Ors (Return to Mogadishu) Somalia CG [2014] UKUT 00442 (IAC) -, Rn. 387 ff., abrufbar unter https://tribunalsdecisions.service.gov.uk/utiac/2014-ukut-442. III. Zudem liegen die Voraussetzungen für die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots nicht vor. In Betracht kommt vorliegend allenfalls das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind grundsätzlich nur nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. An diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des BVerwG nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10; Urteil vom 12.07.2011 – 1 C 2.01 –; OVG NRW, Beschluss vom 10.09.2014 - 13 A 984/14.A -; jeweils zitiert nach juris. Wann danach allgemeine Gefahren aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.02.2013 - 13 A 1524/12.A -; Beschluss vom 04.01.2013 - 13 A 2635/12.A - und - 13 A 2673/12.A -, jeweils zitiert nach juris. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sei, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maß auszulegen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist dann erreicht, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 38 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung. BayVGH, Urteil vom 08.11.2012 - 13a B 11.30465 -; und - 13a B 11.30391 -; OVG NRW, Urteil vom 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, jeweils zitiert nach juris. Daran fehlt es hier. Das hat das Bundesamt nachvollziehbar festgestellt. Daher sieht das Gericht insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.