Leitsatz: Wehrpflichtigen droht in Syrien bei unterstellter Rückkehr über den Flughafen Damaskus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 21. November 2016, soweit diese den Kläger betrifft, verpflichtet, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der am geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste nach seinen Angaben am 12. März 2015 aus Syrien aus und am 2. Mai 2015 über Österreich nach Deutschland ein. Die Zentrale Ausländerbehörde Dortmund stellte ihm am 11. Mai 2015 eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender aus. Der Kläger hat am 18. September 2015 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, das den Rechtsstreit durch Beschluss vom 8. Dezember 2015 an das erkennende Gericht verwiesen hat, Untätigkeitsklage erhoben. Ausweislich der Niederschrift über das Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 19. April 2016 gab der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) an, er habe in Deutschland einen Bruder namens C. B. , dem internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Im Rahmen seiner Bundesamtsanhörung führte der Kläger aus, er sei in Damaskus von Leuten, die für das Regime arbeiteten, verhaftet worden. Das sei eine Woche, bevor er aus Syrien geflohen sei, gewesen. Sie hätte ihn mit einem Seil auf den Rücken geschlagen. Einer habe ihm auf den Kopf getreten. Davon habe er eine Narbe auf der Stirn. Er habe ihnen seinen Studentenausweis gezeigt. Sie hätten Waffen dabei gehabt und vor ihnen auf den Boden geschossen. Diese hätten die Polizei gerufen und gesagt, sie hätten Terroristen verhaftet. Die Armee sei gekommen und habe die ganze Umgebung durchsucht. Viele Stunden später habe die Armee gemerkt, dass das ein Missverständnis gewesen sei. Ein Tag danach seien sie selbst zur Armee gegangen und hätten dort angezeigt, dass sie unrechtmäßig verhaftet worden sein. Die Armee habe ihnen recht gegeben und sich über diese Leute beschwert. Dort habe man gesagt, dass die Bevölkerung unnötig beunruhigt werde, wenn das Militär die Umgebung durchsuche. Das Bundesamt erkannte dem Kläger und seiner Ehefrau, die ihren Angaben zufolge am 26. Oktober 2015 nach Deutschland eingereist ist, durch Bescheid vom 21. November 2016, zugestellt am 24. November 2016, den subsidiären Schutzstatus zu (Ziff. 1) und lehnte im Übrigen die Asylanträge ab (Ziff. 2). Der Kläger macht geltend, seinem Bruder sei die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. In Syrien lebten seine Eltern, seine drei Schwestern sowie ein Bruder. Die Zurückstellung erfolge, wenn eine Studienbescheinigung vorgelegt werde. Er sei bis zum 15. März 2016 zurückgestellt gewesen. Eine erneute Zurückstellung sei nicht mehr möglich, weil er am 16. März 2016 keine Studienbescheinigung vorgelegt habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 21. November 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Bundesamtsvorgang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Antrag richtet sich sinngemäß auf Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Kläger unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides 21. November 2016. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger musste den angefochtenen Bescheid nicht innerhalb der Klagefrist in das Verfahren einbeziehen, weil die Verpflichtungsklage des Klägers auch nach Ergehen des Bescheides vom 21. November 2016 über § 75 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig bleibt. Es bedarf hinsichtlich der Antragsablehnung grundsätzlich keiner weiteren Verfahrenshandlung des Klägers. Vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. August 2010 - 2 A 796/09 -, juris, Rn. 22. Der Kläger hat im gemäß § 77 Abs. 1 Halbsatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG; Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides ist hinsichtlich des Klägers rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. In Syrien droht Wehrpflichtigen im Alter von 18 bis 42 Jahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr über den Flughafen Damaskus Folter aufgrund (unterstellter) politischer Überzeugung. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 a). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 gelten nach § 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK ist ein Abweichen von Art. 3 ausgeschlossen. Das Folterverbot gilt ausnahmslos und lässt keine Interessenabwägung zu. Vgl. Zeitler in Hypertextkommentar zum Ausländerrecht, § 3 a AsylG - Verfolgungshandlung, Stand: 6. Juli 2016, Rn. 6. Zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Folter hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 6. Oktober 2016 ‑ 14 A 1852/16.A ‑, Rechtsprechungsdatenbank NRWE ( www.nrwe.de ), Rn 12, ausgeführt, dass "sich die in Syrien schon vor dem Bürgerkrieg geübte Praxis, Rückkehrer aus dem Ausland einem Verhör durch syrische Sicherheitskräfte zu unterziehen, bürgerkriegsbedingt asylrechtlich relevant verschärft hat. Da das syrische Regime die gegnerischen Bürgerkriegsparteien als vom Ausland gesteuert ansieht, ist von einem erhöhten Interesse an der Aufklärung der Aktivitäten der syrischen Exilszene auszugehen. Im Ausland lebende Syrer haben ‑ unbeschadet ihrer eigenen politischen Anschauungen ‑ aufgrund der räumlichen Nähe und der gleichen Herkunft in der Regel Kenntnis von solchen Aktivitäten, so dass mit einer intensiveren Vernehmung zu rechnen ist, die ‑ da von einer freiwilligen Kollaboration mit dem syrischen Regime nur in den Ausnahmefällen ausgesprochener Systemanhänger ausgegangen werden kann ‑ mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für alle Rückkehrer auch mit dem Einsatz von Folter zum restlosen Auspressen aller vorhandenen Informationen verbunden ist." Des Weiteren erfordert § 3 a Abs. 3 AsylG eine kausale Verknüpfung zwischen den in den Abs. 1 als Verfolgung eingestuften Handlungen und den in § 3 b abschließend aufgezählten und definierten Verfolgungsgründen. Vgl. Zeitler, am angegebenen Ort (a.a.O.), Rn. 15. Auch insoweit ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit erforderlich. Vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG Rh-Pf), Urteil vom 16. Dezember 2016 - 10922/16 -, juris, Rn. 46. Beim Fehlen eines Verfolgungsmerkmals muss sich die Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund gemäß § 3 b Abs. 2 AsylG zumindest darin niederschlagen, dass das Merkmal dem Asylbewerber vom Verfolger zugeschrieben wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 17. Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, stellt zwangsläufig eine Prognoseentscheidung dar, weil Abschiebungen nach Syrien bereits seit Jahren nicht stattgefunden haben und während des weiter bestehenden Abschiebestopps nicht stattfinden werden. Diese Prognoseentscheidung erfolgt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände. Vgl. OVG Rh-Pf, a.a.O., Rn. 43, 45; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 ZB 16.30338 u.a. -, Pressemitteilung vom 13. Dezember 2016. Dabei kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob derzeit allen Asylantragstellern bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein wegen Asylantragstellung sowie Auslandsaufenthalt in Deutschland politische Verfolgung droht. Vgl. in diesem Zusammenhang: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. November 2016 - 2 BvR 31/14, juris; zum Streitstand: OVG Rh-PF, a.a.O., Rn. 41, unter Darstellung divergierender Rechtsprechung. Denn für Wehrpflichtige im Alter von 18 bis 42 Jahren treten individuell gefahrerhöhende Umstände hinzu, die es in der Gesamtschau aller Umstände beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen, dass solche Rückkehrer von syrischen Sicherheitskräften wegen Wehrdienstentziehung als Regimegegner angesehen und verfolgt werden. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2016 - 3 K 7501/16. A -, juris, Rn. 58 ff.; BayVGH, a.a.O.; anderer Ansicht: OVG Rh-Pf, a.a.O., Rn. 134 ff. Nach der aktuellen Auskunftslage wenden syrische Sicherheitsdienste zwar im allgemeinen Folter in größerem Maßstab an. Eine unterstellte Regimegegnerschaft kann jedoch zu härteren Reaktionen führen. Vgl. Auskunft der Deutschen Orient-Stiftung vom 8. November 2016 an das OVG Schleswig; Auskünfte des Auswärtigen Amtes (AA) an VG Düsseldorf, jeweils vom 2. Januar 2017. In diesem Zusammenhang ist in den Blick zu nehmen, dass Männern im wehrpflichtigen Alter die Ausreise aus Syrien verboten bzw. nur nach einer zuvor erteilten Genehmigung gestattet ist. Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf den andauernden Bürgerkrieg in Syrien auch angesichts des hohen Mobilisierungsinteresses der Streitkräfte beachtlich wahrscheinlich, dass Wehrdienstverweigerer das Risikoprofil vermeintlich in Opposition zur Regierung stehender Personen erfüllen. Vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. Fassung November 2015, Rn. 38. Der Kläger ist wehrpflichtig. Seine Befreiung vom Wehrdienst ist inzwischen abgelaufen und eine Verlängerung seinem Vorbringen zufolge nicht mehr möglich, weil nicht rechtzeitig die Verlängerung beantragt worden ist. Unabhängig davon erschiene eine Verlängerung auch nicht beachtlich wahrscheinlich. Der Anspruch auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes z.B. für Studierende besteht nämlich nur noch sehr eingeschränkt und wird teils willkürlich umgesetzt. Vgl. UNHCR, "Ergänzende aktuelle Länderinformationen, Syrien: Militärdienst", vom 30. November 2016; Der Spiegel, "Furcht und Betäubung"; 50/2016, S. 103, 104. Der Kläger kann schließlich keinen internen Schutz erlangen. Nach § 3 e AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zum Schutz vor Verfolgung hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Indes gibt es in Syrien keine Möglichkeit, sich dem Wehrdienst durch sicher zu erreichende inländische Fluchtalternativen, das heißt verfolgungsfreie Teile Syriens, zu entziehen. Vgl. Auskunft des AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83 b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 der Zivilprozessordnung.