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Urteil

6 K 548/16.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0123.6K548.16A.00
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Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die aufrechterhaltene Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von   110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die aufrechterhaltene Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Sie stammt aus der Stadt Idil in der türkischen Provinz Sirnak. Sie reiste eigenen Angaben zufolge am 20. Dezember 2012 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 1. März 2013 mit anwaltlichem Schreiben beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung führte sie aus, sie sei schwanger und habe Angstzustände und Panikattacken. Sie legte insoweit einen Bericht des Bethlehem-Krankenhauses Stolberg vom 4. Januar 2013 über einen stationären Krankenhausaufenthalt in der Zeit vom 28. Dezember 2012 bis zum 4. Januar 2013 vor. Zudem legte sie ein Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Parviz Mamadi vom 28. Januar 2013 vor, demzufolge sie nach traumatischen Erlebnissen infolge von Folter an einer Angst- und depressiven Störung leide. Zudem bestehe ein Verdacht auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 6. März 2013 gab die Klägerin zur Begründung ihres Asylantrages im Wesentlichen an: Die wirtschaftliche Situation ihrer Familie in Idil sei gut gewesen. Sie hätten einen Supermarkt und ein Internet-Café besessen. Sie seien aber ständig von der Polizei unterdrückt worden. Am 15. Februar vor zwei Jahren habe eine Demonstration anlässlich der Inhaftierung von Abdullah Öcalan stattgefunden. Dabei sei es zu einer Auseinandersetzung mit der Polizei gekommen. Die Teilnehmer der Demonstration seien weggelaufen. Sie sei zusammen mit ihrem Cousin P. T. zu dieser Zeit auf dem Weg von der Schule nach Hause gewesen. Sie hätten mit der Demonstration nichts zu tun gehabt, seien aber trotzdem festgenommen worden. Man habe sie vier Tage lang auf der Polizeiwache in Idil festgehalten. Sie sei die vier Tage lang gemeinsam mit ihm in einem Raum untergebracht gewesen. Die Polizisten hätten behauptet, dass sie die Demonstration organisiert hätten. Es seien dann zwei Zivilpolizisten zu ihnen gekommen, hätten sie geschlagen und nackt ausgezogen. Sie hätten ihnen Stromkabel an den Zehen befestigt und auch an ihrer Brust. Sie sei dann ohnmächtig geworden und später mit kaltem Wasser aufgeweckt worden. Bei dieser Behandlung seien sie und ihr Cousin in verschiedenen Räumen untergebracht gewesen. Dann seien sie freigelassen worden. Nach ihrer Freilassung seien sie bei jeder Demonstration verdächtigt worden. Immer wieder seien Polizisten gekommen. Die Familie habe ohnehin unter Verdacht gestanden, weil ihr Cousin B. bei der PKK in den Bergen sei. Sie selbst habe diesen Cousin aber nie kennengelernt. Er sei bereits in den Bergen gewesen, als sie noch nicht auf der Welt gewesen sei. Eines Tages sei dann ihr Vater zusammengeschlagen worden. Er sei seitdem psychisch krank. Das sei etwa zwei Monate vor ihrer Ausreise gewesen. Es sei so gewesen, dass sie am 6. November 2012 bei einer Freundin Schularbeiten gemacht habe. Da habe ihre Mutter angerufen und ihr berichtet, Sondereinheiten seien bei ihnen zu Hause und hätten ihren Vater schlimm zugerichtet. Sie solle nicht nach Hause kommen. Sie sei dann auch bei ihrer Freundin geblieben. Währenddessen sei die Flucht organisiert worden. Sie sei nicht mehr nach Hause gegangen. Auch ihr Cousin, der ebenfalls ständig unter Verdacht gestanden habe, sei zu dieser Freundin gekommen und dann gemeinsam mit ihr ausgereist. Sie seien dann beide in Deutschland angekommen und dort habe sie ihren jetzigen Lebenspartner und Vater ihres ungeborenen Kindes kennengelernt. Mit Bescheid vom 4. März 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) als unbegründet ab. Zudem wurde der Klägerin der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3.) und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Überdies wurde die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von dreißig Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass sie die Ausreisefrist nicht einhalte, wurde die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat angedroht, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5.). Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.). Die Klägerin hat am 14. März 2016 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend weist sie darauf hin, dass ihre Heimatstadt Idil Anfang des Jahres 2016 schwer bombardiert und praktisch ausgelöscht worden sei. Ihre Eltern seien geflohen. Ihren derzeitigen Aufenthaltsort kenne sie nicht. Sie habe lediglich zu einer Tante Kontakt, die ihr Informationen aus der Heimat überbringe. Von dieser wisse sie auch, dass einer ihrer Brüder inhaftiert worden sei. Einer sei in die Berge gegangen. Der Cousin P. T. mit dem sie gemeinsam inhaftiert gewesen und später geflohen sei, sei zwischenzeitlich vom Bundesamt anerkannt worden. Schließlich legt die Klägerin ein weiteres Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Parviz Mamadi vom 17. Juni 2016 vor, demzufolge die Klägerin nach traumatischen Erlebnissen an einer schweren depressiven Episode leide und der Verdacht auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach wie vor bestehe. Hinsichtlich des ursprünglich verfolgten Antrages auf Anerkennung als Asylberechtigte werde die Klage zurückgenommen, weil eine Luftwegeinreise nicht belegbar sei. Die Klägerin beantragt nunmehr noch, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. März 2016 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des von der Tochter N. T. betriebenen Klageverfahrens 6 K 589/16.A und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 28. Juni 2016 teilweise zurückgenommen hat (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die aufrechterhaltene Klage, über die die Kammer trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Folge ihres Ausbleibens mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 4. März 2016 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG, zudem liegen keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Der Anwendungsbereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. ‑, BVerfGE 80, 315 Allerdings geht der Flüchtlingsschutz teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 3c Nr. 3 AsylG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - wie auch bei der des subsidiären Schutzes - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr. Vgl. zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 ‑ 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 35 m.w.N. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird vielmehr in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) - QualRL - eine tatsächliche Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, juris Rn. 15, und vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, InfAuslR 2010, 410 Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL kommt zur Anwendung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL erstreckt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, juris Rn. 50 m.w.N. Aus den in Art. 4 QualRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Vgl. zu Art. 16a GG BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin ihre Heimat nicht aufgrund individueller politischer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG verlassen. Auch unterliegt sie als Angehörige der Volksgruppe der Kurden keiner Gruppenverfolgung. Ausschlaggebend für diese Wertung ist der Umstand, dass es der Klägerin weder im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt am 6. März 2013 noch bei ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung gelungen ist, eine in sich schlüssige, nachvollziehbare und glaubhafte Verfolgungsgeschichte vorzutragen und die Kammer davon zu überzeugen, dass sie tatsächlich einer begründeten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist. Bereits die Angaben der Klägerin beim Bundesamt waren detailarm und teilweise widersprüchlich. Hierauf hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid vom 4. März 2016 mit Recht hingewiesen. Auch in der durchgeführten mündlichen Verhandlung ist es der Klägerin nicht gelungen, bestehende Widersprüche aufzulösen und insgesamt eine erlebnisfundierte und plausible Schilderung ihres behaupteten Verfolgungsschicksals zu präsentieren. Im Gegenteil haben sich in der mündlichen Verhandlung weitere, zum Teil schwerwiegende Widersprüche ergeben, weshalb die Kammer die Behauptung der Klägerin, in der Türkei gefoltert worden zu sein und deswegen das Land verlassen zu haben, nicht glauben kann. Insbesondere das Kerngeschehen des von ihr behaupteten Verfolgungsschicksals, am 15. Februar 2011 gemeinsam mit ihrem Cousin P. T. festgenommen, vier Tage inhaftiert und während der Haft gefoltert worden zu sein, kann nicht geglaubt werden, weil die Schilderung der Geschehnisse durch die Klägerin in wesentlichen Punkten widersprüchlich ist. Die Angaben der Klägerin stehen vor allem nicht im Einklang mit den Angaben des Cousins, die dieser in seinem eigenen Asylverfahren gemacht hat und die schließlich zu seiner Flüchtlingsanerkennung geführt haben. Im Gegensatz zur Klägerin datierte P. T. den Vorfall auf den 5. bzw. 15. Februar 2010, also ein Jahr früher. Gestützt wird diese Angabe durch die dem Bundesamt vorgelegte Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft Diyarbakir vom 1. April 2010, die die vorläufige Festnahme des P. T. - nicht auch der Klägerin - anlässlich gewaltsamer Auseinandersetzungen in Idil am 15. Februar 2010 zum Gegenstand hat. Diesen Widerspruch, der angesichts der zehnjährigen Schulbildung der Klägerin nicht ohne weiteres zu erklären ist, vermochte diese auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufzulösen. Überdies ist P. T. ausweislich seiner eigenen Angaben bei seiner Anhörung beim Bundesamt am 29. Juli 2013 nicht etwa 4 Tage lang festgehalten worden, wie die Klägerin dies vorgetragen hat, sondern insgesamt lediglich einen Tag lang. Von einer Folter durch Elektroschocks, von der die Klägerin auch für ihren Cousin berichtet hat, war überdies nicht die Rede, P. T. ist seinen eigenen Angaben zufolge vielmehr durch Schläge gegen den Kopf (Schädelbruch) und Zigaretten (Verbrennungen an den Armen) erheblich und behandlungsbedürftig verletzt worden. Hiervon wiederum hat die Klägerin nicht berichtet. Dies hätte angesichts der von der Klägerin vorgenommenen engen Verknüpfung der beiden Verfolgungsgeschichten jedoch nahegelegen. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass die Klägerin das Verfolgungsschicksal ihres Cousins gewissermaßen adaptiert hat. Hierfür spricht, dass der Klägerin weder beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung eine detailreiche, erlebnisfundierte und damit glaubhafte Schilderung der Geschehnisse gelungen ist. Hierfür spricht überdies, dass der Cousin P. T. die Klägerin im Zusammenhang mit seinem eigenen Verfolgungsschicksal, insbesondere mit den Geschehnissen im Rahmen der Festnahme im Februar 2010, mit keinem Wort erwähnt, sondern ausgeführt hat, sie seien zu fünft gewesen, drei von ihm namentlich benannte Freunde seien zwischenzeitlich zu zehn Jahren Haft verurteilt worden, ein weiterer, der damals nicht erwischt worden sei, habe sich inzwischen der PKK in den Bergen angeschlossen. Ebenfalls unglaubhaft ist der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie sei nach ihrer angeblichen Festnahme im Februar 2011 bis zu ihrer Ausreise Ende 2012 regelmäßig zur Wache gebracht und teilweise auch mit Elektroschocks gefoltert worden. Diese Ereignisse, deren Häufigkeit sie in der mündlichen Verhandlung auf "fünf- bis zehnmal im Jahr" geschätzt hat, hat sie beim Bundesamt mit keinem Wort erwähnt. Diesem gegenüber hat sie lediglich angegeben, zwei Jahre lang immer wieder verdächtigt worden zu sein, sobald es Demonstrationen oder Ähnliches gegeben habe. Die Erwähnung derart häufiger Festnahmen und auch der weiteren Anwendung von Folter hätte aber nahegelegen. Angesichts dessen muss der Vortrag der Klägerin insoweit als gesteigert und unglaubhaft angesehen werden. Unaufgelöst widersprüchlich ist letztlich auch die Schilderung des eigentlichen Ausreiseanlasses. Während die Klägerin angab, am 6. November 2012 bei einer Freundin gemeinsam mit dieser und ihrem Cousin P. T. Schularbeiten gemacht und dort den Anruf ihrer Mutter erhalten zu haben, der letztlich zur Flucht geführt habe, ohne dass sie oder ihr Cousin in den folgenden zwei Wochen noch einmal nach Hause zurückgekehrt seien, hat der Cousin (auch) hiervon bei seiner Anhörung nicht gesprochen. Dies wäre angesichts der Bedeutung dieses Geschehens für den eigentlichen Ausreiseanlass aber zu erwarten gewesen. Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass der Cousin seinen eigenen Angaben zufolge bereits seit April 2012 nicht mehr zur Schule gegangen ist, sondern sich als Saisonarbeiter in Adana, Diyarbakir und Malatya verdingt hat, gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Klägerin, ihr Cousin habe am 6. November 2012 gemeinsam mit ihr und einer Freundin Schularbeiten gemacht, als der Anruf der Mutter erfolgt sei. Auch diese Ungereimtheit vermochte die Klägerin nicht plausibel zu erklären. Nach alledem vermag die Kammer nicht von einer vor der Ausreise erlittenen politischen Verfolgung der Klägerin auszugehen. Vorliegend relevante Rückkehrgefahren bestehen schließlich auch nicht mit Blick auf die kurdische Volkszugehörigkeit der Klägerin oder deren Asylantragstellung, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Zwar ist es in der Türkei seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen Regierung und PKK sowie der Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 wieder häufiger zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK in grenznahen Regionen sowie wiederholt zu terroristischen Anschlägen, die auch der PKK zugeschrieben wurden, gekommen, wodurch sich die Lage in den kurdischen Provinzen erheblich verschlechtert hat. Auch ist seit dem Putschversuch am 15. Juli 2016 und im Zusammenhang mit den seitdem durchgeführten sog. "Säuberungsaktionen" sowie vor dem Hintergrund der Ausrufung des Notstandes nach Art. 119 und 120 der türkischen Verfassung die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards bei der Verfolgung vermeintlicher Staatsgegner zweifelhaft. Vgl. zur aktuellen Entwicklung: Taylan, Gutachten vom 15. Dezember 2015 an VG Karlsruhe, S. 4 ff.; Auswärtiges Amt, Türkei: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand: 6. Januar 2017); OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2016 - 9 A 653/11.A -, juris Rn. 120 ff., und Beschluss vom 16. Dezember 2016 - 9 A 2458/16.A - (unveröffentlicht); Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 22. September 2016 - 1 Ausl (A) 45/15 (41/15) -, juris Rn. 12 ff.; Bayerisches OLG, Beschluss vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 -, juris Rn. 47 ff. (beide zur derzeitigen Unzulässigkeit von Auslieferungen an die Türkei) Die verschärfte Lage in der Türkei reicht aber für die Annahme, dass nunmehr Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Asylantragstellung im Ausland in der Gefahr sind, bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer asylerheblicher Rechtsgutsverletzungen zu werden, nicht aus. Insbesondere ist nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen eine Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Kurden bei der Einreise seit Sommer 2015 nicht festzustellen. Ebenso ist unter Auswertung der Berichterstattung zum Putschversuch davon auszugehen, dass die "Säuberungsaktionen" gegen Beamte, Richter, Militärangehörige, Journalisten und Oppositionspolitiker - ungeachtet der Frage, ob und inwieweit es sich um asylerhebliche bzw. einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründende Verfolgungshandlungen handelt - auf tatsächliche oder vermeintliche Kritiker der Regierung, vor allem tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung und der PKK, in verschiedensten staatlichen und gesellschaftlichen Bereichen zielen. Die aktuellen Entwicklungen bestätigen daher die bisherige Erkenntnislage. Danach besteht eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung (weiterhin) insbesondere bei Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie dort als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2016 - 9 A 653/11.A -, juris Rn. 120 ff., 138, 156, 159, Beschlüsse vom 16. Dezember 2016 - 9 A 2458/16.A - und vom 6. November 2014 - 8 A 2154/14.A (beide unveröffentlicht); Taylan, Gutachten vom 15. Dezember 2015 an VG Karlsruhe, S. 9; Amnesty International, Auskunft vom 27. Januar 2016 an VG Karlsruhe; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 9. Dezember 2015 an VG Karlsruhe Es ist aber, wie bereits dargelegt, nicht davon auszugehen, dass die Klägerin zu diesem Personenkreis gehört. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist die Kammer daher nicht davon überzeugt, dass die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in der Türkei Verfolgungsgefahren ausgesetzt gewesen ist oder im Fall einer Rückkehr ausgesetzt sein wird. Sie hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Gestalt der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe (Satz 2 Nr. 1), der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Satz 2 Nr. 2) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlich bewaffneten Konflikts (Satz 2 Nr. 3). Dafür ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (- EMRK -, BGBl 1952 II 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Über diese Norm werden die Schutzregeln der EMRK in innerstaatliches Recht inkorporiert. Sowohl aus Systematik als auch Entstehungsgeschichte folgt jedoch, dass es insoweit nur um zielstaatsbezogenen Abschiebungs-schutz geht. Die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse, abgeleitet etwa aus Art. 8 EMRK, obliegt der Ausländerbehörde. In Betracht kommt damit vor allem ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK (Verbot der Folter). In Ausnahmefällen kann sich ein Abschiebungsverbot zudem aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) ergeben, etwa dann, wenn im Zielstaat der Abschiebung eine Verurteilung unter krasser Missachtung der in Art. 6 EMRK normierten rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze droht. Auch kann Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) ein Abschiebungsverbot analog zum Asylrechtsschutz begründen. Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28. Juli 2014 - 9 LB 2/13 -, juris Rn. 16 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, BVerwGE 146, 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 - A 2 S 1995/12 -, AuAS 2013, 118; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 8 LA 154/10 -, AuAS 2010, 244 Ausgehend hiervon ist vorliegend nicht ersichtlich, welches Menschenrecht der EMRK im konkreten Fall der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen könnte. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht. Für die Annahme einer "konkreten Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift genügt aber nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit wie im Asylrecht der Maßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem ergibt sich aus dem Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Schließlich muss es sich um Gefahren handeln, die dem Ausländer landesweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 - sowie Beschlüsse vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 - und vom 4. Februar 2004 - 1 B 291.03 -, jeweils juris Allerdings erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppen allgemein ausgesetzt ist bzw. sind, werden bei Entscheidungen über eine vorübergehende Abschiebung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Allgemeine Gefahren in diesem Sinne unterfallen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar zu treffen drohen. Angesichts der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur dann beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der dortigen Existenzbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung damit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden muss, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 ‑ 10 C 24.10 -, juris Rn. 20 Bezogen auf krankheitsbedingte Verschlechterungen des Gesundheitszustands eines Ausländers bei Rückkehr in sein Heimatland muss daher ernsthaft zu befürchten stehen, dass sich sein Gesundheitszustand in seinem Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Erforderlich ist, dass die drohende Gesundheitsgefahr von besonderer Intensität ist und die zu erwartende Gesundheitsverschlechterung alsbald nach Rückkehr in den Zielstaat einzutreten droht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 - und vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, jeweils juris Dementsprechend kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist. Eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -, Beschlüsse vom 30. Oktober 2006 - 13 A 2820/04.A - und vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A -, jeweils juris Diese Befürchtung kann auch dann begründet sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Herkunftsland des Ausländers zwar allgemein zur Verfügung steht, sie dem betroffenen Ausländer im Einzelfall jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Die mögliche Unterstützung durch Angehörige ist dabei in die gerichtliche Prognose, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, einzubeziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris Rn. 10 Ausgehend hiervon ist nicht feststellbar, dass für die Klägerin eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die notwendige medizinische Versorgung der ihr attestierten psychischen Erkrankung nicht auch in der Türkei erhalten kann. Denn insoweit kann nach der Erkenntnislage von einer Behandelbarkeit in der Türkei ebenso uneingeschränkt ausgegangen werden wie davon, dass die Klägerin diese Behandlung im Fall einer Rückkehr auch in Anspruch nehmen könnte. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29. September 2015, S. 27 ff., 34 f.; ebenso VG Aachen, u.a. Urteile vom 4. Februar 2013 - 6 K 712/10.A - und - 6 K 1440/11.A - Umstände, die vorliegend eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Nach alledem liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid unter Ziffer 5. erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ebenfalls vor (vgl. §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG). Schließlich ist die - im Wege der Verpflichtungsklage mit dem Ziel einer Reduzierung der Frist anzugreifende - Ermessensentscheidung des Bundesamtes, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen (Ziffer 6.), nach Maßgabe des sich aus § 114 Satz 1 VwGO ergebenden (eingeschränkten) Prüfungsumfangs rechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesamt hat die Sperrfrist auf dreißig Monate und damit auf den mittleren Bereich des nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG geltenden Fünf-Jahres-Rahmens festgesetzt. Zudem sind besondere Umstände, die eine abweichende Befristung nahe legen könnten, weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Klage bleibt mithin insgesamt erfolglos und ist daher mit Haupt- und Hilfsanträgen als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des durch Klagerücknahme erledigten Teils des Streitgegenstandes auf § 155 Abs. 2 VwGO und im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 lit. b) AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.