Leitsatz: Einzelfall einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft trotz fehlender (tatsächlicher) Verpflichtung in Eritrea den vorgeschriebenen Nationaldienst abzuleisten. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. September 2016 verpflichtet, der Klägerin zu 1. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Hinsichtlich der Klägerin zu 2. wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Die am 0. Januar 1994 in B. R. geborene Klägerin zu 1. ist eritreische Staatsangehörige tigrinischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste nach eigenen Angaben am 15. Juli 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und stellte am 8. Juni 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 30. Juni 2016 gab die Klägerin zu 1. an, sie habe bis zu ihrer Ausreise in Eritrea gelebt, habe jedoch flüchten müssen, da ihr die Einberufung zum Nationaldienst gedroht habe. Sie selbst habe einen Monat lang eine Militärübung abgeleistet, dabei habe man trainiert und schießen gelernt. Im Mai 2012 sei sie dann vor der drohenden Einberufung weggelaufen. Ihr Vater sei selbst beim Militär, daher habe sie keine andere Wahl gehabt um nicht selbst einberufen zu werden. Mit Bescheid vom 7. September 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung ab und erkannte den subsidiären Schutzstatus zu. Am 19. September 2016 haben die Kläger hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, ihr sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, da sie aus politischen Gründen aus Eritrea ausgereist sei. Der eritreische Staat unterscheide nicht hinreichend zwischen denjenigen, die bereits zum Nationaldienst eingezogen wurden und denjenigen, bei denen dies noch bevorsteht. Außerdem sei sie aufgrund der möglichen Sippenhaft bezüglich ihres Ehemanns gefährdet, da dieser sich dem aktiven Nationaldienst entzogen habe. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 2. das Verfahren für erledigt erklärt. Die Klägerin zu 1. beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 7. September 2016 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland wurden in das Verfahren eingeführt. Entscheidungsgründe Die Kammer kann nach § 102 Abs. 1 VwGO über den Rechtsstreit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2016 entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden form- und fristgerecht geladen. In der Ladung wurde ferner auf die Möglichkeit hingewiesen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen könne. Hinsichtlich der Klägerin zu 2. war das Verfahren einzustellen, da diese in der mündlichen Verhandlung die Erledigung erklärt hat. Die Beklagte hat der Verfahrenserledigung in ihrer allgemeinen Prozesserklärung ebenfalls zugestimmt. Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Klägerin zu 1. begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 7. September 2016 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 1. in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin zu 1. hat einen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Als Verfolgung gelten ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich der Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie in der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer und psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatlichen Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft – wie auch bei der des subsidiären Schutzes – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, juris Rn. 22 m.w.N; Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19. Aus den in Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) geregelten Mitwirkungsobliegenheiten des Antragsstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie Sache des Antragsstellers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist gehalten, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 – und vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, alle juris. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Würdigung der allgemeinkundigen und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie des Vorbringens der Klägerin zu 1. kann die Kammer feststellen, dass sie aufgrund einer anlassgeprägten Einzelverfolgung ihr Heimatland verlassen hat und ihr bei einer Rückkehr eine solche droht. Die Klägerin zu 1. hat ihr Heimatland Eritrea ohne das hierfür erforderliche Ausreisevisum verlassen. Vgl. zum Erfordernis eines Ausreisevisums, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, S. 17. Damit hat sie sich ihrer Verpflichtung den eritreischen Nationaldienst abzuleisten entzogen. Zu dieser Überzeugung gelangt die Kammer nach Würdigung der einzelfallbezogenen Angaben und aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht dabei, dass die Schilderung in der mündlichen Verhandlung detailliert und mit Randgeschehen versehen war. Die Klägerin zu 1. hat ihre Verhaftung, Inhaftierung und Freilassung aufgrund der fehlenden Papiere überzeugend dargelegt und ohne Lücken, Steigerungen oder Fehler berichtet. Das von der Klägerin zu 1. geschilderte Geschehen - einschließlich der Verhaftung, Inhaftierung und Flucht ihres Lebensgefährten - kann also als zutreffend angenommen werden. Die Klägerin zu 1. unterlag in Eritrea grundsätzlich der Verpflichtung, den Nationaldienst abzuleisten. Gemäß Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 über den Nationalen Dienst, vgl. Gesetzblatt Eritrea Nr. 11 vom 23. Oktober 1995, englische Übersetzung: http://www.refworld.org/docid/3dd8d3af4.html, unterliegen Männer und Frauen vom 18. bis zum 50. Lebensjahr einer allgemeinen Dienstpflicht. Diese Dienstpflicht unterteilt sich gemäß Art. 2 Abs. 3 und 4 der Proklamation Nr. 82/1995 in einen aktiven Wehrdienst ("active national service") und einen Reservistendienst ("reserve military service"). Der aktive Wehrdienst besteht aus einer sechsmonatigen Grundausbildung ("training") und einem sich daran anschließenden zwölfmonatigen Wehrdienst ("active military service") und ist von allen eritreischen Staatsbürgern vom 18. bis zum 40. Lebensjahr abzuleisten (Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995). Personen, die den aktiven Dienst beendet haben, sind bis zum Ablauf ihres 50. Lebensjahres zum Reservistendienst verpflichtet (Art. 23 der Proklamation Nr. 82/1995), wobei Angaben von Flüchtlingen darauf hindeuten, dass die Altersgrenze zumindest bei Männern tatsächlich erst bei Ablauf des 55. oder 57. Lebensjahres liegt. Die Aufgaben der Reservisten bestehen u.a. in der Verstärkung der regulären Armee im Falle eines Angriffs, der Abwehr interner Angriffe auf die Einheit und die Souveränität Eritreas sowie der Hilfe in Notfällen (Art. 25 der Proklamation Nr. 82/1995). Tatsächlich werden Reservisten zunehmend beim Bau von Dämmen und Straßen sowie in der Landwirtschaft, aber auch in allen Bereichen der Verwaltung und Wirtschaft, insbesondere der Bauwirtschaft, eingesetzt werden. Es ist zudem gängige Praxis, dass Dienstpflichtige weit länger als die vorgesehenen 18 Monate, zum Teil über zehn Jahre, Dienst leisten müssen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 21. November 2016, S. 11; Amnesty International, Eritrea - 20 Years of Independence, but still no Freedom, Mai 2013, S. 25 f.; Schweizerisches Bundesamt für Migration, National Service and State Structures in Eritrea, 28. Juni 2012, S. 4 f.; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 9, 12 und 15; Human Rights Watch, Service for Life - State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, April 2009, S. 41 ff. Danach unterfiel die 1994 geborene Klägerin zu 1. zum Zeitpunkt ihrer Flucht aus Eritrea der nationalen Dienstpflicht. Sie hat Eritrea nahezu genau zum Zeitpunkt des Beginns ihrer Dienstpflicht verlassen. Die Dienstpflicht der Klägerin ist jedoch nach der allgemeinen Erkenntnislage der Kammer zu Eritrea wieder entfallen. Die Klägerin ist mittlerweile verheiratet und Mutter einer Tochter. Sind die Betroffenen Frauen verheiratet oder haben Kinder, so wird die grundsätzlich bestehende Dienstverpflichtung seitens des eritreischen Staates nicht vollzogen. Vgl. zum Entfallen der Dienstpflicht in solchen Fallgestaltungen: EASO, Country of Origin Report, November 2016, S. 42 und Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 21. November 2016, S. 12. Daher ist die Klägerin zu 1. nicht von der allgemeinen Dienstverpflichtung bei Rückkehr bedroht. Ihr drohen im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea aber dennoch Verfolgungsmaßnahmen i.S.d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG, insbesondere die Anwendung physischer Gewalt, einschließlich insbesondere sexueller Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG) und die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 AsylG). Im Falle der Klägerin zu 1. droht dies deshalb, da ihr die Regimegegnerschaft auch deshalb zugeschrieben werden kann, weil ihr Ehemann nach ihrer glaubhaften Schilderung (und auch nach dem Ergebnis des Asylverfahrens des Ehemannes) aus dem aktiven Nationaldienst ins Ausland geflüchtet ist und damit letzten Endes Fahnenflucht begangen hat. Diese wird in Eritrea besonders scharf, teilweise auch mit Todesstrafe bestraft. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 21. November 2016, S. 13. Die Verfolgung droht dabei auch solchen Personen, die bei der Fahnenflucht Hilfe geleistet haben oder auch nur zum näheren Umfeld der Betroffenen gehören. Dies liegt im Fall der Klägerin zu 1. vor, weshalb diese Umstände auf die ohnehin schon bestehende Verdächtigung aufgrund der Entziehung von der passiven Dienstpflicht erschwerend einwirken dürften. Art. 37 der Proklamation Nr. 82/1995 sieht für Personen, die sich dem aktiven Wehrdienst bzw. der allgemeinen Dienstpflicht entziehen, eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Birr und/oder Freiheitsstrafen zwischen zwei und fünf Jahren vor. Abhängig vom konkreten Vergehen kommen nach allgemeinem Strafrecht auch bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe in Betracht. Tatsächlich werden Personen, die sich dem Nationalen Dienst entziehen, üblicherweise ohne Anklage und gerichtliche Entscheidung für ein bis zwei Jahre inhaftiert. Vgl. Amnesty International, Eritrea - 20 Years of Independence, but still no Freedom, Mai 2013, S. 26 f.; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 11. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für Personen, die außerhalb des eigentlichen militärischen Bereichs, z.B. bei Baufirmen, ihren Dienst ableisten bzw. im Falle der Klägerin zu 1 anderen Hilfe bei der Entziehung geleistet haben. Diese Personen werden, sofern sie sich der ihnen zugewiesenen Arbeit entziehen, von den eritreischen Behörden ebenfalls als Deserteure angesehen. Strafmaßnahmen beschränken sich auch nicht auf die Personen, die sich dem Nationalen Dienst entziehen, sondern treffen oft auch, wenn auch nicht systematisch, Familienangehörige. Gegen diese werden sowohl Geldzahlungen als auch Freiheitsentzug verhängt. Weitere Repressalien bestehen im Entzug von Genehmigungen zum Betrieb eines Gewerbes oder im Entzug von Land. Vgl. Schweizerisches Bundesamt für Migration, National Service and State Structures in Eritrea, 28. Juni 2012, S. 10 f.; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 17 f.; Human Rights Watch, Service for Life - State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, April 2009, S. 45 f. Die Haftbedingungen sind häufig unmenschlich hart und lebensbedrohlich, insbesondere wegen massiver Überbelegung der Gefängnisse und unzureichender medizinischer Behandlung. Folter und Misshandlungen sind während der Inhaftierung verbreitet; berichtet wird u.a. von brutalen Schlägen und dem Festbinden von Häftlingen in gekrümmter Haltung. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 21. November 2016, S. 15; Amnesty International, Eritrea - 20 Years of Independence, but still no Freedom, Mai 2013, S. 27; US Department of State, Eritrea 2013 Human Rights Report; S. 3 f.; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 11. Im Falle der Klägerin zu 1. kommt hinzu, dass im Falle einer Inhaftierung die Ausübung sexueller Gewalt droht. Nach der Auskunftslage müssen weibliche Rekruten innerhalb des Dienstes mit sexueller Nötigung bis hin zu Vergewaltigungen (auch durch Vorgesetzte) rechnen. Es sind Fälle bekannt, in denen weibliche Rekruten unter Androhung einer Verlängerung des Militärdienstes zu sexuellen Handlungen gezwungen wurden und bei Weigerung interniert, misshandelt oder gefoltert wurden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 21. November 2016, S. 12. Die vorstehend dargestellten Verfolgungsmaßnahmen drohen der Klägerin zu 1. zur Überzeugung des Gerichts auch in Anknüpfung (§ 3a Abs. 3 AsylG) an Verfolgungsgründe i.S.d. § 3b Abs. 1 AsylG. Allerdings stellt eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, selbst wenn sie von einem weltanschaulich totalitären Staat ausgeht, nicht schlechthin eine Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG dar. In eine solche schlägt eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung erst dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt wird, die durch diese Maßnahme gerade wegen eines in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG aufgeführten Merkmals getroffen werden soll. Die außergewöhnliche Härte einer Strafe, insbesondere die in der Praxis verhängte und exekutierte Todesstrafe, gibt regelmäßig vor allem dann Anlass zur Prüfung ihrer Asylrelevanz, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und Strafen willkürlich verhängt werden, weil eine derartig evidente Missachtung rechtsstaatlicher Grundsätze ein Indiz für eine hinter der Strafnorm stehende Verfolgung wegen eines in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG aufgeführten Merkmals sein kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 -, NVwZ 1992, 274 (juris Rn. 19) zur Anerkennung als Asylberechtigter, sowie Beschluss vom 10. September 1999 - 9 B 7.99 -, juris Rn. 3, zu § 51 Abs. 1 AuslG a.F. Eine strafrechtliche Verfolgung ist aber auch dann Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG, wenn die zuständigen Behörden aus der Verwirklichung eines Straftatbestands auf eine Regimegegnerschaft der betroffenen Person schließen und die strafrechtliche Sanktion nicht nur der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern auch der Bekämpfung von politischen Gegnern dient. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 -, NVwZ 1992, 274 (juris Rn. 16) zur Anerkennung als Asylberechtigter. Die Weigerung der Ableistung des Nationalen Dienstes bzw. im Falle der Klägerin zu 1. die Hilfe zu dieser wird seitens der eritreischen Behörden nicht nur als Wehrdienstdelikt, sondern auch als Ablehnung der staatlichen Ordnung Eritreas und damit als Ausdruck politischer Opposition angesehen. Vgl. VG Frankfurt/Main, Urteile vom 12. August 2013 - 8 K 2202/13.F.A -, InfAuslR 2013, 394, 395, sowie vom 14. Februar 2011 - 8 K 4878/10.F.A -, Abdruck S. 5; VG Wiesbaden, Urteil vom 13. August 2008 - 5 K 450/08.WI.A -, Abdruck S. 4 ff.; Home Office, Operational Guidance Note Eritrea, Februar 2014, S. 22; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 15. Diese Einschätzung, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird durch den Umstand bestärkt, dass die Verhängung von Sanktionen üblicherweise ohne rechtsstaatliches Verfahren erfolgt, keine objektiven Kriterien für die Festlegung der Dauer der Freiheitsentziehung ersichtlich sind und es während der Inhaftierung verbreitet zu Folter und Misshandlung kommt. Vgl. Schweizerische Asylrekurskommission, Urteil vom 20. Dezember 2005 i.S. L.H., Eritrea, Rn. 4.8 (www.ark-cra.ch/emark/ 2006/03.html). Knüpfen die der Klägerin zu 1. drohenden Verfolgungsmaßnahmen damit an ihre - von den eritreischen Behörden unterstellte - politische Einstellung an, ist rechtlich irrelevant, ob dies ihrer tatsächlichen politischen Einstellung entspricht. Ausreichend ist - wie bereits dargelegt -, dass die eritreischen Behörden der Klägerin zu 1. diese politische Einstellung zuschreiben (§ 3b Abs. 2 AsylG). Ausschlussgründe stehen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entgegen. Eine Möglichkeit, innerhalb von Eritrea internen Schutz (§ 3e AsylG) vor Verfolgung durch staatliche Stellen zu erlangen, besteht nicht. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 21. November 2016, S. 13; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 33 ff. Der Anspruch der Klägerin zu 1. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist auch nicht gemäß § 26a AsylG (Einreise aus einem sicheren Drittstaat) oder § 27 AsylG (anderweitige Sicherheit vor Verfolgung in einem sonstigen Drittstaat) ausgeschlossen. Beide Normen schließen nur die Anerkennung als Asylberechtigter, nicht aber die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.