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Beschluss

4 L 907/16

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2016:1117.4L907.16.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Kammer versteht den wörtlich gestellten Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens (4 K 2037/16) Trainingszeiten für jeweils zwei Talentsichtungsgruppen (jeweils zweimal wöchentlich 1,5 Stunden) zuzuweisen, bei verständiger Würdigung des Antragsbegehrens (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) zunächst dahin, dass der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig bis zum Abschluss der Hauptsacheverfahren (4 K 2037/16 und 4 K 2341/16) Trainingszeiten für zwei Talentsichtungsgruppen jeweils zweimal wöchentlich 1,5 Stunden, d.h. insgesamt 6 Stunden, werktags bis 20:00 Uhr und samstags bis 16:00 Uhr, in der V. -L. -Halle/Schwimmhalle X. – Springerhalle – anstelle der dem Beigeladenen zugewiesenen Nutzungszeiten, hilfsweise parallel zu den dem Beigeladenen zugewiesenen Nutzungszeiten zuzuweisen. Dieses Verständnis ergibt sich daraus, dass der Antragsteller – wie im Schriftsatz vom 10. November 2016 klargestellt – sowohl vorgerichtlich als auch in den Hauptsacheverfahren 4 K 2037/16 und 4 K 2341/16 ausdrücklich die Zuweisung von eigenen Nutzungszeiten, hilfsweise die Zuweisung von Nutzungszeiten parallel zu den dem Beigeladenen zugewiesenen Nutzungszeiten beantragt hat. Darüber hinaus ist mit Blick darauf, dass der Antragsteller für die Durchführung der beiden Talentsichtungsgruppen beim Landessportbund NRW eine Förderung aus Landesmitteln beantragt hat, davon auszugehen, dass er nur die Zuweisung solcher Nutzungszeiten begehrt, die nach Maßgabe der einschlägigen Förderrichtlinien auch förderfähig sind. Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten und vom Antragsteller im Schriftsatz vom 10. November 2016 im vorliegenden Verfahren als richtig unterstellten Checkliste (Kriterien zur formalen Prüfung der Anträge zur Förderung von Talentsichtungs- und Trainingsgruppen) sind dies aber lediglich Übungszeiten an Wochentagen bis 20:00 Uhr und an Samstagen bis 16:00 Uhr. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach Satz 2 der Vorschrift ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund sind dabei glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller begehrt mit dem vorliegenden Antrag, auch wenn lediglich eine vorläufige Zuweisung von Nutzungszeiten bis zum Abschluss der Hauptsacheverfahren beantragt wird, der Sache nach eine grundsätzlich unzulässige, da mit dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung als vorläufige Regelung unvereinbare Vorwegnahme der Hauptsache. Denn die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angestrebte Zuweisung von Nutzungszeiten in der Springerhalle der V. -L. -Halle vermittelte dem Antragsteller bereits die Rechtsposition, die ihm auch im Falle einer erfolgreichen Verpflichtungsklage im Hauptsacheverfahren eingeräumt würde. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht nur dann nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) geboten ist, weil andernfalls ein unwiederbringlicher Rechtsverlust drohen würde, eine Hauptsacheentscheidung nicht mehr möglich wäre oder ein sonstiger schwerer unzumutbarer Nachteil eintreten würde, und darüber hinaus ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 ‑ 10 C 9.12 -, InfAuslR 2013, 331 = juris, Rn. 22, m.w.N.; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 123 Rn. 58. Gemessen daran kann hier dahin gestellt bleiben, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund im Sinne eines besonders schweren und unzumutbaren Nachteils glaubhaft gemacht hat. Jedenfalls fehlt es an der Glaubhaftmachung, dass ein Anordnungsanspruch mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit besteht. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Zulassung zur Nutzung der Springerhalle kommt allein § 8 Abs. 2 GO NRW in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind alle Einwohner einer Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt sind, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Bei der V. -L. -Halle handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung im Sinne der Vorschrift. Sie ist eine Einrichtung der Daseinsvorsorge zur sozialen Betreuung der Einwohner des Gemeindegebiets (vgl. § 8 Abs. 1 GO NRW), die für einen bestimmten öffentlich Zweck – sportliche Nutzung – gewidmet ist und deren Benutzung einer besonderen Zulassung bedarf (vgl. Nr. 2.4.2 der Überlassungs- und Benutzungsordnung für Sportstätten der Antragsgegnerin vom 15. März 2014 ‑ ÜBO -). Der Antragsteller gehört als ein im Stadtgebiet ansässiger eingetragener Verein auch zum grundsätzlich nutzungsberechtigten Personenkreis (vgl. § 8 Abs. 4 GO NRW, wonach § 8 Abs. 2 GO NRW entsprechend für juristische Personen und für Personenvereinigungen gilt, sowie Nr. 2.1 ÜBO, wonach die Sportstätten u.a. den im Stadtgebiet ansässigen Sportvereinen zur sportlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden). Ein Anspruch auf Zulassung zur Nutzung besteht jedoch nur im Rahmen der Zweckbestimmung der öffentlichen Einrichtung sowie nach Maßgabe der jeweiligen Benutzungsordnung, in der die Gemeinde aufgrund ihrer Organisationsbefugnis Regelungen über die Voraussetzungen, Bedingungen sowie Art und Umfang der Benutzung treffen kann, sowie in den Grenzen der vorhandenen Kapazitäten. Sind Letztere erschöpft, hat die Gemeinde zwischen mehreren die Zulassung begehrenden Nutzungsberechtigten eine Auswahl- bzw. Vergabeentscheidung unter Beachtung des Gleichheitssatzes (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG), d.h. nach sachlichen Kriterien zu treffen. In diesem Fall steht dem Nutzungsberechtigten anstelle des eigentlich in § 8 Abs. 2 GO NRW vorgesehenen Rechtsanspruchs ("sind berechtigt") lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1991 - 15 B 4474/92 -, NVwZ-RR 1993, 318 = juris, Rn. 4 und 17 m.w.N.; von Lennep, in: Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Stand: Juli 2013, Band 1, § 8 GO NRW, II.1 (S. 4/1). Ein Recht auf Erweiterung oder gar Schaffung einer öffentlichen Einrichtung und damit ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung ergibt sich aus § 8 Abs. 2 GO NRW hingegen nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1991 - 15 B 4474/92 -, NVwZ-RR 1993, 318 = juris, Rn. 12; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Mai 1997 - 4 B 96.1451 -, NVwZ-RR 1998, 193 = juris, Rn. 21. Davon ausgehend hat der Antragsteller weder mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuweisung der beantragten eigenen Nutzungszeiten zusteht, noch dass er die Zuweisung von Nutzungszeiten parallel zum Trainingsbetrieb des Beigeladenen beanspruchen kann. Denn die im Bereich "Vereinsnutzungszeiten für Wasserspringen" zur Verfügung stehenden Kapazitäten in der Springerhalle sind erschöpft (1.). Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, dass ihm gegenüber dem Beigeladenen ein vorrangiger Zulassungsanspruch zusteht, der in einem solchen Fall allein einen Anspruch auf Einräumung eigener Nutzungszeiten bei gleichzeitigem – teilweisem – Widerruf der dem Beigeladenen zugewiesenen Nutzungszeiten begründen kann (2.). 1. Die im Bereich "Vereinsnutzungszeiten für Wasserspringen" vorhandenen Kapazitäten sind – entgegen der Auffassung des Antragstellers – erschöpft. a) Nr. 2.1 ÜBO sieht vor, dass die Sportstätten den im Stadtgebiet ansässigen Schulen, Sportvereinen und sonstigen Nutzern nach Maßgabe dieser Überlassungs- und Benutzungsordnung entsprechend den Sportförderungsrichtlinien und der Entgeltordnung für die Benutzung der Sportstätten und Schwimmbäder der Antragsgegnerin zur sportlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Damit ist allerdings keinem der Nutzungsberechtigten ein unbeschränkter Zulassungsanspruch eingeräumt. Einem solchen Verständnis der Überlassungs- und Benutzungsordnung steht bereits entgegen, dass eine gleichzeitige Nutzung von Sportstätten – hier der Springerhalle der V. -L. -Halle – durch alle Nutzungsberechtigten ausgeschlossen ist. Die deswegen erforderliche Festlegung der auf die verschiedenen Nutzergruppen entfallenden Nutzungszeiten erfolgt nach der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin dergestalt, dass in einem Hallenbelegungsplan – in einem ersten Schritt – ein Kontingent der Zeiten festgelegt wird, in denen die Springerhalle als Gesamteinheit den einzelnen Nutzergruppen (Öffentlichkeit, Schulen, Vereine und sonstige Gruppen, vgl. Nr. 2.2.2 ÜBO) zur Verfügung steht. Im Rahmen dieser Zeitkontingente erfolgt – in einem zweiten Schritt – die Zuteilung bestimmter Übungsstunden an Schulen, Vereine und sonstige Benutzergruppen, die nicht Öffentlichkeit sind, in Form von widerruflichen Dauerzuweisungen für den regelmäßigen Schulsport bzw. Trainingsbetrieb, sofern nicht Einzelzuweisungen für bestimmte Veranstaltungen erteilt werden (vgl. Nr. 2.5 und 2.6 ÜBO). Diese Verwaltungspraxis ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Recht des Trägers der öffentlichen Einrichtung, selbst festzulegen, in welchem Umfang er diese zur Nutzung zur Verfügung stellt. Ebenso wie die Kommune bei der Schaffung von öffentlichen Einrichtungen und bei deren Zweckbestimmung in ihren Entschlüssen frei ist, hat sie auch das Recht, den Umfang und die Einzelheiten der Nutzung einer vorhandenen Einrichtung zu bestimmen. Insoweit unterliegt sie lediglich dem Willkürverbot. Ihre Nutzungsregelung darf nicht auf sachwidrigen Erwägungen beruhen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 1991 - 15 B 4474/92 -, NVwZ-RR 1993, 318 = juris, Rn. 6 ff., und vom 26. August 1986 ‑ 15 B 1894/86 -, NVwZ 1987, 518. Davon ausgehend begegnet die Festlegung der Zeitkontingente für die einzelnen Nutzergruppen und damit der Nutzungskapazitäten, wie sie sich aus dem aktuellen Hallenbelegungsplan ergibt, keinen rechtlichen Bedenken. Ausweislich des von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren vorgelegten – vollständigen – Belegungsplans für die Springerhalle vom 1. September 2016 (vgl. Bl. 33, 64 der Akte) sind von den in der Halle insgesamt zur Verfügung stehenden Nutzungszeiten i.H.v. 89,5 Stunden/Woche als Zeitkontingent für die Öffentlichkeit (inklusive Aqua-Programm) 20,5 Stunden/Woche, für die Schulen 22 Stunden/Woche, für die Vereine im Bereich Tauchsport 7 Stunden/Woche und für die Vereine im Bereich Wasserspringen 38,5 Stunden/Woche vorgesehen. Das zuletzt genannte Zeitkontingent ist durch Bescheide der Antragsgegnerin vom 1. Juni 2004 (Samstag und Sonntag) und vom 5. März 2013 (Montag bis Freitag) vollständig dem Beigeladenen zugewiesen. Nicht genutzt werden derzeit lediglich 1,5 Stunden/Woche (in der Zeit freitags von 20:30 Uhr bis 22:00 Uhr). Die Verteilung der Zeitkontingente entspricht im Kern nach wie vor der bereits im Februar 2013 getroffenen Grundsatzentscheidung der Antragsgegnerin, nach dem Wegfall des Bundesstützpunkts B. in der Disziplin Wasserspringen zum 1. Januar 2013 die für die Vereinsnutzung im Bereich Wasserspringen vorgesehenen Nutzungszeiten zu Gunsten der Allgemeinheit, namentlich der Schulen, der Öffentlichkeit und der Vereine im Bereich anderer Wassersportarten von ursprünglich 52 auf 38,5 Stunden/Woche zu reduzieren und die Halle, die während der Zeiten als Bundesstützpunkt der Allgemeinheit weitgehend entzogen gewesen ist, dieser wieder in größerem Umfang zugänglich zu machen. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Sie beruht insbesondere mit Blick auf den Widmungszweck der Springerhalle auf sachlichen Erwägungen und erweist sich nicht als willkürlich. Die Springerhalle dient ihrem Widmungszweck nach zwar maßgeblich dazu, als Leistungsstützpunkt auf Landes- und Bundesebene den Leistungssport im Bereich Wasserspringen zu fördern. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Halle in den Jahren 2001 bis 2004 mit umfangreichen öffentlichen Fördermitteln u.a. des Bundes und des Landes zu einer Trainingsstätte ausgebaut und erweitert worden ist, die den Anforderungen sowohl eines Landesleistungsstützpunkts als auch eines Bundesstützpunkts in der Disziplin Wasserspringen entspricht, und als solche auch seit Jahren betrieben wurde bzw. wird. Daneben umfasst ihre Zweckbestimmung jedoch auch die Nutzung durch Öffentlichkeit, Schulen und andere Vereine zum Zwecke der sportlichen Nutzung außerhalb des Leistungssports. Dies wird bereits durch die Tatsache belegt, dass die Antragsgegnerin während der Zeit, in der die von ihr betriebene öffentliche Einrichtung als Bundesstützpunkt weitgehend der Allgemeinheit entzogen war, hierfür eine Entschädigung in Höhe von 60.000 € erhalten hat. Darüber hinaus ergibt sich der weitergehende Widmungszweck auch aus der allgemeinen Zweckbestimmung in Nr. 2.1 ÜBO, die für alle Schwimmhallen der Antragsgegnerin und damit auch für die V. -L. -Halle gilt. Ist aber infolge des Wegfalls des Bundesstützpunkts der Bedarf an Trainingszeiten im Bereich des Leistungssports Wasserspringen gesunken, erweist es sich als sachgerecht und ist es nicht zu beanstanden, die Nutzungszeiten in diesem Bereich zugunsten der anderen Nutzergruppen zu reduzieren, insbesondere die Halle wieder vermehrt der Nutzung durch Öffentlichkeit und Schulen zugänglich zu machen. Dabei wird, was den Umfang der Vereinsnutzungszeiten im Bereich Wasserspringen von 38,5 Stunden/Woche anbelangt, auch nach wie vor der primären Zweckbestimmung der Halle, nämlich als Leistungsstützpunkt zu dienen und den Leistungssport zu fördern, in ausreichender Weise Rechnung getragen und der – reduzierte – Nutzungsbedarf im Bereich des Leistungssports Wasserspringen hinreichend gedeckt. Insbesondere ist mit diesem Stundenkontingent auch den föderrechtlichen Bindungen genüge getan, denen die Antragsgegnerin bei der Verteilung der Nutzungszeiten in der Springerhalle dergestalt unterliegt, dass dem Deutschen Schwimmverband bzw. den Kadersportlern des Bundes und des Landes 40 % der Hallennutzungszeiten zu überlassen sind. Bei einer derzeit zur Verfügung stehenden Nutzungszeit von insgesamt 89,5 Wochenstunden wird diese förderrechtliche Vorgabe mit einer Wochenstundenzahl von 38,5 (43 %) eingehalten. Soweit das festgelegte Stundenkontingent mit drei Wochenstunden geringfügig über das nach den Fördervorgaben dem Leistungssport einzuräumende Stundenkontingent hinausgeht, ist dies ebenfalls vom Gestaltungsspielraum der Antragsgegnerin gedeckt. Denn auch das höhere Stundenkontingent wird noch ohne Weiteres von der Zweckbindung der besonderen Förderung des Leistungssports getragen. Vgl. hierzu bereits: Kammerurteil vom 20. Januar 2015 - 4 K 699/14 -, juris, Rn. 48 ff. b) Auf der Grundlage der im Belegungsplan festgelegten Zeitkontingente für die einzelnen Nutzergruppen und der dem Beigeladenen zugewiesenen Nutzungszeiten besteht für die vom Antragsteller begehrte Einräumung von Hallenzeiten für zwei Talentsichtungsgruppen von jeweils zweimal wöchentlich 1,5 Stunden, d.h. insgesamt 6 Stunden kein Raum mehr. Die als Kapazität für die Vereinsnutzung im Bereich Wasserspringen allein zur Verfügung stehenden 38,5 Stunden/Woche sind durch die Zuweisung der gesamten Nutzungszeiten an den Beigeladenen erschöpft. Die Nutzungszeiten, die im Hallenbelegungsplan als Zeitkontingente für die Öffentlichkeit (20,5 Stunden/Woche) – einschließlich der laut Antragsteller vermeintlich freien Nutzungszeiten montags von 19:00 Uhr bis 22:00 Uhr und samstags ab 15:00 Uhr –, für die Schulen (22 Stunden/Woche) und für die Vereinsnutzung im Bereich Tauchsport (7 Stunden/Woche) vorgesehen sind, stehen als Kapazitäten für die Vereinsnutzung im Bereich Wasserspringen von vornherein nicht zur Verfügung. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die Antragsgegnerin diese Zeitkontingente entsprechend reduzieren und die dadurch frei werdenden Nutzungszeiten ihm zuweisen könne und müsse, da er als ein dem Wassersport betreibenden Sportfachverband (Schwimmverband NRW) angeschlossener Verein gemäß Nr. 2.3.1 ÜBO gegenüber anderen Vereinen oder Gruppen vorrangig berechtigt sei und mit der beabsichtigten Durchführung der Talentsichtungsgruppen zudem Leistungssport betreibe, dem schon aufgrund des Widmungszwecks der Springerhalle Vorrang vor dem Breitensport einzuräumen sei, greift dieser Einwand nicht durch. Der Antragsteller verkennt hierbei, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, welche Zeitkontingente sie den verschiedenen Nutzergruppen (Öffentlichkeit, Schulen, Vereine im Bereich Tauchsport und Vereine im Bereich Wassersport) einräumt und damit als Nutzungskapazität in den jeweiligen Bereichen zur Verfügung stellt, in ihr weites, nur durch das Willkürverbot begrenztes Organisationsermessen fällt. Dieses hat sie, was die Festlegung des Umfangs der Zeitkontingente angeht, gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG jedoch – wie dargelegt– in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Der Antragsteller kann daher eine Zuweisung von Nutzungszeiten ausschließlich im Rahmen des für die Vereine im Bereich Wasserspringen vorgesehenen Zeitkontingents beanspruchen. § 8 Abs. 2 GO NRW begründet – wie ausgeführt – lediglich einen Anspruch innerhalb der willkürfrei festgesetzten Kapazität, gibt aber keinen Anspruch auf Kapazitätserweiterung. Vgl. ebenso: OVG NRW Beschluss vom 18. Dezember 1992 - 15 B 4474/92 -, NVwZ-RR 1993, 318 = juris, Rn. 12. Freie Nutzungszeiten sind lediglich im Umfang von 1,5 Stunden/Woche (freitags in der Zeit von 20:30 Uhr bis 22:00 Uhr) vorhanden. Diese freien Kapazitäten reichen jedoch nicht aus, um den vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Zuweisung von Nutzungszeiten für die Durchführung von zwei Talentsichtungsgruppen i.H.v. jeweils zweimal 1,5 Stunden/Woche, d.h. insgesamt 6 Stunden/Woche zu erfüllen. Ungeachtet dessen, dass nach den Förderbedingungen für Talentsichtungsgruppen lediglich eine Gruppengröße von 10 bis 15 Kindern vorgesehen ist (vgl. "Nachwuchskonzeption Talentsuche & Talentförderung Wasserspringen" des Schwimmverbandes NRW vom 6. März 2012), könnte selbst bei einer Zusammenfassung beider Gruppen der geltend gemachte Bedarf an Nutzungszeiten von zweimal 1,5 Stunden/Woche, d.h. 3 Stunden/Woche nicht gedeckt werden. Abgesehen davon liegen die freien Nutzungszeiten auch jenseits der mit Landesmitteln förderbaren Übungszeiten, wie sie der Antragsteller bei verständiger Auslegung seines Antrags allein begehrt. Entgegen der Annahme des Antragstellers stehen auch am Wochenende keine freien Nutzungszeiten in der Springerhalle zur Verfügung. Die allgemeinen Hallennutzungszeiten enden laut Belegungsplan samstags um 17:30 Uhr und sonntags um 13:00 Uhr. Ein Anspruch auf Erweiterung der Kapazitäten durch Einräumung darüber hinausgehender längerer Hallennutzungszeiten besteht – wie ausgeführt – nicht. Hinzu kommt, dass die Zeiten sonntags nach Schließung der Halle für die Allgemeinheit von der Antragsgegnerin für häufig stattfindende Wassersportveranstaltungen vorgehalten werden, so dass diese auch deswegen nicht für den vom Antragsteller beabsichtigten regelmäßigen Übungsbetrieb in Betracht kommen. So wird laut unbestrittener Angabe der Antragsgegnerin die Springerhalle im Jahr 2016 an 39 Tagen für derartige Sportveranstaltungen zur Verfügung gestellt. Abgesehen davon liegen auch die Nutzungszeiten am Wochenende jenseits der mit Landesmitteln förderbaren Übungszeiten, wie sie der Antragsteller hier allein begehrt. Diese sollen laut vorgenannter Checkliste für Talentsichtungsgruppen samstags um 16:00 Uhr beendet sein, während sonntags gar keine förderbare Übungszeit vorgesehen ist. c) Der Annahme einer Kapazitätserschöpfung steht ferner auch weder die vom Antragsteller geltend gemachte Möglichkeit eines parallelen Trainingsbetriebs mehrerer Vereine noch der in der Vergangenheit faktisch praktizierte parallele Trainingsbetrieb mehrerer Vereine im Bereich Wasserspringen entgegen. Daraus, dass die Springerhalle, die mehrere Räumlichkeiten mit verschiedenen Trainingseinrichtungen und -anlagen umfasst (17 × 14 m Springerbecken mit Sprungturm mit 1m-, 3m-, 5m-, 7,5m- und 10m-Sprungbrettern, mit zwei 3m-Sprungbrettern, mit vier 1m-Sprungbrettern, von denen zwei auf 3,5m angehoben werden können, mit einer Sprungvorrichtung am Beckenrand und einer Trainerplattform sowie Anbau mit Trockensprunganlage, Trampolinanlage und Gymnastik-/Kraftraum), ggf. auch Raum für einen parallelen Trainingsbetrieb mehrerer Vereine bietet, ergeben sich keine weiteren Kapazitäten mit der Folge freier Nutzungszeiten für den Antragsteller. Hiergegen spricht bereits, dass die Antragsgegnerin nach ihrer allgemeinen Verwaltungspraxis die Springerhalle mit allen zugehörigen Einrichtungen und Anlagen den einzelnen Nutzergruppen bzw. Vereinen grundsätzlich nur als Gesamteinheit zur Verfügung stellt, sofern nicht die Betroffenen – was beim Beigeladenen nicht der Fall ist – ausdrücklich ihr Einverständnis mit einer gleichzeitigen Zuweisung von Nutzungszeiten und damit einer räumlichen Aufteilung der Halle erklären. Diese Verwaltungspraxis begegnet, gerade was die Überlassung der Springerhalle in der Sparte "Vereinsnutzung im Bereich Wasserspringen" angeht, mit Blick auf das Willkürverbot (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG) keinen rechtlichen Bedenken. Sie erweist sich vielmehr durch nachvollziehbare sportfachliche sowie verwaltungsökonomische Erwägungen als gerechtfertigt. Denn die Springerhalle bildet mit ihren verschiedenen Anlagen und Einrichtungen für das Wassersprungtraining – anders etwa als eine Schwimmhalle, die nach Bahnen unterteilt werden kann – eine Funktionseinheit. Mit Blick darauf erscheint es zur Vermeidung von Beeinträchtigungen eines effizienten und leistungsgerechten Trainingsbetriebs unter sportfachlichen Gesichtspunkten sachgerecht, die Springerhalle im Bereich Wasserspringen nur als Gesamteinheit zu überlassen und auf eine räumliche Aufteilung zu verzichten. Denn – wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt hat – kann sich im Laufe einer Trainingseinheit je nach Trainingssituation die Notwendigkeit ergeben, von einer Trainingseinrichtung bzw. -anlage zu einer anderen zu wechseln (z.B. vom Wassertraining im Springerbecken zum Landtraining im Trockensprungbereich). Bei einer parallelen Zuweisung der Springerhalle an mehrere Vereine wäre ein in diesem Sinne reibungsloser Trainingsbetrieb nicht ohne Weiteres für alle Nutzer sichergestellt. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass zwischen den verschiedenen Nutzern keine ausreichende Bereitschaft zur Kooperation und gegenseitigen Rücksichtnahme besteht, so dass Nutzungskonflikte absehbar sind. Darüber hinaus sprechen auch verwaltungsökonomische Gründe gegen eine Überlassung der Springerhalle unter weiterer Aufteilung der räumlichen Kapazitäten durch Zuweisung einzelner Trainingseinrichtungen bzw. -anlagen an mehrere Nutzer. Denn bei einer solchen Verwaltungspraxis entstünde ein nicht unerheblich größerer Koordinations- und Verwaltungsaufwand, den die Antragsgegnerin mit Blick auf ihre Organisationsbefugnis bezüglich Art und Umfang der Nutzung der Halle nicht zwingend auf sich nehmen muss. Soweit der Beigeladene früher mit Zustimmung der Antragsgegnerin den beiden anderen ortsansässigen Wasserspringvereinen, darunter auch dem Antragsteller, von den ihm zugewiesenen Nutzungszeiten eigene Trainingszeiten im Rahmen eines Parallelbetriebs überlassen hat, ergibt sich daraus ebenfalls keine andere Beurteilung. Denn darin lag ein freiwilliger Verzicht des Beigeladenen auf die ihm von der Antragsgegnerin durch die Zuweisungsbescheide eingeräumte Rechtsposition in zeitlicher und räumlicher Hinsicht. Daraus folgt jedoch weder eine Erweiterung der tatsächlichen Kapazitäten der Springerhalle noch ein Rechtsanspruch auf Fortsetzung bzw. Einräumung eines solchen Parallelbetriebs. Aus diesem Grund hat auch der vom Antragsteller hilfsweise verfolgte Anspruch auf Überlassung der beantragten Nutzungszeiten parallel zu den dem Beigeladenen zugewiesenen Nutzungszeiten keinen Erfolg. d) Die Kapazitätserschöpfung durch Zuweisung aller Nutzungszeiten an einen anderen Nutzer hat grundsätzlich zur Folge, dass schon aus tatsächlichen Gründen kein Raum mehr für eine positive Entscheidung über den Antrag eines weiteren Bewerbers besteht, es sei denn der Antragsteller hat gegen den dem anderen Nutzer erteilten Zuweisungsbescheid einen Rechtsbehelf eingelegt. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1992 - 15 B 4474/92 -, NVwZ-RR 1993, 318 = juris, Rn. 14, m.w.N. Letzteres ist hier jedoch der Fall. Denn der Antragsteller hat mit den Klagen vom 25. August 2016 (4 K 2037/16) und vom 19. September 2016 (4 K 2341/16) auch die Aufhebung etwaiger entgegenstehender Zuweisungsbescheide an den Beigeladenen beantragt. Zwar dürfte eine insoweit zunächst in Betracht zu ziehende Anfechtungsklage wegen der Bestandskraft der an den Beigeladenen ergangenen Zuweisungsbescheide vom 1. Juni 2004 (Samstag und Sonntag) und vom 5. März 2013 (Montag bis Freitag) unzulässig sein. Auch wenn die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO mangels aktenkundiger Bekanntgabe dieser Bescheide an den Antragsteller nicht angelaufen sein dürfte, ist jedenfalls eine Verwirkung des Klagerechts anzunehmen. Denn es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller von dem Zuweisungsbescheid an den Beigeladenen vom 5. März 2013 positive Kenntnis hatte bzw. hätte haben müssen, weil die Antragsgegnerin in einem im Februar 2013 mit allen betroffenen Vereinen und Verbänden geführten Gespräch ausführlich über das geänderte Nutzungskonzept für die Springerhalle ab März 2013 informiert hat. Der Antragsteller ist – anders als der andere ortsansässige Verein – gegen den dieses Konzept umsetzenden Zuweisungsbescheid an den Beigeladenen in der Folgezeit nicht vorgegangen, so dass dieser ebenso wie die Antragsgegnerin darauf vertrauen durfte, dass er den Bescheid nicht mehr angreifen würde. Statthaft ist hier jedoch eine Verpflichtungsklage gerichtet auf Aufhebung bzw. Änderung der Zulassungsbescheide an den Beigeladenen aufgrund des darin enthaltenen Widerrufvorbehalts (vgl. § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW) bzw. jedenfalls aber im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG NRW. Die Überlassungs- und Benutzungsordnung der Antragsgegnerin sieht nämlich vor, dass Sportstättenzuweisungen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt werden (vgl. Nr. 2.6.1 ÜBO). Sie können deshalb mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen werden (vgl. Nr. 2.6.2). Im Rahmen der Ermessensausübung ist u.a. der Einhaltung der Überlassungs- und Benutzungsordnung, dem Widmungszweck der Sportstätte, sportfachlichen Gesichtspunkten sowie einem aus sachlich nachvollziehbaren Gründen vorrangigen Nutzungsbedürfnis Dritter Rechnung zu tragen (vgl. Nr. 2.6.3 ÜBO). Entsprechend sind die Zuweisungsbescheide an den Beigeladenen auch unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ergangen (vgl. Bescheid vom 1. Juni 2014: "Ich weise Ihnen die nachstehende Sportstätte (Springerhalle) widerruflich für den Übungsbetrieb (...) zu", Bescheid vom 5. März 2013: "Die ÜBO für die Sportstätten der Stadt B. ist Bestandteil dieser Genehmigung. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass zugewiesene Nutzungszeiten im Rahmen der Bestimmungen der ÜBO widerrufen werden können.") Kann der Antragsteller aufgrund der Kapazitätserschöpfung infolge der bestandskräftigen Zuweisung der gesamten Vereinsnutzungszeiten im Bereich Wasserspringen an den Beigeladenen nur im Wege einer Verpflichtungsklage eine neue Kapazitätsvergabe sowie seine Berücksichtigung hierbei geltend machen, besteht ein Anspruch auf Einräumung eigener Nutzungszeiten jedoch nur dann, wenn er beanspruchen kann, dass die dem Beigeladenen erteilten Zuweisungsbescheide teilweise – nämlich i.H.v. 2 x 2 × 1,5 Stunden/Woche, d.h. 6 Stunden/Woche – widerrufen und die freiwerdenden Nutzungszeiten ihm zugewiesen werden. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn das Widerrufsermessen nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW bzw. das Wiederaufgreifensermessen nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG NRW wegen einer Ermessensreduktion "auf Null" ausschließlich im Sinne des Antragstellers ausgeübt werden kann, d.h. diesem ein gegenüber dem Beigeladenen vorrangiger Anspruch auf Überlassung der Halle zusteht (vgl. Nr. 2.6.4 ÜBO). Vgl. ebenso zum Erfordernis eines vorrangigen Nutzungsanspruchs bei Kapazitätserschöpfung: OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1991 - 15 B 4474/92 -, juris Rn. 17 ff. 2. Der Antragsteller hat jedoch nicht mit der im vorliegenden Verfahren erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass ihm unter Berücksichtigung der in Nr. 2.6.3 ÜBO genannten Kriterien für die Ausübung des Widerrufsermessens (u.a. Einhaltung der Überlassungs- und Benutzungsordnung, Widmungszweck der Sportstätte, sportfachliche Gesichtspunkte sowie ein aus sachlich nachvollziehbaren Gründen vorrangiges Nutzungsbedürfnis Dritter) ein gegenüber dem Beigeladenen vorrangiger Nutzungsanspruch zusteht. Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht daraus, dass der Antragsteller – wie er vorträgt – mit der beabsichtigten Durchführung von zwei Talentsichtungsgruppen Leistungssport im Bereich Wasserspringen betreiben will, der von dem Widmungszweck der Springerhalle in besonderem Maße gedeckt werde. Zwar dürfte dem Antragsteller darin zuzustimmen sein, dass die beabsichtigte Durchführung von schulischen Talentsichtungsgruppen – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – nicht dem Breitensport, sondern dem Leistungssport zuzurechnen ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass die vom Antragsteller beim Landessportbund NRW beantragte Förderung aus Landesmitteln aus dem Fördertopf für den Bereich Förderung des Leistungssports stammt (vgl. https// www.lsb-nrw.de/service/förderungen/ ). Zudem ist die Durchführung von schulischen Talentsichtungsgruppen als Förderstufe 1 in der "Nachwuchskonzeption Talentsuche & Talentförderung Wasserspringen" des Schwimmverbandes NRW vorgesehen, die der Sichtung und Förderung des Nachwuchsleistungssports dient und auf der Teilkonzeption "Leistungssport 2020 – Förderung von Eliten und Nachwuchs NRW" des Landessportbundes NRW sowie der "DSV Leistungssportkonzeption 2012 - 2016 Wasserspringen" basiert. Danach wird auch die Talentsichtung auf der ersten Förderstufe erkennbar dem Bereich des Leistungssports zugerechnet. Ebenso weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass die Springerhalle als Landesleistungsstützpunkt in der Disziplin Wasserspringen ihrem Widmungszweck nach maßgeblich der Förderung des Leistungssports im Bereich Wasserspringen dient. Aus diesen beiden Gesichtspunkten folgt jedoch allenfalls ein gegenüber dem Beigeladenen gleichrangiger Zulassungsanspruch, aber kein vorrangiger Zulassungsanspruch, der in der vorliegenden Verfahrenskonstellation allein einen Anspruch auf Zuweisung eines Teils der bisher dem Beigeladenen zugewiesenen Nutzungszeiten zu begründen vermag. Denn der Beigeladene betreibt – in gleicher Weise wie der Antragsteller dies mit den Talentsichtungsgruppen beabsichtigt – im Rahmen der ihm zugewiesenen Nutzungszeiten Leistungssport im Bereich Wasserspringen. So führt er ebenfalls Maßnahmen zur Talentsichtung im Rahmen der "Nachwuchskonzeption Talentsuche & Talentförderung Wasserspringen" des Schwimmverbandes NRW durch. Nach unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin trainiert er sechs Talentsichtungsgruppen und zwei Trainingsgruppen. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Beigeladene für das Schuljahr 2016/17 die Förderung für insgesamt sechs Talentsichtungsgruppen beantragt und – soweit ersichtlich – auch bewilligt bekommen hat. Darüber hinaus liegt ein besonderer Schwerpunkt seiner Tätigkeit auf dem regelmäßigen Training der Kadersportler des Bundes – was vom Antragsteller allerdings bestritten wird – und des Landes – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist –. So wird das gesamte Kadertraining am Landesleistungsstützpunkt B. von Trainern des Beigeladenen durchgeführt. Wenn die Antragsgegnerin bei somit im Ausgangspunkt wohl gleichrangigen Nutzungsinteressen des Antragstellers und des Beigeladenen dem Nutzungsinteresse des Beigeladenen den Vorrang einräumt, weil es sich bei diesem um den "den Landesleistungsstützpunkt tragenden Verein" handelt, und eine Zuweisung von Nutzungszeiten an den Antragsteller ablehnt, ist dies gemessen am Gleichheitssatz (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden. Es handelt sich dabei nämlich um ein sachgerechtes Auswahlkriterium, wie die Kammer bereits in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 20. Januar 2015 entschieden hat. Vgl. hierzu ausführlich: Kammerurteil vom 20. Januar 2015 - 4 K 699/14 -, juris, Rn. 75 ff. m.w.N. Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, dass es den Begriff "Landesleistungsstützpunkt tragender Verein" im deutschen Schwimmsport nicht gebe und die Anerkennung einer Trainingseinrichtung als Landesleistungsstützpunkt nicht nur von einem einzelnen Verein abhinge, sondern von einer Vielzahl von Kriterien, wie etwa der Ausstattung der Sportanlage, der Zahl der Teilnehmer am Stützpunkttraining (Bundes- und Landeskader), des Umfangs des Stützpunkttrainings, der Zahl der Stützpunkttrainer sowie der Zahl und Leistungsstärke der Partnervereine am Stützpunkt, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn das von der Antragsgegnerin herangezogene Auswahlkriterium "Landesleistungsstützpunkt tragender Verein" ist letztlich im Sinne von "leistungsstärkerer Verein" zu verstehen. Dies ergibt sich bereits daraus, wie die Antragsgegnerin diesen Begriff im vorliegenden sowie in den vorangegangenen Verfahren inhaltlich ausgefüllt hat. So hat sie zur näheren Erläuterung dieses Kriteriums abgehoben auf die Zahl der vom Beigeladenen gestellten Trainer und Übungsleiter, die am Landesleistungsstützpunkt das Kadertraining durchführen, die Bezahlung der hauptamtlichen Trainer des Landesleistungsstützpunkts durch den Beigeladenen, die Durchführung von Maßnahmen der Talentsichtung und Talentförderung durch den Beigeladenen, den Betrieb des am Landesleistungsstützpunkt eingerichteten Teilinternats durch den Beigeladenen, die Zahl der am Landesleistungsstützpunkt trainierenden Kadersportler des Beigeladenen, die langjährige Bestandszeit und die große Mitgliederzahl des Beigeladenen und schließlich dessen finanzielle Beteiligung an der baulichen Ertüchtigung der Springerhalle in der Vergangenheit. Vgl. hierzu: Kammerurteil vom 20. Januar 2015 - 4 K 699/14 -, juris, Rn. 77. Die Frage der Leistungsstärke eines Vereins stellt jedoch mit Blick auf den Gleichheitssatz (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG) ein grundsätzlich zulässiges Kriterium für die Auswahlentscheidung über die Kapazitätsvergabe dar. Vgl. ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1992 - 15 B 4474/92 -, NVwZ-RR 1993, 318 = juris, Rn. 21 ff. Dies gilt umso mehr, als für die Anerkennung einer Trainingseinrichtung als Landesleistungsstützpunkt auch von Bedeutung ist, ob in deren Einzugsbereich zur Sicherstellung eines regelmäßigen, qualitativ hochwertigen, vereinsübergreifenden Kadertrainings ein leistungsstarker Verein vorhanden ist (vgl. Nr. 1 des "Programms 'Leistungssport 2020' Förderung von Eliten und Nachwuchs in NRW – Vorgaben für die Anerkennung von Landesleitungsstützpunkten in NRW" des Landessportbundes NRW sowie Nr. 7 des Antrags auf Anerkennung bzw. Verlängerung eines Landesleistungsstützpunkts für 2013 bis 2016). Das Bestehen eines leistungsstarken Vereins vor Ort ist für den Fortbestand einer Trainingseinrichtung als Landesleistungsstützpunkt daher ein durchaus gewichtiges Kriterium. Für die Entscheidung der Antragsgegnerin, dem Beigeladenen bei der begehrten erneuten Kapazitätvergabe den Vorrang einzuräumen, sprechen im Übrigen auch die von ihr hierbei zu beachtenden förderrechtlichen Bindungen, wonach dem Deutschen Schwimmverband bzw. den Kadersportlern des Bundes und des Landes 40 % der Hallennutzungszeiten zur Verfügung zu stellen sind. Vgl. hierzu: Kammerurteil vom 20. Januar 2015 - 4 K 699/14 -, juris, Rn. 73. Würden die Nutzungszeiten des Beigeladenen – wie beantragt – in Höhe von 6 Stunden/Woche teilweise widerrufen und dem Antragsteller für die Durchführung der beiden Talentsichtungsgruppen zugewiesen, verblieben dem Beigeladenen, der das Kadertraining durchführt, lediglich noch 32,5 Stunden/Woche an Trainingszeiten. Ein solches Zeitkontingent läge jedoch unterhalb der nach den förderrechtlichen Vorgaben mindestens einzuräumenden 40 % der Hallennutzungszeiten (35,8 h/Woche ausgehend von insgesamt 89,5 h/Woche). Soweit der Antragsteller beanstandet, dass der Beigeladenen die ihm zugewiesenen Nutzungszeiten auch für Trainingseinheiten im Bereich des Breitensports verwendet, ist dies unschädlich. Denn diese finden ausweislich der vorgelegten Trainings- bzw. Belegungspläne des Beigeladenen ganz überwiegend (lt. Belegungsplan im Verwaltungsvorgang "Vereinsnutzungszeiten" nur eine Stunde donnerstags allein) bzw. ausschließlich (lt. im Eilverfahren vorgelegten Belegungsplan) parallel zum Kader- bzw. Sichtungstraining und damit zum Leistungssport statt und beschränken sich zudem auf eine Stundenzahl von 8,5 Stunden/Woche (lt. Belegungsplan im Verwaltungsvorgang "Vereinsnutzungszeiten") bzw. 11 Stunden/Woche (lt. im Eilverfahren vorgelegten Belegungsplan). Ein gegenüber dem Beigeladenen vorrangiger Zulassungsanspruch des Antragstellers ergibt sich ferner auch nicht aus dem Vortrag, dass der Beigeladene die ihm zugewiesenen Nutzungszeiten nicht ausschöpfe bzw. die von diesem angegebenen Sportlerzahlen nicht den tatsächlichen Teilnehmerzahlen entsprächen. Zwar kann ein vorrangiger Zulassungsanspruch des eine Neuverteilung der Kapazitäten begehrenden Nutzungsberechtigten grundsätzlich daraus folgen, dass der Nutzer, dem die Nutzungszeiten aktuell zugewiesen worden sind, diese tatsächlich nicht oder nicht in dem nach der Überlassungs- und Benutzungsordnung vorgesehenen Umfang nutzt. Denn beim Widerruf einer Sportstättenzuweisung ist – wie dargelegt – im Rahmen der Ermessensausübung u.a. zu berücksichtigen, ob der Nutzer die Regelungen der Überlassungs- und Benutzungsordnung einhält oder aus sachlich nachvollziehbaren Gründen ein vorrangiges Nutzungsbedürfnis Dritter besteht (vgl. Nr. 2.6.3 ÜBO). Der Widerruf kann dabei insbesondere darauf gestützt werden, dass die in Nr. 3.1 ÜBO genannte Mindestteilnehmerzahl (in Schwimmbädern – ohne Übungsleiter – 20 pro Becken) bzw. die bei der Übertragung der Schlüsselgewalt vertraglich festgesetzte Mindestteilnehmerzahl (im Fall des Beigeladenen grundsätzlich 20) über einen Zeitraum von mehreren Wochen regelmäßig unterschritten wird (vgl. Nr. 2.6.4). Dieser Widerrufsgrund kann auch ein sachlich gerechtfertigtes vorrangiges Nutzungsbedürfnis Dritter begründen. Denn wenn ein Nutzer die ihm zugewiesenen Hallenzeiten mangels Bedarfs nicht oder nicht in dem vorgesehenen Umfang nutzt, besteht für die Aufrechterhaltung der Zuweisungsentscheidung insoweit auch keine sachliche Rechtfertigung mehr. Die freien Nutzungskapazitäten sind vielmehr schon im öffentlichen Interesse an einer Auslastung der Sportstätte neu zu verteilen. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist allerdings nicht festzustellen, dass der Beigeladene die ihm zugewiesenen Hallenzeiten i.H.v. 38,5 Stunden/Woche nicht bzw. nicht in dem gebotenen Umfang nutzt. Ausweislich der beiden vorgelegten Trainings- bzw. Belegungsplänen des Beigeladenen, gültig ab 1. September 2016, führt dieser während der ihm zugewiesenen Nutzungszeiten durchgängig Trainingseinheiten mit einer Gruppenstärke von mindestens 6 bis maximal 30 Sportlern durch, wobei während des Großteils der Nutzungszeiten mehrere Trainingseinheiten parallel zueinander stattfinden. Dies gilt insbesondere für die Trainingsgruppen des Breitensports, die – wie dargelegt – regelmäßig parallel zu den Trainingsgruppen im Bereich des Kader- und Sichtungstrainings, d.h. des Leistungssports stattfinden. Soweit die Sportlerzahlen in dem im Verwaltungsvorgang "Vereinsnutzungszeiten" enthaltenen Trainings- bzw. Belegungsplan des Beigeladenen von den Zahlen, die in dem im vorliegenden Verfahren vorgelegten Trainings- bzw. Belegungsplan ausgewiesen sind, abweichen, kann daraus nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass der Beigeladene die ihm zugewiesenen Hallenzeiten nicht nutzt. Etwaigen Zweifeln hinsichtlich der angegebenen Zahlen wird ggf. im Rahmen des Hauptsacheverfahrens nachzugehen sein. Dafür, dass der Beigeladene die ihm zugewiesenen Hallenzeiten im Wesentlichen entsprechend den vorgelegten Trainings- bzw. Belegungsplänen nutzt, spricht darüber hinaus auch die im Verwaltungsvorgang "Vereinsnutzungszeiten" enthaltene Dokumentation der Antragsgegenerin über die tatsächlichen Teilnehmerzahlen u.a. des Beigeladenen im Zeitraum von Januar bis September 2016. Eine im vorliegenden Verfahren allein mögliche und gebotene summarische Sichtung dieses Zahlenmaterials ergibt, dass während der ganz überwiegenden Zeit in diesem Zeitraum ein regelmäßiger Trainingsbetrieb innerhalb der dem Beigeladenen zugewiesenen Nutzungszeiten stattgefunden hat, und zwar auch mit der nach der Überlassungs- und Benutzungsordnung erforderlichen Teilnehmerzahl. Lediglich an vereinzelten Wochentagen im Monat wurde die Mindestteilnehmerzahl von 20 Sportlern nicht erreicht. Dass die dort festgehaltenen Zahlen unter Berücksichtigung der bei der Teilnahme am Trainingsbetrieb typischerweise auftretenden Schwankungen in gravierender Weise von den in den Trainings- bzw. Belegungsplänen des Beigeladenen angegebenen Sportlerzahlen abweichen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller unter Vorlage einer von ihm erstellten Dokumentation über die tatsächliche Nutzung der Springerhalle durch den Beigeladenen (Zeiten und Sportlerzahl) in der Zeit vom 8. bis zum 10. November 2016 Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben sowie an der Ausschöpfung der Hallenkapazitäten äußert, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn er hat damit nicht mit der im vorliegenden Verfahren erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dargetan, dass der Beigeladene die ihm zugewiesenen Nutzungszeiten langfristig und regelmäßig nicht bzw. nicht in dem gebotenen Umfang nutzt. Soweit der Antragsteller in erster Linie darauf abhebt, dass die räumlichen Kapazitäten der Springerhalle durch die von ihm dokumentierte Nutzung durch den Beigeladenen nicht ausgeschöpft würden, ist dies aufgrund der nicht zu beanstandenden Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, die Springerhalle für die Vereinsnutzung im Bereich Wasserspringen nur als Gesamteinheit zu überlassen, rechtlich unerheblich. Soweit die vom Antragsteller festgehaltenen Sportlerzahlen im fraglichen Zeitraum zum Teil die erforderliche Mindestteilnehmerzahl von 20 nicht erreicht haben, ist zu berücksichtigen, dass nach der Überlassungs- und Benutzungsordnung der Antragsgegnerin ein Widerruf wegen ungenutzter Hallenzeiten grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn die in Nr. 3.1 ÜBO genannte bzw. die im jeweiligen Schlüsselgewaltvertrag festgesetzte Mindestteilnehmerzahl über einen Zeitraum von mehreren Wochen regelmäßig unterschritten wird (vgl. Nr. 2.6.4 ÜBO). Vor diesem Hintergrund vermag eine lediglich punktuelle Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl, wie sie der Antragsteller aufzeigt, einen auf ein vorrangiges Nutzungsinteresse führenden Widerrufsgrund nicht zu begründen. Gegen ein vorrangiges Nutzungsinteresse des Antragstellers spricht schließlich auch die Tatsache, dass dieser im Falle der Zuweisung der begehrten Nutzungszeiten bei der Durchführung der beiden Talentsichtungsgruppen selbst nicht die nach der Überlassungs- und Benutzungsordnung der Antragsgegnerin erforderliche Mindestteilnehmerzahl erreichen würde. Denn die Größe der Talentsichtungsgruppen beläuft sich laut Anmeldung auf lediglich zehn Kinder. Da beide Gruppen von einem Trainer betreut werden sollen und ihre Größe nach den Förderbedingungen des Landessportbundes NRW zudem 10 bis 15 Kindern nicht übersteigen soll, käme auch eine Zusammenfassung beider Gruppen nicht in Betracht. Nach alledem war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht nicht der Billigkeit, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer bewertet das Interesse des Antragstellers im Hauptsacheverfahren mit dem Regelstreitwert (5.000,- €) und sieht mit Blick darauf, dass der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielt, von einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ansonsten angezeigten Halbierung des Streitwertes ab.