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Beschluss

4 K 1563/16.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2016:0831.4K1563.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Die Kläger haben die Klage mit Schriftsatz vom 17. August 2016 zurückgenommen. 3 Daher wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt. 4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 3 VwGO, der auch auf Fälle der Klagerücknahme anzuwenden ist. 5 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 – 3 C 56/90 -, juris Orientierungssatz zum Leitsatz 1 und Rn. 8 a.E. 6 Danach waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil die Kläger vorliegend eine nach § 75 VwGO zulässige Untätigkeitsklage erhoben haben und sie mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durften. 7 Die Kläger reisten zu einem unbekannten Zeitpunkt in die Bundesrepublik ein und äußerten ihr Asylgesuch. Ihnen wurde am 29. September 2015 durch die Zentrale Ausländerbehörde C. - Notunterkunft Nordrhein-Westfalen - eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ausgestellt. 8 Die Kläger haben am 18. April 2016 die vorliegende Untätigkeitsklage erhoben. 9 Die Untätigkeitsklage ist zulässig, sie erfüllt insbesondere die Voraussetzungen des § 75 VwGO. 10 Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn (u. a.) über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (§ 75 Satz 2 VwGO). 11 Das Bundesamt hat die formlosen Asylgesuche der Kläger ohne zureichenden Grund in angemessener Frist, namentlich bis heute nicht beschieden. 12 Einen förmlichen Asylantrag haben die Kläger gegenüber dem Bundesamt nicht gestellt bzw. mangels Gelegenheit hierzu nicht stellen können. Allerdings gilt ihr am 29. September 2015 gegenüber der Zentralen Ausländerbehörde C. (§ 19 Abs. 1 AsylG) geäußertes formloses Asylgesuch (§ 13 AsylG) als „Antrag“ im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO. 13 Die Berechtigung, hinsichtlich der Kläger in tatsächlicher Hinsicht ausnahmsweise auf ihr formloses Asylgesuch als „Antrag“ im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO abstellen zu können, ergibt sich aus ihrem Willen, in der Bundesrepublik Asyl beantragen zu wollen in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes. 14 Es ist gerichtsbekannt, dass die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Stellung des förmlichen Asylantrages zuständige Außenstelle des Bundesamtes wegen Überlastung die dort ohne Ladung zu einem Termin zum Zwecke der Antragsannahme vorsprechenden Asylbewerber regelmäßig zurückgewiesen und es ihnen damit faktisch verwehrt hat, überhaupt einen für den Beginn des Verfahrens beim Bundesamt notwendigen förmlichen Antrag zu stellen. Dies hat die Außenstelle des Bundesamtes insoweit auch eingeräumt. 15 Vgl. Schreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Düsseldorf, an die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2016 (Az.: MB 1 - 9221 - 2016), S 2, Ziff. 2 b). 16 Hat § 75 VwGO aber den Zweck, zu verhindern, dass die Verwaltung den durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten wirksamen Rechtsschutz vereiteln oder unangemessen verzögern kann, 17 vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Februar 1995 – 1 BvR 54/94 –, juris Rn. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 75 Rn. 1, 18 so ist es zur Bejahung des Tatbestandsmerkmals „Antrag“ in § 75 Satz 1 VwGO gerechtfertigt, auf die erstmalige Anbringung des Asylgesuches („nachsuchen“) abzustellen. Denn wenn der Asylsuchende von der Regelungssystematik des Asylgesetzes her zwingend auf die Stellung eines förmlichen Asylantrages bei der regelmäßig zuständigen Außenstelle des Bundesamtes verwiesen wird (vgl. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 AsylG) und zudem kumulativ für die überhaupt wirksame Asylantragstellung sein persönliches Erscheinen als Mitwirkungsobliegenheit konstituiert wird (vgl. § 23 Abs. 1 AsylG), die Außenstelle sich dann jedoch aufgrund von Überlastung zur förmlichen Antragsaufnahme nicht in der Lage sieht und das Verfahren zur sachlichen Überprüfung des Asylbegehrens damit überhaupt nicht in Gang gesetzt werden kann, kann dies dem Asylsuchenden nicht zum Nachteil gereichen. In einer solchen Konstellation der sehenden Auges erfolgten Verweigerung einer normativ vorgesehenen förmlichen Antragstellung löst daher bereits das bloße Nachsuchen um Asyl Pflichten der Bundesrepublik aus; denn anderenfalls würde der Asylsuchende rechtsschutzlos gestellt. 19 Wird der Antragsbegriff des § 75 Satz 1 VwGO in Bezug auf die Kläger in dieser besonderen Verfahrenskonstellation durch das erstmalige Nachsuchen um Asyl ausgefüllt, ist für die die Bearbeitungspflichten auslösende Kenntnis der zuständigen Stelle (Bundesamt) von dem Asylvorbingen auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem das Bundesamt nachweislich Kenntnis von dem Asylgesuch der Kläger hat. Denn damit Handlungspflichten der Behörde ausgelöst werden können, muss sich die zuständige Stelle überhaupt mit dem Vorbringen des Asylsuchenden auseinandersetzen können, was ihr nur möglich ist, wenn sie sein Begehren kennt. 20 vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 – 5 C 11.94 –, juris Rn. 14; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 75 Rn. 27. 21 Seit wann genau das Bundesamt tatsächlich Kenntnis vom (bislang formlosen) Asylgesuch der Kläger hat, ist nicht bekannt. Nach der gesetzlichen Konzeption ist jedoch davon auszugehen, dass das Bundesamt spätestens seit Mitte Oktober 2015 Kenntnis vom Asylgesuch der Kläger hat. Denn gemäß § 23 Abs. 2 Satz 4 AsylG unterrichtet die Aufnahmeeinrichtung unverzüglich die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes u. a. über die Aufnahme des Ausländers in der Aufnahmeeinrichtung. Vorliegend wurden die Kläger am 29. September 2015 durch die Zentrale Ausländerbehörde C. in der Notunterkunft NRW aufgenommen und ihnen wurde eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende (§ 63a AsylG) ausgestellt. Bei ordnungsgemäßem Verlauf ist davon auszugehen, dass die Zentrale Ausländerbehörde C. die zuständige Außenstelle alsdann unverzüglich, d. h. bei lebensnaher Betrachtung innerhalb von zwei Wochen über die Aufnahme der Kläger in der Notunterkunft NRW informiert hat. Sollte das Bundesamt tatsächlich nicht unverzüglich in dem vorgenannten Sinne über die Aufnahme der Kläger in der Notunterkunft informiert worden sein und es mithin keine Kenntnis vom Asylgesuch der Kläger erlangt haben, so muss sich das Bundesamt diesen „Fehler im System“ bzw. „Fehler in der tatsächlichen Ausführung“ als in seiner Sphäre liegend zurechnen lassen. Denn es kann nicht zu Lasten der Schutzsuchenden gehen, wenn das Asylverfahren aus tatsächlichen Gründen nicht so abläuft, wie es gesetzlich vorgesehen ist. Es ist mithin davon auszugehen, dass das Bundesamt seit Mitte Oktober 2015 Kenntnis von dem formlosen Asylgesuch der Kläger hat. 22 Das Bundesamt hat die – in dieser Konstellation ausnahmsweise zuzulassenden formlosen – Asylgesuche der Kläger ohne zureichenden Grund in angemessener Frist, namentlich bis heute nicht beschieden. 23 Ein zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO für die Nichtbescheidung der Anträge der Kläger liegt nicht (mehr) vor. 24 Zwar lässt sich nach Auffassung der Kammer mit Blick auf die ab Januar 2015 sprunghaft gestiegenen Asylantragszahlen für die Zeit von Januar bis Dezember 2015 ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO in Form einer besonderen Geschäftsbelastung des Bundesamtes annehmen. Denn in der Zeit von Januar bis Dezember 2015 kam es zu einer unvorhersehbaren Mehrung der Arbeitsbelastung des Bundesamts, auf die die Beklagte nicht ad hoc durch Personalmehrung oder organisatorische Maßnahmen reagieren konnte. Lag der monatliche Durchschnitt der Antragszahlen im Jahre 2013 noch bei rund 10.585 Anträgen und im Jahre 2014 bei rund 16.902 Anträgen, so gingen im Januar 2015 beim Bundesamt insgesamt 25.042 Asylanträge, im Februar 26.083, im März 32.054, im April 27.178, im Mai 25.992, im Juni 35.449, im Juli 27.531, im August 36.442, im September 43.071, im Oktober 54.877, im November 57.816 und im Dezember 48.277 Anträge ein. 25 Vgl. „Das Bundesamt in Zahlen 2015“, S. 10, abrufbar unter: http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/bundesamt-in-zahlen-2015-asyl.html?nn=1694460 26 Für die Zeit danach, d. h. ab Januar 2016 ist der zureichende Grund für die Nichtbescheidung hingegen weggefallen. Denn nach Ablauf des Jahres 2015 war offensichtlich, dass es sich nicht mehr nur um eine vorübergehende besondere Geschäftsbelastung, sondern um eine permanente Überbelastung des Bundesamtes handelt. Hierauf hätte die Beklagte durch personelle oder behördenorganisatorische Maßnahmen reagieren können und müssen. 27 Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2015 – 1a K 5125/14.A -, juris Rn. 22; VG Osnabrück, Urteil vom 14. Oktober 2015 – 5 A 390/15 -, juris Rn. 33 ff.; VG Gießen, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 6 K 1663/15-Gl.A -, juris. 28 Die am 18. April 2016 erhobene Klage wahrt auch die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO. Danach kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Diese Frist ist vorliegend eingehalten. Die „Asylantragstellung“ der Kläger war dem Bundesamt (spätestens) seit Mitte Oktober 2015 bekannt. Die Untätigkeitsklage wurde erst am 18. April 2016 erhoben und wahrt mithin die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO. 29 Die Frist des § 75 Satz 2 VwGO wird auch nicht durch § 24 Abs. 4 AsylG – der auf Antrag des Asylantragstellers eine Benachrichtigung durch das Bundesamt bei mehr als sechsmonatiger Bearbeitungsfrist vorsieht – modifiziert. 30 Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 4. August 2014 – AN 11 K 13.31060 -, juris Rn. 10; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2016 – W 3 K 15.30267 -, juris Rn. 20 31 § 75 VwGO selbst kennt kein Erfordernis einer vorherigen Anfrage bei der zuständigen Behörde, bis wann mit einer Entscheidung voraussichtlich zu rechnen ist, und ein solches ergibt sich auch nicht aus § 24 Abs. 4 AsylG. Diese Vorschrift begründet – wie bereits die Überschrift der Norm („Pflichten des Bundesamts“) indiziert, in Umsetzung der Asylmindeststandards gemäß Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie (EG) Nr. 2005/85 (= AsylVf-RL a.F.) lediglich eine Auskunftspflicht des Bundesamts, aber keine entsprechende „Anfragepflicht“ des Asylantragstellers. Damit vermittelt sie weder dem Asylbewerber einen Anspruch auf Entscheidung über seinen Asylantrag innerhalb von sechs Monaten, noch begründet sie ein Recht des Bundesamts dahingehend, dass generell über einen Asylantrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten entschieden werden muss. 32 Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 19.10.2015 – AN 4 K 15.31145 – juris Rn. 12; VG Hannover, Beschluss vom 11.1.2016 – 7 A 5037/15 – juris Rn. 14; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2016 – W 3 K 15.30267 -, juris Rn. 20 33 Auch ausweislich der Gesetzesbegründung wird eine Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb der auf Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylG angegebenen Frist nicht begründet (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 216). Vielmehr hat die Entscheidung über Asylanträge sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Recht möglichst zeitnah zu erfolgen, 34 vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 19.10.2015 – AN 4 K 15.31145 – juris Rn. 12; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2016 – W 3 K 15.30267 -, juris Rn. 20 35 Daher kann aus § 24 Abs. 4 AsylG auch nicht gefolgert werden, dass eine Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Asylantragstellung zulässig wäre. 36 Auch Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (= AsylVf-RL n. F.) gebieten keine Abweichung von der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO. Nach Art. 31 Abs. 3 der AsylVf-RL n. F. stellen die EU-Mitgliedstaaten sicher, dass das Prüfungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht wird. Diese Frist kann unter den in Art. 31 Abs. 3 UAbs. 3 der AsylVf-RL n. F. genannten Voraussetzungen um höchstens neun weitere Monaten verlängert werden. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen. Zudem können die vorgenannten Fristen (einschließlich der verlängerten) in ausreichend begründeten Fällen um höchstens drei Monate überschritten werden, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu gewährleisten (Art. 31 Abs. 3 UAbs. 4 der AsylVf-RL n. F.). Art. 31 Abs. 5 der AsylVf-RL n. F. sieht wiederum vor, dass das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung abgeschlossen wird. 37 Diese Regelungen vermögen jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) schon deshalb keine unmittelbare Wirkung im Hinblick auf die Bestimmung der angemessenen Frist nach § 75 Satz 2 VwGO zu entfalten, weil die Umsetzungsfrist des Art. 51 Abs. 2 der AsylVf-RL n. F. (20. Juli 2018) noch nicht abgelaufen ist. Auch eine entsprechende Anwendung des Rechtsgedankens des Art. 31 AsylVf-RL n. F. verbietet sich vor Umsetzung in nationales Recht, weil anderenfalls durch die Fristverlängerung eine mittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten der Asylsuchenden konstruiert würde. 38 Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 23. März 2016 – A 12 K 439/16 -, juris Rn. 21 39 Unabhängig davon bestimmt zudem Art. 5 der AsylVf-RL n. F., dass die Mitgliedstaaten bei den Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten können, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Im deutschen Recht besteht mit § 75 VwGO für Asylbewerber eine im Hinblick auf die Festsetzung einer nur dreimonatigen Frist grundsätzlich günstigere Regelung, die der deutsche Gesetzgeber bislang auch nicht durch die Übernahme der in Art. 31 der AsylVf-RL n. F. aufgeführten (längeren) Fristen außer Funktion gesetzt hat. Wenn der Gesetzgeber der Ansicht sein sollte, dass auf Vornahme von Entscheidungen über Asylanträge gerichtete Untätigkeitsklagen nicht vor Ablauf einer mehr als dreimonatigen Frist zulässig sein sollten, hätte er entsprechende Spezialregelungen schaffen können und müssen. Da dies nicht der Fall ist, verbleibt es bei der allgemeinen Regelung des § 75 VwGO, wonach eine Untätigkeitsklage nach Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung erhoben werden kann, es sei denn, es liegt ein zureichender Grund i.S.d. § 75 Satz 1 und 3 VwGO dafür vor, dass nicht innerhalb dieser Dreimonatsfrist sachlich entschieden worden ist. 40 Vgl. VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2016 – W 3 K 15.30267 -, juris Rn. 21 f. 41 Da die Kläger weder einen Zwischenbescheid noch eine sonstige Mitteilung durch das Bundesamt darüber erhalten haben, dass mit einer Bescheidung ihrer Anträge in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, durften sie auch im Sinne des § 161 Abs. 3 VwGO mit einer Bescheidung ihrer Anträge vor Klageerhebung rechnen. 42 Darauf, ob die Klage im Ergebnis begründet war, d. h. ob ein Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt bestand, kommt es nicht an. Denn § 161 Abs. 3 VwGO macht nur dann einen Sinn, wenn auch die ablehnende Entscheidung erfasst werden soll, es also gerade ungewiss ist, ob die Kläger nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand gewonnen hätten, sie jedenfalls aber schon wegen der Verzögerung den Klageweg beschreiten durften. 43 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 – 3 C 56/90 -, juris Rn. 8. 44 Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b des Asylgesetzes (AsylG). 45 Der Beschluss ist unanfechtbar.