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Urteil

9 K 12/13

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2016:0819.9K12.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Heranziehungsbescheid vom 3. Dezember 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die Herstellung der Erschließungsanlage „B. der L. " von der L1. Straße bis C. im Ortsteil O. . 3 Ausweislich mehrerer Vermerke - beginnend ab dem Jahr 2008 - stellte die Beklagte fest, dass die Straße "B. der L. " im Abschnitt von der L1. Straße bis C. noch vor der kommunalen Neugliederung (1972) von der ehemaligen Gemeinde O. hergestellt worden war; die Kanalisation wurde im Jahre 1970 erstellt. Die Straße sei somit bereits seit Jahrzehnten im Betrieb und technisch hergestellt; sie bestehe aus der im Mischsystem vorhandenen Kanalisation, einer Fahrbahn, beidseitigen Gehwegen, Beleuchtung und Entwässerung (Rinne, Einläufe etc.). Weitere Ausbaumaßnahmen durch die Stadt E. habe es nicht mehr gegeben. Es seien aber noch keine Erschließungsbeiträge festgesetzt worden, weil die Erstellung eines Bebauungsplanes (verbindliche Bauleitplanung) habe abgewartet werden sollen. Die Aufstellung eines solchen Bebauungsplanes sei jedoch in Kürze nicht zu erwarten. Vor einer Abrechnung seien noch folgende Schritte in die Wege zu leiten: Fertigstellungsbeschluss, Beschluss im Rahmen des § 125 BauGB, Grunderwerb (Parzelle 50) sowie Widmung. 4 In seiner Sitzung vom 22. November 2011 stellte der Verkehrs- und Bauausschuss fest, dass die Straße „B. der L. " im Abschnitt zwischen L1. Straße und C. in ihrer vorhandenen Form als endgültig fertiggestellt anzusehen sei. Des weiteren stellte der Rat der Stadt E. in seiner Sitzung vom 7. Dezember 2011 im Sinne des § 125 Abs. 2 BauGB fest, dass die Herstellung der Erschließungsanlage "B. der L. " im Abschnitt von L1. Straße bis C. im Stadtteil O. den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entspricht. Nachdem die Beklagte im Januar 2012 als Eigentümerin des Straßenland- flurstückes Gemarkung O. , Flur 00, Nr. 00 ins Grundbuch eingetragen war, wurde am 2. November 2012 die Widmungsverfügung der Straße "B. der L. " im Abschnitt zwischen der L1. Straße und der Straße C. als Gemeindestraße vom 20. Oktober 2012 bekannt gemacht. 5 Zur Abrechnung von Erschließungsbeiträgen ermittelte die Beklagte mangels vorliegender Unterlagen oder Rechnungen die Herstellungskosten dergestalt, dass sie die Einheitspreise für einen einfachen Aufbau einer Rechnung der Firma T. vom 29. September 1975 für den Ausbau der X. Straße entnahm und diese Einheitspreise B. das Jahr 1970 zurückrechnete ("herunterindexierte"). B. diese Weise errechnete sie unter Einbeziehung der Grunderwerbskosten einen beitragsfähigen Aufwand von 24.663,17 €. Nach Abzug des 10 %igen Stadtanteils ergab die Verteilung des verbleibenden umlagefähigen Aufwandes in einer Höhe von 22.196,85 € B. die Gesamtfläche des aus den Anliegergrundstücken gebildeten Abrechnungsgebietes in einer Größe von 2.823,32 m² einen Beitragssatz von 7,86198 €/m². 6 Nach vorheriger Anhörung zog die Beklagte die Klägerin für ihr Grundstück in der Gemarkung O. , Flur 00, Flurstück 01 mit Bescheid vom 3. Dezember 2012 unter Berücksichtigung der Mehrfacherschließung und der Geschosszahl zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 2.169,91 € heran. 7 Die Klägerin hat am 3. Januar 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführt: 8 Die Beitragsforderung sei im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides infolge Ablaufs der Festsetzungsfrist bereits erloschen gewesen. Die Straße sei zu Beginn der sechziger Jahre, spätestens in den siebziger Jahren, von der Gemeinde O. hergestellt und in ihrem Ratsbeschluss vom 6. Dezember 1962 als fertig- gestellt bezeichnet worden. Zugrundezulegen sei deshalb nicht die Satzung der Stadt E. vom 8. August 1997, die einen Grunderwerb erfordere, sondern die damalige Satzung. Des Weiteren sei die Beitragsforderung nicht durchsetzbar, da Verwirkung eingetreten sei. Es seien seit Herstellung der Straße ca. 50 Jahre vergangen, ohne dass weitere Baumaßnahmen durch die Gemeinde O. oder die Stadt E. erfolgt wären, sodass die Herbeiführung der letzten rechtlichen Voraussetzungen zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen - hier Grunderwerb und Widmung - gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoße. Letztendlich sei davon auszugehen, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden sei, weil es wegen fehlender Unterlagen an der ordnungsgemäßen Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes fehle. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Heranziehungsbescheid vom 3. Dezember 2012 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie verweist B. ihre Beitragserhebungspflicht. Bis zum Jahre 2012 hätten aber keine Erschließungsbeiträge erhoben werden können mangels Entstehung der Beitragspflicht. Es habe erst noch Grunderwerb getätigt werden müssen; zudem habe es des Beschlusses nach § 125 Abs. 2 BauGB und der Widmung bedurft, so dass weder Verjährung noch Verwirkung anzunehmen sei. Die Aufwandsermittlung sei nicht zu beanstanden, weil eine Schätzungsbefugnis anerkannt sei, wenn - wie hier - keine Rechnungen oder Unterlagen vorlägen; zudem seien die Werte noch B. das Jahr 1970 herunterindexiert worden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird B. den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist begründet. 17 Der angefochtene Heranziehungsbescheid vom 3. Dezember 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), denn er verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. 18 Dieses von der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelte Rechtsinstitut schützt davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Belastungen herangezogen werden. Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug. Mit anderen Worten: Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dement-sprechend einrichten können. 19 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - und vom 3. September 2013 - 1 BvR 1282/13 -, beide in juris; vgl. auch Driehaus: "Zeitliche Grenzen für die Erhebung kommunaler Abgaben", Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 2014, 181ff. 20 Allerdings beanspruchen diese Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts Geltung nicht nur für die dort zu entscheidende Fallgestaltung der aufgrund des geltenden Landesrechts zeitlich unbegrenzten Heilungsmöglichkeit für eine unwirksame Beitragssatzung. Vielmehr gilt Gleiches auch für alle Konstellationen einer Beitragserhebung, in denen die abzugeltende Vorteilslage in der Sache eintritt, die daran anknüpfenden Beitragsansprüche aber wegen des Fehlens einer sonstigen rechtlichen Voraussetzung nicht entstehen und demzufolge auch nicht verjähren können. Denn gerade auch in solchen Fällen wird der Beitragsschuldner hinsichtlich eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden tatsächlichen Vorganges B. Dauer im Unklaren darüber gelassen, ob er noch mit dem Erlass eines Beitragsbescheides zu rechnen hat. 21 Vgl. auch: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11/13 - (für sanierungsrechtliche Ausgleichbeträge) und Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 - (für Erschließungsbeiträge), beide in juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. Mai 2014 - 15 A 2789/13 -, KStZ 2014, 198f., sowie Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 4. Juli 2016 - 12 K 6462/14 -, in NRWE (beide für Erschließungsbeiträge). 22 Eine solche Fallgestaltung liegt hier indessen vor. Regelungen zu einer abschließenden Zeitgrenze, bis zu der Erschließungsbeiträge erhoben werden können, lassen sich weder im Baugesetzbuch noch in der Abgabenordnung finden; insbesondere ist der erhebungsberechtigten Gemeinde nicht vorgegeben, innerhalb welcher Zeitspanne sie die regelmäßig in ihrer Verantwortung liegenden Entstehens-voraussetzungen - etwa eine Widmung, die Feststellung nach § 125 Abs. 2 BauGB oder Grunderwerb - herbeizuführen hat, um den Beitrag anschließend festsetzen zu können. Bis zu einer landesrechtlichen Regelung hält das erkennende Gericht vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund - ohne Rücksicht B. das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht und unbeschadet der Verjährungsregelungen - die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für ausgeschlossen, wenn seit dem Entstehen einer abzugeltenden Vorteilslage durch die endgültige technische Herstellung der Erschließungsanlage mehr als 30 Jahre vergangen sind. Diese Frist entnimmt das Gericht der in analoger Anwendung heranzuziehenden Vorschrift des § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW, in der der Landesgesetzgeber eine ihrer Zielrichtung nach vergleichbare und damit B. das Kommunalabgabenrecht übertragbare allgemeine Höchstfrist für die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Ansprüche normiert hat. 23 Die so bestimmte Frist beginnt nach den obigen Ausführungen mit dem Entstehen einer erschließungsbeitragsrechtlich abzugeltenden Vorteilslage, mithin mit der endgültigen technischen Herstellung der Erschließungsanlage, d.h. wenn die technischen Herstellungsmerkmale im Sinne von § 132 Nr. 4 BauGB i.V.m. der maßgeblichen Satzung erfüllt sind. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 13/94 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2015 - 15 A 1163/14 -. 25 Danach waren vorliegend im Zeitpunkt des Erlasses des Heranziehungsbescheides mehr als 30 Jahre seit der endgültigen technischen Herstellung vergangen, weil die Erschließungsanlage, die nach dem Vortrag der Klägerin wie auch nach den Feststellungen der Beklagten bereits zu Beginn der 1960er Jahre seitens der Gemeinde O. hergestellt worden war, zu diesem Zeitpunkt die Merkmale der endgültigen Herstellung der seinerzeitigen Erschließungsbeitragssatzung erfüllte und mithin die Vorteilslage damit eingetreten war. Denn nach § 7 Abs.1 der Satzung über Erschließungsbeiträge nach § 132 BbauG der Gemeinde O. vom 23. Juni 1960 (EBS 1960) waren die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen endgültig hergestellt, wenn sie eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise sowie den Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße aufwiesen. Beides war bei dem hier zu beurteilenden Teilstück der Straße "B. der L. " der Fall; sie war geteert und mündete in die L1. Straße. Auch die Anforderung des § 7 Abs. 3 EBS 1960 war erfüllt, wonach die Gemeinde die endgültige Herstellung der einzelnen Erschließungsanlage feststellte; denn in ihrer Sitzung vom 6. Dezember 1962 nahm die Gemeindevertretung von O. die Straße "B. der L. " in das Verzeichnis der Gemeindestraßen als "fertig" B. . 26 Zwar findet sich in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten ein überarbeitetes Verzeichnis der Amtsverwaltung L2. vom 28. Februar 1967 zur Prüfung durch den Rat der Gemeinde O. und zur entsprechenden Beschlussfassung, wonach die Straße "B. der L. " als "fertig bis B. die Nebenanlagen" verzeichnet ist. Zu einer solchen Beschlussfassung ist es indessen bis zur Neufassung der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde O. in der Ratssitzung vom 25. September 1970, in der auch die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen neu geregelt worden sind, nicht gekommen. 27 Ist die endgültige technische Herstellung und damit der Eintritt der Vorteilslage aber B. den Beginn der 1960er Jahre zu datieren, kommt es nach obigen Ausführungen nicht darauf an, ob die Erschließungsanlage die Herstellungsmerkmale einer späteren Erschließungsbeitragssatzung - sei es der Gemeinde O. , sei es der Stadt E. - nochmals erfüllte oder ob das Fehlen weiterer rechtlicher Voraussetzungen die Entstehung von Beitragspflichten verhinderte. 28 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht B. §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. 29 Die Berufung war gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, um eine obergerichtliche Rechtsprechung zur zeitlichen Beschränkung einer Abgabenerhebung zu ermöglichen.