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Urteil

9 K 2133/13

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2016:0812.9K2133.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen für den Ausbau der Entwässerungsanlagen der L.------straße im Bereich von der I. -M. -B. bis zur M1. Straße. 3 Die Beklagte ließ in diesem Bereich den aus dem Jahre 1920 stammenden Mischwasserkanal, der durchgängig Schäden aufwies, erneuern. Im Zuge der Kanalerneuerung wurden zwei Abläufe ausgebaut und durch neue ersetzt sowie bei weiteren fünf Straßenabläufen die defekten Aufsätze erneuert; des Weiteren wurden neue Rohrleitungen zwischen Straßenabläufen und Kanalrohr mit den dazugehörigen Abzweigern und Passstücken verlegt. 4 Aus den gesamten Kanalbaukosten ermittelte die Beklagte unter Ansatz eines 21-prozentigen Anteils für die Oberflächenentwässerung einen umlagefähigen Aufwand von 112.660,19 €. Aufgrund der Straßenart der L.------straße (Anliegerstraße) setzte die Beklagte nach der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt B1. 70% hiervon (=78.862,13 €) als Anteil der Beitragspflichtigen an und verteilte diesen auf das Abrechnungsgebiet in einer Größe von 38.259 m², so dass sich ein Beitragssatz von 2,06 € pro Quadratmeter ergab. 5 Mit Heranziehungsbescheiden vom 24. Juli 2013 zog die Beklagte den Kläger für seine Grundstücke Gemarkung B1. , Flur 01, Flurstück 02 i.H.v. 1.598,56 € und Flurstück 03 i.H.v. 634,48 € jeweils unter Zugrundelegung einer zweigeschossigen Bebaubarkeit heran. 6 Der Kläger hat am 26. Juli 2013 Klage erhoben. Er macht unter anderem geltend, dass die Grundstücke von seinem Vater für die L.------straße straßenbaukostenfrei erworben worden seien. Auch die jetzt abgerechneten Arbeiten seien Teil der Straßenbaumaßnahme. Somit sei der Kaufvertrag seines Großvaters vom 1. Mai 1908 maßgebend. Hiernach seien für ihn keine Straßenbaukosten zu zahlen. Die Beklagte habe für die Straßenbaumaßnahmen der erstmaligen Herstellung der L.------straße von einer Kostenabrechnung abgesehen. Auch bei der nachmaligen Herstellung der L.------straße handele es sich wiederum um Straßenbau, da Straßenausbaubeiträge erhoben würden. Zudem erfolge keine Entwässerung in den Kanal der L.------straße , sondern in den Kanal der M1. Straße. Vor ca. 30 Jahren seien umfangreich Plattierungsarbeiten für den Gehweg längst des Grundstücks von der Stadt B1. durchgeführt worden. Seine Mutter, die damalige Eigentümerin, habe auf die Straßenbaubefreiung für die M1. Straße und die L.------straße hingewiesen. Dann sei die damalige Rechnung zurückgezogen worden. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Heranziehungsbescheide des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 24.Juli 2013 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie führt aus, es werde nicht bestritten, dass die Grundstücke vom Großvater des Klägers straßenbaukostenfrei erworben worden seien. Ausweislich der Grundstücksakte sei am 1. Mai 1908 zwischen der Beklagten und dem damaligen Grundstückseigentümer die Vereinbarung getroffen worden, dass dieser sowie seine Rechtsnachfolger von den Straßenbaukosten für alle Fronten der M1. Straße und der L.------straße befreit seien, solange das Eckgrundstück - das heutige Flurstück 65 - unbebaut bleibe. Dies beziehe sich aber ausweislich der Grundstücksakte nur auf die Kosten für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage L.------straße . Die Erhebung eines Ausbaubeitrages nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) stehe der Vereinbarung aus dem Jahr 1908 jedoch nicht entgegen. Soweit der Kläger vortrage, die Entwässerung der Grundstücke erfolge zur M1. Straße hin, handele es sich dabei um die Grundstücksentwässerung. Nunmehr würden aber Ausbaubeiträge für die Erneuerung der Teileinrichtung Oberflächenentwässerung zur L.------straße hin erhoben. Die im Jahre 1981 durchgeführten Arbeiten am Gehweg der L.------straße hätten keine Beitragspflicht nach § 8 KAG NW ausgelöst; deshalb habe die Stadt aus rechtlichen Erwägungen von der Durchführung eines Heranziehungsverfahrens abgesehen. Es sei nicht zutreffend, dass die Stadt der Mutter des Klägers eine "Rechnung" zugestellt und diese später zurückgenommen habe. Schließlich sei die Erneuerung des Mischwasserkanals aus dem Jahr 1920 nicht zu beanstanden. 12 Die Beklagte hat den Heranziehungsbescheid für das Flurstück 02 in der mündlichen Verhandlung vom 12. August 2016 um 533,54 € auf 1.065,02 € abgesenkt. In Höhe des Rechnungsbetrages haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der beigezogenen Grundakten des Amtsgerichts B1. . 14 Entscheidungsgründe 15 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. 16 Im Übrigen ist die Klage, die sich hinsichtlich des Bescheides für das Flurstück 65 sinngemäß nur noch auf dessen Aufhebung in der verbliebenen Höhe von 1.065,02 € richtet, unbegründet. 17 Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 8 KAG NRW i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt B1. vom 21. Dezember 2007 (SBS). 18 Nach § 1 SBS erhebt die Beklagte Straßenbaubeiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Anlagen) und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. g SBS ist der Aufwand für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Teileinrichtungen wie der Oberflächenentwässerung beitragsfähig. 19 Die (nachmalige) Herstellung der Oberflächenentwässerung der L.------straße stellt eine beitragsfähige Erneuerung dar. Zum einen war nämlich die übliche Nutzungszeit eines Kanals von 70 Jahren, 20 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2014 - 15 A 571/11 -, juris, 21 bei dem vorhandenen Mischwasserkanal aus dem Jahre 1920 bereits überschritten. Zum anderen sind die Schäden an dem vorhandenen Kanal durch die Kanal-TV-Untersuchung aus September 2004 dokumentiert. 22 Des Weiteren ist die Berechnung des Beitragssatzes i.H.v. 2,06 € pro m² auf der Grundlage von umlagefähigen Ausbaukosten i.H.v. 78.862,13 € und einer Grundstücksfläche im Abrechnungsgebiet von insgesamt 38.259 m² nicht zu beanstanden. 23 Gegen die Richtigkeit der Ermittlung der Ausbaukosten sowie der Fläche des Abrechnungsgebietes sprechende Anhaltspunkte sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Was die Ausbaukosten anbetrifft, begegnen sowohl die Einstufung als Anliegerstraße nach § 4 Abs. 5 lit. a SBS als auch der sich dann gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 SBS ergebende Anliegeranteil i.H.v. 70 % keinen Bedenken. Die Ausbaukosten für die Oberflächenentwässerung von 112.660,19 € sind anhand der Aufteilung der Gesamtkosten vom 17. April 2013 sowie der Aufteilung der Schlussrechnung der den Kanalbau ausführenden Firma vom 14. April 2013 nachvollziehbar. Ferner sind in die Flächenermittlung des Abrechnungsgebietes insbesondere sämtliche durch die Anlage L.------straße erschlossenen Grundstücke einbezogen worden. 24 Die Erneuerung einer schadhaften Entwässerung der Straßenoberfläche stellt einen wirtschaftlichen Vorteil für die anliegenden Grundstücke dar. Die verbesserte Nutzbarkeit der Grundstücke erhöht deren Gebrauchswert. 25 Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte nicht durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen seinen Rechtsvorgängern an seiner Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen für die Oberflächenentwässerung gehindert. Zunächst ist festzuhalten, dass ein Vertrag vom 1. Mai 1908, auf den sich auch der Aktenvermerk ohne Datum in der Grundstücksakte der Beklagten bezieht, und infolgedessen der an die Rechtsvorgängerin des Klägers gerichtete Bescheid vom 18. Juli 1961 betreffend Straßenbaukosten nach § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes für die L.------straße zurückgenommen worden war, nicht vorliegt. Eine Vereinbarung vom 1. Mai 1908 befindet sich nicht in den Vorgängen der Beklagten und ist auch seitens des Klägers nicht vorgelegt worden. Er hat mit Schreiben vom 9. Juli 2016 lediglich Kopien des Deckblatts der Ausfertigung eines notariellen Kaufvertrages vom 31. März 1908 für "Frau Ww. N. F. …in Sachen W. " sowie zweier notarieller Erklärungen von Herrn W. vom 1. Mai 1908 vorgelegt. Letztere haben die Anrechnung von noch nicht gezahlten Straßenbaukosten sowie einen Lastenbeitrag bzw. Beitrag zu den Kosten für die Anlegung von Trottoirs zum Gegenstand. Dem in der Grundakte des Amtsgerichts B1. Nr. 0000, angelegt im Jahre 1893, enthaltenen notariellen Vertrag vom 5. Dezember 1908 ist zu entnehmen, dass sich die Eheleute W. verpflichteten, die das heutige Flurstück 02 bildende Parzelle nicht zu bebauen und ein Bauverbot zu Gunsten von Straßenparzellen der M1. - und der L.------straße eintragen zu lassen. Dafür erklärte die Beklagte, die Straßenbaukosten für sämtliche Fronten des Grundbesitzes der Eheleute an der Ecke der M1. - und L.------straße , soweit dieselben nicht schon bezahlt waren, aufzurechnen gegen die vorbezeichneten von den Eheleuten übernommenen Lasten und verzichtete darauf, derartige Kosten zu fordern. Ferner wurden Beiträge im Zusammenhang mit der Anlegung von Trottoirs geregelt. Daraus lässt sich aber nicht herleiten, dass auch eine zum damaligen Zeitpunkt mögliche Erhebung von Beiträgen nach § 9 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 ausgeschlossen werden sollte, so dass besagter Vertrag auch einer Veranlagung zu Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG NRW nicht entgegenstehen kann. 26 Beide Flurstücke des Klägers sind unter Berücksichtigung der Beitragsabsenkung für das Flurstück 02 zutreffend veranlagt worden. 27 Zum einen wird nicht nur das an der L.------straße anliegende unbebaute Flurstück 02, sondern auch das bebaute Flurstück 03 von dieser Straße erschlossen. Dieses Grundstück ist als so genanntes Hinterliegergrundstück von dort erschlossen, weil es nicht nur demselben Eigentümer gehört, sondern ausweislich der vorgelegten Lichtbilder auf dem Flurstück 02 die Zufahrt vom Flustück 03 aus zur L.------straße angelegt ist. 28 Zum anderen ist die Vervielfachung der Fläche des Flurstücks 03 mit dem Faktor 1,5 bei einer Bebauung mit zwei Vollgeschossen nach § 6 Abs. 4 lit. b SBS zutreffend. Was das Flurstück 02 anbetrifft, besteht zwar ein grundbuchrechtlich gesichertes Bauverbot zu Gunsten von Flurstücken, die sämtlich Straßenland der M1. - sowie der L.------straße darstellen. Dies führt jedoch lediglich dazu, dass Nutzungsfaktoren für eine Bebaubarkeit (1,25=Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss und 1,5=Bebaubarkeit zwei Vollgeschossen usw.) nicht in Ansatz gebracht werden können. Gleichwohl scheidet die Veranlagung eines nicht bebaubaren Grundstücks nach dem Ortsrecht der Beklagten nicht aus. § 4 Abs. 3 SBS, der die anrechenbaren Breiten und den Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand für die einzelnen Straßenarten regelt, beschränkt nämlich den Anwendungsbereich dieser Satzung nicht auf (bebaubare) Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen und im Außenbereich, soweit dort eine Bebauung zugelassen ist. 29 Vgl. in diesem Zusammenhang: Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage 2013, Rn. 196. 30 Das hat zur Folge, dass das Flurstück 02 mit der (einfachen) Grundstücksfläche in Ansatz zu bringen ist. Dem trägt die Teilaufhebung durch die Beklagte Rechnung. 31 Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht mit Blick auf § 6 Abs. 6 Satz 2 SBS geboten. Danach wird bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, ein Vollgeschoss zugrundegelegt. Eine solche Bestimmung fingiert lediglich ein Nutzungsmaß für derartige Grundstücke, 32 vgl. Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Band II, Stand: März 2016, § 8 KAG NRW, Rn. 458, 33 und führt zur Anwendung des steigernden Nutzungsfaktors des § 6 Abs. 4 lit. a SBS von 1,25, nicht aber dazu, dass bei nicht gewerblich genutzten unbebaubaren Grundstücken im unbeplanten Innenbereich eine Veranlagung ausscheidet. 34 Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Die Beklage wäre nämlich bei Fortführung des Verfahrens im Umfang der Erledigung unterlegen, weil das Flurstück 02, wie bereits dargelegt, nicht entsprechend einer zweigeschossigen Bebaubarkeit veranlagt werden durfte. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass die vertragliche Vereinbarung vom 5. Dezember 1908 dahin geht, dass die Beklagte verpflichtet ist, sobald die Eheleute W. oder einer ihrer Rechtsnachfolger die Nachzahlung der noch nicht gezahlten bzw. durch diese Vereinbarung erlassenen Straßenbaukosten leisten, in die Aufhebung der dinglichen Belastung des heutigen Flurstücks 02 einzuwilligen. Die Kammer braucht der Frage, ob dieser Vertrag weiterhin Geltung beansprucht oder nachfolgend abweichende Abreden getroffen worden sind, nicht nachzugehen, weil auch dann, wenn der Kläger befähigt wäre, gegen Zahlung der damaligen Straßenbaukosten die Bebaubarkeit herbeiführen, es an der für die Anwendung eines steigernden Nutzungsfaktors erforderlichen Voraussetzung der Bebaubarkeit fehlt. Die tenorierte Quotelung entspricht dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen. 35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.