Urteil
4 K 648/16.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2016:0801.4K648.16A.00
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Leitsätze
Flüchtlingsschutz bei zwei in Frage kommenden Staatsangehörigkeiten
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Flüchtlingsschutz bei zwei in Frage kommenden Staatsangehörigkeiten Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger, geboren am 19. Juli 2013 in Mailand, stellte am 19. Februar 2014 einen Asylantrag. Seine Staatsangehörigkeit ist ungeklärt. Zuvor reiste er am 4. Februar 2014 in Deutschland ein, zusammen mit seiner marokkanischen Mutter T. I. , seinem algerischen Vater J. M. N. , und einem Bruder der Mutter, I1. I. . Sie führten italienische Papiere bei sich. Seine Eltern stellten ebenfalls im Februar 2014 Asylanträge (Aktenzeichen 0000000 und 0000000). Die Mutter des Klägers wurde am 19. Februar 2014 von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Vorbereitung der Anhörung befragt. Sie gab an, in dem Heimatland lebe noch ihre Großfamilie. Sie habe nur ein Jahr die Schule besucht und sei seitdem Hausfrau. Bei dem Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats am selben Tag gab sie an, sie und ihr Ehemann hätten am 19. Juli 2013 in Italien geheiratet. Sie habe Marokko im Jahr 2009 oder 2010 verlassen. Sie sei über die Türkei, Griechenland, Ungarn, Italien und die Schweiz eingereist. Die Mutter des Klägers wurde am 20. Februar 2014 von dem Bundesamt angehört und erklärte, sie habe Marokko verlassen, weil sie Probleme mit der Familie gehabt habe. Anfang 2010 habe ihr Vater sie in die Türkei zu einem Onkel geschickt, da sie dort jemanden habe heiraten sollen. Dieser Mann sei viel älter gewesen als sie. Sie sei in der Türkei angekommen, sei nach 15 Tagen aber abgehauen, weil ihr die Sache nicht gefallen habe. Mit anderen Frauen sei sie zusammen zu Fuß nach Griechenland gegangen. Dort habe sie ihren Ehemann kennengelernt. Sie habe erfahren, dass ihr Bruder in Marokko aus dem Gefängnis gekommen und ihr in die Türkei nach gereist sei. Er habe sie umbringen wollen. Die Heiratsurkunde habe sie in dem Heim gelassen, in dem sie gewesen sei, bevor sie nach Dortmund gekommen sei. Sie habe Marokko auch wegen der Armut verlassen. Weil ihre Familie nichts gehabt habe, sei sie nicht in die Schule gegangen, sondern habe für die Eltern arbeiten müssen. Die Eltern hätten sie wie ein Dienstmädchen behandelt. Für den Fall einer Rückkehr nach Marokko befürchte sie, von ihrem Bruder umgebracht zu werden. Auch ihr Sohn und ihr Mann würden bei einer Rückkehr nach Marokko von dem Bruder umgebracht werden. Sie habe auch Griechenland aus Angst vor ihrem Bruder verlassen, da sie gedacht habe, wenn er in der Türkei sei, könne er auch wie sie schnell nach Griechenland kommen. Mittlerweile sei er auch in Italien, dies wisse sie von einer Freundin. Er käme auch hierher, wenn er wüsste, wo sie sei. Deutschland biete aber im Gegensatz zu Italien Sicherheit. Auch der Vater des Klägers wurde am 20. Februar 2014 angehört und erklärte im Wesentlichen, er habe Algerien im Alter von 14 Jahren wegen familiärer Probleme verlassen. Die Eltern hätten sich scheiden lassen und wieder geheiratet. Er sei dann auf die Straße geraten und habe keine Eltern und kein Zuhause mehr gehabt. Er habe zunächst im Süden des Landes gearbeitet, sei dann nach Libyen gegangen und dort zwei bis drei Jahre geblieben. Letztlich sei er 2007 in die Türkei und 2008 nach Griechenland gegangen. Im Mai 2014 entschied das Bundesamt, das Verfahren des Klägers als nationales Verfahren weiterzuführen. Unter dem 23. Februar 2016 hörte das Bundesamt die Mutter des Klägers zu schutzwürdigen Belangen im Rahmen der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots schriftlich an. Mit Bescheid vom 15. März 2016 lehnte das Bundesamt in dem Verfahren des Klägers die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, lehnte den Antrag auf subsidiären Schutz ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Algerien oder Marokko auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Sein Asylantrag sei gemäß § 14a Abs. 1 AsylG als zum Zeitpunkt der Asylantragstellung der Eltern gestellt. Seine Mutter sei angehört worden. Sie habe angegeben, aus schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen und wegen einer arrangierten Ehe geflohen zu sein. Sie hätte die Möglichkeit gehabt, sich an die Polizei zu wenden oder in einen anderen Landesteil zu ziehen. Seiner Familie sei zuzumuten, in Algerien oder Marokko eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Da auch die Asylanträge beider Eltern abgelehnt seien, könne die Familie gemeinsam ausreisen. Der Bescheid wurde am 22. März 2016 zur Post gegeben. Der Kläger hat am 24. März 2016 Klage erhoben, vertreten durch seine Mutter. Er bezieht sich zur Begründung auf die Einlassungen seiner Mutter beim Bundesamt. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 1.) die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 15. März 2016 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und den Flüchtlingsstatus gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, 2.) hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen 3.) festzustellen, dass für ihn die Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen, 4.) hilfsweise festzustellen, dass bezüglich seiner Person Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. In dem Verfahren der Mutter des Klägers lehnte das Bundesamt den Asylantrag mit Bescheid vom 24. Februar 2016 ab und drohte die Abschiebung nach Marokko an. Sie habe hauptsächlich wirtschaftliche Aspekte vorgetragen. Die Gefahr seitens des Bruders sei nicht nachvollziehbar dargestellt worden und außerdem hätte sie sich an die Polizei wenden können. Gegen diesen Bescheid erhob die Mutter des Klägers am 8. März 2016 Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen (0 K 000/00.A) und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (0 L 000/00.A). Den Antrag im Eilverfahren lehnte die zuständige Kammer mit Beschluss vom 1. April 2016 ab, die Klage ist weiterhin anhängig. Den Asylantrag des Vaters des Klägers lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 14. März 2016 ab und drohte die Abschiebung nach Algerien an. In dem daraufhin anhängig gemachten Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte die erkennende Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen den Antrag mit Beschluss vom 25. Mai 2016 ab. In dem zugehörige Klageverfahren (0 K 000/00.A) ist die Klage mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen worden. Gleichzeitig mit Klageerhebung hat der Kläger, vertreten durch seine Mutter, einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt (0 L 000/00.A). Mit Beschluss vom 25. Mai 2016 hat die Kammer den Antrag abgelehnt. Mit Beschluss vom 4. Juli 2016 hat die Kammer das Verfahren auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Der Kläger und seine Mutter erschienen nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde der Städteregion Aachen verwiesen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland wurden in das Verfahren eingeführt. Entscheidungsgründe: Trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2016 kann entschieden werden. Sie wurden in den form- und fristgerechten Ladungen vom 4. Juli 2016 gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Zunächst ist der Antrag des Klägers anhand seines Begehrens nach verständiger Würdigung dahingehend auszulegen (vgl. § 88 VwGO), dass der Kläger nur beantragt, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen bzw. ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass nationale Abschiebungshindernisse in seiner Person vorliegen. Es ist nicht zu erkennen, dass er darüber hinaus beantragt, abweichend von der von dem Bundesamt unter Ziffer 6. des streitgegenständlichen Bescheids vorgenommenen Entscheidung das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auf weniger als 30 Monate zu befristen. Denn der Kläger hat weder seinen Antrag ausdrücklich hierauf erweitert, noch bzgl. dieser Befristung einen ausdrücklichen Klageantrag gestellt, dem sich entnehmen lässt, welche konkrete Befristungsentscheidung er erstreiten möchte. Außerdem befasst sich sein Klagevorbringen inhaltlich nicht mit dieser Befristung oder mit bestimmten Gründen, die eine abweichende Befristungsentscheidung gebieten, sondern ausschließlich mit den Gründen, aus denen ihm bei einer Einreise nach Algerien oder Marokko eine Gefahr droht. Die so verstandene Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 15. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. Asylgesetz (AsylG), noch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Grundgesetz (GG) oder auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) liegen in der Person des Klägers ebenfalls nicht vor. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG besteht nicht. Dabei ist ein solcher Anspruch sowohl im Hinblick auf eine Ausreise des Klägers nach Algerien als auch im Hinblick auf eine Ausreise nach Marokko zu prüfen, weil der Kläger nach den vorliegenden Erkenntnissen sowohl die algerische als auch die marokkanische Staatsangehörigkeit haben dürfte. Das Bundesamt (und im Anschluss daran auch das Verwaltungsgericht) hat bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich die Staatsangehörigkeit des Betroffenen zu klären. Offen bleiben kann die Staatsangehörigkeit des Betroffenen nur, wenn hinsichtlich sämtlicher als Staat der Staatsangehörigkeit in Betracht kommenden Staaten das Vorliegen der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entweder einheitlich bejaht oder verneint werden kann. Hintergrund ist, dass der Anspruch auf Flüchtlingsschutz, auch wenn mehrere Staaten als Verfolgerstaaten in Betracht kommen, grundsätzlich ein unteilbaren Streitgegenstand ist, über den nur einheitlich entschieden werden kann. Im Gegensatz zu dem (internationalen und nationalen) subsidiären Schutz, kann der Flüchtlingsschutz nicht isoliert bezogen auf einen einzelnen Abschiebezielstaat geprüft und abgeschichtet werden. Es sind daher alle Staaten in die Prüfung einzubeziehen, deren Staatsangehörigkeit der Betroffene möglicherweise besitzt oder in denen er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Februar 2005 – 1 C 29/03; vom 12. April 2005 – 1 C 3/04; vom 12. Juli 2005 – 1 C 22/04; Beschluss vom 23. Januar 2008 – 10 B 88/07 – alle veröffentlicht in juris. Gesetzlich geregelt wird dies durch § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Die Vorschrift enthält die Definition des Herkunftslandes, in Bezug auf das die Flüchtlingseigenschaft zu prüfen ist. Herkunftsland ist danach u. a. das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene besitzt. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger seit Geburt eine doppelte Staatsangehörigkeit – nämlich die algerische und die marokkanische – besitzt. Denn sowohl Art. 6 des Staatsangehörigkeitsgesetzes von Algerien als auch Art. 6 des Gesetzes über die marokkanische Staatsangehörigkeit regeln, dass ein Kind die algerische bzw. marokkanische Staatsangehörigkeit mit Geburt erwirbt, wenn eines der Elternteile die jeweilige Staatsangehörigkeit besitzt. Vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Band 2, Stand Juli 2011, bzw. Band 12, Stand Mai 2010. Da die Mutter des Klägers nachweislich die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzt, und der Vater des Klägers die algerische (beide Pässe liegen in Kopie vor), hat der Kläger bei der Geburt beide Staatsangehörigkeiten erworben. Selbst wenn dies noch nicht endgültig behördlich festgestellt sein sollte, weil bestimmte Mitwirkungshandlungen des Kindes oder der Eltern erforderlich sein sollten, so kommen beide Länder als Herkunftsland des Klägers im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Betracht. Für keine der in Betracht kommenden Möglichkeiten – marokkanische oder algerische Staatsangehörigkeit – ist eine relevante Verfolgungsgefahr für den Kläger i. S. v. §§ 3 ff. AsylG ersichtlich. Für keines der beiden infrage kommenden Herkunftsländer hat er einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sollte Algerien als sein Herkunftsland anzusehen sein, besteht für ihn dort keine Verfolgungsgefahr, die zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG führt. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG besteht, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Voraussetzung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist u. a., dass die in § 3a AsylG geregelten Verfolgungshandlungen wegen der in § 3b AsylG geregelten Verfolgungsgründe von bestimmten Akteuren (vgl. § 3c AsylG) ausgehen. Maßgeblich für diese Prüfung ist das Vorbringen der Eltern des Klägers, d. h. insbesondere die Gründe, die sein algerischer Vater in seinem eigenen Asylverfahren (Az. 0000000) angab. Seine Mutter machte keine Angaben zu drohenden Verfolgungshandlungen in Algerien. Jedoch ergeben sich auch aus dem Vortrag seines Vaters bei der Anhörung beim Bundesamt keine Anhaltpunkte für eine Verfolgung des Klägers oder seines Vaters wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Denn der Vater gab an, im Alter von 14 Jahren aus Algerien ausgereist zu sein, weil er keine Eltern und kein Zuhause mehr gehabt habe und auf der Straße habe leben müssen, was für ihn schwer gewesen sei. Eine in eigener Person erlebte oder drohende Verfolgung aus einem der Verfolgungsgründe trug er nicht vor. Vielmehr wurde deutlich, dass er Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verließ. Weitere Ausführungen im gerichtlichen Verfahren unterblieben. Insoweit wird auf das Urteil der Kammer vom heutigen Tag in dem Verfahren des Vaters des Klägers verwiesen (0 K 000/00.A), mit dem die Klage des Vaters gegen den Bescheid des Bundesamts vom 14. März 2016 abgewiesen wurde. Sollte Marokko wegen einer möglichen marokkanischen Staatsangehörigkeit des Klägers als sein Herkunftsland anzusehen sein, ist auch hinsichtlich Marokkos keine Verfolgungsgefahr ersichtlich, die zu einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG führt. Aus dem Vortrag der Mutter des Klägers (Az. 0000000) ergibt sich bereits nicht, dass sie eine derartige Verfolgung durch den marokkanischen Staat befürchtet oder in der Vergangenheit erleiden musste. Ihre Furcht, von ihrem Bruder mit dem Tode bedroht zu werden, knüpft an keinen der normierten Verfolgungsgründe an. Auch der Asylantrag der Mutter des Klägers wurde mit Bescheid vom 24. Februar 2016 als offensichtlich unbegründet abgelehnt und ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem erkennenden Gericht (0 L 000/00.A) hatte keinen Erfolg. Auf den Beschluss vom 1. April 2016 in dem Verfahren der Mutter wird verwiesen. Aus den genannten Gründen steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Asylanerkennung nach Art. 16a GG bzgl. Marokko oder Algerien zu, da auch hier eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Voraussetzung ist. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung des internationalen subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) hinsichtlich Algeriens oder Marokkos. Dadurch, dass die Vorschrift auf einen ernsthaften Schaden im "Herkunftsland" des Betroffenen abstellt und somit auf die Definition des Herkunftslandes in § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, ist die Gefahr eines solchen Schadens wiederum bzgl. beider in Betracht kommender Staaten zu prüfen. Dass dem Kläger eine Gefahr im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3 AsylG durch die Vollstreckung einer Todesstrafe oder durch einen bewaffneten Konflikt in Algerien oder Marokko droht, ist nicht ersichtlich. Es gibt auch keine Anhaltpunkte dafür, dass ihm in Algerien oder Marokko das tatsächliche Risiko eines ernsthaften Schadens wegen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG) droht. Der Kläger bzw. seine Eltern haben hierfür keine stichhaltigen Gründe vorgebracht. Insoweit wird zunächst auf die o. g. ablehnenden Entscheidungen in den Verfahren 0 K 000/00.A und 0 L 000/00.A verwiesen. Der Vater des Klägers machte im Kern wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise aus Algerien geltend. Eine drohende Gefahr im Sinne dieser Vorschrift machte der Vater nicht geltend. Dass dem Kläger in Algerien ein ernsthafter Schaden droht, ist nicht erkennbar. Auch aus dem Vortrag der Mutter des Klägers beim Bundesamt ergeben sich keine stichhaltigen Gründe dafür, dass dem Kläger in Marokko ein ernsthafter Schaden wegen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung droht. Soweit sie vortrug, ihr Bruder bedrohe sie und den Kläger mit dem Tod, weil sie sich einer arrangierten Ehe entzogen habe, bleibt dieser Vortrag bereits sehr pauschal und detailarm, sodass keine stichhaltigen Gründe von ihr vorgetragen wurden. Außerdem wären – bei Wahrunterstellung des Vortrags – sie und der Kläger gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG darauf zu verweisen, in einem anderen Landesteil Marokkos ihren Aufenthalt zu nehmen, da nicht erkennbar ist, dass ihr Bruder sie landesweit auffinden könne. Weitere Ausführungen in den gerichtlichen Verfahren der Mutter bei dem erkennenden Gericht (0 L 000/00.A und 0 K 000/00. A) unterblieben. Schließlich sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Algerien oder Marokko vorliegen. Individuelle Gründe machen der Kläger und seine Eltern nicht substantiiert geltend. Insoweit wird nach oben verwiesen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Familie in Algerien oder Marokko – soweit eine gemeinsame Einreise in eines der Länder überhaupt möglich sein sollte – nicht in der Lage sein wird, das Existenzminimum zu sichern. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Abschiebungsandrohung nach §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG als rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 Zivilprozessordnung.