Beschluss
1 L 573/16
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2016:0718.1L573.16.00
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Leitsätze
Ein Stellenbesetzungsverfahren kann abgebrochen werden, wenn die Schulbehörde eine Schulleiterstelle für die Besetzung eines aus dem Auslandsschuldienst zurückkehrenden Schulleiters in Anspruch nimmt.
Ein Schulleiter, der von der Schulkonferenz nicht gewählt wird, ist für die Stellenbesetzung ungeeignet.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Stellenbesetzungsverfahren kann abgebrochen werden, wenn die Schulbehörde eine Schulleiterstelle für die Besetzung eines aus dem Auslandsschuldienst zurückkehrenden Schulleiters in Anspruch nimmt. Ein Schulleiter, der von der Schulkonferenz nicht gewählt wird, ist für die Stellenbesetzung ungeeignet. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Der gemäß § 123 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, das Stellenbesetzungsverfahren für die Besetzung der Schulleiterstelle am S. -Gymnasium T. zeitnah mit dem bestehenden Bewerberkreis fortzusetzen, ist nicht begründet. Zwar hat der Antragsteller einen nach den angeführten Vorschriften erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn die Bezirksregierung Köln hat das streitgegenständliche Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen. Ein gleichfalls erforderlicher Anordnungsanspruch ist hingegen nicht glaubhaft gemacht. Eine Fortsetzung des Auswahlverfahrens für die Schulleiterstelle am S. -Gymnasium T. mit dem bestehenden Bewerberkreis scheitert bereits daran, dass die ursprüngliche Mitbewerberin des Antragstellers, die Beigeladene im Verfahren VG Aachen 1 L 392/16, F. U. , zwischenzeitlich Schulleiterin des Gymnasiums K. werden soll. Das Auswahlverfahren wurde im Übrigen zu Recht abgebrochen. Ein Bewerbungsverfahren kann durch einen wirksamen Abbruch beendet werden, wenn der Dienstherr ‑ wie hier ‑ die Stelle zwar weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Wirksam ist diese Entscheidung aber nur, wenn sie gemessen am Prüfungsmaßstab des Art. 33 Abs. 2 GG rechtmäßig ist. Dabei hat auch die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens den Anforderungen dieser Vorschrift Rechnung zu tragen. Verfahrensrechtliche Anforderungen oder Maßnahmen können wesentliche Weichen stellen, die den materiellen Gehalt der nachfolgenden Auswahlentscheidung beeinflussen oder vorherbestimmen. Durch die mit einem Abbruch verbundene Veränderung des zeitlichen Bezugspunkts der Auswahlentscheidung kann etwa der Bewerberkreis verändert und gegebenenfalls auch gesteuert werden. Der Abbruch eines Auswahlverfahrens bedarf daher eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 ‑ 2 A 3.13 ‑, BVerwGE 151, 14; juris Rn. 17 ff. Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich der Abbruch des Auswahlverfahrens als rechtmäßig. Nachdem die Schulbehörde nunmehr unter Beteiligung des Schulträgers entschieden hatte, aus dringenden dienstlichen Gründen gemäß § 61 Abs. 4 SchulG NRW die Schulleiterstelle am S. -Gymnasium für einen aus dem Auslandsschuldienst zum 1. August 2016 in den Schuldienst des Regierungsbezirks Köln zurückkehrenden Schulleiter in Anspruch zu nehmen, war ein sachgerechter Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens gegeben. Eine erneute Ausschreibung der Stelle musste der Antragsgegner dabei nicht vornehmen, sie ist in § 61 Abs. 4 SchulG NRW für diesen Fall nicht vorgesehen. Daneben durfte die Bezirksregierung Köln trotz bester Leistungsbeurteilung des Antragstellers berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Schulleiter an dieser Schule haben, so dass auch aus diesem Grund der Abbruch des Auswahlverfahrens gerechtfertigt wäre. Nachdem die Schulkonferenz des S. -Gymnasiums in T. den Antragsteller nach persönlicher Anhörung einstimmig abgelehnt hatte, mangelt es diesem an der Eignung für die zu besetzende Stelle als Schulleiter an dem besagten Gymnasium. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens der halbe Betrag des sog. Auffangwertes angemessen erscheint. Der Antragsteller begehrt allein die Versetzung, nicht aber eine Beförderung.