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Beschluss

2 L 460/16.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2016:0713.2L460.16A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der - unter dem Aktenzeichen 2 K 1250/16.A - erhobenen Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Soweit sich der unbeschränkte Antrag auch auf die in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheides ausgesprochene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bezieht, ist er bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Zwar hat die Klage gegen die Befristung eines (gesetzlichen) Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Die vorliegende Befristung nach § 11 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG auf 30 Monate stellt jedoch im Grundsatz einen den Antragsteller begünstigenden Verwaltungsakt dar, da sonst das sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gelten würde, vgl. etwa: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2015 - 8 PA 199/15 -, juris Rn. 5. Eine eventuelle Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden (Anfechtungs-)Klage hätte vorliegend lediglich zur Folge, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot (zunächst wieder) unbefristet gelten würde. Dies kann aber erkennbar nicht im Interesse des Antragstellers liegen und wäre bei der im Aussetzungsverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung als ein gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechender Gesichtspunkt mit zu berücksichtigen. Der Antrag ist diesbezüglich auch nicht als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf (vorläufige) Festsetzung einer kürzeren Frist bzw. auf "Null" zu verstehen, weil grundsätzlich eine Befristung des Einreiseverbots ebenso wie eine Verkürzung der behördlich festgesetzten Frist im Hauptsacheverfahren allein mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgen wäre. Denn für einen solchen Antrag dürfte der erforderliche Anordnungsgrund fehlen, da das Einreise- und Aufenthaltsverbot erst im Falle einer Abschiebung (kraft Gesetzes) entsteht. Der Antragsteller könnte jedoch durch eine freiwillige Ausreise die Abschiebung selbst verhindern. Ferner ist es dem Antragsteller grundsätzlich zumutbar, das Befristungsverfahren vom Ausland aus zu führen. Der im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Maßgeblich für die im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu treffenden Entscheidung über einen einstweiligen Aufschub der Vollziehung der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 00.00.0000 enthaltenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist, ob ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) und des Art. 16 a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) an der Rechtmäßigkeit der von dem Bundesamt getroffenen Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zu Recht hat das Bundesamt den Antragsteller gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert und ihm für den Fall der Nichtbeachtung die Abschiebung angedroht (Ziffer 5), denn der Antragsteller besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung und das Bundesamt hat zu Recht die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und Asylanerkennung unter Hinweis auf § 30 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffer 1 und 2). Ebenfalls bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Ablehnung des Antrags auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG (Ziffer 3) durch das Bundesamt und seiner Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es bestehen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - als dem insoweit gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt - keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Nach § 30 Abs. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist der Fall, wenn bei vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemeiner Rechtsauffassung sich die Abweisung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt. Die Verwaltungsgerichte haben insoweit zu überprüfen, ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als (schlicht) unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, vgl. ständige Rechtsprechung des BVerfG, z.B. Urteil vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83 und 449/83 -, Beschlüsse vom 3. September 1996 - 2 BvR 2353/95 – und vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 -, jeweils juris. Das Gericht hat bei der Prüfung, ob die - nicht im Ermessen stehende - Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes ernstlichen Zweifeln begegnet, alle ihm bekannten Rechtsgrundlagen zu berücksichtigen und ist nicht allein auf die Prüfung der vom Bundesamt angeführten Offensichtlichkeitskriterien beschränkt. In Anwendung dieser Grundsätze kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass der Asylantrag des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet anzusehen ist. Dem Antragsteller droht offenkundig keine politische Verfolgung bzw. Verfolgung i.S.v. § 3 AsylG bei einer Rückkehr nach Nigeria und zudem ist das Vorbringen des Antragstellers in wesentlichen Punkten unsubstantiiert und in sich widersprüchlich, § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Dem Antragsteller kann nicht geglaubt werden, dass er sein Heimatland aus Furcht vor unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung bzw. Verfolgung i.S.v. § 3 AsylG verlassen hat. Soweit sich der Antragsteller bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 10. Juli 2015 darauf berufen hat, dass er im März 2013 in Kano auf dem Rückweg von der katholischen Kirche von Mitgliedern der Gruppe Boko Haram unter Waffengewalt gezwungen worden sei, in ein Fahrzeug zu steigen, dann in ein Camp von Boko Haram im Wald verschleppt worden sei, wo er mit Waffen habe trainieren und den Koran lesen müssen sowie einen anderen Namen erhalten habe und von wo er geflohen sei, nachdem man ihn habe zwingen wollte, in der Kirche den Pfarrer und die dortigen Gläubigen zu töten, wobei er einen Mann namens Mustafa erschossen habe, um zu entkommen, ist sein Vorbringen insgesamt pauschal und oberflächlich gehalten. Der Antragsteller vermochte weder zu der behaupteten Entführung noch zu seinem Aufenthalt im Camp und zu seiner Flucht sowie in zeitlicher Hinsicht konkrete und nachvollziehbare Angaben machen, die einen Rückschluss auf ein tatsächliches Erleben der geschilderten Vorfälle zulassen. Soweit der Antragsteller im vorliegenden Verfahren geltend macht, dass das Bundesamt seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei und er keine Chance gehabt habe, während der nur 45 Minuten dauernden Anhörung sein Vorbringen umfassend vorzubringen, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Bundesamts. Insoweit ist zunächst darauf zu verweisen, dass gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG der Antragsteller selbst die Tatsachen vortragen und die erforderlichen Angaben machen muss, die seine Verfolgungsfurcht bzw. seine Gefährdung begründen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller dazu keine Gelegenheit hatte oder persönlich dazu nicht in der Lage war, sind dem Protokoll des Bundesamtes nicht zu entnehmen und auch vor dem Hintergrund, dass sich der Antragsteller als Geschäftsmann bereits häufiger in Deutschland bzw. in Europa aufgehalten hat, nicht ersichtlich. Ausweislich des Protokolls hat der Antragsteller am Ende der Anhörung auf Nachfrage erklärt, dass er ausreichend Gelegenheit gehabt habe, seine Asylgründe zu schildern. Der Antragsteller hat im Übrigen auch zuvor - nachdem der anhörende Mitarbeiter des Bundesamtes mitgeteilt hatte, keine Fragen mehr zu haben -, sein Vorbringen fortgesetzt und Bilder vorgelegt. Soweit der Anhörende das Vorbringen des Antragstellers zu dessen Visa bzw. Einladungsschreiben nicht weiter verfolgt hat, ist dem Protokoll zu entnehmen, dass die dazugehörigen Umstände als wahr unterstellt wurden und dies dem Antragsteller auch erklärt wurde. Soweit der Antragsteller rügt, er sei in seinem Vorbringen abrupt und unvermittelt unterbrochen worden, um die Befragung in eine andere Richtung fortzusetzen, drängt sich dieser Eindruck nicht auf, da die Nachfragen dazu dienten, dass Asylvorbringen des Antragstellers weiter aufzuklären und zudem der Anhörende wieder auf das Vorbringen des Antragstellers zurückgekommen ist und der Antragsteller seine Ausführungen fortgeführt hat. Der Antragsteller dringt im Übrigen auch nicht mit seiner Rüge durch, dass die Anhörung und Entscheidung nicht durch die gleiche Person erfolgt sei, denn aus den §§ 25 und 31 AsylG folgt nicht zwingend eine derartige Personenidentität. Auch wenn teilweise in der Rechtsprechung im Rahmen von Eilverfahren bei angenommener offensichtlicher Unbegründetheit etwas anderes angenommen wird, wenn die ablehnende Entscheidung wesentlich auf einer Glaubwürdigkeitsprüfung beruht, vgl. dazu etwa: VG Göttingen, Beschluss vom 17. August 2010 - 2 B 301/10 - und VG Würzburg, Beschluss vom 28. August 2014 - W 1 S 14.30466 -, juris; Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand: April 2016, § 30 Rz. 71, so ist dem für den vorliegenden Falle nicht folgen. Denn die streitgegenständliche Ablehnung ist im Wesentlichen auf die fehlende Substantiierung und nicht auf den in der Anhörung gewonnenen Eindruck zur Glaubwürdigkeit des Antragstellers gestützt. Darüber hinaus hat der Antragsteller sein Vorbringen auch nicht im gerichtlichen Verfahren weiter konkretisiert, um die in der Entscheidung des Bundesamtes angeführte fehlende Konkretisierung, Detailarmut und Oberflächlichkeit zu erschüttern. Das in der anwaltlichen Antragsschrift auf Seite 4 im "Kern" dargelegte Vorbringen des Antragstellers ist dazu nicht ausreichend, denn es geht nicht über sein bisheriges Vorbringen hinaus und enthält keine weiteren konkreten Angaben. Schließlich lässt sich das Vorbringen des Antragstellers auch nicht mit dem von ihm während der Anhörung vorgelegten Zeitungsartikel sowie Bildern in Einklang bringen. So lässt sich etwa dem Zeitungsartikel - wohl "The Guardian" -, in dem - seinen Angaben zufolge - seine Mutter über ihn gesprochen habe, entnehmen, dass er seit dem Morgen des 18. März 2013 vermisst werde und sie seit nunmehr 10 Monaten keine Nachricht mehr von ihm habe. Insoweit ist bereits darauf hinzuweisen, dass sich der Antragsteller seinem Vorbringen zufolge bereits seit September 2013 in Deutschland aufhält und der Umstand, dass seine Mutter 10 Monate nach seinem "Verschwinden" im März 2013 - d.h. etwa im Januar 2014 - noch ohne Nachricht geblieben sein soll, nicht nachvollziehbar ist. Der Antragsteller hat zudem ein Foto von einer Frau und einem Baby vorgelegt, bei denen es sich um seine Freundin und sein Kind gehandelt habe, die ebenfalls am 18. März 2013 getötet worden seien. Der Antragsteller stellt damit insgesamt einen Zusammenhang zu einem Ereignis her, bei dem es - nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen - an diesem Tag zu Explosionen in einem mehrheitlich von Christen bewohnten Viertel in Kano mit mehreren Toten und Verletzten gekommen ist, vgl. etwa: "The New York Times" vom 19.3.2013 "Bombs Strike Bus Station in Nigeria", www.mnytimes.com/2013/03/19 , das jedoch mit seinem bisherigen Vorbringen nicht vereinbar ist und auch im gerichtlichen Verfahren nicht weiter ausgeführt wird. Es ist im Übrigen auch nicht vor den Hintergrund nachvollziehbar, dass der Antragsteller seinen Angaben im Asyl- und Visumsverfahren zufolge seinen Wohn- und Geschäftssitz in Lagos hatte; nach dem genannten Zeitungsartikel zufolge soll es sich bei ihm jedoch um einen Geschäftsmann aus Kano gehandelt haben. Vor diesem Hintergrund ist im Übrigen darauf zu verweisen, dass für den Antragsteller ein interner Schutz i.S. v. § 3e AsylG bzw. eine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit besteht, da der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Lagos und Umgebung bzw. in den Süden Nigerias keine Verfolgung wegen seiner Religionszugehörigkeit oder durch Anschläge der islamistischen Terrororganisation Boko Haram zu befürchten hat. Derartige Anschläge finden nicht landesweit statt, sondern hauptsächlich im Norden und Nordosten Nigerias, während es im Süden nur zu vereinzelten Anschlägen kommt, vgl. etwa AA, Lagebericht vom 3. Dezember 2015, S. 5 und 12; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2015 - 11 A 2515/14.A - und vom 27. April 2015 - 11 A 2087/14.A -, jeweils juris und m.w. Nw.. Die derzeitige politische Lage in Nigeria lässt ferner nicht den Schluss zu, dass der Antragsteller wegen seiner Asylantragstellung in Deutschland mit einer politischen Verfolgung rechnen müsste, vgl. dazu bereits Urteil der Kammer vom 16. Februar 2004 – 2 K 1416/02.A – und auch Lageberichte vom 3. Dezember 2015 S. 24, 25 sowie bereits vom 11. März 2010 S. 24, vom 21. Januar 2009 S. 21, vom 7. März 2011 S. 23 und vom 16. Mai 2012 S. 24 jeweils unter Ziffer IV 2. Die Abschiebungsandrohung begegnet ebenfalls keinem ernstlichen Zweifel. Es sind weder die Voraussetzungen für einen subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutz gemäß § 4 AsylG noch für einen nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben. Gründe für einen Abschiebeschutz bezogen auf das Zielland Nigeria auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 AsylG sind nicht ersichtlich. Eine konkrete Gefahr, dass der Antragsteller im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Nigeria Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden könnte, ist nicht erkennbar. Der Antragsteller wird in Nigeria auch nicht wegen einer Straftat gesucht, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist, § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Schließlich ist der Antragsteller nicht im Falle seiner Rückkehr der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt, § 4 Abs. 1 Nr. 3 Asyl. Dies kann nach den obigen Ausführungen auch nicht im Hinblick auf die religiös motivierten Auseinandersetzungen in Nigeria angenommen werden. Die immer wieder aufkommenden, gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen christlichen und muslimischen Gruppen bzw. die Angriffe und Auseinandersetzung mit der Gruppierung "Boko Haram" sind überwiegend regional begrenzt und weisen nicht die Merkmale eines innerstaatlichen Konflikts i.S. der Vorschrift und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 - 10 C 13/10 -, 27. April 2010 – 10 C 4/09 - und 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 – ; jeweils juris, auf. Das Ausmaß dieser Konflikte ist in Intensität und Dauerhaftigkeit nicht mit Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerillakämpfen, die in Nigeria nicht festzustellen sind, vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2015 - 11 A 2515/14.A - und vom 27. April 2015 - 11 A 2087/14.A -, jeweils juris und m.w. Nw; AA, Lageberichte Nigeria vom 3. Dezember 2015 und bereits vom 28. August 2013, vom 6. Mai 2012, 7. März 2011, 11. März 2010 und vom 21. Januar 2009, jeweils Ziffer II.3. vergleichbar. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines - nationalen - Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), wonach eine Abschiebung dann verboten ist, wenn dem Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht, sind - nach den obigen Ausführungen – ebenfalls nicht erkennbar. Der Antragsteller kann sich schließlich nicht auf ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Zwar kommt es insoweit nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder ihm zuzurechnen ist. Jedoch ist erforderlich, dass eine konkrete und erhebliche Gefährdungssituation für den Antragsteller landesweit besteht. Eine derartige Gefährdungssituation ist für den Antragsteller nach seinem bisherigen Vorbringen nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.