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Beschluss

4 L 433/16.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2016:0701.4L433.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe 2 Die Kammer versteht den wörtlich gestellten Antrag vom 25. Mai 2016, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage vom selben Tag gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 9. Mai 2016 anzuordnen, 4 bei verständiger Auslegung des Antragsbegehrens (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) dahin, dass lediglich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des Bescheids), nicht aber auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate nach § 11 Abs. 1 AufenthG (Ziffer 6 des Bescheids) gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG begehrt wird. Ein solches Begehren ergibt sich nämlich schon nicht aus der Antragsschrift. So hat der Antragsteller zur Begründung des Antrags ausschließlich geltend gemacht, dass die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet zu Unrecht erfolgt sei, und sich damit allein gegen die Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG gewandt. Dass auch die Befristungsentscheidung rechtwidrig sei, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Abgesehen davon dürfte der Antragsteller auch kein Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Befristungsentscheidung haben. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist ein den Ausländer begünstigender Verwaltungsakt, da ohne diese Befristung das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gilt. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Befristung wegen etwaiger Rechtsfehler hätte daher zur Folge, dass (zunächst) wieder das unbefristete Einreise- und Aufenthaltsverbot gilt. Hieran kann der Ausländer aber erkennbar kein Interesse haben. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Festsetzung der Befristung auf "Null" oder eine kürzere Frist dürfte mit Blick auf die insoweit eindeutige Regelung des § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG unstatthaft sein (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). 5 Der so verstandene Antrag, 6 die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums (4 K 1163/16.A) gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, 7 hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 8 1. Der fristgerecht binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides (vgl. § 36 Abs. 2 S. 1 AsylG) am 21. Mai 2016 gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft. Denn die Klage gegen die Abschiebungsandrohung entfaltet keine aufschiebende Wirkung, weil der Asylantrag gemäß § 30 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Abschiebungsandrohung gemäß § 36 Abs. 1 AsylG mit einer Ausreisefrist von einer Woche versehen worden ist (vgl. §§ 75 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG; § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO). 9 Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verstößt auch nicht deswegen gegen Unionsrecht, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Tenor des Bescheides lediglich die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt, den Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes allerdings nur im Rahmen der Begründung als offensichtlich unbegründet angesehen hat. Es ist nicht nämlich festzustellen, dass das Bundesamt insoweit die Vorgaben, die in Art. 46 Abs. 5 und Abs. 6 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) hinsichtlich der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet und infolgedessen hinsichtlich des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung der Klage aufgestellt sind, nicht ausreichend beachtet hätte. 10 Die Richtlinie 2013/32/EU ist gemäß Art. 52 Abs. 1 S. 1. RL 2013/32/EU in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Asylantrag anwendbar. Danach wenden die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Art. 51 Abs. 1 RL 2013/32/EU (Art. 1 bis 30, Art. 31 Abs. 1, 2 und 6 bis 9, Art. 32 bis 46, Art. 49 und 50 sowie Anhang I) auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz nach dem 20. Juli 2015 an. Der Antragsteller hat den Asylantrag am 12. Januar 2016 gestellt. 11 Gemäß Art. 46 Abs. 5 RL 2013/32/EU gestatten die Mitgliedstaaten unbeschadet des Absatzes 6 den Antragstellern den Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht – wie hier – fristgerecht ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf. Dieses verfahrensbezogene Bleiberecht besteht, wie aus der Wendung "unbeschadet des Absatzes 6" folgt, jedoch nicht uneingeschränkt. Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU räumt den Mitgliedstaaten vielmehr die Möglichkeit ein, das Recht aus Art. 46 Abs. 5 RL 2013/32/EU in bestimmten Fällen einer (behördlichen) Entscheidung über den Antrag im nationalen Recht auszuschließen, und verpflichtet sie gleichzeitig, wenn sie sich hierfür entschieden haben, ein gerichtliches Verfahren – auf Antrag oder von Amts wegen – gerichtet auf Verschaffung eines Bleiberechts bis zur (endgültigen) Entscheidung über den Rechtsbehelf einzuräumen. Nach dem hier allein in Betracht zu ziehenden Art. 46 Abs. 6 Buchst. a), 1. Alt. RL 2013/32/EU kann der Wegfall des verfahrensbezogenen Bleiberechts insbesondere in dem Fall einer (behördlichen) Entscheidung vorgesehen werden, einen Antrag im Einklang mit Art. 32 Abs. 2 RL 2013/32/EU als offensichtlich unbegründet zu betrachten. Dabei ist unter Antrag, wie aus der Begriffsbestimmung des Art. 2 b) RL 2013/32/EU folgt, ein Antrag auf internationalen Schutz zu verstehen, der sowohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch die Gewährung subsidiären Schutzes umfasst. Demzufolge kann das verfahrensbezogene Bleiberecht – im nationalen Recht – nur ausgeschlossen werden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz insgesamt, d.h. sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet betrachtet wird. 12 Davon ausgehend kann der Antragsteller sich nicht auf ein ggf. unmittelbar aus Art. 46 Abs. 5 RL 2013/32/EU folgendes verfahrensbezogenes Bleiberecht berufen. Denn ein solches Recht ist durch die Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag insgesamt gemäß § 30 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, entsprechend den Vorgaben des Art. 46 Abs. 6 Buchst. a), 1. Alt. RL 2013/32/EU in zulässiger Weise ausgeschlossen worden. 13 Die Bundesrepublik Deutschland hat von der ihr in dieser Bestimmung eingeräumten Möglichkeit, das verfahrensbezogene Bleiberecht im nationalen Recht in Fällen der offensichtlichen Unbegründetheit eines Antrags einzuschränken, Gebrauch gemacht. So ist im deutschen Asylverfahrensrecht (bereits vor Inkrafttreten der Richtlinie) vorgesehen (gewesen), dass bei einer Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet u.a. nach Maßgabe von § 30 AsylG die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß §§ 75 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG ausgeschlossen ist, gleichzeitig aber die Möglichkeit besteht, einen gerichtlichen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen (vgl. § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG). 14 Die Regelungen des § 30 Abs. 1 und 2 AsylG, auf die das Bundesamt seine Entscheidung gestützt hat, werden den Anforderungen des Art. 46 Abs. 6 Buchst. a), 1. Alt. und Art. 32 Abs. 2 RL 2013/32/EU bei einer insofern möglichen und gebotenen richtlinienkonformen Auslegung der Vorschriften gerecht. 15 Gemäß § 30 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Nach § 30 Abs. 2 AsylG ist ein Asylantrag insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass sich der Ausländer aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. Nach dem Wortlaut dieser Vorschriften kann ein Asylantrag bereits dann mit der Folge des Wegfalls des verfahrensbezogenen Bleiberechts als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn lediglich die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter und für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen, nicht aber auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes. Dies steht im Widerspruch zu den Vorgaben des Art. 46 Abs. 6 Buchst. a), 1. Alt. i.V.m. Art. 32 Abs. 2 RL 2013/32/EU, die für den Ausschluss des Bleiberechts – wie dargelegt – ein Offensichtlichkeitsurteil hinsichtlich beider Formen des internationalen Schutzes verlangen. 16 Zur Vermeidung eines solchen Verstoßes gegen Unionsrecht kann und muss § 30 Abs. 1 AsylG, im Verhältnis zu dem § 30 Abs. 2 AsylG nur einen Spezialfall regelt, richtlinienkonformen ausgelegt werden. Denn die nationalen Gerichte sind wie die nationalen Behörden aufgrund des Umsetzungsgebots des Art. 288 Abs. 3 AEUV verpflichtet, bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks einer Richtlinie auszulegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und auch die den Einzelnen in der Richtlinie hinreichend bestimmt und unbedingt eingeräumten Rechte zu verwirklichen. 17 Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 -, BVerwGE 150, 74 = juris, Rn. 52 ff.; EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - RS. C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer u.a. -, Slg. 2004, I- 8835, Rn. 113, m.w.N. 18 In Anwendung der nationalen Auslegungsmethoden lässt sich § 30 Abs. 1 AsylG ohne weiteres dahingehend – erweiternd – auslegen, dass ein Asylantrag nur dann offensichtlich unbegründet ist, wenn auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. 19 Vgl. so bereits: Beschluss der Kammer vom 1. März 2016 - 4 L 35/16.A -, juris, Rn. 16 ff.; ebenso: VG Berlin, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 23 L 337.16 A -, juris, Rn. 12; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 5 L 3947/15.A -, juris, Rn. 5 ff. 20 Ein solches Verständnis der Vorschrift ergibt sich bereits aus dem Begriff des Asylantrags. Denn nach § 13 Abs. 1 und 2 AsylG ist Gegenstand eines jeden Asylantrags neben dem Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter ausdrücklich auch das Begehren auf Zuerkennung internationalen Schutzes. Darunter fällt sowohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch die Gewährung subsidiären Schutzes (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Deswegen wird mit jedem Asylantrag, über den das Bundesamt nach §§ 24, 31 Abs. 1 AsylG zu entscheiden hat, neben der Anerkennung als Asylberechtigter auch internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, mithin Flüchtlingsschutz nach den §§ 3 bis 3e AsylG und subsidiärer Schutz gemäß § 4 AsylG beantragt. Die Prüfung des internationalen Schutzes ist dabei unteilbar (vgl. § 13 Abs. 2 S. 2 AsylG). Von diesem Verständnis geht auch § 31 Abs. 2 S. 1 AsylG aus, wonach in Entscheidungen über beachtliche Asylanträge ausdrücklich festzustellen ist, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. Vor diesem Hintergrund erweist sich § 30 Abs. 1 AsylG seinem Wortlaut nach offensichtlich als lückenhaft, weil er den subsidiären Schutz nicht einbezieht. Diese Lücke ist auch planwidrig, da sie erkennbar systemwidrig ist. Dies wird letztlich auch dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber konkret beabsichtigt, die Gesetzeslücke zu schließen, dieses Vorhaben bislang nur noch nicht umgesetzt hat (vgl. Referentenentwurf des BMI, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des gemeinsamen Europäischen Asylsystems, Bearbeitungsstand: 1. Oktober 2015, S. 60). 21 Eine in diesem Sinne richtlinienkonformen Auslegung des § 30 Abs. 1 AsylG ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil damit die Lehre von der unmittelbaren Anwendbarkeit von Richtlinien umgekehrt würde und sich letztlich der Mitgliedstaat zulasten des Einzelnen auf eine Richtlinienbestimmung berufen könnte, obwohl er diese noch gar nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. 22 Vgl. so aber: VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 7 L 3863/15.A -, juris, Rn. 53 ff.; VG Münster, Beschluss vom 26. Februar 2016 - 6 L 142/16.A -, juris, Rn. 21; VG Kassel, Beschluss vom 23. März 2016 - 6 L 375.KS.A -, juris, Rn. 20 ff. 23 Das Gegenteil ist der Fall. Denn die richtlinienkonforme Auslegung des § 30 Abs. 1 AsylG dient gerade der Wahrung der Rechte des Einzelnen, wie sie in Art. 46 Abs. 5 und 6 Buchst. a), 1. Alt. i.V.m. Art. 32 Abs. 2 RL 2013/32/EU hinreichend konkret und unbedingt festgelegt sind. Wie dargelegt verpflichtet Art. 46 Abs. 5 RL 2013/32/EU die Mitgliedstaaten, grundsätzlich ein verfahrensbezogenes Bleiberecht für die Antragsteller bis zur Entscheidung über ihren Rechtsbehelf vorzusehen. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht uneingeschränkt, sondern kann nach Maßgabe von Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU von den Mitgliedstaaten beschränkt werden. Diese Bestimmung räumt den Mitgliedstaaten allerdings nicht nur einen Gestaltungsspielraum zur Aufnahme einer Ausnahme vom Bleiberecht im nationalen Recht ein, sondern verpflichtet sie für den Fall, dass das Bleiberecht ausgeschlossen wird, zugleich, die Vorgaben zu beachten, die in den Buchstaben a) bis d) in Bezug auf die (behördliche) Entscheidung aufgestellt werden, die zum Wegfall des Bleiberechts führt. Der nationale Gesetzgeber hat – wie ebenfalls dargelegt – von dem ihm in Art. 46 Abs. 6 Buchst. a), 1. Alt. i.V.m. Art. 32 Abs. 2 RL 2013/32/EU eingeräumten Gestaltungsspielraum im nationalen Recht mit den §§ 30, 36, 75 Abs. 1 AsylG Gebrauch gemacht. Dass dies bereits vor Inkrafttreten der Richtlinie 2013/32/EU geschehen ist und die innerstaatlichen Vorschriften damit nicht der Umsetzung der Richtlinie dienten (dienen konnten), ist unerheblich. Die Vorschriften müssen sich – nach Ablauf der Umsetzungsfrist – dennoch an den Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU messen lassen. Hat ein Mitgliedstaat sich nämlich entschieden, eine Regelungsoption, die ihm eine Richtlinie eröffnet, in das nationale Recht zu übernehmen, dann muss er sich auch an die Vorgaben halten, die die Richtlinie insoweit aufstellt. Art. 46 Abs. 6 Buchst. a), 1. Alt. und Art. 32 Abs. 2 RL 2013/32/EU verlangen für den Wegfall des Bleiberechts jedoch, dass ein Antrag auf internationalen Schutz insgesamt als offensichtlich unbegründet betrachtet wird. Werden mit Blick darauf im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des § 30 Abs. 1 AsylG die Anforderungen für die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet um die weitere Voraussetzung ergänzt, dass ein Asylantrag nur dann offensichtlich unbegründet ist, wenn auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes offensichtlich nicht vorliegen, wird damit jedoch gerade die Rechtsposition verwirklicht, die dem Einzelnen in der Art. 46 Abs. 5 und 6 Buchst. a), 1. Alt. 2013/32/EU eingeräumt ist. Denn der Wegfall des verfahrensbezogenen Bleiberechts tritt danach nur dann ein, wenn der Asylantrag – wie von der Richtlinie vorgesehen – insgesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird. 24 Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt diesen Vorgaben entsprochen. Denn es hat den Asylantrag im angefochtenen Bescheid – wenn auch nicht im Tenor, so jedoch in den Gründen – hinsichtlich aller drei Verfahrensgegenstände als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Dies ergibt eine Auslegung des Bescheides (vgl. §§ 133, 157 BGB). So wird in der Begründung zu den in Nr. 1 bis 3 des Tenors getroffenen Regelungen (Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet (Nr. 1), Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet (Nr. 2) und Ablehnung des Antrags auf subsidiären Schutzes (Nr. 3)) zu Beginn im Obersatz ausdrücklich festgestellt, dass die Voraussetzungen für die „Zuerkennung internationalen Schutzes“ und die Anerkennung als Asylberechtigter „offensichtlich“ nicht vorliegen. Da zum internationalen Schutz auch die Gewährung subsidiären Schutzes gehört, hat das Bundesamt damit zugleich festgestellt, dass auch die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Soweit in der nachfolgenden Prüfung des subsidiären Schutzes lediglich festgestellt wird, dass dem Antragsteller kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG droht, während bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylberechtigung festgestellt wird, dass diese offensichtlich nicht vorliegt, rechtfertigt dies keine andere Betrachtung. Denn aus der Zusammenschau des einleitenden Obersatzes und der konkreten Subsumtion unter die Vorgaben des § 4 AsylG geht hinreichend klar hervor, dass das Bundesamt in der Sache auch insoweit ein Offensichtlichkeitsurteil getroffen hat. Dies entspricht im Übrigen auch den eigenen verwaltungsinternen Vorgaben des Bundesamtes. 25 Vgl. BAMF Referat 410 - 410-7406-30/15 -, „Leitfaden zur unmittelbaren innerstaatlichen Anwendung der Richtlinie 2013/32/EU des Rates vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie)“, InfAuslR 2015, 398, wonach die Vorgaben des Art. 31 Abs. 8 VRL ab dem 20.07.2015 beachtet werden müssen und eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 und 2 AsylG nur möglich ist, wenn auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz offensichtlich nicht vorliegen. 26 Dass die Ablehnung des Asylantrags hinsichtlich des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet nicht im Tenor, sondern in der Begründung des Bescheides erfolgt ist, steht ebenfalls nicht im Widerspruch zu den Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU. Diese verlangt keine nationale Regelung, mit der die Behörde ermächtigt oder verpflichtet wird, die Ablehnung eines Asylantrags hinsichtlich des subsidiären Schutzes als „offensichtlich unbegründet“ ausdrücklich auszusprechen. 27 Vgl. ebenso: VG Berlin, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 23 L 337.16 A -, juris, Rn. 14; VG Cottbus, Beschluss vom 3. Mai 2016 - 4 L 182/16.A -, juris, Rn. 11; a.A.: VG Kassel, Beschluss vom 23. März 2016 6 L 375/16.KS.A -, juris, 17 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Februar 2016 - 7 L 118/16.A -, juris, Rn. 11. 28 Sowohl nach Art. 46 Abs. 6 Buchst. a) RL 2013/32/EU als auch nach Art. 32 Abs. 2 RL 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten unbegründete Anträge auf internationalen Schutz als unbegründet „betrachten“. Eine Verpflichtung dazu, die offensichtliche Unbegründetheit auch im Tenor der Entscheidung des Bescheides der nationalen Behörde über den Asylantrag ausdrücklich als solche zu bezeichnen, lässt sich dem nicht entnehmen. Auch die weiteren Sprachfassungen der Verfahrensrichtlinie belegen dieses Verständnis. So spricht Art. 32 Abs. 2 RL 2013/32/EU der englischen Fassung von „consider“ und die französische Sprachfassung von „considérer“. Schließlich ist auch sonst an keiner Stelle festgelegt, dass ein Mitgliedstaat nur in der Weise von der durch Art. 46 Abs. 6 Buchst. a), 1. Alt. und Art. 32 Abs. 2 RL 2013/32/EU eingeräumten Ermächtigung, einen Asylantrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten, Gebrauch machen kann, indem die nationale Regelung eine Ablehnung des Asylantrages im Tenor als insgesamt „offensichtlich unbegründet“ fordert. Vielmehr ist nach Art. 288 Abs. 3 AEUV eine Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, (nur) hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Die Wahl der Form und der Mittel ist jedoch den innerstaatlichen Stellen überlassen. 29 2. Der zulässige Antrag ist jedoch unbegründet. 30 Gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung in Fällen der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Anknüpfungspunkt für die Prüfung ist – neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 34 AsylG – die Frage, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Geringe Zweifel reichen nicht aus. Maßgeblich ist das Gewicht der Faktoren, die Anlass zu Zweifeln geben. 31 Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 93 ff. 32 Nach diesen Maßstäben bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. 33 Das Bundesamt hat den Asylantrag – wie dargelegt – im Tenor und in der Begründung des Bescheides hinsichtlich aller drei Schutzbegehren (Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und subsidiärer Schutz) zu Recht gemäß § 30 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. 34 Nach § 30 Abs. 1 AsylG in der vorstehenden richtlinienkonformen Auslegung ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Gewährung subsidiären Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. 35 Bezüglich des Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG ist dies dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt. 36 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1984 - 2 BvR 1413/83 -, BVerfGE 67, 43 = juris, Rn. 27; Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, NVwZ 2007, 1046 = juris, Rn. 10 (zur Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet nach § 78 Abs. 1 AsylVfG). 37 Bezüglich des Anspruchs auf internationalen Schutz ist der Begriff der „offensichtlichen Unbegründetheit“ in § 30 AsylG im Lichte von Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 RL 2013/32/EU jedoch enger auszulegen. Denn in Art. 31 Abs. 8 Buchst. a) bis g) und i) bis j) RL 2013/32/EU sind die Umstände, die die Mitgliedstaaten ermächtigen, Anträge als offensichtlich unbegründet zu betrachten und dementsprechend das Verfahren unter Wegfall des Bleiberechts bis zur abschließenden gerichtlichen Entscheidung zu beschleunigen, nunmehr im Einzelnen und abschließend aufgeführt. Für einen abschließenden Charakter der in Art. 31 Abs. 8 Buchst. a) bis g) und i) bis j) RL 2013/32/EU aufgeführten Umstände sprechen insbesondere der Erwägungsgrund Nr. 13 RL 2013/32/EU, wonach die Angleichung der Rechtsvorschriften über die Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes dazu beitragen soll, die Sekundärmigration von Antragstellern zwischen Mitgliedstaaten, soweit sie auf rechtliche Unterschiede zurückzuführen ist, einzudämmen und gleiche Bedingungen für die Anwendung der Richtlinie 2011/95/EU in den Mitgliedstaaten zu schaffen, sowie der Erwägungsgrund Nr. 20 RL 2013/32/EU, wonach es den Mitgliedstaaten u.a. bei voraussichtlich unbegründeten Anträgen „unter genau bestimmten Umständen“ möglich sein soll, das Prüfungsverfahren zu beschleunigen. Ein abschließendes Verständnis der Vorschrift legt schließlich auch die Entstehungsgeschichte der Richtlinie nahe. So lässt sich etwa dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 22. Oktober 2009 (KOM [2009] 554 endgültig, S. 7) entnehmen, dass die Neufassung der Verfahrensrichtlinie das Ziel hatte, die geltenden Bestimmungen dergestalt zu ändern, dass die Gründe für eine beschleunigte Prüfung offensichtlich unbegründeter Anträge „begrenzt und abschließend aufgeführt werden“. 38 Vor diesem Hintergrund ist § 30 AsylG nach Ablauf der Umsetzungsfrist des Weiteren richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass eine – bleiberechtsschädliche – offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrags hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung internationalen Schutzes nur noch aus den in Art. 31 Abs. 8 Buchst. a) bis g) und i) bis h) RL 2013/32/EU aufgeführten Umständen abgeleitet werden kann. 39 Vgl. ebenso: VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 5 L 3947/15.A -, juris, Rn. 20 ff.; ähnlich: VG Berlin, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 23 L 337.16 A -, juris, Rn. 9 ff. 40 Ausgehend von diesen Maßstäben bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass der Antragsteller aus den überzeugenden Gründen der angegriffenen Entscheidung, auf die in entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen wird, offensichtlich keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Gewährung subsidiären Schutzes hat. 41 Insbesondere liegen hinsichtlich des Begehrens auf internationalen Schutz, das das Bundesamt gemäß § 30 Abs. 1 AsylG abgelehnt hat, weil die Voraussetzungen hierfür offensichtlich nicht vorliegen, Umstände vor, die auch nach Art. 32 Abs. 2 i.V.m. 31 Abs. 8 RL 2013/32/EU die Betrachtung des Antrags als offensichtlich unbegründet rechtfertigen. Denn in Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 Buchst. a) RL 2013/32/EU ist es den Mitgliedstaaten gestattet, einen unbegründeten Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten, wenn der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang sind. Die vom Antragsteller vorgebrachten Umstände sind für die Frage der Anerkennung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne dieser Vorschrift dann nicht von Belang, wenn diese erkennbar von vornherein unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet sind, den geltend gemachten Anspruch auf internationalen Schutz zu tragen. Dieses Verständnis ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung, namentlich dem allgemeinen Begriffsverständnis der verwandten Formulierungen ("nicht von Belang" in der deutschen Fassung, "not relevant" in der englischen Fassung sowie "sans pertinence" in der französischen Fassung). Ein engeres Begriffsverständnis ergibt sich insbesondere auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, insbesondere einem Vergleich mit der Vorgängervorschrift des Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zwar enthielt die bisherige Bestimmung neben einer mit Art. 31 Abs. 8 Buchst. a) RL 2013/92/EU nahezu wortgleichen Regelung in Art. 23 Abs. 4 Buchst. a) RL 2005/85/EG noch eine weitere Regelung in Art. 23 Abs. 4 Buchst. a) RL 2005/85/EG, wonach der Antrag auch als offensichtlich unbegründet betrachtet werden konnte, wenn der Antragsteller offensichtlich nicht als Flüchtling anzuerkennen war oder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem Mitgliedstaat nach Maßgabe der Richtlinien 2004/83/die offensichtlich nicht erfüllte. Die Tatsache, dass diese Regelung in der Richtlinie 2013/32/EU gestrichen wurde, rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, dass dadurch der Begriff der offensichtlichen Unbegründetheit enger gefasst werden sollte. Vielmehr sollten durch die Neuregelungen in der Richtlinie 2013/32/EU die Gründe für die Ablehnung eines Antrags als offensichtlich unbegründet gestrafft und präzisiert werden, so dass die bisherige inhaltliche Doppelung in Art. 23 Abs. 4 Buchst. a) und b) RL 2005/85/EG entfallen ist und beide Gründe nunmehr in Art. 31 Abs. 8 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU zusammengefasst worden sind. 42 Vgl. hierzu ausführlich: VG Berlin, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 23 L337.16 A-, juris, Rn. 10 ff., m.w.N.; a.A.: VG Kassel, Beschluss vom 23. März 2016 - 6 L 375/16.KS.A -, juris, Nr. 15. 43 Davon ausgehend sind die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe für die Zuerkennung internationalen Schutzes nicht von Belang. Der Antragsteller hat im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt im Wesentlichen vorgetragen, dass er weiter in Deutschland bleiben und seinen Aufenthalt hier legalisieren wolle, weil er sich seit seiner Rückkehr einen Tag nach einer Abschiebung im Jahr 1997 ununterbrochen – illegal – im Bundesgebiet aufgehalten und gearbeitet und nach dieser langen Zeit keinen Bezug mehr zu seinem Heimatland habe. Dieses Vorbringen vermag jedoch von vornherein unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Annahme einer Verfolgung im Sinne § 3 Abs. 1 AsylG oder eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG zu tragen. 44 Der Antragsteller hat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch keine Umstände vorgetragen, die insoweit eine abweichende Beurteilung gebieten könnten. 45 Die Rechtsmäßigkeit der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht bestehen, ist ebenfalls aus den im Bescheid ausgeführten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden. 46 Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung sind ebenfalls nicht ersichtlich. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei. 48 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 80 AsylG).