Beschluss
8 L 206/16
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rechtsstellung drittstaatsangehöriger Eltern einer Unionsbürgerin ist formell dem FreizügG/EU zuzuordnen, sodass das Aufenthaltsgesetz erst nach Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts anwendbar ist.
• Für Familienangehörige eines Unionsbürgers besteht bis zur Feststellung des Nichtbestehens oder Verlusts des Freizügigkeitsrechts eine Freizügigkeitsvermutung; materielle Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts sind separat im Hauptsacheverfahren zu prüfen.
• Die Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, wenn das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt; bei offensichtlich rechtswidriger Abschiebungsandrohung ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
• Drittstaatsangehörige Seitenverwandte (z. B. Geschwister) einer Unionsbürgerin haben keine Freizügigkeitsvermutung; für sie ist das AufenthG anwendbar, soweit die Rechtsstellung nicht vom FreizügG/EU geregelt ist.
Entscheidungsgründe
Formelle Anwendung des FreizügG/EU bei Eltern einer Unionsbürgerin und Anordnung aufschiebender Wirkung • Die Rechtsstellung drittstaatsangehöriger Eltern einer Unionsbürgerin ist formell dem FreizügG/EU zuzuordnen, sodass das Aufenthaltsgesetz erst nach Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts anwendbar ist. • Für Familienangehörige eines Unionsbürgers besteht bis zur Feststellung des Nichtbestehens oder Verlusts des Freizügigkeitsrechts eine Freizügigkeitsvermutung; materielle Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts sind separat im Hauptsacheverfahren zu prüfen. • Die Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, wenn das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt; bei offensichtlich rechtswidriger Abschiebungsandrohung ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. • Drittstaatsangehörige Seitenverwandte (z. B. Geschwister) einer Unionsbürgerin haben keine Freizügigkeitsvermutung; für sie ist das AufenthG anwendbar, soweit die Rechtsstellung nicht vom FreizügG/EU geregelt ist. Die Antragsteller sind drei drittstaatsangehörige Personen: zwei Elternteile einer im November 2015 in Deutschland geborenen französischen Tochter und deren Schwester. Die Behörde erließ am 10. Februar 2016 eine Ordnungsverfügung mit Versagung/Untersagung von Aufenthaltstiteln und einer Abschiebungsandrohung. Die Antragsteller klagten und beantragten im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen. Streitgegenstand ist, ob ihre Rechtsstellung dem FreizügG/EU oder dem AufenthG unterfällt und ob die Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist. Die Eltern haben zwischenzeitlich eine Aufenthaltskarte nach § 5 FreizügG/EU beantragt; die Schwester beantragte Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Das Gericht prüfte summarisch die Anwendbarkeit der Normen und das überwiegende Interesse an der Aussetzung der Vollziehung. • Anwendungsbereich: Die Rechtsabgrenzung zwischen FreizügG/EU und AufenthG erfolgt nach § 1 FreizügG/EU und § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG; ist die Rechtsstellung vom FreizügG/EU geregelt, so gilt dieses zunächst formell. • Freizügigkeitsvermutung: Für familiäre Formalzugehörigkeit (Eltern eines Unionsbürgers) besteht bis zur Feststellung des Nichtbestehens eine Freizügigkeitsvermutung; materielle Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 FreizügG/EU sind im Hauptsacheverfahren zu prüfen. • Eltern vs. Seitenverwandte: Eltern (gerade Linie) fallen formal unter das FreizügG/EU; Seitenverwandte wie Geschwister sind nicht als Familienangehörige im Sinne von Art.2 Nr.2 der Richtlinie erfasst, sodass für die Schwester das AufenthG Anwendung findet. • Rechtsschutzbedürfnis: Bei den Eltern fehlt ein Anspruch nach dem AufenthG, weil ihre Rechtsstellung dem FreizügG/EU zuzuordnen ist; damit fehlt es an erforderlichendem Rechtsschutzbedürfnis gegen Versagungsentscheidungen nach AufenthG. • Aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs.5 VwGO): Das Gericht wägt Aussetzungs- gegen Vollzugsinteresse; die Abschiebungsandrohung ist offensichtlich rechtswidrig, weil das AufenthG nicht anwendbar ist und das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts nicht festgestellt wurde. • Fiktionswirkung (§ 81 Abs.4 AufenthG): Bei der Schwester war ein Verlängerungsantrag während der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis gestellt worden, sodass eine Fiktionswirkung eintrat und der Verlust einer bestehenden Rechtsposition drohte. • Interessenabwägung: Unter Berücksichtigung von Art.6 GG und der Freizügigkeitsvermutung überwogen die privaten Interessen der Antragsteller, insbesondere die der Schwester, gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. • Kosten/ Streitwert: Die Behörde trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 7.500 € festgesetzt. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit an, als die Eltern (Antragsteller 1 und 2) gegen die Abschiebungsandrohung vorgehen und insofern die Klage gegen die Ordnungsverfügung wirkt; hinsichtlich ihrer Anträge auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis war der Antrag unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses, weil ihre Rechtsstellung zunächst dem FreizügG/EU unterliegt. Die Antragstellerin zu 3 (Schwester) erhielt umfassend aufschiebende Wirkung sowohl gegen die Versagung/ Nichtverlängerung ihres Aufenthaltstitels als auch gegen die Abschiebungsandrohung, weil für sie das AufenthG anzuwenden ist, die Fiktionswirkung des § 81 Abs.4 AufenthG eintrat und ihr Aussetzungsinteresse gegenüber dem Vollzugsinteresse überwiegt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung sichert den vorläufigen Aufenthalt der Betroffenen bis zur rechtskräftigen Klärung im Hauptsacheverfahren.