Urteil
9 K 2310/15
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer ausländischen Schule ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu erteilen; bloßer Wunsch nach grenznaher Beschulung genügt nicht.
• Das öffentliche Interesse an der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer deutschen Schule überwiegt, wenn die Integrations- und Bildungserfordernisse in Deutschland noch nicht ausreichend erfüllt sind.
• Sonderpädagogischer Förderbedarf rechtfertigt eine Ausnahme nur, wenn die Angebote des deutschen Schulsystems für das Kind nicht in zumutbarer Weise ersichtlich sind.
Entscheidungsgründe
Keine Ausnahmegenehmigung zur Beschulung im benachbarten Ausland bei fehlendem wichtigen Grund • Eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer ausländischen Schule ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu erteilen; bloßer Wunsch nach grenznaher Beschulung genügt nicht. • Das öffentliche Interesse an der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer deutschen Schule überwiegt, wenn die Integrations- und Bildungserfordernisse in Deutschland noch nicht ausreichend erfüllt sind. • Sonderpädagogischer Förderbedarf rechtfertigt eine Ausnahme nur, wenn die Angebote des deutschen Schulsystems für das Kind nicht in zumutbarer Weise ersichtlich sind. Die Klägerin, deutsche Staatsangehörige, beantragte eine Ausnahmegenehmigung, damit ihr in Belgien eingeschriebener Sohn weiterhin eine ausländische Schule besuchen darf. Der Sohn besuchte die fünfte Klasse der französischsprachigen Schule in Belgien und hatte zuvor deutsche Schuleinträge; die Mutter gab an, ihren Lebensmittelpunkt grenznah verlagern zu wollen. Die Bezirksregierung Köln lehnte den Antrag ab und forderte die Anmeldung an einer deutschen Schule mit sofortiger Vollziehung. Die Klägerin rügte, die Zuweisung an eine umstrittene Förderschule in Deutschland sei dem Kindeswohl zuwider; sie verwies auf die positive Entwicklung des Sohnes in Belgien und auf Sprach- und Leistungsfortschritte. Der Beklagte argumentierte, es lägen keine wichtigen Gründe vor; das deutsche Schulsystem biete Möglichkeiten des Gemeinsamen Lernens und Wiedereingliederung sei möglich. Das Gericht überprüfte die Rechtsgrundlage des § 34 Abs. 5 SchulG und hielt die Klage für unbegründet. • Rechtliche Grundlage ist § 34 Abs. 5 SchulG NRW: Ausnahme nur bei wichtigem Grund, insbesondere bei nur vorübergehendem Aufenthalt oder geeignetem ausländischem Ergänzungsschulangebot. • Weder der Regelbegriff des vorübergehenden Aufenthalts noch das besondere Beispiel einer vom Ministerium festgestellten Ergänzungsschule lagen vor. • Ein wichtiger Grund ist nicht bereits gegeben, weil Eltern eine grenznahe Beschulung wünschen; vielmehr ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an deutscher Schulpflicht und dem Individualinteresse des Kindes vorzunehmen. • Das öffentliche Interesse stützt sich auf den Bildungs- und Erziehungsauftrag deutscher Schulen nach § 2 SchulG und das Ziel gesellschaftlicher Integration durch Unterricht in deutscher Sprache; dies kann nicht allein durch familiäres Umfeld oder Unterricht in deutscher Sprache im Ausland ersetzt werden. • Bei dem vorliegenden Aufenthalt ist keine zeitliche Begrenzung erkennbar; Integrationsleistungen des deutschen Schulsystems sind daher nicht verzichtbar. • Sonderpädagogischer Förderbedarf begründet keinen Anspruch auf Ausnahme, sofern das deutsche Schulsystem mit Angeboten wie dem Gemeinsamen Lernen und wohnortnahen Gesamtschulen eine zumutbare Wiedereingliederung ermöglicht. • Unionsrechtliche Erwägungen (Art. 21 AEUV, Art. 165 AEUV) stehen einer Einschränkung der nationalen Regelung nicht entgegen, da Beschränkungen auf objektiven, nicht diskriminierenden und angemessenen Erwägungen beruhen. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der angefragten Ausnahmegenehmigung, weil kein wichtiger Grund i.S.v. § 34 Abs. 5 SchulG vorliegt. Das öffentliche Interesse an der Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer deutschen Schule überwiegt hier das individuelle Interesse an grenznaher Beschulung. Es bestehen angemessene und zumutbare Möglichkeiten der Wiedereingliederung in das deutsche Schulsystem, insbesondere durch Angebote des Gemeinsamen Lernens und wohnortnahe Schulen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.