Urteil
9 K 1365/12
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2016:0429.9K1365.12.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 29. März 2012 verpflichtet, dem Kläger die beantragte Genehmigung einer Bekenntnisgrundschule als Ersatzschule in F. zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 29. März 2012 verpflichtet, dem Kläger die beantragte Genehmigung einer Bekenntnisgrundschule als Ersatzschule in F. zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger wurde am 24. Februar 2009 in das Vereinsregister des Amtsgerichts C. eingetragen. Sein Zweck ist die Gründung und Führung der Bekenntnisschule C1. -F1. der N. -C2. F. . Er ist seit dem 1. August 2009 Träger einer Realschule in F. . Der Kläger beantragte am 21. Dezember 2010 bei der Bezirksregierung Köln die Genehmigung einer privaten Bekenntnisgrundschule als Ersatzschule. Er führte u. a. aus, die Eltern der N. -C2. F. hätten den Wunsch, ihren Kindern eine möglichst umfassende Erziehung und Bildung auf biblischer Basis zu ermöglichen. Mit Bescheid vom 29. März 2012 lehnte die Bezirksregierung Köln den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, nach Art. 7 Abs. 5 GG dürfe eine Bekenntnisgrundschule nur zugelassen werden, wenn eine öffentliche Grundschule dieser Art in der Gemeinde nicht bestehe. In F. gebe es aber die evangelische Grundschule Q. -H. -Schule. Das mennonitische Glaubensbekenntnis gelte als bekenntnisverwandt zum evangelischen Bekenntnis. Der Kläger hat am 17. April 2012 Klage erhoben. Er macht geltend, im vorliegenden Verfahren stehe allein die Bekenntnisverwandtschaft zwischen dem evangelischen und dem Bekenntnis der N. -C2. F. infrage. Deren Bekenntnis weiche auch von dem mennonitischen Glaubensbekenntnis deutlich ab und dürfe diesem nicht gleichgesetzt werden. Auch aus der schulfachlichen Stellungnahme ergebe sich, dass von der Eigenständigkeit der N. -C2. F. auszugehen sei. Diese gehöre der Arbeitsgemeinschaft Mennonitischer Gemeinden in Deutschland nicht an, sondern grenze sich dieser gegenüber inhaltlich ab. Die deutliche Abgrenzung zum evangelischen Glauben ergebe sich aus dem Bekenntnis der N. -C2. F. . Dies gelte u. a. für das Tauf- und Abendmahlsverständnis. Zudem verbiete es den Mitgliedern jegliche Form von Gewalt. Was die seitens des Beklagten als zentrale Aspekte evangelischer Bekenntnisse angeführten Gesichtspunkte anbetreffe, sei darauf zu verweisen, dass diese Grundlage und Basis jeder christlichen Kirche seien. Wenn die genannten Aspekte ausreichten, um eine "Verwandtschaft" darzutun, wäre jede Differenzierung im christlichen Bereich unmöglich. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. März 2012 zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Genehmigung einer Bekenntnisgrundschule als Ersatzschule in F. zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. März 2012 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Genehmigung einer Bekenntnisgrundschule als Ersatzschule in F. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden weiter hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. März 2012 zu verpflichten, dem Kläger eine vorläufige Erlaubnis zur Errichtung einer Bekenntnisschule als Ersatzschule in F. zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die beantragte Ersatzschulgenehmigung nach § 101 Abs. 4 SchulG NRW i.V.m. Art. 7 Abs. 5 GG sei zu versagen, weil es in F. eine evangelische Grundschule gebe und das mennonitische Glaubensbekenntnis bekenntnisverwandt dem evangelischen sei. Die N. -C2. F. stelle sich trotz ihrer im Einzelnen abweichenden Lehraussagen selbst in den Traditionszusammenhang der N. . Insofern rechne sie sich offensichtlich zur Gemeinschaft mennonitischer Gemeinden, auch wenn sie keine organisatorischen oder institutionellen Verbindungen zu anderen mennonitischen Gemeinden aufgebaut habe. Die Unterschiede in ihrem Glaubensbekenntnis zu dem anderer mennonitischen Gemeinden sprächen nicht gegen eine Verwandtschaft oder Abhängigkeitsbeziehung. Die in der Klagebegründung genannten zentralen Lehraussagen im Bekenntnis der N. -C2. F. wichen zwar von anderen evangelischen Bekenntnissen ab, wiesen aber durchaus eine deutlich erkennbare Verwandtschaft mit den Glaubensbekenntnissen in reformatorischer Tradition auf. Die Bekenntnisverwandtschaft lasse durchaus Unterschiede, die sich im Laufe der historischen Entwicklung herausgebildet hätten, zu. Zentrale Aspekte evangelischer Bekenntnisse seien auch im Glaubensbekenntnis der N. -C2. F. enthalten, nämlich die Bedeutung der Heiligen Schrift als alleinige Glaubensgrundlage, das Verständnis Gottes als Schöpfer, Halter und Vollender, das Verständnis Jesu Christi als Erlöser und Herr sowie die besondere Rolle von Abendmahl und Taufe. Diese würden zwar abweichend von anderen evangelischen Bekenntnissen nicht als Sakramente verstanden. Ihnen komme aber dennoch eine zentrale Rolle in der Glaubenspraxis zu. In ihrem Grundverständnis ließen sie - trotz der eigenen theologischen Akzentuierung - deutliche Parallelen zum allgemeinen evangelischen Verständnis erkennen. Außerdem erläutere § 26 Abs. 3 SchulG NRW, was unter einer Bekenntnisschule zu verstehen sei. Zum evangelischen Bekenntnis gehörten nach dieser Vorschrift auch die bekenntnisverwandten Gemeinschaften. Dabei reiche es zur Abgrenzung gegenüber den bestehenden öffentlichen Bekenntnisschulen in der Gemeinde nicht aus, wenn sich ein Antragsteller im Rahmen eines Bekenntnisses an einer anderen theologischen Richtung orientiere. Die Mennonitengemeinden hätten zwar aufgrund ihrer Geschichte eine eigene theologische und in der weltweiten Zerstreuung auch eine eigene kulturelle Identität ausgebildet, die wegen ihres kongregationalistischen Kirchen- bzw. Gemeindeverständnisses von Gemeinde zu Gemeinde differieren könne. Sie seien jedoch der reformatorischen Tradition zuzuordnen, in die sich auch die N. -C3. H1. F. stelle, wenn sie sich den Mennonitengemeinden zurechne. Insofern sei es nur folgerichtig, auch von einer Bekenntnisverwandtschaft mit den Kirchen der Reformation auszugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Köln. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Genehmigung einer Bekenntnisgrundschule als Ersatzschule in F. ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Grundlage des Anspruchs auf Erteilung der Genehmigung ist § 101 Absätze 1, 4 und 5 SchulG NRW. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 bedürfen Ersatzschulen der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde. Gemäß § 101 Abs. 4 2. Alt. SchulG NRW ist eine private Volksschule auf Antrag der Erziehungsberechtigten nur dann zuzulassen, wenn sie als Bekenntnisschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art nicht besteht (Art. 7 Abs. 5 GG). Bei der seitens des Klägers geplanten Grundschule handelt es sich um eine Bekenntnisschule im Sinne des Art. 7 Abs. 5 GG. In den Blick zu nehmen ist dabei Art. 4 Abs. 1 GG. Danach sind die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich. Dementsprechend wird jedes Bekenntnis geschützt und keines von dem Schutzbereich der Bekenntnisfreiheit mit Blick darauf ausgenommen, dass es sich nicht den etablierten Kirchen zuordnen lässt. Die Frage der Zuordnung kann allenfalls von Bedeutung im Rahmen der Prüfung sein, ob eine öffentliche Volksschule - nach heutiger Diktion Grundschule - dieser Art in der H1. bereits besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1992 - 6 C 3.91 -, BVerwGE 90, 1. In Betracht kommen daher auch Schulen in der Trägerschaft von Freikirchen. Vgl. Hemmrich in Münch/Kunig (Hrsg.) Grundgesetz - Kommentar, Bd. 1, 5. Auflage 2000, Art. 7 Rn. 44; Wissmann in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Ordner 3, Stand: April 2016, Art. 7 - III, Erl. 270. Ein religiöses Bekenntnis setzt ein alle Lebensbereiche umfassendes, geschlossenes Weltbild voraus, das durch die Gottbezogenheit der Weltsicht geprägt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1992 - 6 C 3.91 -, a.a.O. Dahinstehen kann, ob dem Bekenntnisschulbegriff des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 Verf NRW ein abweichendes Bekenntnisverständnis zu Grunde liegt, vgl. in diesem Zusammenhang: OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2016 - 19 B 996/15 -, juris, weil Art. 12 Verf NRW als Regelung für die öffentlichen Schulen zur Auslegung des für die Genehmigung privater Schulen maßgeblichen Art. 7 Abs. 5 GG keine Bedeutung zukommen kann, da Art. 8 Abs. 4 Verf NRW wegen der Privatschulen in vollem Umfang auf Art. 7 Abs. 4 und 5 GG verweist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1992 - 6 C 5.91 -, BVerwGE 89, 368. Dementsprechend vermag es in diesem Zusammenhang auch auf den für öffentliche Schulen geltenden § 26 SchulG NRW, vgl. dazu van den Hövel in Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: Dezember 2015, § 26 SchulG NRW, Erl. 1, nicht anzukommen. Vor diesem Hintergrund ist auch angesichts dessen von einem mennonitischen Bekenntnis auszugehen, dass es keine Bekenntnisschriften im Sinne von amtlich von einer Kirche anerkannten Lehrurkunden, in denen ihr Glaubensbekenntnis zum Ausdruck kommt, vgl. hierzu: Thönissen u.a., Lexikon der Ökumene und Konfessionskunde, 2007, Sp. 144, gibt. Grundlegende Organisationsform ist nämlich die einzelne H1. , welche selbstständig die Verantwortung für Lehre und Leben trägt. Die einzelne H1. ist die eigentliche Kirche. Vgl. Kasper u.a. (Hrsg), Lexikon für Theologie und Kirche, Bd. 7, 1998, Sp. 102; Thönissen u.a., a.a.O., Sp. 437 und 859. Was die N. jedoch unabhängig von Unterschieden in von einzelnen Gemeinden formulierten Glaubensbekenntnissen verbindet, ist die Rückführung ihrer konfessionellen Identität auf die täuferische Bewegung der Reformationszeit. Vgl. Krause u.a., Theologische Realenzyklopädie, Bd. XXII, 1992, S. 450, 454. Zudem werden sie als historische Friedenskirche bezeichnet, die ihren Mitgliedern die Ablehnung des Kriegsdienstes empfiehlt, auch wenn das Verständnis von Gewaltlosigkeit weltweit nicht einheitlich ist. Vgl. Reller u.a., Handbuch Religiöse Gemeinschaften, 4. Auflage 1993, S. 73. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass dieses mennonitische Bekenntnis die geplante Schule prägen soll. Davon ist auszugehen, wenn das Bekenntnis für die Gestaltung von Erziehung und Unterricht methodisch und inhaltlich grundlegend ist, wobei dies nur gewährleistet werden kann, wenn dafür auch in personaler Hinsicht entsprechende Gemeinsamkeiten gegeben sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1992 - 6 C 5.91 -, a.a.O. Ausweislich des Pädagogischen Konzepts für die N1. -T. -Grundschule F. sollen in der seitens des Klägers geplanten Grundschule junge Menschen nach dem biblischen Menschenbild erzogen werden. Die Schule hat den Auftrag, Schülerinnen und Schüler gemäß dem Bekenntnis der N. -C2. F. zu unterrichten. Zwar wird der Besuch für Kinder anderer Bekenntnisse nicht ausgeschlossen. Die Teilnahme am mennonitischen Religionsunterricht soll aber für alle Schülerinnen und Schüler verbindlich sein. Gleiches gilt für die Teilnahme am wöchentlichen Schulgottesdienst und an der täglichen Andacht. Hinsichtlich der Lehrkräfte legt das Schulprogramm fest, dass diese möglichst Mitglieder der N. -C2. F. sein sollen. Es wird ihre Bereitschaft zu einem einheitlichen Erziehungsbild und das Mittragen der Grundsätze der Schule erwartet. Weiter heißt es, dass ihre persönliche Hingabe an Jesus Christus, ihre engagierte Mitarbeit im Reich Gottes, ihr Gebetsleben und ihr Studium der Bibel ein ehrliches Zeugnis sein sollen. Eine öffentliche Grundschule dieser Art gibt es in F. nicht. Zwar ist dort eine evangelische Grundschule vorhanden. Eine Zuordnung des mennonitischen Bekenntnises zur Evangelischen Kirche scheidet jedoch aus. Mennonitische Gemeinden und Vereinigungen dieser Gemeinden national in Form der Arbeitsgemeinschaft Mennonitischer Gemeinden in Deutschland (AMG), welche wiederum Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) sowie in der Vereinigung evangelischer Freikirchen ist, und der Arbeitsgemeinschaft Mennonitischer Brüdergemeinden sowie der internationale Zusammenschluss der Mennonitischen Weltkonferenz, vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitsgemeinschaft_Mennonitischer_ Gemeinden_in_Deutschland; https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitsgemeinschaft_Mennonitischer_ Br%C3%BCdergemeinden; https://de.wikipedia.org/wiki/N. , sind zum einen nicht Teil der Kirchengemeinschaft von 98 evangelischen Kirchen auf der Grundlage der Leuenberger Konkordie. Vgl. http://www.leuenberg.eu/de/mitgliedskirchen. Zum anderen sind die N. nicht zu den evangelischen Konfessionen zu zählen. Bereits in der Reformationszeit kam es zur Aufteilung des Protestantismus in eine lutherische, eine reformierte und eine täuferische Konfession. Im Gegensatz zu Baptisten, Methodisten und Anglikanern, die zu den evangelischen Konfessionen zu zählen sind, gehören die N. zur täuferischen Konfessionsfamlie, vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Konfession, sofern nicht von einer eigenen mennonitischen Konfessionsfamilie auszugehen sein sollte. Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Mennonitische_Br%C3%BCderge-meinden. Zudem wird nach freikirchlichem Verständnis die Kindertaufe nicht praktiziert; die Taufe soll Ausdruck der persönlichen Entscheidung für den Glauben an Jesus Christus sein. vgl. hierzu: Thönissen u.a., Sp. 436f. Sie wird auch nicht als Sakrament verstanden. Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/N. . Dagegen ist die Taufe aus der Sicht der evangelischen Kirche ein Sakrament, dessen Charakter als Geschenk Gottes am deutlichsten in der Säuglingstaufe zum Ausdruck kommt. Vgl. https://www.ekd.de/glauben/abc/sakrament.html; https://www.ekd.de/glauben/abc/taufe.html. Mit Blick auf das unterschiedliche Taufverständnis ist eine von elf Mitgliedskirchen der ACK, u.a. der Evangelischen Kirche in Deutschland, wechselseitige Anerkennung der Taufe seitens der AMG nicht unterzeichnet worden. Vgl. http://www.oekumene-ack.de/themen/theologische-reflexion/taufe/; http://www.oekumene-ack.de/fileadmin/user_upload/Themen/ Taufanerkennung2007.pdf. Der Anspruch steht auch der für das Ersatzschulwesen beachtliche Grundsatz der Akzessorietät nicht entgegen. Dieser beinhaltet, dass sich nicht ausschließlich nach Bundesverfassungsrecht beurteilen lässt, welche Schule als Ersatzschule gelten kann. Denn das Landesrecht bestimmt, welche öffentlichen Schulen es gibt, denen eine Privatschule entsprechen kann. Zu genehmigen ist eine Privatschule, die nach dem mit ihr verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen soll. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 6 C 6.95 -, BVerwGE 104, 1. Bei einer Bekenntnisschule handelt es sich um eine im öffentlichen Schulwesen des Landes Nordrhein-Westfalen grundsätzlich vorgesehene Schulart. Nach Art. 12 Abs. 3 Satz 2 Verf NRW werden in Bekenntnisschulen Kinder des katholischen oder evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. Die Prüfung, ob es sich nach geistigem Gehalt und äußeren Erscheinungsbild um eine Religionsgemeinschaft handelt, obliegt dem Gericht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 6 C 2.04 -, BVerwGE 123, 49. Dabei ist der Begriff der Religionsgemeinschaft weit auszulegen. Vgl. Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Auflage 2013, Rn. 318ff. Angesichts des aufgezeigten religiösen Konsenses, vgl. zu diesem Erfordernis: Kästner in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Ordner 18, Stand: April 2016, Art. 140 Rn. 282; Korioth in Maunz-Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Bd. VII, Stand: September 2015, Art. 140 Rn. 15, der N. , ihrer weltweiten Verbreitung sowie der Organisationen mennonitischer Gemeinden auf nationaler und internationaler Ebene ist von einer Religionsgemeinschaft auszugehen, vgl. ebenso Der Brockhaus, Bd. 6, 2005, S. 3997; Meyers, Großes Taschenlexikon, Bd. 14, 10. Auflage, S. 4887, ohne dass es für diese Beurteilung auf bekenntnismäßige Gemeinsamkeiten mit anderen christlichen Religionsgemeinschaften ankommen kann. Vgl. Kästner, a.a.O. Mit Blick auf diese verfassungsrechtliche Gewährleistung schließt § 26 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW einen Anspruch auf Errichtung einer Bekenntnisschule für dem evangelischen Bekenntnis verwandte Gemeinschaften nicht aus. Diese Bestimmung entspricht dem vormals geltenden § 20 Satz 2 SchOG NRW und enthält lediglich eine extensive Auslegung des bekenntnisrelevanten Glaubensbegriffs, die zwar mit, aber nicht gegen den Willen der betroffenen Kleinkirchen Anwendung finden kann. Vgl. Geller-Kleinrahm, Die Verfassung des Landes Nordrhein-West-falen, 3. Auflage 1977, Art. 12 Anm. 2 b. Dementsprechend kommt § 26 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW die Bedeutung zu, dass Kinder bekenntnisverwandter Gemeinschaften öffentliche evangelische Bekenntnisschulen besuchen können. Auch in der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung findet sich kein Hinweis auf eine Ausweitung der Sperrklausel des § 100 Abs. 4 SchulG NRW. Vielmehr steht § 26 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW in Zusammenhang mit § 26 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW, wonach Lehrkräfte dem betreffenden Bekenntnis angehören müssen. Im ursprünglichen Entwurf der Landesregierung für das erste Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 1951 (Landtagsdrucksache - 2. Wahlperiode -, Nr. 190, S. 4 und 5) [SchOG NRW] sah § 17 Abs. 1 d.E. vor, dass in Bekenntnisschulen Kinder des katholischen oder Kinder des evangelischen Glaubens im Geiste ihres Bekenntnisses erzogen und unterrichtet werden sollten; Abs. 2 besagte, dass Lehrer dieser Schulen dem Bekenntnis, für das die Schule bestimmt war, angehören müssten. Ein Abänderungsantrag der Fraktion der FDP vom 5. März 1952 (Landtagsdrucksache - 2. Wahlperiode -, Nr. 662) richtete sich darauf, § 17 Abs. 1 dahingehend zu fassen, dass in katholischen oder evangelischen Bekenntnisschulen katholische oder evangelische Kinder im Geist ihres Glaubens von Lehrern des gleichen Bekenntnisses erzogen und unterrichtet werden sollten und über Ausnahmen hinsichtlich der Verwendung von Lehrern, insbesondere von bekenntnisverwandten an evangelischen Schulen, durch Rechtsverordnung nach § 46 das Nähere zu regeln sei. Der zuständige Kulturausschusses griff diesen Abänderungsantrag in seinem Gesetzentwurf vom 26. März 1952 (Landtagsdrucksache - 2. Wahlperiode -, Nr. 678) auf, so dass § 18 Abs. 1 SchOG NRW a.F. (GV Bl. NRW 1952, S. 61) regelte, dass Bekenntnisschulen katholische oder evangelische Schulen waren, in denen katholische oder evangelische Kinder im Geist ihres Glaubens von Lehrern des gleichen Bekenntnisses erzogen und unterrichtet wurden und zum evangelischen Bekenntnis im Sinne dieser Bestimmung auch die bekenntnisverwandten Gemeinschaften gehörten. Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz vom 5. März 1968 (GV Bl. NRW 1968, S. 36) neu gefasst. § 20 SchOG NRW a.F. erhielt den dem heutigen § 26 Abs. 3 SchulG NRW entsprechenden Wortlaut. § 22 Abs. 2 SchOG NRW a.F. regelte, dass Lehrer an Bekenntnisschulen dem betreffenden Bekenntnis angehören und bereit sein mussten, an diesen Schulen zu unterrichten und zu erziehen. In der Begründung des Gesetzentwurfs (Landtagsdrucksache - Sechste Wahlperiode -, Nr. 321, S. 12) heißt es: "§ 20 ÄG entspricht Artikel 12 Abs. 6 Satz 1 ÄGLV, Artikel 12 Abs. 2 Satz 1 ÄGLV und § 18 Abs. 1 SchOG, wobei § 19 einbezogen ist." Ausweislich des Plenarprotokolls vom 29. Februar 1968 (Landtagsdrucksache - Sechste Wahlperiode -, 31.Sitzung, S. 1095) entsprach § 20 SchulO NRW a.F., der die Definition der Bekenntnisschule enthält, in seinem Satz 1 dem Art. 12 Abs. 6 Satz 2 Verf NRW a.F., der gleichzeitig neu formuliert worden war und den Wortlaut des heutigen Art. 16 Abs. 3 Satz 2 Verf NRW erhalten hatte. Eine Veränderung des Regelungsgehaltes ist daher in keiner Weise dokumentiert. Anhaltspunkte dafür, dass es an einer der weiteren Genehmigungsvoraussetzungen fehlt, sind weder vom Beklagten vorgetragen noch ersichtlich. Dies gilt sowohl für die Lehrziele und Einrichtungen der Schule gemäß dem Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG entsprechenden § 101 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW sowie für die Anforderungen nach § 101 Abs. 5 SchulG bezüglich der persönlichen und wirtschaftlichen Zuverlässigkeit des Trägers. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.