Beschluss
9 L 132/16
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2016:0419.9L132.16.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 340/16 erhobenen Klage gegen den Beschluss des Rates der Antragsgegnerin zu Tagesordnungspunkt 8 b) vom 9. Dezember 2015 (Schließung des Schulnebenstandortes V. des Grundschulverbundes Heinsberg-V. und Durchführung des Unterrichts zentral am Schulstandort in Heinsberg) wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 340/16 erhobenen Klage gegen den Beschluss des Rates der Antragsgegnerin zu Tagesordnungspunkt 8 b) vom 9. Dezember 2015 (Schließung des Schulnebenstandortes V. des Grundschulverbundes Heinsberg-V. und Durchführung des Unterrichts zentral am Schulstandort in Heinsberg) wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 338/16 erhobenen Klage gegen den Beschluss des Rates der Antragsgegnerin zu Tagesordnungspunkt 8 b) vom 9. Dezember 2015 (Schließung des Schulnebenstandortes V. des Grundschulverbundes I. -V. und Durchführung des Unterrichts zentral am Schulstandort in I. ) wiederzustellen, ist zulässig und begründet. Er erweist sich wegen der seitens des Rates angeordneten sofortigen Vollziehung seines Beschlusses zur Auflösung der Grundschule nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO als statthaft. Vgl. zum vorläufigen Rechtsschutz gegen Schulauflösungsbeschlüsse: OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 - 19 B 872/11 - sowie vom 31. Mai 2013 - 19 B 1191/12 -, beide juris. Die nach § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche Antragsbefugnis der Antragsteller folgt daraus, dass die Antragstellerin zu 1. diese Grundschule im bevorstehenden Schuljahr besuchen soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2013, a.a.O. Das notwendige Rechtsschutzinteresse entfällt nicht mit Blick darauf, dass am 19. Juni 2016 der Bürgerentscheid zu dem Bürgerbegehren, dass u.a. der Grundschulnebenstandort im Ortsteil V. bis zum Ende des Schuljahres 2017/2018 zur Durchführung des Unterrichts geöffnet bleiben soll, stattfinden wird. Vgl. in diesem Zusammenhang: Heinsberger Nachrichten vom 14. April 2014 "Schulschließung: Bürgerbegehren ist gescheitert" sowie vom 15. April 2016 "Gegen Beschluss zu Lasten der anderen Schulen"; http://www1.wdr.de/nachrichten/rheinland/rat-heinsberg-entschei-det-ueber-buergerentscheid-100.html (aufgerufen am 14. April 2014). An einem Rechtsschutzinteresse fehlt es, wenn ein gerichtliches Offenhalten der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht erforderlich ist, etwa weil mit einer Vollziehung des Verwaltungsakts nicht zu rechnen oder diese ausgeschlossen ist. Vgl. hierzu W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Auflage 2015, § 80 Rn. 136; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 132. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens löst zwar die Sperrwirkung gemäß § 26 Abs. 6 Satz 6 GO NRW aus. Danach darf bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, wenn nicht rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde zu diesem Zeitpunkt bestanden haben. Die Anordnung des Sofortvollzuges beschränkt sich aber nicht auf den gesperrten Zeitraum, sondern beansprucht Geltung bis zur Unanfechtbarkeit der Schulauflösung bzw. Rechtskraft des hiergegen geführten Hauptsacheverfahrens oder bis zu dem durch § 80 b Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO für den Fall einer Klageabweisung bestimmten Zeitpunkt. In materieller Hinsicht fällt die gebotene Interessenabwägung zugunsten der Antragsteller aus. In die Abwägung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse an einem Aufschub der Vollziehung fließen Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, ein. Erweist sich dieser als offensichtlich rechtswidrig, besteht keinesfalls ein öffentliches Interesse an seiner Durchsetzung. Demgegenüber wird ein Eilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes auszugehen ist. Ansonsten kommt es entscheidend auf die Abwägung zwischen dem für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen Interesse einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Nach der im Eilverfahren notwendigerweise nur summarischen Überprüfung lässt sich hinsichtlich der Organisationsentscheidung zum Grundschulnebenstandort V. keine Offensichtlichkeitsbeurteilung treffen. Nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW beschließt der Schulträger die Auflösung einer Schule nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Ob die Schulentwicklungsplanung der Antragsgegnerin die Anforderungen des § 80 Abs. 5 SchulG NRW erfüllt, kann im vorliegenden Verfahren indes dahinstehen, weil in dem für die Interessenabwägung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. insoweit Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rn. 162, mit Blick auf den derzeit offenen Ausgang des Bürgerentscheids kein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug zwecks Planungssicherung besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung des summarischen Charakters des Eilverfahrens.