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Urteil

8 K 669/15

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2016:0413.8K669.15.00
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Leitsätze

Auf § 39 Nr. 6 AufenthV kann sich auch ein Ausländer berufen, der im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Schengen Staates ist und beim Übertritt der Binnengrenze die Absicht hat, sich nicht lediglich für einen Kurzaufenthalt im Bundesgebiet aufzuhalten.

Ein Anspruch i. S. d. § 39 Nr. 6 AufenthV liegt auch dann nicht vor, wenn der Ausländer wegen § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG im Ergebnis von der Pflicht zur Sicherstellung seines Lebensunterhaltes befreit ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auf § 39 Nr. 6 AufenthV kann sich auch ein Ausländer berufen, der im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Schengen Staates ist und beim Übertritt der Binnengrenze die Absicht hat, sich nicht lediglich für einen Kurzaufenthalt im Bundesgebiet aufzuhalten. Ein Anspruch i. S. d. § 39 Nr. 6 AufenthV liegt auch dann nicht vor, wenn der Ausländer wegen § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG im Ergebnis von der Pflicht zur Sicherstellung seines Lebensunterhaltes befreit ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise einer Duldung. Der im Jahr 1988 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Seit 2010 baute er über das Internet eine Beziehung mit der deutschen Staatsangehörigen O. N. auf. Am 18. Mai 2014 reiste er mit einem italienischen Visum nach Italien ein und erhielt dort zu einem späteren Zeitpunkt einen bis zum 18. November 2014 gültigen italienischen Aufenthaltstitel „PERMESSO DI SOGGIORNO“ als Saisonarbeiter „LAVORO STAGIONALE“. Am 24. August 2014 reiste der Kläger nach Deutschland ein und hielt sich zunächst einige Tage bei Frau N. auf. Anfang September 2014 reisten die beiden nach Dänemark, wo sie am 12. September 2014 die Ehe miteinander schlossen und am Folgetag nach Deutschland zurückreisten. Seit ihrer Rückkehr lebten sie zunächst in der Wohnung der Ehefrau des Klägers gemeinsam mit den beiden 1993 und 1995 geborenen Kindern der Ehefrau. Am 19. September 2014 beantragte der Kläger unter Vorlage seines bis zum 8. August 2017 gültigen pakistanischen Personalausweises die Erteilung einer zweijährigen Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland. Unter dem 15. Oktober 2014 verlangte die Beklagte die Vorlage eines Sprachnachweises A1, sowie verschiedene Unterlagen bezüglich der Sicherung des Lebensunterhalts. Unter dem 5. November 2014 teilte der Kläger durch seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten mit, dass Frau N. seit November 2013 arbeitssuchend sei und für sich und ihre beiden Söhne Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehe. Zudem reichte er unter anderem ein Zertifikat der National University of Modern Languages Islamabad – Pakistan vom 20. März 2012 ein, durch welches dem Antragsteller die Teilnahme an einem Deutschkurs im Zeitraum August 2011 bis Dezember 2011 (354 von 460 periods) und ein Abschluss mit der Note „B“ bescheinigt wurde. Unter dem 14. November 2014 wandte die Beklagte ein, das übersandte Zertifikat nicht anerkennen zu können, da es sich nicht auf den Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen beziehe. Am 16. Dezember 2014 unterzog sich der Kläger einer Sprachprüfung „Deutsch A1“ bei der Volkshochschule Aachen und erreichte 97 der möglichen 100 Punkte sowie das Prädikat „sehr gut“. Um die Prüfung zu bestehen, müssen 60 Punkte erreicht werden. Unter dem 20. Februar 2015 setzte die Beklagte den Kläger davon in Kenntnis, dass sie beabsichtige, die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen und die Abschiebung anzudrohen und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie gab im Wesentlichen an, dass der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert sei. Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass er mit dem erforderlichen Visum eingereist sei. Der Kläger habe nicht innerhalb der Geltungsdauer der italienischen Aufenthaltserlaubnis dargelegt, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegeben seien. Dies gelte auch für den geforderten Sprachnachweis A1. Hinsichtlich der Sicherstellung des Lebensunterhaltes gelte, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert sei, § 28 Abs. 1 S. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). In diesem Fall werde der gesetzliche Anspruch zum Regelerteilungsanspruch herabgesetzt. Auch seien keine Gründe ersichtlich, die die Einholung eines Visums für den Kläger unzumutbar machten. Mit Schreiben vom 28. Februar 2015 wandte der Kläger daraufhin sinngemäß ein, er könne seinen Lebensunterhalt nur deshalb nicht sichern, da ihm nicht erlaubt sei, zu arbeiten. Auch habe er den Sprachnachweis nur deshalb nicht früher einbringen können, weil in der gesamten Städteregion kein früherer Termin für einen Sprachtest zur Verfügung gestanden habe. Mit Ordnungsverfügung vom 11. März 2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihm die Abschiebung nach Italien an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es fehle zunächst an den Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Da der Kläger zur beabsichtigten Eheschließung und zum Führen der ehelichen Lebensgemeinschaft ins Bundesgebiet eingereist sei, sei ein nationales Visum zum Zwecke des Familiennachzugs erforderlich gewesen. Auch seien die Voraussetzungen des § 39 Nr. 6 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) nicht erfüllt. Denn dieser setze voraus, dass sowohl innerhalb der Geltungsdauer der ausländischen Aufenthaltserlaubnis als auch innerhalb eines Zeitraums des danach erlaubten Aufenthalts im Inland die Voraussetzungen eines Anspruchs für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt würden. Dies sei nicht der Fall. Zum einen habe der Kläger die erforderlichen Sprachkenntnisse erst am 16. Dezember 2014, also nach Ablauf der Gültigkeit der italienischen Aufenthaltserlaubnis bzw. nach Ablauf des Zeitraums des erlaubten Aufenthalts, nachgewiesen. Zum anderen liege kein Anspruch i. S. d. § 39 Nr. 6 AufenthV vor, da die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt sei. Gründe, aus denen sich ergebe, dass ein Nachholen des Visumverfahrens unzumutbar sei, sehe die Beklagte nicht. Die Ehefrau des Klägers sei nicht auf dessen Anwesenheit angewiesen. Der Kläger verfüge über einen gültigen pakistanischen Reisepass und auch Art. 6 Grundgesetz (GG) oder Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) stünden einer kurzfristigen Trennung nicht entgegen. Ein Absehen von der Nachholung des Visumverfahrens nach § 5 Abs. 2 S. 2 1. Alt. AufenthG komme nicht in Betracht, da der Kläger keinen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend machen könne. Auch aus § 25 Abs. 5 AufenthG sei kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzuleiten. Insbesondere würden weder Art. 6 Abs. 1 und 2 GG noch Art. 8 Abs. 1 EMRK durch die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verletzt, da eine kurzfristige Trennung des Klägers von seiner im Bundesgebiet lebenden Ehefrau zur Nachholung des Visumverfahrens zumutbar sei. Abschließend erklärte sich die Klagegegnerin bereit, zur Beschleunigung der Durchführung des Visumverfahrens eine Vorabzustimmung nach § 31 Abs. 2 AufenthV zu erteilen. Der Kläger hat am 13. April 2015 Klage erhoben. Mit außergerichtlichen Schreiben vom 13. April 2015 und 28. April 2015 wandte er sich über seinen Prozessbevollmächtigten an die Beklagte. Er beantragte, ihm eine Aufenthaltserlaubnis mit einer dreijährigen Geltungsdauer beginnend ab erstmaliger Antragstellung zu erteilen, ihm zunächst eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung zu erteilen sowie hinsichtlich der Erwerbstätigkeit im Aufenthaltstitel die Regelung zu notifizieren, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt sei. Hilfsweise begehrte der Kläger, den Aufenthaltstitel zu jedem anderen zulässigen Zweck zu erteilen. Dazu führte er aus, die Regelungen des Schengen-Rechts (z. B. 90 Tage innerhalb von 180 Tagen) seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da sich dieses ausdrücklich auf kurzfristige Aufenthalte bis zu drei Monaten beziehe. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts richte sich nach nationalem Recht, im konkreten Fall nach § 81 Abs. 3 AufenthG. Die Ansicht der Beklagten, dass innerhalb der „90-Tage-Regel“ die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sein müssten, sei unzutreffend. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Rechtswirkung aus § 39 Nr. 6 AufenthV ergeben sollten. Es komme auch nicht darauf an, wann deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen würden, sondern wann sie vorhanden seien. Zur Sicherung des Lebensunterhaltes führte er an, § 39 Nr. 6 AufenthV sei in seinem Fall anwendbar, da ein Regelanspruch i. S. d. § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG vorliege. Es komme nur auf die Sicherung des Lebensunterhaltes des Klägers selbst an, da hinsichtlich der Frage der Sicherung des Lebensunterhaltes seiner Ehefrau keine Versagungsgründe bestünden. Er sei gegenüber den Kindern seiner Ehefrau nicht unterhaltsverpflichtet. Zudem wäre er in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren, wenn ihm die Beschäftigung erlaubt worden wäre. Er habe bereits im Oktober 2014 die Möglichkeit gehabt, eine Erwerbstätigkeit bei der Firma S. N. in I. (zu erwartender Nettolohn bei Steuerklasse 3 rund 1.050,- € monatlich; höchstens 120 Stunden monatlich) aufzunehmen. Die Beklagte wandte demgegenüber mit außergerichtlichem Schreiben vom 21. April 2015 ein, aus ihrer Sicht sei die 90-Tage Regelung im vorliegenden Fall zu beachten. Fernen müssten die Erteilungsvoraussetzungen sowohl innerhalb der Geltungsdauer der ausländischen Aufenthaltserlaubnis als auch innerhalb des Zeitraums, in dem der Ausländer sich aufgrund dieser ausländischen Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten durfte, erfüllt werden. Zu den erforderlichen Sprachkenntnissen führte sie aus, der Kläger habe nicht innerhalb der geltenden Frist nachgewiesen, über entsprechende Kenntnisse zu verfügen. Das Sprachstandszeugnis müsse auf einer standardisierten Sprachprüfung beruhen. Hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhaltes und eines Regelanspruches i. S. d. § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG verwies sie in Ergänzung ihrer Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2014 - 1 C 15.14 -. Unter dem 16. Juni 2015 reichte der Kläger eine Stellenbeschreibung über eine geringfügige Beschäftigung als Küchenhilfe bei der U. B. GmbH mit einer Arbeitszeit von 8 St./Woche zu einem Stundenlohn von 8,50 € zur Ausländerakte. Unter dem 26. Juni 2015 reichte er eine weitere Stellenbeschreibung als Produktionshelfer bei der C. GmbH in Vollzeit (40 St.) bei einem Stundenlohn von zunächst 8,85 €, sowie nach Ablauf der Probezeit von 3 Monaten zu 9 € zur Ausländerakte. Nachdem auch die Ehefrau des Klägers ab dem 12. August 2015 eine geringfügige Beschäftigung in Aachen ausübte, verzog der Kläger mit dieser nach Aachen. Unter dem 1. September 2015 reichte er eine Stellenbeschreibung über eine Tätigkeit als Verkäufer bei S1. N. in Vollzeit (36 St/Woche) zu einem Stundenlohn von 8,50 € zu den Akten. Auf seine Anfrage vom 11. Januar 2016 erteilte die Bundesagentur für Arbeit unter dem 12. Januar 2016 ihre Zustimmung zur Aufnahme einer Beschäftigung als Küchenhelfer bei dem Restaurant P. in Teilzeit (4 St./Woche à 9,50 €). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung reichte der Kläger eine Stellenbeschreibung vom 11. April 2016 (Arbeitgeber KM-Fashion 32 Wochenstunden à 8,50 €) zu den Akten. Der ältere Sohn der Ehefrau des Klägers sucht zum 1. August 2016 aktiv einen Ausbildungsplatz. Der jüngere Sohn hat eine Ausbildungszusage für eine Ausbildung als Altenpfleger und erhält ein Praktikumsgehalt in Höhe von 500 €. Zum 1. April ist der Kläger mit seiner Ehefrau erneut umgezogen. Die Wohnkosten der aktuellen Wohnung liegen rund 300 € pro Monat unter denen der zuvor bewohnten. Zur Begründung seiner Klage ergänzt der Kläger seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Auf § 39 Nr. 6 AufenthV könne sich eine Person, die im Besitz eines von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels sei, auch berufen, wenn sie sich längerfristig in Deutschland aufhalten wolle. Dies ergebe sich aus der Begründung der Verordnung zur Änderung der AufenthV vom 2. September 2005. Zudem hätten die Ziff. 6 und 7 des § 39 AufenthV andernfalls - bis auf den seltenen Fall eines Gesinnungswandels - keinen Anwendungsbereich. Weiter verweist er auf Art. 15 Abs. 1 S. 1 der Daueraufenthaltsrichtlinie (2003/109/EG), aus dem sich ergebe, dass ein in einem anderen Unionsstaat Daueraufenthaltsberechtigter innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise den Aufenthaltstitel beantragen müsse. § 27 Abs. 3 S. 1 AufenthG sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar und stünde deshalb einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 11. März 2015 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wie folgt zu notifizieren: Erwerbstätigkeit gestattet, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des vorerwähnten Bescheides zu verpflichten, dem Kläger einen humanitären Aufenthaltstitel zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des vorerwähnten Bescheids zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des vorerwähnten Bescheides zu verpflichten, den Kläger zu dulden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung und führt ergänzend im Wesentlichen aus, der Kläger könne sich nicht auf § 39 Nr. 6 AufenthV berufen, da sein Lebensunterhalt nicht gesichert gewesen sei und aus § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG kein „Anspruch“ i. S. dieser Vorschrift folge. § 27 Abs. 3 S. 1 AufenthG sei auch bei einem Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen anwendbar und auch dann, wenn es sich bei den in der Norm genannten Unterhaltsberechtigten um deutsche Staatsangehörige handele. Sie ist der Meinung, dass Art. 21 Abs. 1 SDÜ die Einreise in das Bundesgebiet nur dann erlaube, wenn nur der in der Norm genannte Kurzaufenthalt beabsichtigt war. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2015 im Verfahren gleichen Rubrums - Az. 8 L 451/15 - ordnete das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage an. Es führte dazu insbesondere aus, es müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden, ob sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten habe. Es sei offen, ob sich der Kläger auf Art. 21 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) berufen könne, da er ersichtlich zum Zeitpunkt der letztmaligen Einreise in das Bundesgebiet mit der Absicht eingereist sei, einen längerfristigen Aufenthalt und nicht lediglich einen Kurzaufenthalt zu verbringen. Auch sei offen, ob § 27 Abs. 3 S. 1 AufenthG einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Hinsichtlich des Hauptantrags ist die Klage als Verpflichtungsklage zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, da die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, § 113 Abs. 1, 5 VwGO. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 27, 5 AufenthG. Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger bei der Beklagten unter dem 19. September 2014 gestellt. Die materiellen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs sind allerdings nicht erfüllt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug setzt neben der Erfüllung der spezifischen Voraussetzungen der §§ 27 ff. AufenthG auch die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG voraus. Daran fehlt es hier, da der Kläger nicht mit dem nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Visum eingereist ist. Welches Visum als das Erforderliche anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 23.09 - juris, Rn. 20. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von (zunächst) zwei Jahren, da er vor der Antragstellung eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte. Nach § 6 Abs. 3 S. 1 AufenthG ist für solche längerfristigen Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Über ein solches Visum verfügte der Kläger nicht. Der Kläger ist nicht wegen Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visum-VO), von der Visumpflicht befreit. Denn eine solche Befreiung kommt nach Art. 1 UAbs. 2 Visum-VO nur für die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer in Betracht. Der Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Pakistan gehört nicht zu den in Anhang II aufgeführten Staaten. Der Kläger ist auch nicht nach den auf § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG beruhenden Regelungen der §§ 39 ff. AufenthV ausnahmsweise berechtigt, den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen und damit von dem Visumserfordernis befreit. Eine solche Befreiung ergibt sich zunächst nicht aus § 39 Nr. 5 AufenthV, da dieser eine Eheschließung oder die Geburt eines Kindes im Bundesgebiet voraussetzt. Eine Eheschließung im Ausland - wie im Fall des Klägers in Dänemark - ermöglicht die Einholung des Aufenthaltstitels im Inland nicht. Auch auf § 39 Nr. 6 AufenthV kann sich der Kläger nicht berufen. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind. § 41 Abs. 3 AufenthV findet Anwendung. Die Kammer geht zunächst davon aus, dass der Kläger aufgrund des bis zum 18. November 2014 gültigen italienischen Aufenthaltstitels „PERMESSO DI SOGGIORNO“ als Saisonarbeiter „LAVORO STAGIONALE“ berechtigt war, sich im Bundesgebiet aufzuhalten. Die Frage, ob ein Ausländer auf Grundlage eines von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, lässt sich nicht durch einen Rückgriff auf nationales Recht, sondern nur unter Berücksichtigung des „Schengen-Rechts“ beantworten. Dies stellt der Normgeber im Rahmen der Verordnungsbegründung klar, wenn er darauf hinweist, dass die Möglichkeit der Beantragung eines Aufenthaltstitels ohne vorheriges Visumverfahren in den Fällen eingeführt werde, in denen der Drittstaatsangehörige einen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates besitze, der ihn nach Schengen-Recht berechtige, sich ohnehin visum- und grundsätzlich kontrollfrei für einen auf drei Monate befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet aufzuhalten, vgl. Entwurfsbegründung. Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung vom 2. September 2005, BR-Drs. 659/05, S. 1 f. Zudem verweist der Verordnungsgeber darauf, dass diejenigen Fälle geregelt werden sollten, in denen der Antragsteller einen Anspruch auf den beantragten Aufenthaltstitel habe und er bereits einen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates besitze, der ihn nach Art. 21 SDÜ ohnehin berechtige, sich visum- und grundsätzlich kontrollfrei für einen auf drei Monate befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet aufzuhalten. Zugleich werde klargestellt, dass bei der Beantragung wirklich ein Aufenthaltsrecht in Deutschland bestehen müsse, was beispielsweise nicht der Fall sei, wenn der betreffende Ausländer zwar im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates, nicht aber eines in Deutschland anerkannten Passes oder Passersatzes sei (Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a SDÜ), vgl. Verordnungsentwurf, a.a.O., S. 6 und 7. Durch die letztgenannte Verweisung auf die Anforderungen des zwischenzeitlich mit Wirkung zum 13. Oktober 2006 aufgehobenen Art. 5 SDÜ a. F. gibt der Verordnungsgeber zu erkennen, dass er davon ausgeht, dass sich die Frage der Aufenthaltsberechtigung des Ausländers nur mit Blick auf das Schengen-Recht und insbesondere auf Art. 21 SDÜ beantworten lässt. Nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex - SGK) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen. Diese Voraussetzungen waren in der Person des Klägers zum Zeitpunkt seiner letztmaligen Einreise in das Bundesgebiet am 12. September 2014 erfüllt. Wie bereits festgestellt, war er zu diesem Zeitpunkt im Besitz eines bis zum 18. November 2014 gültigen italienischen Aufenthaltstitels. Dieser berechtigte ihn dazu, sich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland frei zu bewegen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der (Wieder-)Einreise in das Bundesgebiet nach vollzogener Trauung mit seiner jetzigen Ehefrau erkennbar die Absicht verfolgte, sich nicht nur für einen Kurzaufenthalt von maximal 90 Tagen im Bundesgebiet aufzuhalten. Aus Sicht der Kammer liegt diese Annahme nahe, da der Kläger nach der Trauung am 12. September 2014 und der Rückkehr in das Bundesgebiet am Folgetag, bereits am 19. September 2014, gegenüber der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragte. Im Rahmen des Eilbeschlusses vom 7. Oktober 2015 hatte die Kammer offen gelassen, ob sich auch eine Person, die beim Überschreiten der Staatsgrenze der Bundesrepublik Deutschland bereits die Absicht verfolgte, sich anschließend längerfristig im Bundesgebiet aufzuhalten, auf Art. 21 Abs. 1 SDÜ berufen kann. Sie geht nunmehr davon aus, dass die Absichten des Einreisenden bei der Anwendung des Art. 21 Abs. 1 SDÜ nicht ausschlaggebend sind. Denn der Wortlaut des Art. 21 Abs. 1 SDÜ verhält sich zu dieser Fragestellung nicht. Der Norm ist ausdrücklich lediglich die Rechtsfolge zu entnehmen, dass bei Erfüllung der weiter genannten Voraussetzungen ein Aufenthalt von maximal 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen ermöglicht wird. Dass dies voraussetzt, dass der Drittausländer bei der Einreise auch lediglich einen solchen Kurzaufenthalt beabsichtigte, lässt sich Art. 21 Abs. 1 SDÜ nicht entnehmen. Auch der Verweis auf Art. 5 Abs. 1 lit. a), c) und e) SGK ist in diesem Sinne nicht eindeutig. Zwar gelten die dortigen Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige nach Absatz 1 nur für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen. Art. 5 SGK ist jedoch unmittelbar nur für den Fall der Überschreitung der Außengrenzen anwendbar, da er dem „Titel II - Außengrenzen“ des SGK zugeordnet ist. Im Fall der Überschreitung einer Binnengrenze wird er nur über den Verweis in Art. 21 Abs. 1 SDÜ anwendbar, vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. November 2015 - 18 B 387/15 - juris, Rn. 8, der nur die genannten Voraussetzungen, nicht jedoch Art. 21 Abs. 1 SDÜ im Ganzen in Bezug nimmt. Das gilt auch mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 lit. c) SGK. Nach dieser Vorschrift muss ein Drittstaatsangehöriger den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtzeitig zu erwerben. Diese Regelung mag - wie die Kammer im Eilbeschluss bereits ausführte - nahelegen, dass der Normgeber den Absichten des Einreisenden durchaus eine Bedeutung beimessen wollte. Aus ihr ergibt sich jedoch unmittelbar lediglich, dass der Normgeber die Sicherstellung der Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts zur Voraussetzung der Einreise macht, nicht jedoch, dass eine Einreise ab einer bestimmten beabsichtigten Aufenthaltsdauer unterbunden werden sollte. Soweit dem entgegen gehalten wird, eine Auslegung, die die Absichten des Ausländers bei der Einreise nicht berücksichtigt, führe mit Blick auf Art. 20 SDÜ zu einem Wertungswiderspruch, da den durch die Befreiung von der Visumspflicht Privilegierten verwehrt sei, einen Aufenthaltstitel für einen Daueraufenthalt ohne Erfüllung der Visumpflicht zu erlangen, während dies denjenigen, die über einen nationalen Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates verfügen, ermöglicht werde, vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 7. Mai 2014 - 5 K 4470/13 - juris, Rn. 6 und f., greifen diese Bedenken im Ergebnis nicht durch. Zwar entspricht Art. 20 Abs. 1 SDÜ nach seinem Wortlaut weitgehend dem Art. 21 Abs. 1 SDÜ, womit es naheliegt, beide Normen gleich auszulegen. Auch geht die Kammer mit der überwiegenden Rechtsprechung davon aus, dass zwar diejenigen Ausländer, die sich auf Art. 20 Abs. 1 SDÜ berufen wollen, diese Privilegierung nur in Anspruch nehmen können, wenn sie bei der Einreise die Absicht verfolgten, sich lediglich für einen Kurzaufenthalt von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaaten aufzuhalten, vgl. Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 10. Juni 2015 - 8 L 340/14 -, im Anschluss an Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Oktober 2014 – 2 L 152/13 - juris, Rn. 7; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Juni 2013 – 10 CS 13.1002 – juris, Rn.13; ebenso auch Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 23. September 2013 – 3 Bs 131/13 – juris, Rn. 7 f.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. September 2011 - 11 S 2438/11 - juris, Rn. 7 f.; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 2. Juli 2012 - 8 ME 94/12 - juris, Rn. 4 f. Dies folgt jedoch nicht unmittelbar aus Art. 20 Abs. 1 SDÜ, sondern daraus, dass dieser nur für sichtvermerksfreie Drittausländer gilt. Die Visumfreiheit richtet sich nach Art. 1 Abs. 2 Visum-VO. Nach dieser Vorschrift sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht für einen Kurzaufenthalt befreit. Zwar verhält sich auch diese Vorschrift - ähnlich wie Art. 21 Abs. 1 SDÜ - nicht zu den Absichten des Ausländers beim Grenzübertritt. Die Visum-VO beruht jedoch auf Art. 62 Nr. 2 lit. b) Ziff. i) des zum 1. Dezember 2009 außer Kraft getretenen Vertrags von Amsterdam zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, vgl. Erwägungsgrund 1 der Visum-VO. Nach dieser Ermächtigungsgrundlage, die zur Auslegung weiterhin herangezogen werden muss, kann der Rat Maßnahmen bezüglich des Überschreitens der Außengrenzen der Mitgliedstaaten beschließen, mit denen Vorschriften über Visa für geplante Aufenthalte von bis zu drei Monaten festgelegt werden. Zudem ist das Visum durch Art. 2 Visum-VO als Genehmigung für die Einreise zum Zwecke eines Aufenthalts, der drei Monate nicht überschreitet, definiert. Diese Definition entspricht der ursprünglich begrenzten Regelungskompetenz des Verordnungsgebers, die sich auch bei der Auslegung des Art. 1 Abs. 2 Visum-VO niederschlagen muss, vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. September 2013 - 3 Bs 131/13 - juris, Rn. 7; Oberverwaltungsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. September 2011 - 11 S 2438/11 - juris, Rn. 8; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 14 AufenthG (Stand: Oktober 2014), Rn. 17. Der entscheidende Unterschied zwischen der Fallgruppe der Ausländer, die ihr Aufenthaltsrecht aus Art. 20 SDÜ ableiten und denen, die sich auf Art. 21 SDÜ berufen, folgt also aus der Auslegung der Visum-VO. Auch einen inhaltlichen Wertungswiderspruch mag die unterschiedliche Behandlung nicht zu begründen. Denn eine ungerechtfertigte Schlechterstellung des eigentlich „privilegierten“ Kreises der von der Visumpflicht Befreiten ist nicht erkennbar. Vielmehr wurden die Angaben derjenigen, die über einen nationalen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates verfügen, bereits im Rahmen des Verfahrens zu Erteilung dieses Aufenthaltstitels geprüft. Der Kläger erfüllte im Zeitpunkt des Grenzübertritts am 12. September 2014 auch die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit. a), c) und e) SGK. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die Art. 20 und 21 SDÜ für den jeweiligen Drittausländer ein Aufenthaltsrecht für die Dauer von maximal 90 Tagen geregelt wird. Auch wenn jedenfalls Art. 21 Abs. 1 SDÜ auch zur Anwendung kommen kann, wenn der Drittausländer einen darüber hinausgehenden Aufenthalt anstrebt, beziehen sich die zu erfüllenden Voraussetzungen des Art. 5 SGK auf einen entsprechenden Kurzaufenthalt. Ob für den Drittausländer darüber hinaus ein rechtmäßiger Anschlussaufenthalt in Betracht kommt, bestimmt sich nach den jeweiligen nationalen Regelungen. Daraus folgt, dass im Rahmen des Art. 21 Abs. 1 SDÜ die Art. 5 Abs. 1 lit. a), c) und e) SGK einschränkend dahingehend auszulegen sind, dass sie sich auf den zulässigen Kurzaufenthalt beziehen. Plant der Ausländer, die danach zulässige Aufenthaltsdauer voll auszunutzen, muss eine Aufenthaltsdauer von 90 Tagen der Anwendung zugrunde gelegt werden. Daraus ergibt sich, dass der Kläger die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit. a) SGK erfüllte, da er über einen Pakistanischen Personalausweis verfügte, der am 9. August 2012 ausgestellt wurde und bis zum Jahr 2017 gültig ist. Weiter ist davon auszugehen, dass der Kläger für die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts bis zum 18. November 2014 über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügte. Erst einem Schreiben des damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers an die Beklagte vom 11. Februar 2015 ist zu entnehmen, dass sich der Kläger „inzwischen“ in einer finanziellen Notsituation befinde. Anhaltspunkte dafür, dass der Aufenthalt des Klägers eine Gefahr i. S. d. Art. 5 Abs. 1 lit. e) begründet hätte, bestanden nicht. Allerdings sind die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels i. S. d. § 39 Nr. 6 AufenthV nicht erfüllt. Dabei geht die Kammer zunächst davon aus, dass im Fall des § 39 Nr. 6 AufenthV die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowohl innerhalb der Geltungsdauer der ausländischen Aufenthaltserlaubnis als auch innerhalb eines Zeitraums des danach erlaubten Aufenthalts im Inland, also 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ, § 15 AufenthG, erfüllt werden müssen. Der Ausländer muss also im Zeitpunkt des Eintritts der letzten Anspruchsvoraussetzung für die Erteilung der von ihm begehrten Aufenthaltserlaubnis, hier nach §§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 27, 5 AufenthG, noch über die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund des von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels verfügen. Damit wird an einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis angeknüpft, der sich unmittelbar an den rechtmäßigen Aufenthalt anschließt, vgl. Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 23. April 2014 ‑ 8 K 1515/12 ‑ juris, Rn. 31; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Januar 2011 - 18 B 1662/10 - juris, Rn. 6 ff. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs bis zum 18. November 2014 vorliegen mussten. Denn der Kläger ist zunächst am 24. August 2014 in das Bundesgebiet eingereist, um sodann Anfang September 2014 nach Dänemark aus- und anschließend am 13. September 2014 erneut in das Bundesgebiet einzureisen. Auch ohne den Zeitraum seines Aufenthalts in Dänemark zu berücksichtigen, endete die 90 Tage-Frist am 21. November 2014. Der italienische Aufenthaltstitel des Klägers hatte jedoch lediglich eine Gültigkeitsdauer bis zum 18. November 2014. Da beide Zeiträume kumulativ vorliegen müssen, ist der kürzere Zeitraum der Gültigkeit des italienischen Aufenthaltstitels der Maßgebliche. Was unter einem Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels i. S. d. § 39 Nr. 6 AufenthV zu verstehen ist, wurde höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch zunächst zu entnehmen, dass das Gericht die Termini „gesetzlicher Anspruch“ (vgl. § 10 Abs. 1 AufenthG) und „Anspruch“ (vgl. §§ 10 Abs. 3 S. 3, 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG, § 39 Nr. 3, 5 und 6 AufenthV) einheitlich auslegt, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Dezember 2008 - 1 C 37/07 - juris, Rn. 23 zur unterschiedlichen Begriffsverwendung in § 10 Abs. 1 und 3 AufenthG, sowie Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 15/14 - juris, Rn. 19, mit Verweis auf die inhaltsgleiche Begriffsverwendung in § 5 Abs. 2 S. 1 und 10 Abs. 3 S. 3 AufenthG, sowie in § 39 Nr. 3 AufenthV. Dabei geht das Gericht zunächst davon aus, dass ein solcher Anspruch nur ein strikter Rechtsanspruch sein könne, der nur dann vorliege, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung zuletzt dahingehend präzisiert, dass auch Regelansprüche oder Ansprüche aufgrund von Sollvorschriften nicht zu einem gesetzlichen Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 1 AufenthG führen. Zwar sei bei einer Soll-Regelung die Entscheidung der Verwaltung insoweit gebunden, als bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen die Rechtsfolge regelmäßig vorgezeichnet sei. Auch die Frage, ob ein atypischer Ausnahmefall vorliege, bei dem der Verwaltung ein Rechtsfolgeermessen eröffnet sei, unterliege in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung und sei in diesem Sinne im ersten Schritt eine rechtlich gebundene Entscheidung. Anders als bei einer Anspruchsnorm, bei der die tatbestandlichen Voraussetzungen sowohl positiv als auch negativ abschließend bestimmt seien, könne indes nur aufgrund einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt und festgestellt werden, ob ein Ausnahmefall vorliege. Die möglichen Versagungsgründe seien hiernach gerade nicht in abschließender Weise durch den Gesetzgeber vollumfänglich ausformuliert. Diese normative Offenheit in Bezug auf Umstände, die einen Fall als atypisch erscheinen lassen, unterscheide eine "Soll"-Vorschrift im verwaltungsrechtlichen Sinne auch von solchen Normen, die für die abstrakt-generellen Tatbestandsvoraussetzungen unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden. Aus denselben Gründen, aus denen für einen "gesetzlichen Anspruch" jedenfalls im Sinne des § 10 AufenthG ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift auch dann nicht genüge, wenn das Ermessen im Einzelfall "auf Null" reduziert sei, fehle es wegen der Notwendigkeit einer der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen nachgelagerten behördlichen Würdigung aller Umstände des Einzelfalles an einer abstrakt-generellen, abschließenden, die Verwaltung bindenden Wertung des Gesetzgebers zu Gunsten eines Aufenthaltsrechts, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 1 C 31/14 - juris, Rn. 20 ff.; a. A.: Hailbronner, in: ders. (Hrsg.), Ausländerrecht, § 5 AufenthG (Stand: September 2015), Rn. 68, § 10 AufenthG (Stand: Dezember 2008), Rn. 22. Bei Beachtung dieser Grundsätze ergibt sich, dass in der Person des Klägers zum 18. November 2014 - also innerhalb des Zeitraums von 90 Tagen nach Ersteinreise bzw. der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis - die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vorlagen. Dies gilt zunächst nicht für die Voraussetzungen des § 28 AufenthG. Denn nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Dies war vorliegend der Fall. Der Kläger ist mit der deutschen Staatsangehörigen O. N. seit dem 12. September 2014 verheiratet. Diese hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und wohnte (so auch weiterhin) mit dem Kläger in einer gemeinsamen Wohnung zusammen. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG, die wegen § 28 Abs. 1 S. 5 AufenthG entsprechend anzuwenden sind, erfüllte der Kläger. Sowohl er, als auch seine Ehefrau hatten zum maßgeblichen Zeitpunkt das 18. Lebensjahr vollendet. Auch geht die Kammer davon aus, dass sich der Kläger bereits im November 2014 zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen konnte. Dazu hatte die Kammer im Eilbeschluss - 8 L 451/15 - ausgeführt: „Aus Sicht der Kammer spricht [...] viel dafür, dass sich der Antragsteller innerhalb der wie oben dargelegt zu bestimmenden Frist im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG hinreichend in deutscher Sprache verständigen konnte. Dies liegt angesichts dessen nahe, dass er ein ‑ wenn auch älteres ‑ pakistanisches Sprachzertifikat vorlegen konnte. Entscheidend tritt hinzu, dass er nur rund einen Monat nach Ablauf der Gültigkeit des italienischen Aufenthaltstitels ein Zertifikat „Deutsch A1“ (Sprachzertifikat vom 22. Dezember 2014 über Kenntnisse der deutschen Sprache des Niveaus „Start Deutsch 1“ bzw. „Europastufe A1“) eingereicht hat, aus dem sich ergab, dass er die zugrunde liegende Prüfung mit 97 von 100 möglichen Punkten bestanden hatte, wobei nur 60 Punkte zum Bestehen erforderlich waren. Dies lässt den Schluss zu, dass der Antragsteller auch im entscheidungserheblichen Zeitraum bereits mit Vorkenntnissen der deutschen Sprache ausgestattet war, die es ihm auch einen Monat zuvor bereits ermöglicht hätten, im Rahmen der Sprachprüfung wenigstens die erforderlichen 60 Punkte zu erreichen. Die Kammer teilt die Rechtsansicht der Antragsgegnerin nicht, es komme auf den fristgemäßen Nachweis der Sprachkenntnisse an. Vielmehr ist auf die Verwirklichung der letzten Anspruchsvoraussetzung, nicht auf den Nachweis ihres Eintritts abzustellen (.)“ An diesen Ausführungen hält die Kammer - auch unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung - weiterhin fest. Allerdings waren die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG nicht vollends erfüllt. Zwar ist die Identität des Klägers geklärt (Nr. 1a), die Passpflicht erfüllt (Nr. 4) und stehen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch weder ein Ausweisungsinteresse (Nr. 2) noch sonstige Gründe entgegen, aus denen der Aufenthalt des Klägers die Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet (Nr. 3). Der Kläger erfüllte jedoch nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies ist nach § 2 Abs. 3 AufenthG der Fall, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann, wobei die in Satz 2 aufgeführten staatlichen Leistungen nicht als öffentliche Mittel in diesem Sinne gelten. Es bedarf mithin der positiven Prognose, dass der künftige Lebensunterhalt des Ausländers auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln. Dabei richtet sich die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs und des zur Verfügung stehenden Einkommens nach den Bestimmungen des zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Erstrebt ein erwerbsfähiger Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zum Zusammenleben mit seinen Familienangehörigen in einer häuslichen Gemeinschaft oder lebt er bereits mit seiner Familie zusammen, so gelten für die Berechnung seines Anspruchs auf öffentliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II grundsätzlich die Regeln über die Bedarfsgemeinschaft, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 21/09 - NVwZ 2011, 829-832 = juris, Rn. 15. In diesem Fall gilt nach der gesetzlichen Regelung jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfsbedürftig, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist (§ 9 Abs. 2 S. 3 SGB II). Dies entspricht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Denn ist die Familie auf Sozialleistungen angewiesen, folgt aus der mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einhergehenden Aufenthaltsverfestigung auch eine Perpetuierung der Inanspruchnahme von Sozialleistungen. Zugleich entfällt der aufenthaltsrechtliche Anreiz für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, eine eigene Erwerbstätigkeit aufzunehmen und damit die öffentlichen Kassen zu entlasten, vgl. Bundesverwaltungsgericht, a. a. O., Rn. 16 ff. Auf der anderen Seite ist das Einkommen anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Für die Berechnung des Bedarfs ist von § 19 Abs. 1 SGB II auszugehen. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten danach Arbeitslosengeld II, nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld. Zur Bedarfsgemeinschaft des Klägers als erwerbsfähiger Leistungsberechtigter zählten nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. b) SGB II auch seine deutsche Ehefrau und nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II deren deutsche Kinder, da sie dem gemeinsamen Haushalt angehörten und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hatten. Die Leistungen umfassen nach § 19 Abs. 1 S. 3 SGB II den Regelbedarf, Mehrbedarfe, sowie den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Die Regelbedarfe ergaben sich für den Kläger und seine Ehefrau aus § 20 Abs. 4, 5 S. 3 SGB II i. V. m. der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 des 2. Buch Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2014 (2 x 353 €), sowie für die Söhne der Ehefrau des Klägers aus § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB II für die Zeit ab 1. Januar 2014 (2 x 313 €). Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind, § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Dem für den Zeitraum 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 geltenden Bewilligungsbescheid des Jobcenters vom 30. Juni 2014 betreffend die Ehefrau des Klägers und deren Kinder ergab sich ein Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von (3 x 185 =) 555 €. Daraus ergibt sich ein Gesamtbedarf in Höhe von 1.887,- €. Diesen Bedarf konnte der Kläger durch sein regelmäßiges Einkommen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht decken. Auch bestanden keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine dahingehende positive Prognose. Dabei ist wieder von den Grundsätzen der §§ 9 ff. SGB II auszugehen. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sind Einnahmen in Geld und Geldwert abzüglich der nach § 11 b abzusetzenden Beträge bei Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen. Entsprechende Einnahmen hat er jedoch im maßgeblichen Zeitraum nicht nachgewiesen. Er ging während der Gültigkeit der italienischen Aufenthaltserlaubnis weder einer Erwerbstätigkeit nach, noch ergaben sich aus seinem Vortrag hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er seinen Lebensunterhalt prognostisch würde sichern können. Dem Verwaltungsvorgang ist lediglich zu entnehmen, dass der Kläger erstmals unter dem 5. November 2014 gegenüber der Beklagten seine Absicht äußerte „sobald als möglich selbst arbeiten und den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau sicherstellen“ zu wollen. Unter dem 28. Februar 2015 bekräftigte er seine Absicht, er werde sich umgehend „sobald ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, um die eigenständige Sicherung des Unterhaltes nicht nur bemühen, sondern dies auch kurzfristig sicherstellen können“. Nach Erlass der Ordnungsverfügung hat der Kläger dies mit Schreiben vom 13. April 2015 erneut bekräftigt. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 28. April 2015 berief sich der Kläger dann unter Vorlage eines Schreibens des Inhabers der Firma S. N. vom 22. April 2015 darauf, er habe dort bereits im Oktober 2014 eine Arbeitsstelle im Umfang von 30 Stunden/Woche zu einem Nettolohn von 1.050,- € bei Steuerklasse 3 antreten können. Auf diese Absichtsbekundung ist jedoch keine positive Prognose zu stützen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass anhand einer reinen Absichtsbekundung oftmals nicht verlässlich prognostiziert werden kann, dass sich daraus eine stabile Erwerbstätigkeit entwickelt. Im konkreten Fall tritt hinzu, dass sich die Angaben des potentiellen Arbeitgebers auch deshalb als wenig belastbar erweisen, weil sie sich im Zeitverlauf zu Lasten des Klägers verschlechtert haben. Zwar hat der Kläger unter dem 1. September 2015 erneut eine Stellenbeschreibung der Firma S. N. in I. zur Ausländerakte gereicht. Diesem zuletzt abgegebenen Angebot ist jedoch ein Stundenlohn von 8,50 € zu entnehmen. Legte man diesen den Angaben im Schreiben vom 22. April 2015 zugrunde, ergibt sich bei den dort genannten maximal 120 Stunden/Monat ein Bruttolohn von 1.020,- €, der somit noch unter dem dort genannten Nettolohn von 1.050,- € liegt. Auch die Ehefrau des Klägers war zu diesem Zeitpunkt - wie sich aus dem Schreiben des damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers vom 5. November 2014 ergibt - seit November 2013 arbeitssuchend, sodass auch insoweit keine Einkünfte zu berücksichtigen waren. Da innerhalb des im Rahmen des § 39 Nr. 6 AufenthV relevanten Zeitraums somit keine hinreichenden Anhaltspunkte vorlagen, auf die eine hinreichend feste Erwerbsprognose hätte gestützt werden können, ist auch nicht erheblich, dass die Bedarfsgemeinschaft des Klägers neben ihm nur aus seiner deutschen Ehefrau und deren deutschen Kindern bestand. Unabhängig davon geht die Kammer davon aus, dass auch wenn der Bedarfsgemeinschaft deutsche Staatsangehörige angehören, deren Bedarf bei der Feststellung der Sicherung des Lebensunterhaltes im Rahmen des § 39 Nr. 6 AufenthG zugrunde gelegt werden muss. Zwar nimmt das Bundesverwaltungsgericht an, dass eine Verfestigung des Aufenthalts hilfsbedürftiger Familienangehöriger bei deutschen Staatsangehörigen nicht zu erwarten ist, da das Aufenthaltsrecht eines Deutschen im Land seiner Staatsangehörigkeit nicht weiter verfestigt werden kann. Aus diesem Grunde liege in Fällen, in denen das Einkommen des Ausländers ausreiche, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern und die Bedarfslücke nur durch den Unterhaltsbedarf deutscher Kinder entstehe, eine Ausnahme von der Regel vor, die ein Absehen von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG rechtfertige, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. August 2011 - 1 C 12/10 - juris, Rn. 18 f.; (wohl) bestätigt durch Urteil vom 22. Mai 2012 - 1 C 6/11 - juris, Rn. 23. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorliegen eines Anspruchs im Sinne des § 39 Nr. 6 AufenthV ist jedoch zu beachten, dass diese Erwägungen im Ergebnis Ausdruck einer Betrachtung des Einzelfalls sind und nicht unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung folgen. Sie begründen daher keinen „Anspruch“ i. S. d. § 39 Nr. 6 AufentV, da ein regelhaftes Tatbestandsmerkmal gerade nicht erfüllt ist, vgl. Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 8 L 341/15 -. Ein „Anspruch“ i. S. d. § 39 Nr. 6 AufenthV ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG, vgl. Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 5. Februar 2016 - 11 B 123/16 - juris, Rn. 13 ff. Nach dieser Vorschrift soll dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden. Wie bereits ausgeführt, führen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder Regelansprüche noch Ansprüche aufgrund von Sollvorschriften zu einem „gesetzlichen Anspruch“ in diesem Sinne. Auch im Fall des § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG kann nur aufgrund einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt und festgestellt werden, ob ein Ausnahmefall vorliegt. Die möglichen Versagungsgründe, bei deren Vorliegen die Sicherstellung des Lebensunterhaltes abweichend von der gesetzlichen Regel gefordert werden kann, sind nicht in abschließender Weise durch den Gesetzgeber vorformuliert. Zwar unterscheiden sich die Fälle von Regelansprüchen und Ansprüchen aufgrund von Sollvorschriften dadurch von den Fällen, in denen sich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus einer Ermessensreduzierung „auf Null“ oder einer Abweichung vom Erfordernis einer Regelerteilungsvoraussetzung ergibt, dass sich der Kläger im vorliegenden Fall nicht auf die Ausnahme von der gesetzlichen Regel, sondern auf deren Geltung beruft. Dennoch muss auch in diesem Fall die Behörde aufgrund einer umfassenden Prüfung der Besonderheiten des Einzelfalls überprüfen, ob eine Ausnahme von der Regel gemacht werden muss, wobei sich mögliche Fallgruppen dem Gesetz nicht unmittelbar entnehmen lassen. Aus Sicht des Antragstellers nimmt der Begründungsaufwand entscheidend ab. Aus Sicht der Behörde ist er jedoch im Ergebnis gleich. Von der Durchführung des Visumverfahrens ist auch nicht nach § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG abzusehen. Nach dieser Vorschrift kann von den Erfordernissen des § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Einen Anspruch im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 AufenthG hat der Kläger jedoch nicht. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass im Rahmen des § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG keine Frist zu beachten ist, die derjenigen des § 39 Nr. 6 AufenthV entspricht. Das bedeutet, dass sich die Frage, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung (einer Aufenthaltserlaubnis, vgl. § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG) erfüllt sind, nach der Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, also der mündlichen Verhandlung bemisst, was vor allem für die Frage der Sicherung des Lebensunterhaltes von Bedeutung sein kann. Gleichwohl lässt sich auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend sicher prognostizieren, dass der Kläger zukünftig in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Dabei ist zunächst wieder vom Bedarf der Bedarfsgemeinschaft bestehend aus dem Kläger, seiner Ehefrau, sowie den beiden mit diesen in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Kindern auszugehen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zum Vorliegen eines Anspruchs im Sinne des § 39 Nr. 6 AufenthV verwiesen werden. Dabei sind die Regelbedarfe der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2016 zu entnehmen. Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von (2 x 364 € + 2 x 324 € =) 1.376 €. Hinzuzurechnen sind die Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind. Dem Bescheid des Jobcenters der Städteregion Aachen vom 22. Dezember 2015 sind insoweit Kosten in Höhe von insgesamt rund 772 € (192,94 € x 4) zu entnehmen. Soweit man zugunsten des Klägers seine Aussage, dass die Wohnkosten der neuen Wohnung um rund 300 € geringer sind, zugrundelegt, ergeben sich Wohnkosten in Höhe von rund 472 €, sowie ein Gesamtbedarf in Höhe von 1.848,- €. Diesen Gesamtbedarf kann der Kläger auch unter Berücksichtigung der zuletzt vorgelegten Arbeitsplatzangebote nicht decken. Bei der Bezifferung der Einkommensseite ist wiederum von den Grundsätzen der §§ 11 ff. SGB II auszugehen, da sich nur dann feststellen lässt, ob der Kläger unter Berücksichtigung der Einkommen der Bedarfsgemeinschaft zur Sicherung des Lebensunterhaltes Leistungen nach dem SGB II beziehen könnte. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sind als Einkommen die Einnahmen in Geld und Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge zu berücksichtigten. Dabei ist zunächst das durch die Ehefrau des Klägers erzielte Netto-Einkommen in Höhe von durchschnittlich rund 280 € monatlich (im Durchschnitt der Monate Dezember 2015 bis Februar 2016) als Erwerbseinkommen der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigten. Neben den bereits in der Berechnung des Nettoeinkommens berücksichtigten Absetzbeträgen nach § 11b Abs. 1 S. 1 SGB II ist ein weiterer Pauschalbetrag in Höhe von 100 € nach § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II abzuziehen, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32/07 - juris, Rn. 21; bestätigt durch Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 20/09 - juris, Rn. 34. Es verbleibt ein durchschnittliches Erwerbseinkommen in Höhe von rund 180 €. Vom Einkommen des jüngsten Sohns der Ehefrau des Klägers, das dieser mit 500 € angegeben hat, verbleiben mithin 400 €. Auf Grundlage der vorliegenden Informationen ist weiterhin nicht anzunehmen, dass der Kläger durch ein zu erwartendes Erwerbseinkommen die verbleibende Unterdeckung (1.848,- € abzgl. 180 € abzgl. 400 € = 1.268 €) wird erwirtschaften können. Dies gilt selbst dann, wenn zugunsten des Klägers das für ihn günstigste, weil ertragsreichste Stellenangebot der Berechnung zugrunde gelegt wird. Dann ergäbe sich anhand der Stellenbeschreibung der C. GmbH vom 26. Juli 2015 ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von (40 St. x 4,33 Wochen x 8,85 € =) 1.532,82 €, von dem nach § 11b SGB II neben dem Pauschalbetrag nach § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II - mithin 100 € - insbesondere die auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern (hier: bei Steuerklasse 3: keine; Abs. 1 S. 1 Nr. 1) und die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung (Abs. 1 S. 1 Nr. 2) abzusetzen sind. Dies betrifft die Beiträge zur Renten- (18,7 %), Pflege- (2,35 %, § 55 Abs. 1 SGB XI), Kranken- (14,6 % - ohne Zusatzbeitrag - § 241 SGB V) und Arbeitslosenversicherung (3 %, § 341 Abs. 2 SGB III), mithin einen Arbeitnehmeranteil von 300,05 €. Im Ergebnis verbliebe der Bedarfsgemeinschaft weiterhin ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von rund 135 €. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob der jüngste Sohn der Ehefrau des Klägers im Zuge des Umzugs der Ehepartner in eine neue Wohnung nunmehr ausgezogen ist und der Bedarfsgemeinschaft nicht mehr angehört. Denn in diesem Fall würde sich zwar der Bedarf um die Höhe des entsprechenden Regelbedarfs verringern. Zugleich entfiele jedoch das anzurechnende Einkommen des Sohne in Höhe von 400 €. Auch ist nicht erkennbar, inwieweit es dem Kläger aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls unzumutbar sein soll, das Visumverfahren durchzuführen, § 5 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 AufenthG. Der Kläger hat jedenfalls nicht dargetan, dass ihm die Durchführung des Visumverfahrens unzumutbar ist. Entsprechende Gründe ergeben sich insbesondere nicht aus seiner Ehe und seinem Verhältnis zu den volljährigen Kindern seiner Ehefrau. Zwar kann sich eine Unzumutbarkeit insbesondere aus einer Beeinträchtigung der Grundrechte des Ausländers, namentlich des Art. 6 Abs. 1 GG ergeben, wenn sich die Verweigerung eines Aufenthaltstitels und die damit regelmäßig verbundene Ausreisepflicht als unverhältnismäßigen Eingriff darstellt, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 2341/06 - juris, Rn. 6; Hailbronner, in: ders. (Hrsg.), Ausländerrecht, § 5 AufenthG (Stand: September 2015), Rn. 74. Ein solcher ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht anzunehmen, da wegen der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen der §§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 27, 5 AufenthG lediglich eine vorrübergehende Ausreise zum Zwecke der Durchführung des Visumverfahrens in Rede steht. Das gilt auch, soweit § 27 Abs. 3 S. 1 AufenthG in Rede steht. Dieser steht einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Dabei kann offen bleiben, ob diese Norm im Einzelfall anwendbar ist oder ob ihre Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt werden. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, wäre die Beklagte gehindert, im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen. Aus Sicht der Kammer ist das Ermessen der Beklagten dahingehend reduziert, dass sie verpflichtet wäre, die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (Ermessensreduzierung „auf Null“). Dabei ist zunächst zu berücksichtigten, dass - sofern nicht ohnehin davon ausgegangen wird, dass § 27 Abs. 3 S. 1 durch § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG verdrängt wird, vgl. dazu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2011 - OVG 2 N 27.09 - juris, Rn. 6 ff.; in diesem Sinne wohl auch Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 8. Edition (Stand: 1. August 2015), § 27 AufenthG, Rn. 56, - die Ausländerbehörde zugunsten des Antragstellers berücksichtigen muss, dass die gesetzliche Wertung des § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG nicht regelmäßig durch die Anwendung des § 27 Abs. 3 S. 1 AufenthG unterlaufen werden kann, sodass eine restriktive Ausübung des Ermessens nach § 27 Abs. 3 S. 1 AufenthG angezeigt ist. Dies ergibt sich daraus, dass nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Frage, ob der Lebensunterhalt eines Ausländers im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert ist, bei Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft regelmäßig auf den Gesamtbedarf derselben abzustellen ist. Durch die Privilegierung des § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG wird der Ausländer auch von der Pflicht entbunden, den Lebensunterhalt derjenigen Personen sicherzustellen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zudem ist nach der Gesetzesbegründung im Rahmen der Interessenabwägung maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Nachzug voraussichtlich zu einer stärkeren Belastung der Sozialsysteme führt, vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, BT-Drs. 16/5065, S. 171. Dies ist im Fall des Klägers nicht nur nicht zu befürchten, es ist im Gegenteil nach dem aus dem Verwaltungsvorgang erkennbaren Bemühen des Klägers anzunehmen, dass er durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft eher verringern wird. Da die Ehefrau des Klägers und ihre Kinder bereits vor der Einreise des Klägers auf Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch angewiesen waren, führt der Zuzug auch nicht zu einer Kürzung der den gegebenenfalls unterhaltsberechtigten Kindern der Ehefrau tatsächlich gewährten Beträge. Auch wenn man als Schutzrichtung des § 27 Abs. 3 S. 1 AufenthG neben fiskalischen Interessen auch die Interessen der Unterhaltsberechtigten ansehen wollte, werden ihre Interessen also nicht beeinträchtigt. Schließlich ist zu Gunsten des Klägers zur berücksichtigten, dass die Kinder seiner Ehefrau ihre Schulausbildung zwischenzeitlich beendet haben und damit zu rechnen ist, dass ihre gegebenenfalls anzunehmende Unterhaltsberechtigung im Zeitablauf enden wird. Liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ergebnis vor, liegt im Verweis auf das Visumverfahrens keine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG. Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Er gewährt jedoch keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Das Grundgesetz überantwortet die Entscheidung, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Fremden Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt. Dem Ziel der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern darf von Verfassungs wegen erhebliches Gewicht beigemessen werden. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren oder über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls. Bei der erforderlichen Abwägung aller für und gegen den weiteren Aufenthalt sprechenden Gesichtspunkte kommt es unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes u. a. darauf an, ob die Folgen der Beendigung des Aufenthalts im Hinblick auf die schutzwürdigen familiären Bindungen hinnehmbar sind, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 9. Januar 2009 - 2 BvR 1064/08 -, InfAuslR 2009, 150 = juris Rn. 14, und vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris, Rn. 25 ff. Auch Art. 8 EMRK vermittelt keinen unmittelbaren Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht. Jeder Staat hat nach Völkerrecht und gemäß seinen vertraglichen Verpflichtungen die Befugnis, Einreise und Aufenthalt von Fremden in seinem Territorium zu regeln. Die Konvention garantiert Fremden nicht das Recht, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten. Allerdings muss der Vertragsstaat bei Maßnahmen, die einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK darstellen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. In das Recht auf Achtung des Familienlebens wird nicht nur im Falle einer Ausweisung bzw. Abschiebung, sondern auch im Falle der Verweigerung eines Aufenthaltsrechts eingegriffen, wenn diese zur Aufenthaltsbeendigung führt, vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 31. Januar 2006 - 50435/99 - (da Silva und Hoogkamer), InfAuslR 2006, 298. Der Staat muss ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Immigration betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, verletzt eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen Art. 8 EMRK, vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteile vom 31. Juli 2008 - 265/07 - (Omoregie), InfAuslR 2008, 421, und vom 28. Juni 2011 - 55597/09 - (Nunez). Vor diesem Hintergrund ist zwar zugunsten des Klägers zu berücksichtigten, dass er die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau in einer gemeinsamen Wohnung lebt und darüber hinaus auch einen gemeinsamen Haushalt mit deren erwachsenen Kindern führt. Allerdings stehen die volljährigen Kinder der Ehefrau in keiner verwandtschaftlichen Beziehung zum Kläger. Auch ist zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er in das Bundesgebiet in dem Wissen einreiste, nicht über das zum Zwecke eines längerfristigen Aufenthaltes erforderliche Visum zu verfügen. Vor diesem Hintergrund ist anerkannt, dass das staatliche Interesse an einer geordneten Einreise und Zuwanderung das Interesse des Ausländers am Unterbleiben einer entsprechend vorrübergehenden Trennung vom Ehegatten überwiegt, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 2341/06 - juris, Rn. 6; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 17 A 715/09 - juris, Rn. 12; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 10 CS 15.859, 10 C 15.860, 10 C 15.981 - juris, Rn. 68; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2012 - OVG 11 S 6.12 - juris, Rn. 12; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 60a AufenthG (Stand: März 2015), Rn. 151. Besondere Gründe, aus denen eine vorrübergehende Trennung der Ehepartner unzumutbar sein könnte (kleine Kinder; Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der Ehefrau u. ä.) sind nicht ersichtlich. Schließlich hat die Beklagte bereits im Rahmen der Begründung der Ordnungsverfügung zu erkennen gegeben, für die Durchführung des Visumverfahrens eine Vorabzustimmung zu erteilen. 2. Soweit der Kläger mit seinem ersten Hilfsantrag die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels begehrt, hat die Klage auch insoweit keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 25 Abs. 5 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Dabei soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Ein entsprechendes (rechtliches) Ausreisehindernis ist jedoch nicht ersichtlich. Ein solches ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger im Bundesgebiet gelebten Ehe mit seiner deutschen Ehefrau. Dabei kann zunächst dahinstehen, ob in Fällen, in denen ein Aufenthaltsrecht im Kern wegen des Schutzes von Ehe und Familie geltend gemacht wird, bereits aus systematischen Gründen der Rückgriff auf § 25 Abs. 5 AufenthG ausscheiden muss, da der Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 1 GG durch den Gesetzgeber speziell in den §§ 27 ff. AufenthG austariert und entsprechend geregelt wurde, vgl. in diesem Sinne Burr, in: GK-AufenthG, § 25 AufenthG (Stand: September 2012), Rn. 142. Denn im vorliegenden Fall bedeutet eine mögliche Abschiebung - wie dargelegt - keinen Verstoß gegen die Art. 6 Abs. 1 GG, 8 EMRK, der ein rechtliches Ausreisehindernis zufolge hätte, da aufgrund der Erfüllung der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 27, 5 AufenthG lediglich eine Ausreise zum Zwecke der Durchführung des Visumverfahrens in Rede steht. Insofern kann auf die obigen Ausführungen zu § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG verwiesen werden. 3. Soweit der Kläger mit seinem zweiten Hilfsantrag die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihn unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 11. März 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, hat die Klage auch in dieser Hinsicht keinen Erfolg. Denn ein solcher Anspruch würde voraussetzen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind, die Beklagte jedoch ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Den vorstehenden Ausführungen ist jedoch zu entnehmen, dass bereits die Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllt sind. 4. Auch einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG kann der Kläger nicht geltend machen. Seiner Klage fehlt das Rechtschutzbedürfnis, da er zurzeit im Besitz einer Duldung ist, die bis zum 26. Mai 2016 gültig ist. Zudem sind rechtliche oder tatsächliche Abschiebungshindernisse nicht ersichtlich. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.