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Urteil

6 K 965/14

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2016:0406.6K965.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entspre-chender Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entspre-chender Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich mit der gewerblichen Sammlung und Sortierung von Alttextilien und -schuhen befasst. Sie beantragte mit Schreiben vom 15. Januar 2014 bei der Beklagten die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an 34 Standorten im Stadtgebiet der Beklagten. Der Stadtrat der Beklagten beschloss in seiner Sitzung vom 25. Februar 2014, dass die Beklagte Standplätze für das Aufstellen von Sammelcontainern für Alttextilien, Bekleidung und Schuhe auf öffentlichen Verkehrsflächen und städtischen Grundstücken ausschließlich an die RegioEntsorgung AöR als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vergeben und dieser die erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse erteilen bzw. mit dieser die erforderlichen Nutzungsvereinbarungen abschließen solle. Mit Bescheid vom 15. April 2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ab und führte zur Begründung aus, dass die Entscheidung über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach pflichtgemäßem Ermessen erfolge. Der Rat der Stadt C. habe in seiner Sitzung am 25. Februar 2014 beschlossen, dass die Aufstellung von Altkleidercontainern auf öffentlichen Straßen und Plätzen im Stadtgebiet nur noch an festgelegten Standorten durch einen Verantwortlichen zuzulassen sei, um dadurch den zunehmenden Verschmutzungen an den Standorten effektiv begegnen zu können und damit möglicherweise verbundene Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs in Grenzen zu halten. Da die RegioEntsorgung AöR als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zum 1. Juli 2014 eine haushaltsnahe Erfassung von Alttextilien, Bekleidung und Schuhen im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung errichte, solle im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, der Sauberkeit des Straßen- und Ortsbildes, der Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis sowie der Verwaltungsvereinfachung die Zuteilung der öffentlichen Standplätze für Altkleidersammelbehälter nur an diese erfolgen. Denn damit liege die Betreuung, Entleerung und Reinigung der Behälter und deren Umfeld für alle Container nur bei einem Ansprechpartner, Erlaubnisinhaber und Verantwortlichen. Oftmals würden Textilien nicht ordnungsgemäß in den Container verbracht oder bei unregelmäßigen oder unzureichenden Leerungsrhythmen auf der Standfläche von überfüllten Container abgelagert. Darüber hinaus fänden sich erfahrungsgemäß an den Containerstandorten von Alttextilcontainern auch weitere Abfallablagerungen, wie zum Beispiel Pappen und Kartonagen oder sperrige Gegenstände. Dies habe sich im Gebiet der Beklagten in der Vergangenheit bereits an Standorten von Alttextilcontainern privater Unternehmer auf Privatgrundstücken gezeigt, welche die beschriebenen Verschmutzungen aufgewiesen und zu vermehrten Beschwerden der Bürger geführt hätten. Hier habe sich ein erhöhter Überwachungsaufwand für die zuständige Behörde ergeben und die Problematik, dass der Aufsteller der Alttextilcontainer gar nicht oder nur mit erheblichem Aufwand zu ermitteln gewesen sei und entsprechend Verunreinigungen in der Umgebung der privat aufgestellten Alttextilcontainer nur mit erheblichem Aufwand und zeitlicher Verzögerung hätten beseitigt werden können. Um die Probleme der Verunreinigungen an Containerstandorten von Alttextilcontainern und den diesbezüglichen Verwaltungsaufwand zu minimieren, werde die Alttextilerfassung im Gebiet der Beklagten bislang ausschließlich durch das Deutsche Rote Kreuz durchgeführt. Dies garantiere eine ordnungsgemäße Pflege und Überwachung der Containerstandorte, eine regelmäßige Leerung der Alttextilcontainer und eine zügige Beseitigung eventueller Verunreinigungen. Künftig werde die RegioEntsorgung AöR die haushaltsnahe Erfassung von Alttextilien, Bekleidung und Schuhen übernehmen. Sondernutzungserlaubnisse an sonstige private Unternehmen würden dementsprechend nicht erteilt. Die beantragte Sondernutzungserlaubnis könne der Klägerin auch deshalb nicht erteilt werden, weil sie lediglich behaupte, durch einen entsprechenden Sammelrhythmus und weitere erforderliche Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Stellplätze nicht durch Müll beeinträchtigt würden. Es werde weder angegeben, welcher Sammelrhythmus durchgeführt werden solle, noch, welche Maßnahmen ergriffen werden sollten, um eine Vermüllung der Standplätze zu verhindern. Wie das vorgelegte Foto eines Alttextilsammelcontainers zeige, sei aufgrund fehlender Kontaktadresse oder Telefonnummer auf dem Container nicht ersichtlich, wer Verantwortlicher für diesen Container sei. Auch erschlössen sich die Maße des Containers nicht aus dem Foto. Zudem sei bei Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis zu befürchten, dass infolgedessen weitere entsprechende Anträge gestellt würden. Es würde damit ein Präzedenzfall geschaffen, auf den sich andere Unternehmen berufen könnten. Je mehr Unternehmen im öffentlichen Raum Container abstellen dürften, umso schwieriger werde die klare Zuweisung der Reinigungs- und Verkehrssicherungspflichten im Bedarfsfall. Damit werde der Verwaltungsaufwand zur Überwachung der Standplätze durch die zuständige Behörde erheblich steigen und eine zeitnahe effektive und wirksame Beseitigung der eintretenden Beeinträchtigungen unmöglich gemacht. Durch die Ablehnung des Antrags werde die Klägerin auch nicht in ihrer Berufsausübungsfreiheit verletzt, da ihr die Möglichkeit einer zumutbaren Inanspruchnahme privater Flächen zustehe. Es sei nicht ersichtlich, dass sie zur Ausübung ihres Gewerbes ausschließlich auf eine Nutzung des öffentlichen Straßenraums angewiesen sei. Gewinnaussichten durch eine Ausweitung der Sammeltätigkeit auf öffentliche Flächen würden durch Art. 14 Grundgesetz (GG) nicht gestützt. Auch sei eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht gegeben, da sich eine Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen künftig nur noch an die RegioEntsorgung auf den sachlichen Grund der Sammlung und Wartung aus einer Hand stütze, sodass eine differenzierte Behandlung gerechtfertigt sei. Die Klägerin hat am 23. Mai 2014 Klage erhoben. Sie hält die Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern für rechtswidrig und begehrt eine Neubescheidung bezogen auf fünf näher bezeichnete Standorte. Sie ist der Auffassung, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit straßenrechtlichen Erwägungen bezüglich der einzelnen Containerstandorte nicht stattgefunden habe. Die Beklagte verweise in ihrer Entscheidung ausschließlich auf die Ratsentscheidung vom 25. Februar 2014, mit der der Rat der Beklagten beschlossen habe, dass Sondernutzungserlaubnisse ausschließlich an die RegioEntsorgung erteilt und nicht an private Unternehmen vergeben werden sollten. Eine nähere Begründung, warum ausgerechnet die RegioEntsorgung und kein anderes Unternehmen in Betracht gekommen sei, werde nicht gegeben. Eine derartige konzeptionelle Entscheidung sei in mehrfacher Hinsicht ermessensfehlerhaft, was sich aus den Gründen der Entscheidung des OVG Lüneburg vom 19. Februar 2015 (7 LC 63/13) ergebe. Die Beklagte habe bei ihrer Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt, inwiefern das kreislaufwirtschaftrechtliche System der gewerblichen Abfallsammler beeinträchtigt werde, wenn eine Entscheidung für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen allein einem einzigen Bewerber vorbehalten werde. Dies führe zu einer Monopolstellung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch das Straßenrecht, was mit der Systematik des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht zu vereinbaren sei. Gleiches gelte für Europa- und Verfassungsrecht. Die Beklagte habe auch nicht genügend ermittelt, in welchem Umfang privaten Sammlern überhaupt noch ein relevanter Betätigungsbereich verbleibe. Da das straßenrechtliche Konzept der Beklagten sogar ausdrücklich gegen die Klägerin gerichtet gewesen sei, sei es nahezu selbstverständlich, dass sich Erwägungen zugunsten der Klägerin in den Ermessenserwägungen der Beklagten praktisch nicht wiederfänden. Das Konzept treffe darüber hinaus eine Entscheidung nicht für einen bestimmten Zeitraum, sondern ausdrücklich unbefristet. Dadurch bestehe die Gefahr, dass alle anderen Anbieter von vornherein von dem relevanten Markt ausgeschlossen würden und das Abfallrecht mit seinen differenzierten Regelungen gar nicht mehr zum Zuge kommen könne. Es habe auch kein hinreichend transparentes Vergabeverfahren stattgefunden. Die Beklagte sei jedenfalls verpflichtet, ein den rechtlichen Anforderungen entsprechendes Vergabesystem zu etablieren. Dazu müssten die Entscheidungskriterien so rechtzeitig bekanntgegeben werden, dass sich potenzielle Antragsteller darauf einstellen könnten. Die Beklagte hätte das Verfahren zur Vergabe der Stellplätze zumindest vorher bekannt machen müssen sowie die Kriterien, nach denen die Stellplätze vergeben würden. Die Beklagte habe die grundrechtlich geschützten Interessen der Klägerin aus Art. 3, 12, 14 GG bei der Aufstellung des Sondernutzungskonzepts nicht berücksichtigt. In dem Konzept sei es gerade nicht angelegt, eine straßenrechtlich tragfähige Situation herzustellen. Das Konzept bestehe allein darin, Wettbewerb zu verhindern. Es sei allein darauf gerichtet, Konkurrenz durch Dritte auszuschließen. Von einem Sondernutzungskonzept könne ohnehin keine Rede sein. Ein Konzept diene dazu, dass eine Kommune Leitlinien entwickele, unter welchen Voraussetzungen eine Vergabeentscheidung stattfinde. Es sei nicht Aufgabe des Rates, durch Beschluss Stellplätze zu vergeben und abschließend darüber zu befinden, wer die Stellplätze erhalten solle. Es sei Aufgabe des Rates, ein Konzept aufzustellen, welches die straßenrechtlichen Belange einer Kommune bündele und politisch formuliere. Auf dieser Grundlage habe dann die zuständige Behörde ermessensgerecht in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren über die Vergabe der Stellplätze zu entscheiden. Dabei dürfe gerade nicht von vornherein feststehen, wer am Ende die Stellplätze erhalte. Bei dem Konzept der Beklagten handele es sich nicht um ein Sondernutzungskonzept, sondern um einen politischen Beschluss, der Wettbewerb vollständig ausschließe. Die Entscheidung der Beklagten verstoße schon im Ansatz gegen die verfahrensrechtlichen Vorgaben des Art. 3 GG. Von einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren könne nicht die Rede sein. Es sei in geradezu beispielhaft diskriminierender Weise zugunsten der RegioEntsorgung entschieden worden. Fraglich sei zudem, auf welcher Grundlage das Deutsche Rote Kreuz Stellplätze erhalten habe, wenn doch ein Konzept der Wartung und Entsorgung aus einer Hand erfolgen solle. Das gesamte Verfahren zur Vergabe der öffentlichen Stellplätze auf dem Gebiet der Beklagten sei in sich widersprüchlich, intransparent und diskriminierend. Die Beklagte habe auch ansonsten keine ausreichenden Ermessenserwägungen vorgenommen. Der von der Beklagten befürchtete Nachahmungseffekt sei kein zulässiger Grund, eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis zu versagen. Nach § 18 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) stehe es gerade jedem frei, Anträge auf Sondernutzungen zu stellen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 15. April 2014 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für folgende öffentliche Flächen auf dem Gebiet der Stadt C. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden: ‑ Am Weiher 19, ‑ Werner-Reinartz-Straße 8, ‑ Wolfsgasse 41, ‑ auf der anderen Straßenseite gegenüber dem Bellandris-Gartencenter Höppener, Hauptstraße 1, ‑ Mühlenbach 30. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung des angefochtenen Ablehnungsbescheids und führt darüber hinaus aus, die Ablehnungsentscheidung stütze sich auf umfangreiche Ermessenserwägungen bezüglich des Einzelfalles und nicht lediglich auf den Ratsbeschluss vom 25. Februar 2014. Insbesondere seien Aspekte der Sauberkeit des Straßen- und Ortsbildes wie auch der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zugrunde gelegt worden. Außerdem hätten im Antrag der Klägerin konkrete Angaben zur Containergröße, zum Sammelrhythmus und zu den Maßnahmen, wie eine Verunreinigung der Standplätze vermieden werden solle, gefehlt. Diese umfassenden straßenrechtlichen Ermessenserwägungen unterschieden sich wesentlich von dem Fall in dem von der Klägerin angeführten Verfahren vor dem OVG Lüneburg, in dem sich die Behörde lediglich auf das Sondernutzungskonzept gestützt habe. Auch das OVG Lüneburg gehe nicht davon aus, dass das Konzept der Wartung und Entsorgung aus einer Hand von vornherein unzulässig sei. Derartige Konzepte, sofern sie wie im vorliegenden Fall auf straßenrechtliche Erwägungen gestützt werden, seien von der Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen als zulässig anerkannt worden. Ein solches Konzept sei durch Ratsbeschluss zu fassen, da es sich nicht mehr um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handele. Die Klägerin könne das Konzept der Wartung und Entsorgung aus einer Hand der Beklagten nicht ansatzweise erfüllen. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe die Beklagte auch nicht die Wettbewerbssituation umfassend ermitteln müssen, denn bei der Betrachtung des Sachverhalts seien nur straßenrechtliche Erwägungen heranzuziehen. Abfallrechtliche Erwägungen seien irrelevant. Es sei nicht Sinn und Zweck der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis, den Marktzugang für gewerbliche Sammler zu gewährleisten. Von einer entstehenden Monopolstellung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch die Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse könne nicht ausgegangen werden. Die Beklagte habe nicht prüfen müssen, inwiefern die Ziele des Kreislaufwirtschaftgesetzes durch die Ablehnung der Sondernutzungserlaubnis an die Klägerin beeinträchtigt werden. Die Klägerin habe nach wie vor die Möglichkeit, Altkleidercontainer auf privaten Grundstücken abzustellen. Belastbare Angaben der Klägerin, dass sie auf öffentliche Flächen angewiesen sei, um wirtschaftlich tätig sein zu können, fehlten. Ein Anspruch der Klägerin ergebe sich auch nicht aus Art. 12 GG, denn es könne nicht Aufgabe der Behörde sein, der Klägerin aufzuzeigen, in welchen Gebieten sie die besten Erwerbschancen habe bzw. wie sie ihre Erwerbstätigkeit zu gestalten habe. Die grundrechtlich geschützten Interessen der Klägerin aus Art. 3, 12, 14 GG seien berücksichtigt worden. Aufgrund des Ratsbeschlusses sei die Vergabe an den zuständigen und verantwortlichen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger klar und ermessensgerecht geregelt worden, was für alle Beteiligten zur Transparenz und Klarheit führe und sowohl der Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs als auch dem Schutz vor einer übermäßigen Inanspruchnahme der öffentlichen Straße diene. Es liege auch kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, denn die Beklagte behandele alle gewerblich mit dem Sammeln von Altkleidern beschäftigte Interessenten gleich. Daher könne sie die Ablehnung auch auf die Erwägung der Vermeidung eines Präzedenzfalles stützen. Vorliegend finde das förmliche Vergabeverfahren keine Anwendung, da es sich bei der Stellplatzvergabe um eine Dienstleistungskonzession handele. Die RegioEntsorgung AöR werde aufgrund ihrer Verpflichtung nach §§ 20, 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG), § 5 Abs. 6 Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG) als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger tätig. Damit sei sie zuständig für die Sammlung und Verwertung aller Haushaltsabfälle, woraus folge, dass die Nutzung der Stellplätze durch sie für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen als öffentlicher Entsorgungsträger erforderlich sei und daher seitens der Beklagten kein Beschaffungsvorgang vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Verfahrens gleichen Rubrums 6 K 465/14 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Altkleidercontainern an den im Klageantrag bezeichneten fünf Standorten. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 15. April 2014 ist in dem mit der Klage angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO). Rechtsgrundlage für die Erteilung der von der Klägerin begehrten Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Altkleidercontainern im öffentlichen Straßenraum ist § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 Straßen‑ und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in Verbindung mit § 2 der Satzung der Beklagten über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 26. September 2001 (Sondernutzungssatzung). Danach bedarf die Benutzung öffentlicher Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) unbeschadet des § 14a Abs. 1 StrWG NRW der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, hier der Beklagten. Die von der Klägerin beabsichtigte Aufstellung von Altkleidercontainern im öffentlichen Straßenraum stellt eine Sondernutzung dar, da dadurch der öffentliche Straßenraum nicht entsprechend seinem Widmungszweck überwiegend zum Verkehr genutzt wird, sondern zu anderen, vornehmlich gewerblichen Zwecken und damit über den in § 14 StrWG NRW definierten Gemeingebrauch hinaus. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 16. Juni 2015 ‑ 11 A 1131/13 ‑, m. w. N., juris. Für die beantragte Sondernutzung greift kein Befreiungstatbestand gemäß § 19 Satz 1 StrWG NRW in Verbindung mit §§ 4 und 5 der Sondernutzungssatzung der Beklagten ein. Die Erteilung der danach erforderlichen Sondernutzungserlaubnis steht im Ermessen der Behörde (§ 18 Abs. 2 StrWG NRW). Das der Behörde eingeräumte Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen, insbesondere des Gebots der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG, auszuüben (§ 40 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ VwVfG NRW). Die gerichtliche Kontrolle der Ermessensentscheidung beschränkt sich auf die Einhaltung dieses rechtlichen Rahmens (§ 114 Satz 1 VwGO). Das Gericht prüft ausschließlich, ob die Behörde in Ansehung des ihr eingeräumten Ermessens alle zu berücksichtigen Belange in ihre Erwägung eingestellt hat, dabei von richtigen und vollständigen Tatsachen ausgegangen ist, die Gewichtung dieser Belange der Sache angemessen erfolgt ist und das Abwägungsergebnis vertretbar ist, insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Dabei sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig nachgeschobene Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO zu berücksichtigen. Das Erlaubnisverfahren soll sicherstellen, dass die zuständige Behörde Kenntnis von Ort und Umfang der beabsichtigten Straßennutzung erhält, damit sie von vornherein erkennbare Störungen verhindern oder in zumutbaren Grenzen halten und die unterschiedlichen, teilweise gegenläufigen Nutzungsabsichten der Straßennutzer ausgleichen kann. Für ihre Entscheidung muss die Behörde dementsprechend die betroffenen Interessen gegeneinander abwägen. Dabei hat sie insbesondere das Interesse des Antragstellers an der Durchführung seines Vorhabens und die öffentlichen Belange zu berücksichtigen, deren Schutz ihr anvertraut ist. Da die Regelungen in § 18 Abs. 1 und 2 StrWG NRW dem Schutz der Straße und ihrer Funktion dienen, darf die Behörde ihrer Ermessensentscheidung als öffentliche Belange nur Gesichtspunkte zugrunde legen, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Dazu gehören insbesondere ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße (Vermeidung einer Übermöblierung des öffentlichen Straßenraums, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes und Ähnliches), vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2015 ‑ 11 A 1131/13 ‑, m. w. N., juris. Das Sondernutzungsrecht ist grundsätzlich wirtschafts- und wettbewerbsneutral, vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2015 ‑ 11 A 1131/13 ‑, juris. Belange des Abfallrechts, insbesondere Ziele des Kreislaufwirtschaftgesetzes, und des Wettbewerbs hatte die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung nicht zu prüfen, da aus den vorgenannten Gründen bei der Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nur straßenbezogene Gründe zu berücksichtigen sind, vgl. VG Köln, Urteil vom 28. November 2014 ‑ 18 K 4839/13 ‑; VG Braunschweig, Urteile vom 26. November 2014 ‑ 6 A 6/14 und 6 K 322/13 ‑, alle in juris. Unbeschadet dessen ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte angenommen hat, dass für eine Beeinträchtigung der Ziele des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch die Ablehnung des Antrags der Klägerin nichts ersichtlich ist. Die Klägerin kann die ihr nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG eröffnete Möglichkeit einer Sammlung von Alttextilien nach wie vor auch im Stadtgebiet der Beklagten ausüben und dazu Altkleidercontainer auf privaten Flächen aufstellen oder andere Möglichkeiten der Altkleidersammlung, wie beispielsweise Korb- oder Sacksammlungen, durchführen. Zudem sind ihre gewerblichen Betätigungsmöglichkeiten nicht auf das Gebiet der Beklagten beschränkt. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Entscheidung der Beklagten, den Antrag der Klägerin auf Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis abzulehnen, nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie hat sich mit ihrer Entscheidung im Rahmen des Ermächtigungszwecks gehalten und keine sachwidrigen Erwägungen angestellt. Sie hat die Interessen der Klägerin erkannt und in ihre Abwägung einbezogen. Die von ihr angeführten Gründe tragen die ablehnende Entscheidung. Dass die Beklagte das Problem einer Verschmutzung der Containerstandorte und damit auch der Straße mit der Folge einer Gefährdung des Straßenverkehrs als maßgebenden Gesichtspunkt ihrer Ermessensentscheidung angesehen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung kommt es an Wertstoffsammelstellen immer wieder zu Verschmutzungen des Straßenraums durch außerhalb der Container unsachgemäß abgelagerten Abfall. Das Ziel, derartige Verschmutzungen des Straßenraums zu vermeiden, ist ein unmittelbar auf den Straßengrund bezogenes Entscheidungskriterium, mit dem die Beklagte die Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis begründen darf, vgl. VG Braunschweig, Urteile vom 26. November 2014 ‑ 6 A 322/13 und 6 A 6/14 ‑, juris, m. w. N. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, der Stadtrat habe in seiner Sitzung am 25. Februar 2014 beschlossen, dass die Aufstellung von Altkleidercontainern auf öffentlichen Straßen und Plätzen im Stadtgebiet nur noch an festgelegten Standorten durch einen Verantwortlichen zuzulassen sei, um dadurch den zunehmenden Verschmutzungen an Standorten effektiv begegnen zu können und damit möglicherweise verbundene Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in Grenzen zu halten. Da die RegioEntsorgung AöR als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zum 1. Juli 2014 eine haushaltsnahe Erfassung von Alttextilien, Bekleidung und Schuhen im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung errichte, solle im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, der Sauberkeit des Straßen- und Ortsbildes, der Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis sowie der Verwaltungsvereinfachung die Zuteilung der öffentlichen Standplätze für Altkleidersammelbehälter nur an diese erfolgen. Damit liege die Betreuung, Entleerung und Reinigung der Behälter und deren Umfeld für alle Container bei nur einem Ansprechpartner und Verantwortlichen. Erfahrungsgemäß komme es an Containerstandorten regelmäßig zu Verschmutzungen und Abfallablagerungen, wie sich in der Vergangenheit an Standorten von Alttextilcontainern privater Unternehmen auf Privatgrundstücken gezeigt habe. Um die Probleme der Verunreinigungen an Standorten von Alttextilcontainern und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand zu minimieren, sei die Alttextilerfassung im Gebiet der Beklagten bislang ausschließlich durch das Deutsche Rote Kreuz durchgeführt worden. Dies habe eine ordnungsgemäße Pflege und Überwachung der Containerstandorte, eine regelmäßige Leerung der Container und im Fall von Verunreinigungen eine unmittelbare Kontaktaufnahme zum Verantwortlichen und eine zügige Beseitigung der Verunreinigung garantiert. Künftig werde die RegioEntsorgung AöR die haushaltsnahe Erfassung von Alttextilien, Bekleidung und Schuhen übernehmen. Die damit in Übereinstimmung mit dem vom Stadtrat der Beklagten am 25. Februar 2014 beschlossenen Standortkonzept getroffene Entscheidung, Sondernutzungserlaubnisse für die Aufstellung von Altkleidercontainern nur für festgelegte Standorte durch einen Betreiber zu erteilen, ist ermessensfehlerfrei. Sie führt die bisherige Verwaltungspraxis der Beklagten fort, nach der das Aufstellen von Altkleidercontainern im öffentlichen Straßenraum dem Deutschen Roten Kreuz vorbehalten war. Damit stellt die Beklagte auf eine Wartung und Entsorgung der Standorte für Altkleidercontainer aus einer Hand ab, um Verschmutzungen an den Standorten und damit verbundene Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs effektiv zu begegnen. Ein solches Konzept einer Wartung und Entsorgung der Standorte für Altkleidercontainer aus einer Hand ist auch geeignet, dieses Ziel zu erreichen, weil die Betreuung, Entleerung und Reinigung der Container und deren Umgebung in der Verantwortung nur eines Erlaubnisinhabers liegt, vgl. VG Köln, Urteil vom 28. November 2014 ‑ 18 K 4839/13 ‑; VG Braunschweig, Urteil vom 26. November 2014 ‑ 6 A 322/13 ‑; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. März 2013 ‑ 14 K 889/12 ‑, alle in juris. Dadurch wird der Aufwand für die Überwachung der Standorte der Container verringert und eine zügige Beseitigung von Störungen und Verunreinigungen sichergestellt. Das von der Beklagten verfolgte Konzept der Wartung und Entsorgung der Standorte für Altkleidercontainer aus einer Hand ist auch nicht, wie die Klägerin meint, widersprüchlich im Hinblick auf Altkleidercontainer, die vom Deutschen Roten Kreuz im Stadtgebiet der Beklagten betrieben werden. Die Beklagte hat dazu in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die Altkleidercontainer des Deutschen Roten Kreuzes ausnahmslos auf Flächen außerhalb des öffentlichen Straßenraums betrieben werden. Lediglich zum Betrieb eines Containers an der Rettungswache, der von der Straße aus befüllt werde, sei eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, die der RegioEntsorgung erteilt worden sei. Dass dieser Container vom Deutschen Roten Kreuz und nicht von der RegioEntsorgung betrieben wird, ändert nichts daran, dass die RegioEntsorgung alleinige Inhaberin der von der Beklagten erteilten Sondernutzungserlaubnis und damit alleinige Verantwortliche für die Beseitigung von Störungen und Verschmutzungen auch an diesem Standort ist. Damit ist nach dem Konzept der Beklagten auch für diesen Standort gewährleistet, dass Störungen ohne größeren Verwaltungsaufwand und zügig beseitigt werden. Es ist auch ermessensfehlerfrei, dass die Beklagte nach dem von ihr verfolgten Konzept mit der Beschränkung der Aufstellung von Altkleidercontainern auf öffentlichen Straßen und Plätzen im Stadtgebiet nur noch an festgelegten Standorten durch einen Verantwortlichen die Anzahl der im öffentlichen Raum aufgestellten Container begrenzen und damit Berufungsfällen für andere Anbieter vorbeugen will. Denn mit der Erteilung weiterer Erlaubnisse zur Aufstellung von Altkleidercontainern, wie sie etwa vorliegend die Klägerin begehrt, würden Präzedenzfälle geschaffen, die weitere Anträge anderer Unternehmen nach sich ziehen und dazu führen können, dass diese unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz einen Rechtsanspruch auf die Aufstellung weiterer Altkleidercontainer geltend machen. Dies würde der Zielsetzung der Beklagten entgegenlaufen, die Zahl der Altkleidercontainer und der Standorte wegen der damit möglicherweise einhergehenden Verschmutzungen zu begrenzen. Dem darf die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensausübung entgegenwirken. Die Beklagte hat mit der Ablehnung des Antrags der Klägerin und der Entscheidung, Sondernutzungserlaubnisse für die Aufstellung von Altkleidercontainern nur an die RegioEntsorgung zu erteilen, auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 GG verstoßen. Denn ihre Entscheidung beruht auf sachlichen Gründen. Die RegioEntsorgung AöR nimmt als Kommunalunternehmen des Zweckverbands RegioEntsorgung, dessen Mitglied die Beklagte ist, die ihr vom Zweckverband RegioEntsorgung übertragenen Aufgaben gemäß §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG, § 5 Abs. 6 LAbfG als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger wahr (§ 1 Abs. 1 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Beförderung von Abfällen (Abfallsatzung) im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung vom 29. Februar 2016). Zu diesen Aufgaben gehört gemäß § 1 Abs. 3 der Abfallsatzung insbesondere das Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Verbandsgebiet anfallen, darunter gemäß § 2 Abs. 2 Lit. g) der Abfallsatzung auch das Einsammeln und Beförderung von Alttextilien und Schuhen. Für das Sammeln von Alttextilien und Schuhen ist gemäß § 10 Abs. 5 Lit. b) Abfallsatzung unter anderem die flächendeckende Aufstellung von Sammelcontainern vorgesehen. Die RegioEntsorgung bietet der Beklagten als Kommunalunternehmen des Entsorgungszweckverbandes die Gewähr, dass sie finanziell und organisatorisch leistungsfähig ist und auch für die Aufgabe des Einsammelns von Alttextilien die erforderlichen personellen und sachlichen Kapazitäten zur Verfügung hat, damit sichergestellt ist, dass mögliche Verschmutzungen der Containerstandorte und damit verbundene Beeinträchtigungen des öffentlichen Straßenraums zügig und ohne besonderen Verwaltungsaufwand beseitigt werden. Darauf kann die Beklagte als Mitglied des Zweckverbands gegebenenfalls auch Einfluss nehmen. Entsprechende Möglichkeiten der Einflussnahme auf gewerbliche Sammler hat sie nicht. Es ist daher vorliegend ein sachgerechtes Differenzierungskriterium, wenn die Beklagte die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidercontainern auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beschränkt, um möglichen Einwirkungen durch Verschmutzungen an den Containerstandorten auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und das Stadtbild möglichst effektiv entgegenzuwirken. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte die Klägerin im Vergleich zu anderen gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlern, insbesondere dem Deutschen Roten Kreuz, ungleich behandeln würde. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte klargestellt, dass sie Sondernutzungserlaubnisse für die Aufstellung von Altkleidercontainern nur an die RegioEntsorgung erteilt habe und dass insbesondere keine Sondernutzungserlaubnisse an das Deutsche Rote Kreuz erteilt worden seien und Entsprechendes auch nicht beabsichtigt sei. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Grundrecht der Klägerin auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG vor. Die Beklagte hat zu Recht darauf verwiesen, dass die Klägerin ihre berufliche Tätigkeit auch im Stadtgebiet der Beklagten auf privaten Grundstücken oder über andere Sammelformen weiterhin ausüben kann. Darüber hinaus kann die Klägerin in anderen Kommunen Sondernutzungserlaubnisse zur Aufstellung von Sammelcontainern im öffentlichen Straßenraum beantragen. Abgesehen davon zielt die Entscheidung der Beklagten, Sondernutzungserlaubnisse für die Aufstellung von Altkleidercontainern nur an die RegioEntsorgung zu erteilen, darauf ab, der Problematik der Verschmutzung der Containerstandorte und damit einhergehender Störungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs möglichst effektiv zu begegnen. Diese Erwägung stellt einen anzuerkennenden Gesichtspunkt des Allgemeinwohls dar, durch den ein Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung der Klägerin gerechtfertigt wäre. Soweit der Klägerin durch die Entscheidung der Beklagten Erwerbschancen genommen werden, sind solche weder durch die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit noch durch die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Schließlich ist die Entscheidung der Beklagten auch unter vergaberechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Für die Entscheidung über die streitgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen war ein Vergabeverfahren nicht durchzuführen, weil die Beklagte damit keine Aufträge für eine Leistung vergeben hat. Für die zugrundeliegende Leistung, das Einsammeln und Befördern von Alttextilien und Schuhen, ist nach den oben genannten Vorschriften nicht die Beklagte, sondern die RegioEntsorgung AöR als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zuständig. Die Beklagte hatte als zuständige Straßenbaubehörde nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW nur darüber zu entscheiden, ob der Klägerin nach deren Antrag eine Erlaubnis zur Benutzung der Straße für ihre gewerbliche Sammlung zu erteilen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.