Beschluss
1 L 113/16
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2016:0329.1L113.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäße Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 1 K 283/16 erhobenen Anfechtungsklage gegen die mit Bescheid vom 28. Januar 2016 ausgesprochenen Verbote der Führung der Dienstgeschäfte und des Betretens der Justizvollzugsanstalt B. wiederherzustellen 4 ist zulässig, aber unbegründet. 5 Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, weil der Antragsgegner nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in dem streitgegenständlichen Bescheid die sofortige Vollziehung der beiden Verbote angeordnet hat. 6 Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. 7 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Regelungen zu Ziffer 1 und Ziffer 2 im Bescheid vom 28. Januar 2016 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt B. hat die Anordnung (noch) hinreichend einzelfallbezogen begründet. Zweck des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist es, der Behörde den Ausnahmecharakter ihres Verhaltens bewusst zu machen. Es genügt daher eine schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die Gründe, die für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung angeführt werden, auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. 8 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2014 - 6 B 247/14 - und vom 20. August 2012 - 6 B 776/12 -, beide juris. 9 Dies ist hier der Fall. Die Begründung der Vollziehungsanordnung bezieht sich nicht nur auf die maßgeblichen Darlegungen im Bescheid, welche sich zu den Tatbestandsvoraussetzungen der betreffenden Verbote verhalten, sondern betont darüber hinaus, dass aus Gründen der effektiven Gefahrenabwehr nicht hingenommen werden könne, dass der Antragsteller den Verboten bis zum Abschluss eines möglichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht nachkommen werde. 10 Die unter Ziffer 1 und Ziffer 2 des Bescheides ergangenen Verbote erweisen sich zudem als offensichtlich rechtmäßig. 11 Hat die Behörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen, wenn das Interesse des Adressaten, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig darstellt, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, sofern diesem ein besonderes Gewicht zukommt. Soweit es im Eilverfahren nicht möglich ist, eine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu treffen, findet eine reine Interessenabwägung statt. 12 Die nach dieser Maßgabe vorzunehmende Interessenabwägung geht hier zu Lasten des Antragstellers aus. Der Bescheid vom 28. Januar 2016 erweist sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. 13 Die fehlende Anhörung des Antragstellers vor Erlass der Verbote führt nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides. Dabei kann offen bleiben, ob, wie der Antragsgegner vorgetragen hat, eine Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW wegen Gefahr im Verzug unterbleiben konnte. Selbst wenn man dieser Ansicht nicht folgt, kann die Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Abschluss des Klageverfahrens nachgeholt werden. 14 Der Bescheid ist nach summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für das verhängte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist § 39 Satz 1 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. 15 Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 6 A 1454/13 -, juris, m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. November 2015 - 1 K 515/15 -, juris. 17 Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris, m.w.N. 19 Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes. 20 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979 - 1 WB 67.78 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 6 A 1454/13 -, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. November 2015 - 1 K 515/15 -, a.a.O. 21 Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dient gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine sofortige oder wenigstens eine sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen. 22 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, a.a.O., m.w.N. 23 Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Die endgültige Aufklärung ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten. Für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist daher keine erschöpfende Aufklärung erforderlich; es genügt vielmehr, wenn der zuständige Vorgesetzte auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelangt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als zwingend geboten erscheinen lassen. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 6 A 1454/13 -, a.a.O. 25 Gemessen an diesen Maßstäben lagen im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides zwingende dienstliche Gründe vor, welche das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtfertigen. 26 Bereits auf der Grundlage der eigenen Schilderungen des Antragstellers steht fest, dass er seinen Dienstpflichten bei der Beaufsichtigung von Untergebrachten nicht nachgekommen ist, weil er den Sicherungsverwahrten C. in der Kölner Gaststätte nicht umfassend beaufsichtigt hat. Der Antragsgegner hat dabei zu Gunsten des Antragstellers nicht auf die Angaben des Gaststättenpersonals abgestellt, nach denen der Sicherungsverwahrte alleine die Toilette aufgesucht habe. Der vom Antragsteller eingeräumte Verstoß geht auch über eine Verletzung von einfachen Sorgfaltspflichten hinaus, weil die Pflichtverletzung im Bereich des Justizvollzugs angesiedelt ist. Der Justizvollzug stellt einen Bereich mit besonders hoher Relevanz sowohl für das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung als auch für die tatsächliche Sicherheitslage in objektiver Hinsicht dar. Dies gilt in besonderer Weise für die hier betroffene Justizvollzugsanstalt B., in der nicht nur eine große Zahl von zu hohen Freiheitsstrafen verurteilten Häftlingen einsitzt, sondern auch in Sicherungsverwahrung Untergebrachte, denen in Anbetracht der ihren Verurteilungen zugrunde liegenden Taten ein hohes Gefahrenpotenzial zuzuschreiben ist und deren Perspektiven eines Lebens in Freiheit zumindest offen sind. Haben vor diesem Hintergrund die Untergebrachten gleichwohl einen gesetzlichen Anspruch auf Ausführungen, so musste dem Antragsteller bei bereits 17 erfolgten Ausführungen von Sicherungsverwahrten bekannt gewesen sein, dass die maßgebenden Vorschriften eine besondere Beaufsichtigung vorsehen, um eine Entweichung zu verhindern. An diese Vorgaben hat sich der Antragsteller offenkundig nicht gehalten, so dass ihn auch mögliche Organisationsmängel in der Justizvollzugsanstalt nicht zu entlasten vermögen. Wenn der Antragsteller nach seinen Angaben im gerichtlichen Verfahren der Auffassung gewesen war, die Ausführung von C. hätte nur mit dessen Fesselung erfolgen dürfen, wäre er gehalten gewesen, dies vorab mitzuteilen. Aus den Akten ergibt sich allein, dass der Antragsteller bereits einmal - offensichtlich ohne Fesselung - mit C. in B. unterwegs war und sich auf dessen Bitten freiwillig bereit erklärt hat, auch die Ausführung nach Köln durchzuführen und deshalb mit einem Kollegen den Dienst zu tauschen. 27 Steht somit fest, dass der Antragsteller gegen seinen Dienstpflichten bei der Beaufsichtigung von Untergebrachten verstoßen hat, durfte der Antragsgegner auf dieser Tatsachengrundlage die Prognoseentscheidung treffen, ihm als Maßnahme der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Der Antragsgegner hat in der ausführlichen Antragserwiderung vom 26. Februar 2016 nachvollziehbar dargelegt, dass die Leiterin der Justizvollzugsanstalt B. derzeit das Vertrauen in die Tätigkeit des Antragstellers verloren hat, und eine Untersagung der weiteren Dienstausübung in der Justizvollzugsanstalt geboten ist. 28 Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte keine unverhältnismäßige Maßnahme. Mildere Mittel wie die Untersagung von Dienstgeschäften außerhalb der Justizvollzugsanstalt wären nicht gleich wirksam. Zu Lasten des Antragstellers steht der Verdacht der Gefangenenbefreiung im Raum, staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wurden aufgenommen, bundesweit haben die Medien über das Geschehen in der Kölner Gaststätte und die widersprüchlichen Angaben des Antragstellers und des Gaststättenpersonals hinsichtlich des konkreten Ablaufs berichtet, und auch in der Justizvollzugsanstalt B. dürfte der Vorfall durchweg bekannt sein. Vor diesem Hintergrund ist die Leiterin der Justizvollzugsanstalt in ihrem Bescheid vom 28. Januar 2016 zutreffend zu der Einschätzung gelangt, zur Gewährleistung der Sicherheit in der Justizvollzugsanstalt könne dem Antragsteller auch keine andere Aufgabe - ohne Außenkontakte - zugewiesen werden. 29 Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist auch angemessen. Die Maßnahme ist zeitlich begrenzt (vgl. § 39 Satz 2 BeamtStG) und hat besoldungsrechtlich keine Auswirkungen für den Antragsteller. Zudem dient sie auch seinem Schutz. Der Antragsteller würde sich bei einer derzeitigen weiteren Tätigkeit in der Anstalt ständig dem oben beschriebenen Verdacht im Umgang mit Kollegen und Inhaftierten ausgesetzt sehen; eine ordnungsgemäße Dienstverrichtung ist unter diesen Umständen kaum vorstellbar. Nicht die zeitlich begrenzte "Suspendierung" erschüttert die Autorität des Antragstellers gegenüber den Gefangenen; vielmehr würde diese Situation bei einer derzeitigen Dienstverrichtung eintreten. 30 Schließlich ist auch das Verbot, die Justizvollzugsanstalt B. zu betreten, offensichtlich rechtmäßig. Insoweit kann auf die zutreffenden Darlegungen im Bescheid vom 28. Januar 2016 verwiesen werden. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter einer Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwert halbiert.