Urteil
4 K 2056/14
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2016:0309.4K2056.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der 1956 in H. geborene Kläger ist brasilianische Staatsangehörige. Seit dem Jahr 1994 war er Pfarrer der Pfingstkirche "B. de E. " in Brasilien. Im Jahr 1999 heiratete er die brasilianische Staatsangehörige T. U. de T1. , die zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Aus der Ehe ist die am 9. April 1991 geborene Tochter M. U. de T1. hervorgegangen, die ebenfalls die brasilianische und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. 3 Am 19. Oktober 2006 reiste der Kläger mit einem Visum zur Familienzusammenführung und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zusammen mit Ehefrau und Tochter in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 2. Januar 2007 erhielt er eine bis zum 1. Januar 2010 befristete Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. 4 Am 13. Dezember 2006 verstarb die Ehefrau des Klägers. Sie wurde im Zuständigkeitsbereich des Beklagten beigesetzt. Nach eigenen Angaben kehrte der Kläger wenige Monate später zusammen mit seiner Tochter nach Brasilien zurück. 5 Am 2. Oktober 2013 reiste der Kläger gemeinsam mit seiner Tochter erneut ins Bundesgebiet ein. Dabei war er nicht im Besitz eines Visums. 6 Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 5. März 2013, eingegangen beim Beklagten am 12. März 2013, beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG, hilfsweise eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG, hilfsweise gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG sowie die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung. Zur Begründung führte er aus, dass seine Tochter, nachdem sie in Brasilien den Schulabschluss gemacht habe, in Deutschland studieren wolle. Zuvor wolle sie einen Sprachkurs und ein Studienkolleg besuchen, um die deutsche Sprache zu erlernen. Für diesen Aufenthalt sei sie – zumindest für eine Übergangszeit – auf seinen Beistand angewiesen, da sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei, den Verlust der Mutter noch nicht vollständig verarbeitet habe und deswegen Trauma bedingt an ihm als einziger Bezugsperson hänge. Im Übrigen wollten er und seine Tochter der verstorbenen Ehefrau und Mutter näher sein als bisher. 7 Unter dem 18. März 2014 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Versagung der Aufenthaltserlaubnis an. Im Anhörungsverfahren legte der Kläger eine Bescheinigung des Restaurants „D. M1. " vom 9. Juli 2014 vor, wonach er dort ab dem 10. Juli 2014 als Küchenhilfe 40 Stunden im Monat auf 400 €-Basis arbeiten könne. Außerdem legte er ein Schreiben des Pädagogischen Zentrums B. vom 7. Juli 2014 vor, in dem dieses die Ausländerbehörde bittet, dem Kläger ein Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, da seine Tochter nach dem Tod der Mutter unter Depressionen leide und ihr Vater ihr einziger Halt im Leben sei. 8 Mit Ordnungsverfügung vom 17. September 2014, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 2. Oktober 2014 und dem Kläger persönlich ausgehändigt am 10. Oktober 2014, lehnte der Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Brasilien an, wenn er die Bundesrepublik Deutschland nicht binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung verlassen habe. Zur Begründung führte er aus, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG komme nicht in Betracht, da der Kläger vollziehbar ausreisepflichtig sei. Er habe den Erlaubnisantrag nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 41 Abs. 3 AufenthV beginnend mit der Einreise und damit verspätet gestellt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG scheidet ebenfalls aus, da nicht festzustellen sei, dass im Fall des Klägers eine außergewöhnliche Härte vorliege. Er habe für die Behauptung, dass seine Tochter aus psychischen Gründen auf seinen Beistand angewiesen sei, keine belastbaren Atteste vorgelegt. Im Übrigen sei der Tochter trotz ihrer deutschen Staatsangehörigkeit die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit ihrem Vater in Brasilien zumutbar, da sie dort mit Ausnahme der Zeit von Oktober 2006 bis 2007 ihr ganzes Leben verbracht und auch ihre Schulausbildung erfahren habe. Auch eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach § 18 AufenthG könne nicht erteilt werden, da der Kläger ohne ein hierfür erforderliches Visum eingereist sei. Brasilianische Staatsangehörige könnten nach § 16 AufenthV zwar auch für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten visumsfrei ins Bundesgebiet einreisen, aber nur zu bestimmten Aufenthaltszwecken, wozu eine Erwerbstätigkeit nicht zähle. Es lägen auch keine Gründe für ein Absehen vom Visumserfordernis gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG vor. Eine Aufenthaltserlaubnis zu einem sonstigen Aufenthaltszweck nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG komme ebenfalls nicht in Betracht, da der Kläger einen Aufenthalt entweder aus familiären Gründen oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit begehre. Das Aufenthaltsgesetz enthalte für diese Aufenthaltszwecke in den Abschnitten 4 und 6 des Zweiten Kapitels jedoch abschließende Sonderregelungen. Schließlich fehle es auch an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, da der Kläger, der Leistungen nach dem SGB II beziehe, lediglich einen 400 €-Job in Aussicht habe. 9 Der Kläger hat am 2. November 2014 Klage erhoben. Er macht geltend, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG wegen seiner vollziehbaren Ausreisepflicht zwar nicht in Betracht komme. Es seien jedoch materielle Ausführungen im Hinblick auf eine mögliche Vorabzustimmung wünschenswert gewesen. Darüber hinaus sei seine Tochter trotz ihrer Volljährigkeit auf seinen Beistand angewiesen, da diese den Tod der Mutter immer noch nicht verarbeitet habe und unter Depressionen leide. Wenn er als ihre einzige Bezugsperson nach Brasilien zurückkehre, sei eine Suizidgefahr bei ihr nicht auszuschließen. Im Übrigen sei der Verweis auf die Möglichkeit, die familiäre Lebensgemeinschaft in Brasilien zu führen, unzulässig, da seine Tochter die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Schließlich könne er in Zukunft seinen Lebensunterhalt ohne öffentliche Leistungen sicherstellen, da er eine Anstellung bei einem Elektrofachbetrieb in Aussicht habe, über die er krankenversichert wäre und aus der er ein Einkommen i.H.v. 1.800,00 € beziehen würde. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. September 2014 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Ergänzend führt er aus, dass der Kläger weder die Erkrankung seiner Tochter in der Vergangenheit noch ihre suizidale Gefährdung im Falle seiner Ausreise substantiiert vorgetragen und durch ärztliche Atteste belegt habe. 15 Mit Beschluss vom 16. Februar 2016 hat die Kammer das Verfahren auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Die Klage hat keinen Erfolg. 19 Es ist bereits fraglich, ob die Klage nicht infolge Wegfalls des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (geworden) ist. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass er seit der Begründung der Klage (November 2014) keinen Kontakt mehr zum Kläger gehabt habe. Unter der ihm bekannten Telefonnummer habe er diesen nicht (mehr) erreichen können. Auch habe der Kläger auf die ihm übersandte Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht reagiert. Mit Blick darauf, dass der Kläger, dem eine Erwerbstätigkeit nicht erlaubt ist, laut Mitteilung des Sozialamtes seiner Wohnsitzgemeinde dort auch nicht als Leistungsbezieher registriert ist, bestehen erhebliche Zweifel, ob der Kläger sich überhaupt noch im Bundesgebiet aufhält und damit noch schutzwürdiges Interesse an der Weiterverfolgung seines Klagebegehrens hat. 20 Jedenfalls aber ist die Klage unbegründet. 21 Der Bescheid des Beklagten vom 17. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht in dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 1 VwGO). 22 1. Der Kläger kann einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zunächst nicht auf § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG stützen. 23 Nach dieser Vorschrift kann einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. 24 Der Kläger, der im Oktober 2013 ohne Visum in das Bundesgebiet eingereist ist, war im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (März 2014) jedoch vollziehbar ausreisepflichtig. Denn er war zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) berechtigt, sich ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufzuhalten. 25 Zwar war der Kläger als brasilianischer Staatsangehöriger gemäß § 15 AufenthV i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 und Anhang II grundsätzlich vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die Einreise und für einen Kurzaufenthalt von bis zu 90 Tagen befreit. Bei Antragstellung war die zulässige Zeit des titelfreien Aufenthalts jedoch bereits abgelaufen. Zudem stand dem Kläger ein titelfreies Aufenthaltsrecht für Kurzaufenthalte auch deswegen nicht zur Seite, weil er nach eigenen Angaben von vornherein einen Daueraufenthalt zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Tochter und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet anstrebte. Für derartige Daueraufenthalte gilt die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 jedoch nicht. Vielmehr ist hierfür ein nationales Visum erforderlich (vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 6 Abs. 4 AufenthG). 26 Zwar war der Kläger als brasilianischer Staatsangehörige und Inhaber eines Nationalpasses gemäß § 16 AufenthV auch für die Einreise für den von ihm beabsichtigten Daueraufenthalt sowie für einen anschließenden (kurzfristigen) Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet befreit. 27 Denn nach dieser Bestimmung sind Inhaber der in Anlage A zur Aufenthaltsverordnung genannten Dokumente für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts (von 3 Monaten), vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus einem Sichtvermerkabkommen, die vor dem 1. September 1993 gegenüber den in Anlage A aufgeführten Staaten eingegangen wurden, dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen Begrenzung entgegenstehen. In Anlage A zu § 16 AufenthV sind auch brasilianische Staatsangehörige aufgeführt, die Inhaber von Nationalpässen sind. Für diese gilt die zeitweilig in der Rechtspraxis in Vergessenheit geratene und durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (2008 II, S. 1179) in Erinnerung gerufene Verbalnote der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien aus dem Jahr 1956. Nach Satz 1 der Verbalnote bedürfen Inhaber eines brasilianischen Nationalpasses für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auch dann keines Sichtvermerks mehr, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten. Nach Satz 2 der Verbalnote ist ein Einreisesichtvermerk für brasilianische Staatsangehörige nur noch erforderlich, wenn sie beabsichtigen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Erwerbstätigkeit (Arbeitnehmer, Gewerbebetrieb, landwirtschaftlicher Betrieb, Gewerbe im Umherziehen oder Marktgewerbe) aufzunehmen. Nach Satz 3 der Verbalnote dürfte die neue Regelung insbesondere Studenten, Stipendiaten und Personen, die im Rahmen des kulturellen Austauschs für mehr als drei Monate ins Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einreisen, begünstigen. 28 Der Kläger konnte sich im Grundsatz auf § 16 AufenthV berufen, da er in erster Linie einen Daueraufenthalt zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Tochter im Bundesgebiet anstrebte und nur nachrangig die Ausübung einer Beschäftigung begehrte. Ein beabsichtigter Daueraufenthalt – jedenfalls auch – aus familiären Gründen ist von der Privilegierung nach Satz 3 der Verbalnoten (vgl. „insbesondere“) jedoch auch erfasst. 29 Die in § 16 AufenthV vorgesehene Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet gilt jedoch nicht zeitlich unbegrenzt, sondern ist vielmehr ebenfalls auf Kurzaufenthalte von allenfalls bis zu drei Monaten beschränkt. 30 Vgl. ebenso: OVG Saarland, Beschluss vom 17. Juli 2009 - 2 B 385/09 -, juris, Rn. 14; VG Saarland, Beschluss vom 1. Juni 2009 - 10 L 268/09 -, juris, Rn. 5; ähnlich: OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2009 - 19 B 533/09 -, juris, Rn. 4.; für eine Pflicht zur unverzüglichen Einholung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise: Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum AufenthG (GK-AufenthG), Band 1, Stand: Dezember 2015, § 4, Rn. 44 ff. 31 § 16 AufenthV enthält im Ausgangspunkt zwar eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels auch für einen Aufenthalt im Bundesgebiet, der die zeitliche Grenze für einen Kurzaufenthalt von drei Monaten überschreitet („auch bei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts“). Diese Befreiung wird jedoch dadurch eingeschränkt, dass sie ausdrücklich unter den Vorbehalt des Umfangs der in dem jeweiligen Abkommen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtung gestellt wird (vgl. „soweit" ... diese dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder der zeitlichen Begrenzung entgegenstehen). Die Bundesrepublik Deutschland hat sich in der Verbalnote jedoch – einseitig völkerrechtlich – nur verpflichtet, brasilianischen Staatsangehörige mit Nationalpässen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die Einreise auch für längerfristige Aufenthalte und für einen daran anschließenden zeitlich begrenzten Aufenthalt von allenfalls bis zu drei Monaten einzuräumen, nicht aber auch von dem im nationalen Recht vorgesehenen Titelerfordernis für Daueraufenthalte abzusehen. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Verbalnote als auch ihrem systematischen Zusammenhang. So regeln sowohl Satz 1 als auch Satz 2 der Verbalnote nur die Erforderlichkeit eines Einreisesichtvermerks ("für Einreisen ... eines Sichtvermerks nicht mehr bedürfen"; „Einreisesichtvermerk ... nur noch erforderlich"). Zudem lässt sich aus der Ausnahmeregelung in Satz 2 rückschließen, dass die Erforderlichkeit eines Aufenthaltstitels für längerfristige Aufenthalte durch die Verbalnote nicht angetastet werden sollte. Denn nur unter dieser Voraussetzung ergibt die Ausnahme von der Visumsbefreiung für die dort genannten Erwerbstätigkeiten einen Sinn. Auch Satz 3 der Verbalnote bestätigt, dass die Regelung lediglich die Einreise erleichtern, keinesfalls aber die Erforderlichkeit eines Aufenthaltstitels für längerfristige Aufenthalte modifizieren sollte. Danach „dürfte"… „die neue Regelung"… „insbesondere Studenten, Stipendiaten und Personen begünstigen, die im Rahmen des kulturellen Austauschs für mehr als drei Monate ins Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einreisen". Auch die Benennung dieses Personenkreises lässt darauf schließen, dass eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nur für einen vorübergehenden Aufenthalt von wenigen Monaten beabsichtigt war. Dabei markiert der in Satz 1 und Satz 3 der Verbalnote genannte Zeitraum von drei Monaten erkennbar die zeitliche Grenze, ab der das sich an die visumsfreie Einreise anschließende titelfreie Aufenthaltsrecht endet und ein nationaler Aufenthaltstitel beantragt werden muss. 32 Vorliegend war bei Antragstellung jedoch die zulässige Zeit eines titelfreien Aufenthalts von allenfalls drei Monaten nach § 16 AufenthV i.V.m. dem brasilianischen Sichtvermerkabkommen abgelaufen. Nach Ablauf dieses Zeitraums bedurfte der Kläger – wie jeder andere Ausländer auch – eines Aufenthaltstitels (vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG). Da ihm ein solcher nicht erteilt worden ist, ist er mit Ablauf von drei Monaten nach seiner Einreise ausreisepflichtig geworden (vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG). Da der Kläger den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erst nach Ablauf von drei Monaten nach seiner Einreise gestellt hat (im März 2014), kam ihm insbesondere auch nicht die Fiktionswirkung eines rechtmäßigen Aufenthalts nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG zugute (vgl. § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG). 33 Abgesehen davon begehrte der Kläger auch nicht nur einen vorübergehenden Aufenthalt, auf den allein § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG beschränkt ist, sondern, wie sich aus der Begründung seines Erlaubnisantrags ergibt, vielmehr einen Daueraufenthalt aus familiären Gründen bzw. zur Erwerbstätigkeit. 34 2. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich auch nicht aus § 36 Abs. 2 AufenthG. 35 Nach dieser Vorschrift kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Die Vorschrift findet gemäß § 28 Abs. 4 AufenthG auf sonstige Familienangehörige eines Deutschen entsprechende Anwendung. 36 Der Kläger ist als Vater einer volljährigen deutschen Staatsangehörigen zwar sonstiger Familienangehöriger im Sinne der Vorschrift. Denn unter den Begriff des „sonstigen Familienangehörigen“ fallen unabhängig vom Alter (vgl. § 36 Abs. 2 S. 2 AufenthG, der volljährige und minderjährige Familienangehörige erwähnt) alle Familienangehörigen, die – im Rahmen des Anwendungsbereich des § 28 Abs. 4 AufenthG – nicht durch die Vorschrift des § 28 Abs. 1 bis 3 AufenthG erfasst werden. Dies folgt aus der Systematik der Nachzugsvorschriften sowie der Stellung des § 36 AufenthG an deren Ende. In den §§ 27 ff. AufenthG wird entsprechend dem in § 1 Abs. 1 S. 1 AufenthG festgelegten Ziel der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern ins Bundesgebiet der Nachzug zu Deutschen zum Zweck der Familienzusammenführung im Grundsatz auf Ehegatten (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG), minderjährige ledige Kinder (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG) und Eltern eines minderjährigen ledigen Deutschen (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 2 AufenthG), d.h. die sog. Kernfamilie als besonders schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft beschränkt. Diese Vorschriften stellen in ihrem Anwendungsbereich spezielle und damit grundsätzlich abschließende Regelungen dar. § 36 Abs. 2 AufenthG kommt im Verhältnis zu diesen Vorschriften insoweit die Funktion einer Auffangvorschrift zu, als den verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Schutzwirkungen von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK bei anderen, nicht von diesen Vorschriften erfassten Familienangehörigen ‑ wie Eltern volljähriger Deutscher – im jeweiligen Einzelfall Rechnung getragen wird. 37 Vgl. Marx, in: GK-AufenthG, a.a.O., Band, 2, § 36 Rn. 3 und 51 ff.; Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 36 Rn. 1 f., 10a ff. 38 Es ist jedoch nicht festzustellen, dass im Fall des Klägers die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. 39 Der Nachzug sonstiger Familiengehöriger ist auf Fälle einer außergewöhnlichen Härte, d.h. auf seltene Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit der Familieneinheit im Lichte des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre. Eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne setzt grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. Ob dies der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden. Die spezifische Angewiesenheit auf familiäre Hilfe in Deutschland als Voraussetzung für den Nachzug sonstiger Familienangehöriger stellt eine höhere Hürde dar als die in den §§ 28 bis 30, 32, 33 und 36 Abs. 1 AufenthG geregelten Voraussetzungen für den Nachzug von Kindern, Eltern oder Ehegatten, weil sie eine gesonderte Begründung dafür verlangt, dass die Herstellung der Familieneinheit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland unzumutbar wäre. 40 Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 -, BVerwGE 147, 278 = juris, Rn. 11 ff. 41 Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger nicht dargetan, dass seine volljährige deutsche Tochter in einem solchen Maße schutzbedürftig und dringend auf seine familiäre Lebenshilfe angewiesen ist, dass sie ein eigenständiges Leben in Deutschland nicht führen kann. Zunächst stellt die Situation der Tochter des Klägers, nämlich in einem anderen Land als dem, in dem sie aufgewachsen ist und dessen Sprache sie spricht, ein Studium aufzunehmen, schon keine besondere, eine außergewöhnliche Härte begründende Ausnahmesituation dar. Diese Situation ist vielmehr mit der einer Vielzahl von ausländischen Studenten vergleichbar, die – wie die Tochter des Klägers – nicht in Deutschland aufgewachsen sind und die deutsche Sprache (noch) nicht beherrschen. Bei den Schwierigkeiten, die mit dem Einfinden in die Lebensverhältnisse in einem fremden Land – auch wenn es hier das Land der eigenen Staatsangehörigkeit ist – und dem Erlernen einer neuen Sprache einhergehen, handelt es sich jedoch um typische Probleme, die ein jeder studienbedingter „Auslandsaufenthalt“ am Anfang mit sich bringt. Allein die Behauptung, dass die Tochter des Klägers den – inzwischen neun Jahre zurückliegenden Tod – der Mutter noch nicht verarbeitet habe, an Depressionen leide und Trauma bedingt in besonderem Maße an dem Kläger als einziger Bezugsperson hänge, so dass im Fall einer Trennung von ihm eine Suizidgefahr bei ihr nicht auszuschließen sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen der Tochter sind ebenso wenig durch aussagekräftige fachärztliche Atteste belegt worden wie die behauptete Abhängigkeit vom Kläger. Das lediglich im Verwaltungsvorgang befindliche, an die Ausländerbehörde gerichtete Schreiben des Pädagogischen Zentrums Aachen vom 7. Juli 2014, wonach die Tochter des Klägers nach dem Tod der Mutter noch unter Depressionen leide und ihr Vater ihr einziger Halt im Leben sei, entspricht nicht ansatzweise den Mindestanforderungen, die insoweit an ein fachärztliches Attest zu stellen sind, zumal wenn – wie hier – eine Trauma-Erkrankung geltend in Rede steht. 42 Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 - 10 B 21.12 -, juris, Rn. 7, m.w.N. 43 Abgesehen davon ist dieses Schreiben bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung infolge Zeitablaufs auch nicht mehr hinreichend aktuell, um über den Gesundheitszustand der Tochter des Klägers eine belastbare Auskunft zu erteilen. Unter diesen Umständen sieht die Kammer auch keine Veranlassung, der Beweisanregung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu folgen und eine amtsärztliche Stellungnahme zum Gesundheitszustand der Tochter des Klägers einzuholen. Dies gilt umso mehr, als in der mündlichen Verhandlung offen geblieben ist, ob die Tochter des Klägers das beabsichtigte Studium tatsächlich aufgenommen hat, ob sie sich überhaupt noch im Bundesgebiet aufhält und ob sie weiterhin unter den bei Antragstellung behaupteten psychischen Beschwerden leidet. 44 Selbst wenn die Tochter des Klägers nach wie vor noch auf dessen Lebenshilfe angewiesen sein sollte, ist im Übrigen weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass eine solche Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann, d.h. die Herstellung der Familieneinheit außerhalb der Bundesrepublik unzumutbar wäre. 45 Dabei folgt allein aus der (auch) deutschen Staatsangehörigkeit der Tochter des Klägers für sich genommen noch nicht, dass ihr eine Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft mit diesem im Ausland ohne Hinzutreten besonderer Umstände unzumutbar wäre. Ob ein Fall der Unzumutbarkeit vorliegt, hängt vielmehr davon ab, welche Folgen eine – ggf. vorübergehende – Fortführung der Familiengemeinschaft mit dem ausländischen Familienangehörigen im Ausland für den betroffenen deutschen Staatsangehörigen hätte, ob und ggf. welche Alternativen denkbar wären und wie sich ein derartiger Aufenthalt im Ausland ggf. auf dessen – rechtlich gesicherte – Möglichkeit einer späteren Rückkehr und Reintegration in Deutschland auswirken würde. 46 Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 -, BVerwGE 147, 278 = juris, Rn. 17. 47 Davon ausgehend, ist nicht erkennbar, weshalb der Tochter des Klägers, die in Brasilien geboren worden ist, dort – mit Ausnahme der Zeit von Oktober 2006 bis Anfang 2007 – ihr gesamtes Leben verbracht und insbesondere auch die Schule besucht und abgeschlossen hat, eine – einstweilige – Rückkehr nach Brasilien und die Aufnahme eines Studiums dort unzumutbar wäre, bis sich ihr – in diesem Zusammenhang unterstellt – labiler psychischer Gesundheitszustand soweit stabilisiert hätte, bis ihr eine eigenständige Lebensführung ohne ihren Vater und ggf. die Fortsetzung des Studiums in Deutschland möglich wäre. 48 3. Der Kläger kann eine Aufenthaltserlaubnis auch nicht gemäß § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG beanspruchen. 49 Nach dieser Vorschrift kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Der Kläger war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung jedoch nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die einer Verlängerung nach dieser Vorschrift zugänglich gewesen wäre. 50 4. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt auch nicht nach § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG in Betracht. Ist im Fall des Klägers unter Berücksichtigung der Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie Art. 8 EMRK mangels Beistandsgemeinschaft zwischen ihm und seiner volljährigen Tochter schon eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG nicht festzustellen, erweist sich erst recht auch seine Ausreise aus – hier allein in Betracht zu ziehenden – rechtlichen Gründen nicht als unmöglich. 51 5. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach § 18 Abs. 2 AufenthG scheidet ebenfalls aus. 52 Danach kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat – was hier nicht der Fall ist – oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. 53 Der Kläger erfüllt die besonderen Erteilungsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht. Die von ihm ins Auge gefasste, im Übrigen nicht durch ein konkretes Arbeitsplatzangebot belegte Tätigkeit als Küchenhilfe bzw. später als Angestellter in einem Elektrofachbetrieb bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, weil eine Zustimmungsfreiheit aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung nicht ersichtlich ist und auch keine zustimmungsfreie Beschäftigung im Sinne der §§ 2 ff. BeschV vorliegt. Die Tätigkeiten, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, sind jedoch nicht gemäß § 18 Abs. 3 AufenthG zustimmungsfähig, weil weder die hierfür erforderliche Bestimmung durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung ersichtlich ist noch die Zulässigkeit der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit hierzu auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG gegeben ist. Letzteres ist nicht der Fall, weil die beabsichtigten Tätigkeiten keinem der Zustimmungstatbestände der §§ 2 ff. BeschV unterfallen. 54 Darüber hinaus fehlt es auch an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG, wonach der Ausländer mit dem erforderlichen Visum ins Bundesgebiet eingereist sein muss. Denn der Kläger war bei seiner – letzten – Einreise nicht im Besitz eines für einen Daueraufenthalt zur Erwerbstätigkeit – wie dargelegt – auch nach § 16 AufenthV i.V.m. Verbalnote der Bundesrepublik gegenüber der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien erforderlichen nationalen Visum. 55 Von dem Visumerfordernis kann auch nicht nach § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG abgesehen werden. Denn § 18 Abs. 2 AufenthG vermittelt als Ermessensvorschrift (vgl. "kann") keinen strikten Rechtsanspruch im Sinne der 1. Alternative der Vorschrift. Auch hat der Beklagte das ihm nach der 2. Alternative der Vorschrift eingeräumte Ermessen fehlerfrei zu Lasten des Klägers ausgeübt (vgl. § 114 S. 1 VwGO). Denn es sind keine besonderen Umstände vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, aufgrund derer hier die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar wäre. 56 6. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG zu. 57 Nach dieser Vorschrift kann in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Vorschrift bietet nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur eine Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen nicht vom Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Aufenthaltszweck. Für Aufenthaltszwecke, die im Zweiten Kapitel der Abschnitt 3 bis 7 besonders und damit abschließend geregelt sind, kommt sie als Rechtsgrundlage hingegen nicht in Frage. Denn andernfalls könnten die dort enthaltenen speziellen Erteilungsvoraussetzungen durch die weit gefasste Ermessensvorschrift umgangen werden. 58 Vgl. ebenso: Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 7, Rn. 12 f. und 23. 59 Der Kläger begehrt vorliegend jedoch in erster Linie eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug bzw. nachrangig zur Erwerbstätigkeit und damit für Aufenthaltszwecke, die im 4. und 6. Abschnitt des Zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes besonders geregelt sind. Durch die Anwendung des § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG würde im Fall des Klägers insbesondere die Beschränkung des Nachzugs sonstiger Familienangehöriger auf Fälle einer außergewöhnlichen Härte nach § 36 Abs. 2 AufenthG leer laufen. 60 7. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Unionsrecht. 61 Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (Unionsbürgerrichtlinie) ist auf den Kläger nicht anwendbar. Sie regelt die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten wahrnehmen können, das Recht dieser Personen auf Daueraufenthalt sowie die Beschränkung dieser Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit und gilt für jeden Unionsbürger, der sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat, sowie seine Familienangehörigen. Der Kläger ist jedoch nicht Familienangehöriger im Sinne der Richtlinie, da seine deutsche Tochter von ihrem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 1 a) der Richtlinie) und dem Kläger außerdem auch keinen Unterhalt gewährt (vgl. Art. 2 Nr. 2 d) der Richtlinie). 62 Auch die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 (Familienzusammenführungsrichtlinie) findet keine Anwendung. Die Tochter des Klägers ist keine Drittstaatsangehörige, da sie als (auch) deutsche Staatsangehörige Unionsbürgerin ist (vgl. Art. 2 a) der Richtlinie) und damit als Zusammenführende im Sinne der Richtlinie nicht in Betracht kommt (vgl. Art. 2 c) der Richtlinie). Abgesehen davon zählt der Kläger auch nicht zum Kreis der Nachzugsberechtigten (vgl. Art. 4 Abs. 1 a) bis d) der Richtlinie); die Option für den Nachzug von Verwandten in gerader aufsteigender Linie, denen von dem zusammenführenden Familienangehörigen Unterhalt gewährt wird (vgl. Art. 4 Abs. 2a der Richtlinie), ist im deutschen Aufenthaltsrecht ebenfalls nicht genutzt worden. 63 Ein Aufenthaltsrecht des Klägers lässt sich auch nicht unmittelbar aus Art. 20 und 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ableiten. 64 Art. 20 Abs. 1 AEUV verleiht jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt, den Status eines Unionsbürgers. Dieser umfasst nach Art. 20 Abs. 2 S. 2a, Art. 21 AEUV das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht dieser grundlegende Status der Unionsbürger nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird. Dies gilt auch für minderjährige Unionsbürger. Solange sie sich in einer Situation befinden, die durch eine rechtliche, wirtschaftliche oder affektive Abhängigkeit von Drittstaatsangehörigen bestimmt ist, darf auch durch – insbesondere aufenthaltsrechtliche – Maßnahmen gegen diese nicht bewirkt werden, dass sich der minderjährige Unionsbürger rechtlich oder faktisch gezwungen sieht, das Unionsgebiet zu verlassen. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob sich die Maßnahme nur gegen einen Elternteil oder gegen beide Eltern des Unionsbürgers oder gegen andere Bezugspersonen richtet. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Unionsbürger sein Freizügigkeitsrecht bereits ausgeübt hat oder nicht. Allerdings reicht der bloße Wunsch, die Familiengemeinschaft mit allen Familienangehörigen im Unionsgebiet aufrecht zu erhalten, nicht aus. Verhindert werden soll nämlich eine Situation, in der der Unionsbürger für sich keine andere Wahl sieht, als einem Drittstaatsangehörigen, von dem er rechtlich, wirtschaftlich oder affektiv vollkommen abhängig ist, bei der Ausreise zu folgen bzw. sich zu ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen. Nach diesen Grundsätzen muss sich jede nationale Maßnahme eines Mitgliedstaates gegen drittstaatsangehörige Bezugspersonen minderjähriger Unionsbürger an dem Verbot messen lassen, einen rechtlichen oder faktischen Zwang zum Verlassen des Unionsgebiets auszulösen und die Unionsbürgerschaft dadurch ihrer praktischen Wirksamkeit zu berauben. Die Berufung auf Art. 20 und 21 AEUV ist allerdings auf seltene Ausnahmefälle beschränkt. 65 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 -, BVerwGE 147, 278 = juris, Rn. 31 ff.; EuGH, Urteile vom 19. Oktober 2004 - Rs. C-200/02, Zhu und Chen -, Slg. 2004, I-9925, Rn. 25 ff.; vom 8. März 2011 - Rs. C-34/09, Zambrano -, Slg. 2011, I-1177, Rn. 41 ff.; vom 5. Mai 2011 - Rs. C-434/09, McCarthy -, Slg. 2011, I-3375, Rn. 44 ff.; vom 15. November 2011 - Rs. C-256/11, Dereci -, NVwZ 2012, 97, Rn. 59 ff.; vom 8. November 2012 - Rs. C-40/11, Iida -, NVwZ 2013, 357, Rn. 66 ff.; vom 6. Dezember 2012 - Rs. C-356/11, O. und S. -, NVwZ 2013, 419, Rn. 52 ff. und vom 8. Mai 2013 - Rs. C-87/12, Ymeraga -, InfAsulR 2013, 259, Rn. 34 ff. 66 Gemessen daran besteht vorliegend – wie dargelegt – kein greifbarer Anhalt dafür, dass die bereits volljährige Tochter des Klägers rechtlich, wirtschaftlich oder auch affektiv derart von dem Kläger abhängig wäre, dass sie durch dessen Ausreise rechtlich oder faktisch gezwungen wäre, das Bundesgebiet zu verlassen und ihre Unionsbürgerschaft damit praktisch ihrer Wirksamkeit beraubt würde. 67 Besteht nach alledem kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, ist auch die Abschiebungsandrohung auf der Grundlage der §§ 50, 58, 59 AufenthG zu Recht erlassen worden. 68 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.