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Urteil

1 K 523/15

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein bloßer Motivirrtum oder die nachträgliche andere Bewertung der militärischen Tätigkeit begründet keine Gewissensentscheidung im Sinne von Art.4 Abs.3 GG. • Bei freiwillig verpflichteten Zeitsoldaten im Sanitätsdienst ist eine Gewissensumkehr möglich, muss aber glaubhaft und überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen werden. • Fehlen konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine ernsthafte, bindende Gewissensentscheidung, rechtfertigen begründete Zweifel die Ablehnung nach §5 KDVG.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bei fehlender glaubhafter Gewissensumkehr • Ein bloßer Motivirrtum oder die nachträgliche andere Bewertung der militärischen Tätigkeit begründet keine Gewissensentscheidung im Sinne von Art.4 Abs.3 GG. • Bei freiwillig verpflichteten Zeitsoldaten im Sanitätsdienst ist eine Gewissensumkehr möglich, muss aber glaubhaft und überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen werden. • Fehlen konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine ernsthafte, bindende Gewissensentscheidung, rechtfertigen begründete Zweifel die Ablehnung nach §5 KDVG. Der 1988 geborene Kläger leistete 2008/2009 Grundwehrdienst, absolvierte Schießausbildung und wurde Sanitätsoffiziersanwärter mit Verpflichtung auf langjährige Dienstzeit. Er wurde zum Studium beurlaubt, setzte sein Medizinstudium fort und beantragte 2014 ein Zweitstudium; die Bundeswehr setzte seine Dienstzeit auf 18 Jahre fest. Im Oktober 2014 erklärte er die Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen und begründete dies mit einem allmählichen Gesinnungswandel, familiärer Prägung, Erfahrungen im Studium und Praktika sowie dem Karfreitagsgefecht 2010. Die Bundeswehr zweifelte die Glaubhaftigkeit und Zeitpunkt der Gewissensentscheidung an, verwies auf frühere Schießausbildung, Eignungsfeststellungen und finanzielle Vorteile. Nach Ablehnung im Verwaltungsverfahren klagte der Kläger; das Gericht verhandelte und entschied in erster Instanz. • Rechtliche Grundlagen: Art.4 Abs.3 GG, KDVG (§§1,5,2 Abs.6 Satz3), SG (§46 Abs.2 Nr.7, §55 Abs.1) und VwGO (§113 Abs.5). • Erforderlichkeit einer ernsthaften, bindenden Gewissensentscheidung: Maßstab ist eine ernste sittliche Entscheidung, die für den Betroffenen unbedingt verpflichtend ist und schwere Gewissensnot begründet; bei Dienstverpflichteten muss eine Umkehr der früheren Einstellung glaubhaft gemacht werden. • Beweis- und Beurteilungsmaßstab: Fehlt überwiegende Wahrscheinlichkeit für die tatsächliche Gewissensentscheidung, begründen die Zweifel nach §5 Nr.3 KDVG die Ablehnung; dies ist zu Lasten des Antragstellers zu würdigen. • Sachumstände des Falls: Der Kläger hatte vor und bei der Verpflichtung Schießausbildung, positive militärische Erfahrungen, eine ausgewogene Bildung und reflektiertes Verhalten (Pro-/Contra-Liste, Bewerbung als Offiziersanwärter), erhielt finanzielle Vorteile und stellte den KDV-Antrag erst Jahre später nach Ablauf wesentlicher Dienstphasen. • Glaubwürdigkeitsbedenken: Inkonsistente Angaben (Widerspruch zu Aussagen Dritter), späte Antragstellung trotz früherer Anhaltspunkte, Antrag auf Zweitstudium und Bereitschaft zur langen Verpflichtung sprechen gegen eine durchgängige, zwingende Gewissensentscheidung. • Abgrenzung situativer Konflikte: Kritik an Auslandseinsätzen oder an veränderten Verwendungsformen der Sanitätsoffiziere begründet allenfalls eine situationsbedingte Ablehnung bestimmter Einsätze, nicht aber zwingend die generelle Kriegsdienstverweigerung mit der Waffe. • Ergebnis der Würdigung: Die Kammer konnte keine hinreichend sichere innere Umkehr feststellen; Zweifel an der Wahrheit und Ernsthaftigkeit der Angaben bleiben bestehen, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für Anerkennung nicht erfüllt sind. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger wird nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt, weil die Kammer keine glaubhafte, verbindliche und unbedingte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe feststellen konnte. Die Ablehnung entsprach den Anforderungen des §5 KDVG, da konkrete Anhaltspunkte für eine durchgehende Umkehr fehlten und erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens bestehen. Insbesondere sprechen die frühere Schießausbildung, die Verpflichtungserklärung, die beantragte Weiterverpflichtung für ein Zweitstudium und der späte Zeitpunkt des Antrags gegen die behauptete Gewissensentscheidung. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.