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Beschluss

7 L 1017/15

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2016:0302.7L1017.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 25. November 2015 gegen die Ordnungsverfügung des Antrags-gegners vom 12. November 2015 wird hin-sichtlich Ziffer 1 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 3 angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, 4 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 25. November 2015 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. November 2015 hinsichtlich der Ziffer 1 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer 3 anzuordnen, 5 hat Erfolg. 6 1.) Der Antrag ist zulässig, insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Denn der in der vorliegenden Konstellation nach § 110 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 13 c JustG NRW erforderliche Widerspruch der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung hat bezüglich Ziffer 1 wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und bezüglich Ziffer 3 kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW keine aufschiebende Wirkung. 7 2.) Der Antrag ist auch begründet. 8 a) Hinsichtlich der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. 9 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach muss das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich begründet werden. Erforderlich ist eine schlüssige, konkrete und substantiierte Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. 10 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.09.2001 - 1 DB 26.01 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 09.12.2013 - 10 CS 13.1782 -, juris Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn. 85 m.w.N.; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO § 80 Rn. 247 f. m.w.N. (Stand: Oktober 2015). 11 Nur bei gleichartigen Tatbeständen können den genannten Erfordernissen auch gleiche oder „gruppentypisierte“, ggf. auch formblattmäßige Begründungen genügen. Es muss aber stets gewährleistet sein, dass auch die Besonderheiten des Falles berücksichtigt werden. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.12.2011 - 19 B 872/11 -, juris Rn. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn. 85 m.w.N. 13 Diesen Kriterien genügt die Begründung der Vollziehungsanordnung nicht. Es handelt sich, wie der Vergleich mit einem anderen Verfahren belegt, 14 vgl. VG Aachen, Beschluss vom 22.02.2016 – 7 L 72/16 –, nrwe, 15 vielmehr um eine standardmäßige Formulierung. Auf einen Standardfall – gerade im Bereich des Gefahrenabwehrrechts, zu dem funktional auch das Tierseuchenrecht zu zählen ist – mag diese Begründung passen und folglich dafür ausreichen. Der vorliegende Fall ist allerdings durch Besonderheiten geprägt, die der Antragsgegner unberücksichtigt gelassen hat. 16 So bleibt bei der Begründung, dass von dem fraglichen Rind eine besonders hohe Gefährdung ausgehe, ganz außer Betracht, dass es als Einzeltier gehalten wird. Der Regelfall der Rinderhaltung dürfte dadurch gekennzeichnet sein, dass mehrere Tiere gehalten werden. In der Folge besteht auch ein höheres Infektionsrisiko. Zum einen liegt die Gefahr der Übertragung des BHV1-Virus von einem infizierten Rind eines Bestands auf ein noch nicht infiziertes Rind desselben Bestandes wegen der räumlichen Nähe auf der Hand. Diese Gefahr besteht hier gar nicht. Zum anderen dürfte klar sein, dass das Risiko der Übertragung auf anderem Wege – etwa durch einen Tierarzt, der mehrere Betriebe hintereinander besucht –, 17 vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2015 - 23 K 3952/14 -, juris Rn. 22, 18 höher ist, wenn mehrere Tiere eines Bestandes infiziert sind und das BHV1-Virus ausscheiden können. 19 Die Annahme eines hohen Gefährdungspotentials ist aber auch deshalb nicht nachvollziehbar begründet, weil der Antragsgegner mit keinem Wort darauf eingeht, dass die BHV1-Infektion des Rindes bereits seit dem Jahre 2008 bekannt ist, ohne dass dies ihn bislang veranlasst hätte, die Entfernung des Tieres anzuordnen und notfalls im Wege des Verwaltungszwangs auch durchzusetzen. Dabei ist es ohne Belang, ob der Antragsgegner – was dieser aber gar nicht geltend gemacht hat – in Bezug auf den Impfstatus des Rindes jüngst zu neuen Erkenntnissen gekommen ist, die nunmehr, nach mehr als sieben Jahren, ein sofortiges Einschreiten geboten haben. Denn der Antragsgegner hat selbst – plausibel – vorgetragen, dass eine Impfung keinen absoluten Schutz bietet. So hat er in seinem Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 ausgeführt, dass sich etwa ein Drittel der gegen eine BHV1-Infektion geimpften Tiere gleichwohl ansteckten und etwa 5 Prozent der geimpften BHV1-positiven Tiere trotz Impfung das Virus ausschieden. 20 Auch die drohenden wirtschaftlichen Verluste aufgrund von Restriktionen in der Vermarktung für den Fall, dass das Land Nordrhein-Westfalen nicht für BHV1-frei erklärt wird, sind kein tragfähiger, im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO zureichender Grund. Denn mit diesem handelspolitischen Grund kann die sofortige Vollziehung einer seuchenrechtlichen , mithin auf die Bekämpfung einer Tierseuche abzielenden Ordnungsverfügung nicht gerechtfertigt werden. 21 Ist den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht genügt, so ist in der Rechtsfolge nicht lediglich die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben. Vielmehr ist (antragsgemäß) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin geboten. 22 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 03.04.2013 - 1 M 19/13 -, juris Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn. 87; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 153 m.w.N.; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO § 80 Rn. 253 m.w.N. (Stand: Oktober 2015); a.A. - lediglich Aufhebung der Vollziehungsanordnung - BayVGH, Beschluss vom 09.12.2013 - 10 CS 13.1782 -, juris Rn. 19; VGH BW, Beschluss vom 27.09.2011 - 1 S 2554/11 -, juris Rn. 2; VG Ansbach, Beschluss vom 16.12.2015 - AN 2 S 15.01933 -, juris Rn. 26. 23 Die isolierte Aufhebung der Vollziehungsanordnung ist im Gesetz nicht vorgesehen, und es besteht dafür auch kein Bedürfnis. Denn weder ist die Behörde am Erlass einer neuen, formell fehlerfreien Vollziehungsanordnung ist die Behörde gehindert, noch ist sie auf eine Änderung dieses Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO angewiesen. 24 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 03.04.2013 - 1 M 19/13 -, juris Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn. 172 m.w.N.; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO § 80 Rn. 251 m.w.N. (Stand: Oktober 2015). 25 Kommt der Anordnung nach Nr. 1 der Ordnungsverfügung auf dieser Grundlage keine aufschiebende Wirkung mehr zu, ist nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW auch kein Raum mehr für die Zwangsgeldandrohung 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 27 II. 28 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1, 52 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie berücksichtigt zum einen, dass im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der gesetzliche Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG nur zur Hälfte anzusetzen ist, und zum anderen, dass die mit der Ordnungsverfügung vom 22. Januar 2016 verbundene Zwangsgeldandrohung den Streitwert nicht erhöht (vgl. Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs, NVwZ-Beil. 2013, 58).