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Beschluss

4 L 35/16.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2016:0301.4L35.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt U. aus Aachen beigeordnet, § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 115, 121 Abs. 2 ZPO. Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 113/16.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Januar 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Die Kammer versteht den wörtlich gestellten Antrag vom 22. Januar 2016, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 11. Januar 2016 anzuordnen, 4 bei verständiger Auslegung des Begehrens der Antragstellerin (vgl. § 88 VwGO) dahin, dass neben der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des Bescheids) nicht auch die Anordnung der nach § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG entfallenen aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 6 des Bescheids verfügte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG begehrt wird. Ein solches Begehren ergibt sich zum Einen nicht ausdrücklich aus der Antragsschrift. Zum Anderen besteht insoweit keine Beschwer der Antragstellerin, so dass sie kein Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Befristungsentscheidung haben kann. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 12 Monate ist ein die Antragstellerin begünstigender Verwaltungsakt, da ohne diese Befristung das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gilt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Befristung würde daher zur Folge haben, dass für die Antragstellerin wieder das unbefristete Einreise- und Aufenthaltsverbot gelten würde. Hieran kann sie erkennbar kein Interesse haben. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Festsetzung der Befristung auf "Null" oder eine kürzere Frist dürfte mit Blick auf die insoweit eindeutige Regelung des § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG unstatthaft sein (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). 5 Der so verstandene Antrag, 6 die aufschiebende Wirkung der Klage (4 K 113/16.A) gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Januar 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, 7 hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. 8 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, da die Klage gegen die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO). Die Antragstellerin hat mit dem Antrag vom 22. Januar 2016 auch die Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides (15. Januar 2016) eingehalten (vgl. § 36 Abs. 2 S. 1 AsylG). 9 Gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG i.V.m. Art. 16a Abs. 4 S. 1 GG darf die Aussetzung der Abschiebung in Fällen der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 AsylG – wie hier – nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. 10 Anknüpfungspunkt für die Prüfung ist – neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 34 AsylG – die Frage, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Geringe Zweifel reichen nicht aus. Maßgeblich ist das Gewicht der Faktoren, die Anlass zu Zweifeln geben. 11 Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 93 ff. 12 Nach diesen Maßstäben bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes. 13 Das Bundesamt hat den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und den Antrag auf subsidiären Schutz gemäß § 30 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 32 und Art. 31 Abs. 8 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie – VRL 2013) mit der Begründung als offensichtlich unbegründet abgelehnt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte und die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. 14 Der Bescheid begegnet allerdings nicht schon deswegen ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit, weil das Bundesamt das Offensichtlichkeitsurteil auch bezüglich des Antrags auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gestützt auf § 30 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 32 und Art. 31 Abs. 8 Buchst. a VRL 2013 getroffen hat. 15 Denn § 30 Abs. 1 AsylG bietet in der vom Bundesamt vorgenommenen Auslegung im Lichte von Art. 32 und Art. 31 Abs. 8 Buchst. a VRL 2013 eine ausreichende Rechtsgrundlage für das Offensichtlichkeitsurteil auch insoweit. 16 Vgl. a.A.: wohl VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 7 L 3863/15. A -, juris, Rn. 25 ff. und 52. 17 Zwar ist nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 AsylG ein Asylantrag (schon dann) offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Das Bundesamt hat die Vorschrift jedoch zu Recht dahingehend erweitert ausgelegt, dass für ein Offensichtlichkeitsurteil nach § 30 Abs. 1 AsylG zugleich auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes offensichtlich nicht vorliegen müssen. 18 Vgl. Verwaltungsvorschrift des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juli 2015, Referat 410 - 410-7406-30/15 -, zur unmittelbaren innerstaatlichen Anwendung der Richtlinie 2013/32/EU Rates vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie), S. 6; in diesem Sinne auch: Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Bd. 3, § 30 Rn. 18 ff.; Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Band 2, Stand: Dezember 2015, § 30 Rn. 8 und 12 f. 19 Ein solches Verständnis der Vorschrift ist im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung im Hinblick auf die Richtlinie 2013/32/EU geboten. Die Richtlinie war u.a. hinsichtlich der Regelungen über die Ablehnung von Anträgen auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet nach Art. 32 Abs. 2 VRL 2013 bis zum 20. Juli 2015 umzusetzen (vgl. Art. 51 Abs. 1 VRL 2013). Dies ist bislang nicht geschehen. Der noch die Umsetzung der Verfahrensrichtlinie beabsichtigende Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und weiterer Gesetze" vom 14. September 2015 ist nicht in die Gesetzgebungsorgane eingebracht worden. Nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des Art. 52 VRL 2013 hat das Bundesamt die Richtlinie auch zu Recht bei der Auslegung von § 30 Abs. 1 AsylG berücksichtigt, auch wenn die Antragstellerin den förmlichen Asylantrag noch vor dem 20. Juli 2015 gestellt hat. Gemäß Unterabs. 1 S. 1 dieser Vorschrift wenden die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Art. 51 Abs. 1 VRL 2013 auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz nach dem 20. Juli 2015 oder „früher an". Für vor diesem Datum förmlich gestellte Anträge gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG (vgl. Art. 52 Unterabs. 1 S. 2 VRL 2013). Die Richtlinie 2013/32/EU kann damit aufgrund des Günstigkeitsprinzips (vgl. „oder früher" in Art. 52 Unterabs. 1 S. 1 VRL 2013 sowie Art. 5 VRL 2013) auch auf – wie hier – vor dem 20. Juli 2015 gestellte förmliche Asylanträge vorzeitig angewandt bzw. bei der Auslegung nationalen Rechts berücksichtigt werden, wenn die dort enthaltenen Regelungen für den Antragsteller günstiger sind als die entsprechenden Regelungen in der Richtlinie 2005/85/EG. 20 Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41/15 -, NVwZ 2015, 1779 = juris, Rn. 11 f. 21 Dies ist hinsichtlich der Regelungen betreffend die Ablehnung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet jedoch der Fall. Denn nach der Richtlinie 2005/85/EG kann ein Asylantrag nach den einschlägigen nationalen Vorschriften bereits dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, mit der Folge, dass ein verfahrensbezogenes Bleiberecht bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Asylantrag im Hauptsacheverfahren nicht besteht und eine vorzeitige Aufenthaltsbeendigung möglich ist, sofern nicht das Gericht auf Antrag die Aussetzung der Abschiebung anordnet (vgl. §§ 30 Abs. 1, 36, 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO), wenn lediglich die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (vgl. Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 23 Abs. 4 Buchst. a, b und g sowie Art. 39 Abs. 3 VRL 2005). Demgegenüber kann nach der Richtlinie 2013/32/EU ein Antrag auf internationalen Schutz nach den einschlägigen nationalen Vorschriften nur dann mit der oben genannten Rechtsfolge als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn sowohl die Voraussetzung für die Anerkennung als Asylberechtigter als auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (vgl. Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 Buchst. a und e sowie Art. 46 Abs. 5 und 6 VRL 2013). Der Entzug des grundsätzlich gemäß Art. 46 Abs. 5 VRL 2013 vorgesehenen verfahrensbezogenes Bleiberechts während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens durch die (qualifizierte) Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet ist also nur dann möglich, wenn der Asylantrag hinsichtlich aller drei Verfahrensgegenstände als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird. Die Erstreckung des Offensichtlichkeitsurteils auch auf den Verfahrensgegenstand des subsidiären Schutzes stellt somit eine Verbesserung der Rechtsposition der Antragsteller gegenüber der Vorgängerrichtlinie dar. 22 Bei der danach möglichen vorzeitigen Anwendung der Richtlinie 2013/32/EU auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte förmliche Asylanträge ist nach Ablauf der Umsetzungsfrist jedoch auch eine richtlinienkonformen Auslegung des § 30 Abs. 1 AsylG – wie vom Bundesamt vorgenommen – geboten. Denn die nationalen Behörden sind ebenso wie die nationalen Gerichte nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund des Umsetzungsgebots des Art. 288 Abs. 3 AEUV verpflichtet, bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts das innerstaatliche Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks einer Richtlinie auszulegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und auch die den Einzelnen in der Richtlinie hinreichend bestimmt und unbedingt eingeräumten Rechte zu verwirklichen. 23 Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 -, BVerwGE 150, 74 = juris Rn. 52 ff.; EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - Rs. C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer u.a. - Slg. 2004, I-8835 - Rn. 113 m.w.N. 24 Eine Auslegung des § 30 Abs. 1 AsylG, die den Vorgaben der insoweit hinreichend bestimmten und unbedingten Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 Buchst. a und e sowie Art. 46 Abs. 5 und 6 VRL 2013 entspricht, ist nach den nationalen Auslegungsmethoden ohne Weiteres im Sinne einer teleologischen – erweiternden – Auslegung dahingehend möglich, dass der Asylantrag nur dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. 25 Ein solches Verständnis der Vorschrift ist im Übrigen bereits in dem Begriff des Asylantrags im Sinne von § 13 Abs. 1 und 2 AsylG i.d.F. des zum 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status der Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (EU-Flüchtlingsschutz-Richtlinie) vom 28. August 2013 (BGBl. I, S. 3474) angelegt. Denn nach dieser Begriffsbestimmung wird zum Gegenstand des Asylantrags nunmehr ausdrücklich auch das Begehren auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU und damit auch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 AsylG erklärt. Ist dieses Schutzbegehren aber Gegenstand des Asylantrags, kann das Offensichtlichkeitsurteil nach § 30 Abs. 1 AsylG mit der Folge des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung und einer beschleunigten Aufenthaltsbeendigung schon aus gesetzessystematischen Gründen nur dann getroffen werden, wenn auch die diesbezüglichen Voraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen. 26 Da die Richtlinienbestimmungen – wie dargelegt – dem Antragsteller eine günstigere (verfahrensrechtliche) Rechtsposition vermitteln, steht der richtlinienkonformen Auslegung insbesondere auch nicht das Verbot einer unmittelbaren Anwendung der Richtlinien zulasten des Einzelnen entgegen. 27 Vgl. hierzu: VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 7 L 3863/15. A -, juris, Rn. 55 und 63 ff. 28 Der streitgegenständliche Bescheid begegnet jedoch deswegen ernstlichen Zweifeln, weil die Kammer die Bewertung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes bezogen auf die Herkunftsregion der Antragstellerin (Bagdad) offensichtlich nicht vorliegen, nach der gegenwärtigen Erkenntnislage nicht teilen kann. 29 Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet setzt voraus, dass im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. 30 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1984 - 2 BvR 1413/83 -, BVerfGE 67, 43 = juris, Rn. 27; Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, NVwZ 2007, 1046 = juris, Rn. 10 (zur Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet nach § 78 Abs. 1 AsylVfG). 31 Gemessen daran lässt sich ein Offensichtlichkeitsurteil bezüglich der Unbegründetheit des Antrags auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Auffassung der Kammer nicht treffen, weil nach den ihr vorliegenden Erkenntnissen zumindest weiterer Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht besteht. In Anbetracht der steigenden Zahl von Anschlägen mit Toten und Verletzten im Großraum Bagdad – gerade auch im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Regierungstruppen und ihren Verbündeten einerseits und der sunnitischen Terrormiliz "Islamischer Staat" andererseits nach deren Vorrücken im Sommer 2014 – bedarf es zur Beurteilung der Frage, ob der Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Bagdad aktuell ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG i.V.m. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU droht, d.h. ob sie als Zivilpersonen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten hat, weiterer Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht. Für eine solche Aufklärung ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund dessen vorläufigen Charakters jedoch kein Raum. Sie muss vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. 33 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).