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Urteil

3 K 2123/13

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zuschuss zur Unternehmensberatung kann widerrufen und zurückgefordert werden, wenn die Förderung zweckwidrig verwendet wurde. • Eine Naturalvergütung statt einer förderkonformen Zahlung erfüllt die Voraussetzungen des Widerrufs nach §49 Abs.3 Nr.1 VwVfG NRW. • Die Jahresfrist für Widerruf nach §49 Abs.3 Satz2 i.V.m. §48 Abs.4 VwVfG NRW beginnt erst mit der Anhörung, wenn diese zur Ermittlung entscheidungserheblicher Tatsachen erforderlich war.
Entscheidungsgründe
Widerruf und Rückforderung von Beratungszuschuss bei Naturalvergütung statt Zahlung • Ein Zuschuss zur Unternehmensberatung kann widerrufen und zurückgefordert werden, wenn die Förderung zweckwidrig verwendet wurde. • Eine Naturalvergütung statt einer förderkonformen Zahlung erfüllt die Voraussetzungen des Widerrufs nach §49 Abs.3 Nr.1 VwVfG NRW. • Die Jahresfrist für Widerruf nach §49 Abs.3 Satz2 i.V.m. §48 Abs.4 VwVfG NRW beginnt erst mit der Anhörung, wenn diese zur Ermittlung entscheidungserheblicher Tatsachen erforderlich war. Der Kläger beantragte 2007 einen Zuschuss zu einer Unternehmensberatung und erhielt einen Zuwendungsbescheid über 2.500 €. Zur Auszahlung legte er eine Rechnung des Beraters und Kontoauszüge vor; zeitgleich wurde im Strafverfahren eine Rechnung des Klägers an ein Drittkundenunternehmen aufgefunden. Ermittlungen wegen Subventionsbetrugs führten zu einer Einlassung des Klägers, wonach er Beratungsleistungen erhalten habe und die Einnahmen durch die Ausführung von Bauarbeiten für ein anderes Unternehmen wieder einholen wollte. Die Behörde hob 2013 den Zuwendungsbescheid auf und forderte den Zuschuss zurück mit der Begründung, der Kläger habe den Eigenanteil nicht durch förderkonforme Zahlung, sondern durch Naturalvergütung (eigene Bauleistungen) erbracht. Der Kläger focht dies an und berief sich u.a. auf tatsächliche Beratung, Durchführung der Bauarbeiten und Verjährung. • Rechtsgrundlage des Widerrufs ist §49 Abs.3 Nr.1 VwVfG NRW; ein Verwaltungsakt kann widerrufen werden, wenn die Leistung nicht für den bestimmten Zweck verwendet wurde. • Förderrichtlinien verlangen eine direkte Zahlung des Eigenanteils; Verrechnung oder Naturalvergütung schließen Förderung aus (§2.2 der Richtlinie). Ziel der Förderung ist Ausgleich eines finanziellen Aufwands des Unternehmens, nicht die Vermittlung von Aufträgen an den Unternehmer. • Nach den Akten und der Einlassung des Klägers vor der Polizei hat der Kläger die Beratungsleistung nicht in geldwerter Form bezahlt, sondern durch eigene Werkleistungen gegen Vergütung ausgeglichen; damit fehlt der vermögensmäßige Nachteil im Aktivvermögen, der Voraussetzung der Förderung ist. • Die Auffassung, dass die erbrachte Leistung auch durch eine an Dritte geleistete Werkleistung bewirkt werden kann, ist durch §§362 Abs.2 i.V.m.185 BGB gedeckt; die gesellschaftsrechtliche Trennung der beteiligten Firmen ändert daran nichts. • Die von Kläger und Berater vorgelegten Unterlagen (Rechnungen, Überweisungen) dokumentieren lediglich einen Tausch von Beratungsleistung gegen Werkleistung und somit keine förderkonforme Bezahlung; zeitliche und betragliche Nähe der Zahlungen stützt dies. • Die Behörde hat ihr Ermessen bei der Rechtsfolgenentscheidung fehlerfrei ausgeübt (§114 VwGO); haushaltsrechtliche Grundsätze legen Widerruf nahe, wenn der Zuschuss zweckwidrig verwendet wurde. • Die Jahresfrist des §49 Abs.3 Satz2 i.V.m. §48 Abs.4 VwVfG NRW wurde eingehalten; sie begann erst mit der Anhörung des Klägers am 23.04.2013 und der Widerruf erfolgte am 26.06.2013 innerhalb der Frist. • Der Rückforderungsanspruch ergibt sich aus §49a Abs.1 VwVfG NRW; Festsetzung und Entstehung des Anspruchs erfolgten mit dem Widerrufsbeschluss, Verjährungsfristen sind gewahrt. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt den Widerruf des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung des ausgezahlten Zuschusses, weil der Kläger den erforderlichen Eigenanteil nicht förderkonform durch Zahlung, sondern durch Naturalvergütung in Form eigener Bauleistungen erbracht hat; damit war der Zuschuss zweckwidrig verwendet. Die Behörde hat ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt und die einschlägigen Fristen eingehalten. Die Rückforderung ist mit Erlass des Widerrufsbescheids entstanden und nicht verjährt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.