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Urteil

7 K 1690/14.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2016:0212.7K1690.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wurde am 00.00.1974 in K. geboren, ist verheiratet, besitzt die srilankische Staatsangehörigkeit und ist Tamile. Er reiste im August 2007 nach Deutschland ein. 3 Er hatte in den Jahren 2007/2008 ein Asylverfahren durchlaufen und damals angegeben, Soldaten hätten sein Radiogeschäft geplündert. Er sei am 10.04.2007 für 15 Tage in ein ca. 100 m von seiner Wohnung entferntes Soldatenlager mitgenommen, geschlagen und getreten worden. Erst sein Vater habe als Gemeindevorsteher die Freilassung erreichen können. Von seinen in Sri Lanka lebenden Eltern und Geschwistern (vier Schwestern und ein Bruder) seien auch die Schwestern mitgenommen und verhört worden. Während diese wegen ihrer Familien in Sri Lanka geblieben seien, habe er sein Heimatland am 21.05.2007 verlassen. Es habe einfach zu viele Razzien und Kontrollen gegeben. 4 Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18.11.2008 war das Asylbegehren abgelehnt und festgestellt worden, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorlägen. Dem Kläger könne sein Verfolgungsvorbringen nicht abgenommen werden. Gegen ein Verfolgungsinteresse des Heimatstaates spreche, dass er auf dem Luftweg über Colombo problemlos habe ausreisen können. Allerdings seien die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG wegen Verfolgungsrisiken für junge Tamilen zu bejahen, selbst wenn sie nicht vorverfolgt ausgereist seien. 5 Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 30.03.2011- 18 K 7528/08.A - das Bundesamt verpflichtet, wegen Gruppenverfolgung dem Kläger den Status gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen. Es könne offen bleiben, ob er auch individuell vorverfolgt ausgereist sei. Im anschließenden Berufungsverfahren hat das OVG NRW zunächst die Berufung mit Beschluss vom 25.06.2009 - 3 A 1133/09.A - zugelassen. Im Anschluss hieran hat es den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Verfügung vom 08.02.2011 angeschrieben, ob der Kläger den Asylantrag und den Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 60 Abs. 1 AufenthG zurücknehme und sich mit dem Status nach § 60 Abs. 2 AufenthG begnüge. Hierauf nahm der Kläger die Klage im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 14.03.2011 zurück, so dass das Urteil des VG Düsseldorf mit Beschluss des OVG NRW vom 30.03.2011 für wirkungslos erklärt und das Verfahren eingestellt worden ist. 6 Dem Kläger war zwischenzeitlich am 20.02.2009 in Colombo ein Pass mit Gültigkeit bis 20.02.2019 von den srilankischen Behörden ausgestellt worden. Nachdem das Bundesamt von der zuständigen Ausländerbehörde mit Schreiben vom 12.02.2014 über eine Rückkehr des Klägers nach Sri Lanka anlässlich seiner Hochzeit im Dezember 2012 unterrichtet worden war, ging es laut Vermerk vom 06.06.2014 davon aus, dass die Voraussetzungen eines Aufhebungsverfahrens vorlägen und leitete ein Widerrufsverfahren ein. Der Kläger sei zu seiner Hochzeit am 14.12.2012 nach Sri Lanka gereist, wie die Heiratsurkunde vom 18./19.12.2012 belege. Durch die Rückreise und anschließende (öffentliche) Hochzeit sei offensichtlich, dass er in seinem Heimatland keine Verfolgung zu befürchten habe. 7 Mit Bescheid vom 21.08.2014 widerrief das Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG (Ziffer 1). Subsidiärer Schutz gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AsylVfG werde dem Kläger nicht zuerkannt (Ziffer 2). Es lägen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor (Ziffer 3). Die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG entspreche heute dem subsidiären Schutzstatus gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und sei gemäß § 73 b Abs. 1 AsylG (vormals § 73 Abs. 3 AsylVfG) zu widerrufen, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt hätten, nicht mehr bestünden. Dies sei hier der Fall. Die ursprüngliche Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 2 AufenthG sei im November 2008 im Hinblick auf die damalige Situation junger Tamilen bzw. die damit verbundene Zugehörigkeit zu einem bei Rückkehr gefährdeten Personenkreis als LTTE-Verdächtiger erfolgt. Aufgrund der (zwischenzeitlichen) freiwilligen Rückkehr nach Sri Lanka anlässlich seiner Hochzeit bestehe keine Gefahr mehr, dass der Kläger dort unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sei. Während der öffentlichen Hochzeitszeremonie sei er dem staatlichen Zugriff ausgesetzt gewesen. Dies habe ihm bereits bei den Planungen zur Trauung bewusst sein müssen. Die Rückreise und Hochzeit zeige, dass er frei von jeder Verfolgungsfurcht sei und nicht mehr verdächtigt werde, der LTTE angehört oder sie unterstützt zu haben. 8 Der Kläger hat am 05.09.2014 Klage erhoben, diese aber nicht weiter begründet. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Bescheid der Beklagten vom 21.08.2014 zu Ziffer 1. aufzuheben, 11 hilfsweise 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.08.2014 zu verpflichten festzustellen, dass in der Person des Klägers (internationale) subsidiäre Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG in Verbindung mit § 4 AsylVfG vorliegen, 13 äußerst hilfsweise festzustellen, 14 dass in der Person des Klägers nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Die Beklagte bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. 18 Mit Beschluss vom 26.06.2015 ist das Verfahren auf den Einzelrichter übertragen und ein Prozesskostenhilfeantrag des Klägers abgelehnt worden. 19 Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Die Erkenntnismittel zum Herkunftsland Sri Lanka sind in das Verfahren eingeführt worden. 20 Entscheidungsgründe: 21 Über die Klage kann entschieden werden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen (vgl. § 102 Abs. 1 VwGO). 22 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 23 Der Bescheid vom 21.08.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes; auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG liegen nicht vor (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). 24 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat zu Recht die mit Bescheid vom 18.11.2008 getroffene Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliege, widerrufen. Zutreffend wurde dem Kläger kein subsidiärer Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AsylG zuerkannt und das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG verneint. 25 Die Voraussetzung für den Widerruf sind erfüllt. Gemäß § 73 b Abs. 1 Satz 1 AsylG (vormals: § 73 b AsylVfG bzw. davor: § 73 Abs. 3 AsylVfG) ist die Gewährung des subsidiären Schutzes zu widerrufen, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maß verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Die Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG über den subsidiären Schutz entspricht der früheren Regelung bezüglich Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG. 26 Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Umstände die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG geführt haben, nicht mehr bestehen. Allgemein hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka deutlich stabilisiert insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass Tamilen oder insbesondere jungen Tamilen bei einer eventuellen Rückkehr nach Sri Lanka allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihres Alters ein ernsthafter Schaden im Sinne von Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung oder Bestrafung droht (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bzw. § 60 Abs. 2 AufenthG). Zudem hat sich seit Regierungsantritt von Präsident Sirisena die Lage soweit normalisiert, dass keine direkten Repressionen mehr gegenüber Tamilen bekannt geworden sind. Soweit mitunter noch unverhältnismäßiger Zwang durch Sicherheitsbehörden angewandt wird, richtet sich der Zwang nicht gegen eine bestimmte Gruppe als solche. Ausweichmöglichkeiten bestehen inzwischen landesweit. 27 Vgl. so zu § 60 Abs. 1 AufenthG / Gruppenverfolgung und Widerruf bereits: HessVGH, Urteil vom 13.12.2011 - 5 A 1226/11.A -, juris Rn. 38 (und zu § 60 Abs. 2 AufenthG: Rn. 63; BayVGH, Beschluss vom 21.05.2014 - 8 ZB 14.30145 -, juris Rn. 5 (wonach Tamilen keine Verfolgung drohe und eine Unterscheidung junger und älterer Tamilen nicht geboten sei); 28 vgl. AA, Lagebericht vom 30.12.2015 (zur weiteren deutlichen Lageverbesserung sei Amtsantritt Sirisenas) sowie vom 15.10.2014, S. 26 zu fehlenden Anhaltspunkten für Diskriminierungen bei der Rückkehr aus dem Ausland; AA, Auskunft vom 03.12.2014 an VG Wiesbaden; SFH, Sri Lanka: Gefährdung rückkehrender tamilischer Personen, Auskunft vom 16.06.2015, S. 12 f., 17 ff. 29 Anhaltspunkte dafür, dass beim Kläger individuell gefährdungserhöhende Umstände vorliegen, sind nicht gegeben. Die Passausstellung im Jahre 2009 und insbesondere seine Hochzeit im Heimatland im Dezember 2012 machen vielmehr deutlich, dass er nicht individuell von Sicherheitskräften eines LTTE-Kontakts verdächtigt wird und ihm erst recht im Zusammenhang mit einer Rückkehr als "(junger)" Tamile keine ernsthaften Schäden seitens des Heimatstaates drohen, wie die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid bereits ausgeführt hat. 30 Vgl. dementsprechend auch: AA, Lagebericht vom 30.12.2015, S. 5 und 13 zu quasi gefahrloser Rückkehrmöglichkeit und Bemühungen der Regierung um Aussöhnung und Dialog auch mit Exil-Tamilen (S. 10); zudem Einzelbericht über regelmäßige, problemlose Urlaubsheimkehrfahrten eines Flüchtlings mit Ausweispapieren (S. 14). 31 Dementsprechend hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass seine Ein- und Ausreise über den Flughafen in Colombo anlässlich der Hochzeit problemlos erfolgte. Auch bezüglich seines mehrwöchigen Aufenthalts im Heimatland erwähnte er keine Probleme mit den dortigen Behörden. 32 Das Bundesamt hat zu Recht auch subsidiären Schutz gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AsylG verneint und festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Auch insoweit wird auf die näheren Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen. 33 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG abzuweisen.