Beschluss
6 L 69/16
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2016:0203.6L69.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Frau S. T. , B.----straße , B. , wird zum Verfahren beigeladen. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,-- € festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 1. 3 Die Ehefrau des Antragstellers, Frau S. T. , wird gemäß § 65 Abs. 1 VwGO zum Verfahren beigeladen, weil sie als Person, zu deren Schutz das Rückkehrverbot vom 2. Februar 2016 ergangen ist, durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in ihren rechtlichen Interessen berührt wird. Von einer Anhörung der Beigeladenen wurde angesichts der Dringlichkeit der begehrten Entscheidung abgesehen. 4 2. 5 Der sinngemäß gestellte Antrag, 6 die aufschiebende Wirkung einer - noch zu erhebenden - Anfechtungsklage gegen die am 2. Februar 2016 mündlich verfügte und schriftlich bestätigte Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot und Zwangsgeldandrohung anzuordnen, 7 hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. 8 Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das maßgebliche Kriterium. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. 9 Gemessen an diesem Maßstab überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Rückkehrverbots das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. 10 Die angefochtene und gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbare Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a PolG NRW. 11 Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. In besonders begründeten Einzelfällen können die Maßnahmen nach § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden (§ 34a Abs. 1 Satz 3 PolG NRW). Gemäß § 34a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW enden Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot regelmäßig mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt. 12 Ob hiervon ausgehend die tatbestandlichen Voraussetzungen für die angefochtene polizeiliche Maßnahme und die von den vor Ort eingesetzten Polizeibeamten angenommenen gefahrbegründenden Umstände tatsächlich im Zeitpunkt des Erlasses der Polizeiverfügung vorgelegen haben und nach wie vor vorliegen, lässt sich mit den Mitteln des lediglich auf eine summarische Prüfung ausgelegten Eilverfahrens hier nicht feststellen. 13 Ausweislich des Akteninhalts ist es am Abend des 1. Februar 2016 um 21.19 Uhr zu einem Notruf des Antragstellers gekommen, der die Polizei um Hilfe bat, weil die Beigeladene unaufhörlich weine und herumschreie. Die herbeigerufenen Polizeibeamten (Robert 12/31) stellten bei ihrem Eintreffen gegen 21.44 Uhr fest, dass die Beigeladene tatsächlich unaufhörlich geweint und sich auf dem Boden hin und her gerollt habe und „absolut hysterisch“ gewesen sei. Nach dem Eindruck der Beamten habe dieses Verhalten aber einen „schauspielerischen“ Charakter gehabt und übertrieben gewirkt. Bei einer durchgeführten Inaugenscheinnahme der nicht von Bekleidung bedeckten Körperteile (insb. Hände und Kopf) sei festgestellt worden, dass die Beigeladene „augenscheinlich absolut unverletzt“ gewesen sei. Zwei weitere in der Wohnung aufhältige Personen seien zum Sachverhalt befragt worden und hätten geäußert, sie wüssten auch nicht, weshalb die Beigeladene sich so verhalte, sie „zeige ein solches, unbegründet hysterisches Verhalten öfter“. Wegen der von der Beigeladenen gleichwohl - in englischer Sprache - geäußerten Bauchschmerzen sei schließlich ein Rettungswagen gerufen und der Einsatz beendet worden. 14 Gegen 22.30 Uhr desselben Abends wurde die Polizei durch das Luisenhospital Aachen darüber informiert, dass die Beigeladene nach „häuslicher Gewalt“ dort eingeliefert worden sei. Den herbeigerufenen Polizeibeamten (Robert 11/31) wurde durch den behandelnden Arzt mitgeteilt, die Beigeladene habe ihm gegenüber angegeben, von ihrem Ehemann geschlagen worden zu sein. Die Beigeladene selbst gab den Beamten - aufgelöst und in englischer Sprache - zu Protokoll, dass sie vom Antragsteller nach Deutschland geholt worden sei und seit dem 14. November 2015 hier lebe. Es komme seitdem immer wieder zu Streitereien und in deren Verlauf zu Handgreiflichkeiten. Bereits mehrfach habe der Antragsteller ihr ins Gesicht geschlagen, so auch am Abend des 1. Februar 2016. Überdies habe er sie an der rechten Hand verletzt. Wie genau es hierzu gekommen sei, könne sie nicht sagen. Der behandelnde Arzt stellte Schwellungen im Gesicht sowie an der rechten Hand fest. 15 Der Antragsteller bestreitet diese Sachverhaltsdarstellung. Er habe die Beigeladene zu keinem Zeitpunkt geschlagen. 16 Ausgehend hiervon und angesichts der im Verwaltungsvorgang dokumentierten widersprüchlichen Angaben der an den beiden Einsätzen beteiligten Polizeibeamten lässt sich vorliegend derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die angenommene Gefahrenprognose zu Recht erfolgt ist. Der Sachverhalt ist vielmehr noch nicht hinreichend geklärt, insbesondere fehlt es an einer erläuternden Stellungnahme der Streifenwagenbesatzung Robert 12/31 zur Widersprüchlichkeit der polizeilichen Feststellungen und an einer ergänzenden Befragung der Beigeladenen (ggf. unter Hinzuziehung eines Dolmetschers) und der beim ersten Polizeieinsatz vor Ort anwesenden und die Einlassung des Antragstellers stützenden Zeugen. Erst nach Ermittlung des vollständigen Sachverhaltes lässt sich die zu treffende Gefahrenprognose auf eine verlässliche Tatsachengrundlage stützen und ist die erforderliche Ermessensausübung nicht von vornherein mit Fehlern behaftet. Die Kammer verkennt nicht, dass gerade in Fällen häuslicher Gewalt, die zumeist eine schnelle intervenierende Entscheidung erfordern, eine vollständige Sachverhaltsermittlung häufig nicht möglich ist. Gleichwohl bleibt die Polizei verpflichtet, während der Dauer des Rückkehrverbotes bei gegebenem Anlass die Gefahrenprognose auf ihre fortdauernde Richtigkeit zu überprüfen und ihre Ermessenserwägungen gegebenenfalls zu aktualisieren. 17 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2014 - 5 E 1202/14 -, juris Rn. 7. 18 Eine weitere Aufklärung muss angesichts dessen dann unverzüglich und jedenfalls noch vor Ablauf der Geltungsdauer des Rückkehrverbotes nachgeholt werden, wenn - wie hier - wesentliche Punkte des der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts widersprüchlich und unklar sind und sich weitere Ermittlungsansätze zeigen. Diese Ermittlungsarbeit ist jedoch Aufgabe der Polizei und nicht des Gerichts. 19 Gleichwohl kann die Kammer mit Blick auf die Angaben der Beigeladenen im Rahmen ihrer (zweiten) Befragung und die durch den behandelnden Arzt festgestellten Verletzungen, die auf eine Gewalteinwirkung von außen schließen lassen, derzeit auch nicht von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Polizeiverfügung ausgehen. Die Erfolgsaussichten einer Klage müssen vor diesem Hintergrund nach aktuellem Erkenntnisstand vielmehr als offen bezeichnet werden. 20 Eine somit nach den eingangs dargelegten Grundsätzen unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache vorzunehmende Interessenabwägung führt zu einem Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses. 21 Im Rahmen dieser Interessenabwägung muss die Kammer die Folgen abwägen, die sich im Falle der Stattgabe oder der Ablehnung des Antrags ergäben. Es sind daher auf der einen Seite in die Abwägung die Folgen einzustellen, die sich für den Antragsteller aus einer Ablehnung des Antrages ergäben. Er wäre vorübergehend daran gehindert, die Wohnung, in der sich seine persönliche Habe befindet, als Unterkunft zu nutzen. Hierbei handelt es sich um nicht ganz unerhebliche - wenn auch nur für einen begrenzten Zeitraum hinzunehmende - Beeinträchtigungen seiner persönlichen Sphäre. In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass gemäß § 34a Abs. 2 PolG NRW der Person, die die Gefahr verursacht hat und gegen die sich die polizeilichen Maßnahmen nach § 34a Abs. 1 PolG NRW richten, Gelegenheit zu geben ist, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfes mitzunehmen bzw. in Begleitung eines Polizeibeamten aus der Wohnung zu holen. Hierauf ist der Antragsteller ausweislich der schriftlichen Bestätigung der Polizeiverfügung ausdrücklich hingewiesen worden. 22 Im Falle der Stattgabe des Antrags und einer Realisierung der von der Polizei angenommenen Gefahr ergäben sich für die Beigeladene im Rahmen weiterer Streitigkeiten unter Umständen erhebliche Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit. 23 Der Antragsteller ist dem Akteninhalt nach auch nicht etwa der Obdachlosigkeit ausgesetzt, sondern hat für die Zeit des Rückkehrverbots offensichtlich eine Übernachtungsmöglichkeit gefunden. Ungeachtet dessen verbleibt ihm für den Fall, dass er keine Übernachtungsmöglichkeit bei Familienangehörigen oder Freunden finden sollte, die Möglichkeit, bei der Suche nach einer vorübergehenden Unterkunft für die Dauer des Rückkehrverbots die Unterstützung privater Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen oder um die Zuweisung eines Schlafplatzes in einer gemeindlichen Notunterkunft zu bitten. 24 Im Ergebnis wiegen daher die im Falle der Stattgabe des Antrages und einer Verwirklichung der Gefahr zu erwartenden Folgen gegenüber den sich für den Antragsteller aus einer Ablehnung seines Antrages ergebenden Konsequenzen weitaus schwerer. Angesichts dessen ist das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung höher zu bewerten. Das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Klage muss daher zurücktreten. 25 Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 50, 51, 53, 56 PolG NRW. 26 Der Antrag ist mithin insgesamt abzulehnen. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene sich mangels Antragstellung keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, sollten solche überhaupt entstanden sein, selbst trägt. 28 3. 29 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie berücksichtigt zum einen, dass vorliegend wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache der ungekürzte halbe Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist (vgl. die Empfehlung in Ziffer 35.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013), und zum anderen, dass die mit dem Rückkehrverbot als Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung den Streitwert nicht erhöht.