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Urteil

1 K 1204/14

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Zusammentreffen von Witwengeld, eigenem Ruhegehalt und gesetzlicher Witwenrente sind §§54 und 55 BeamtVG nacheinander anzuwenden. • §54 BeamtVG ist zunächst auf das Witwengeld anzuwenden; anschließend ist nach §55 BeamtVG die Witwenrente anzurechnen, auch wenn dadurch das nach §54 Abs.3 BeamtVG verbleibende Mindestwitwengeld wegfällt. • Die sukzessive Anrechnung nach §§54, 55 BeamtVG ist verfassungsgemäß und verletzt nicht Art.33 Abs.5 oder Art.3 Abs.1 GG.
Entscheidungsgründe
Sukzessive Anrechnung von Ruhegehalt und Witwenrente auf Witwengeld nach §§54,55 BeamtVG • Bei Zusammentreffen von Witwengeld, eigenem Ruhegehalt und gesetzlicher Witwenrente sind §§54 und 55 BeamtVG nacheinander anzuwenden. • §54 BeamtVG ist zunächst auf das Witwengeld anzuwenden; anschließend ist nach §55 BeamtVG die Witwenrente anzurechnen, auch wenn dadurch das nach §54 Abs.3 BeamtVG verbleibende Mindestwitwengeld wegfällt. • Die sukzessive Anrechnung nach §§54, 55 BeamtVG ist verfassungsgemäß und verletzt nicht Art.33 Abs.5 oder Art.3 Abs.1 GG. Die Klägerin war Beamtin und erhielt nach dem Tod ihres Ehemanns Witwengeld. Wegen eigener Bezüge wurde dieses Witwengeld zunächst teilweise zum Ruhen gebracht. Nach Eintritt in den Ruhestand setzte die Verwaltung das Ruhegehalt fest und berechnete das Witwengeld erneut unter Einbeziehung einer von der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannten Witwenrente. Die Verwaltung berücksichtigte sowohl §54 als auch §55 BeamtVG und kam zu dem Ergebnis, dass das Witwengeld insgesamt ruht. Die Klägerin begehrte mit Klage die Gewährung von 20% des ursprünglichen Witwengeldes ab Antragstellung und rügte die Rechtsanwendung der Beklagten; sie meint, eine Verrechnung zwischen den verschiedenen Solidarsystemen sei unzulässig. • Die Klage ist unbegründet; der Bescheid vom 19.03.2014 ist rechtmäßig (§113 VwGO analog). • Nach §54 BeamtVG ist zunächst das neu erworbene Ruhegehalt auf das früher bewilligte Witwengeld anzurechnen; dies führte rechnerisch zu einem verbleibenden Witwengeldbetrag, der mindestens dem in §54 Abs.3 BeamtVG geregelten Mindestbetrag entsprechen müsste. • An diese erste Anrechnung schließt sich nach §55 BeamtVG die Anrechnung einer gleichzeitig bezogenen gesetzlichen Witwenrente an. Für diese zweite Stufe gelten nicht die Begrenzungen des §54 Abs.1 Satz2 und Abs.3 BeamtVG. Die gesetzliche Witwenrente wurde daher auf das bereits gekürzte Witwengeld angerechnet. • Wegen der konkreten Beträge (Mindestversorgung 958,80 €, Ruhegehalt 1.514,30 €, Rente 216,16 €) ergab die Addition, dass die Witwenrente den nach §54 verbleibenden Betrag überstieg, so dass das Witwengeld insgesamt zum Ruhen kam. • Die Reihenfolge und Methode der Anrechnung entspricht der einschlägigen Rechtsprechung und Gesetzesstruktur; die sukzessive Anwendung der §§54,55 BeamtVG ist weder rechtswidrig noch verfassungswidrig und verletzt nicht Art.33 Abs.5 oder Art.3 Abs.1 GG. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 20% des ursprünglich bewilligten Witwengeldes. Die Beklagte hat die Anrechnungen nach §54 und anschließend §55 BeamtVG zutreffend durchgeführt, wodurch das Witwengeld aufgrund der zusätzlich bezogenen gesetzlichen Witwenrente vollständig zum Ruhen kommt. Die Entscheidung ist materiell rechtmäßig und verfassungsgemäß; deshalb besteht kein weiterer Versorgungsanspruch der Klägerin. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.