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Urteil

6 K 2172/13

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2015:1223.6K2172.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Wohngeld. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 3 Der frühere Ehemann der Klägerin, von dem diese zwischenzeitlich geschieden ist, beantragte am 22. Januar 2011 bei der Beklagten die Bewilligung von Wohngeld für die gemeinsame Wohnung K. -H. -Straße in I. . Dabei gab er als Haushaltsangehörige die Klägerin und die gemeinsamen drei Kinder an. Die Beklagte bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 1. März 2011 Wohngeld für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 in Höhe von monatlich 282,‑ €. Die Bewilligung erfolgte vorläufig und mit der Maßgabe, dass umgehend eine Lohnabrechnung des früheren Ehemanns der Klägerin für den Monat Januar 2011 vorzulegen sei. 4 Nachdem der frühere Ehemann der Klägerin seine Lohnabrechnungen für Januar und Februar 2011 vorgelegt hatte und weitere Ermittlungen der Beklagten ergeben hatten, dass der Wohngeldbewilligung ein zu geringes Einkommen zugrundegelegt worden war, hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 1. März 2011 mit Bescheid vom 2. Mai 2011 auf und bewilligte für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 nunmehr Wohngeld in Höhe von monatlich 40,‑ €. Sodann rechnete sie mit dem Anspruch auf Erstattung von Unrecht gezahltem Wohngeld gegen das bewilligte Wohngeld auf und forderte mit Bescheid vom 11. Mai 2011 überzahltes Wohngeld in Höhe von 648,‑ € vom früheren Ehemann der Klägerin zurück. Mit Schreiben vom 5. Juli 2011 forderte sie den früheren Ehemann der Klägerin nochmals zur Zahlung des zurückgeforderten Betrags auf und leitete am 29. Juli 2011 die Zwangsvollstreckung ein. 5 Durch automatisierten Datenabgleich stellte die Beklagte am 18. August 2011 fest, dass sowohl der frühere Ehemann der Klägerin als auch die Klägerin und die gemeinsamen Kinder am 16. April bzw. 1. Mai 2011 Transferleistungen beantragt hatten. Daraufhin forderte sie mit Bescheid vom 2. Dezember 2011 das für die Monate Mai bis Dezember 2011 bewilligte Wohngeld in Höhe von 320,‑ € mit der Begründung zurück, dass der zugrunde liegende Bewilligungsbescheid gemäß § 28 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes (WoGG) unwirksam geworden sei. Der Bescheid wurde dem früheren Ehemann der Klägerin nicht bekanntgegeben, weil dieser unbekannt verzogen und von Amts wegen abgemeldet worden war. 6 Mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, das aufgrund der Wohngeldbescheide vom 1. März 2011 und vom 2. Mai 2011 bewilligte Wohngeld gemäß § 50 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 29 WoGG in Höhe des überzahlten Betrages von 948,‑ € von der Klägerin zurückzufordern. Zur Begründung führte sie aus, der Wohngeldbescheid vom 1. März 2011 sei bereits mit Bescheid vom 11. Mai 2011 aufgehoben worden; insofern bestehe eine offene Forderung in Höhe von 628,‑ €. Der Wohngeldbescheid vom 2. Mai 2011 sei gemäß § 48 SGB X in Verbindung mit § 28 WoGG ab dem 1. Mai 2011 aufgrund des Bezuges von Transferleistungen kraft Gesetzes unwirksam geworden. Durch die Nichtangabe des Bezuges von SGB-II-Leistungen sei eine Überzahlung von 320,‑ € entstanden. Insgesamt bestehe nunmehr eine Forderung in Höhe von 948,‑ €, welche nach § 50 SGB X zurückgefordert werde. Gemäß § 29 WoGG hafteten neben der wohngeldberechtigten Person die volljährigen und bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigten Haushaltsmitglieder als Gesamtschuldner. Da der Aufenthaltsort des getrennt lebenden Ehemannes der Klägerin nicht bekannt sei, werde die Überzahlung in Höhe von 948,‑ € von der Klägerin zurückgefordert, da diese bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt worden sei. Der Klägerin werde Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen bis zum 2. Januar 2012 zu äußern. 7 Nachdem zwischenzeitlich vom früheren Ehemann der Klägerin zweimal ein Betrag von 20,‑ € beigetrieben werden konnte, forderte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Januar 2012 von der Klägerin überzahltes Wohngeld in Höhe von 908,‑ € gemäß § 50 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 29 WoGG zurück. 8 Am 30. März 2012 leitete die Beklagte bezüglich des Rückforderungsbetrages gegen die Klägerin die Zwangsvollstreckung ein und erließ am 21. August 2012 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung für das Girokonto der Klägerin. 9 Mit Schreiben vom 24. September 2012 bat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte um Überprüfung und Aufhebung des Rückforderungsbescheides vom 16. Januar 2012 und um Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung und vertrat die Auffassung, dass der Bescheid vom 16. Januar 2012 rechtswidrig sei. Die Klägerin lebe seit dem 15. November 2010 von ihrem Ehemann getrennt, zunächst innerhäuslich, am 24. April 2011 habe sie die frühere gemeinsame Wohnung verlassen. Daher sei sie bezüglich der Wohngeldbewilligung nicht Haushaltsmitglied gewesen. Es sei ihr zudem nicht bekannt gewesen, dass ihr Ehemann einen Wohngeldantrag gestellt habe. 10 Am 1. Oktober 2012 erhob die Klägerin Klage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 21. August 2012 und beantragte die aufschiebende Wirkung ihrer Klage. Die Verfahren wurden bei dem erkennenden Gericht unter den Aktenzeichen 6 K 2310/12 und 6 L 501/12 geführt. In einem Erörterungstermin am 24. April 2013 erklärte sich die Klägerin bereit, ab Juli 2013 jeweils zum Monatsanfang einen Betrag von 25,‑ € an die Beklagte zu zahlen. Im Gegenzug sagte die Beklagte zu, neben der Klägerin auch deren Ehemann bezüglich der Rückforderung des überzahlten Wohngeldes in Anspruch zu nehmen. Daraufhin nahm die Klägerin ihre Klage zurück. 11 Am 1. August 2013 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. 12 Sie ist der Auffassung, dass der Bescheid vom 16. Januar 2012 rechtswidrig und aufzuheben sei. Dem stehe die Rechtskraft des Bescheides nicht entgegen. § 29 Abs. 1 WoGG bestimme, dass, wenn Wohngeld zu erstatten sei, neben der wohngeldberechtigten Person die volljährigen und bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigten Haushaltsmitglieder als Gesamtschuldner hafteten. Die Klägerin sei jedoch zum Zeitpunkt der Wohngeldbewilligung kein Haushaltsmitglied im Sinne von § 5 Abs. 1 WoGG gewesen, weil sie von ihrem früheren Ehemann getrennt gelebt habe. Sie habe auch keine Kenntnis von dem Wohngeldantrag gehabt. Zudem berufe sie sich auf Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 13 Die Klägerin beantragt, 14 den Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2012 aufzuheben. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen, 17 hilfsweise, den früheren Ehemann der Klägerin als Zeugen zu vernehmen zu der Behauptung der Klägerin, sie lebe seit dem 15. November 2010 von diesem getrennt. 18 Sie hält die Klage für unzulässig, weil dafür ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Klägerin habe sich im Erörterungstermin vor der Kammer am 24. April 2013 bereiterklärt, im Hinblick auf den nunmehr angefochtenen Rückforderungsbescheid ab Juli 2013 jeweils zum Monatsanfang einen Betrag von 25,‑ € an die Beklagte zu zahlen. Im Gegenzug habe sich die Beklagte verpflichtet, auch den früheren Ehemann der Klägerin wegen der Rückforderung in Anspruch zu nehmen. Die Erklärungen der Beteiligten könnten nur im Interesse einer umfassenden und endgültigen Beilegung der Angelegenheit verstanden werden. Die Beklagte sei ihrer Zusage, sich um die Inanspruchnahme des Ehemannes der Klägerin zu bemühen, nachgekommen. Nach dem Anerkenntnis der Klägerin im Erörterungstermin sei ein Bescheidungsinteresse bezüglich der Bitte um Überprüfung und Aufhebung des Rückforderungsbescheides vom 16.01.2012 nicht mehr ersichtlich. Davon abgesehen sei der Rückforderungsbescheid rechtmäßig. Die Rückforderung habe gegenüber der Klägerin schon deshalb erfolgen müssen, weil sie das Wohngeld auf ihrem Konto empfangen habe. Es seien nicht nur sämtliche Wohngeldzahlungen auf ihr Konto geflossen, die letzte Buchung sei auch am 28. März 2011 zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Klägerin die Wohnung noch gemeinsam mit ihrem früheren Ehemann bewohnt habe. Insofern sei die Inanspruchnahme der Klägerin im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung gemäß § 29 WoGG gerechtfertigt. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten der Verfahren gleichen Rubrums 6 K 2310/12 und 6 L 501/12 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 22 Der Zulässigkeit der Klage steht die Erklärung der Klägerin im Erörterungstermin am 24. April 2013 im vorangegangenen Klageverfahren 6 K 2310/12, ab Juli 2013 monatlich 25,‑ € an die Beklagte auf die Vollstreckungsforderung zu zahlen, sowie die nachfolgende Klagerücknahme nicht entgegen. Mit ihrer Zahlungszusage verfolgte die Klägerin das Ziel, die Einstellung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen sie zu erreichen. Davon unabhängig hat sie ein Interesse an der Überprüfung des zugrunde liegenden (bestandskräftigen) Rückforderungsbescheids, was sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsakts nach § 44 SGB X in der Regel ein Anspruch auf Rücknahme besteht, 23 vgl. Waschull in: Diering/Tieme/Waschull, Kommentar zum SGB X, 3. Auflage, § 44 Rn. 7. 24 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Aufhebung des angefochtenen Rückforderungsbescheides vom 16. Januar 2012. 25 Aufgrund der Bestandskraft des angefochtenen Bescheides kommt als Rechtsgrundlage für dessen Aufhebung nur § 44 SGB X in Betracht. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und insoweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Im Übrigen ist nach Absatz 2 der Vorschrift ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. 26 Voraussetzung für die Rücknahme eines Verwaltungsakts ist danach, dass dieser rechtswidrig ist. Das ist hinsichtlich des angefochtenen Rückforderungsbescheides nicht der Fall. 27 Rechtsgrundlage für die von der Beklagten mit Bescheid vom 16. Januar 2012 gegenüber der Klägerin verfügte Rückforderung von Wohngeld ist § 29 Abs. 1 WoGG. Danach haften, wenn Wohngeld nach § 50 SGB X zu erstatten ist, neben der wohngeldberechtigten Person die volljährigen und bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigten Haushaltsmitglieder als Gesamtschuldner. Die Voraussetzungen dieser Norm sind vorliegend erfüllt. 28 Gemäß § 50 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist (Abs. 1) oder Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind (Abs. 2). 29 Die Beklagte hat den Wohngeldbescheid vom 1. März 2011 mit Bescheiden vom 2. und 11. Mai 2011 aufgehoben und mit Bescheid vom 2. Mai 2011 ein geringeres Wohngeld bewilligt. Das überzahlte Wohngeld ist gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten. 30 Der Bewilligungsbescheid vom 2. Mai 2011 ist gemäß § 28 Abs. 3, 7 und 8 WoGG wegen der Beantragung bzw. des Bezuges von SGB-II-Leistungen durch die Klägerin und ihren früheren Ehemannes unwirksam geworden mit der Folge, dass das überzahlte Wohngeld gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X zu erstatten ist. 31 In den Wohngeldbescheiden vom 1. März 2011 und vom 2. Mai 2011 ist die Klägerin bei der Berechnung des Wohngeldes als Haushaltsmitglied berücksichtigt worden. Dies gilt unabhängig davon, dass sie bestreitet, zum Zeitpunkt der Wohngeldbeantragung und des Erlasses der Wohngeldbescheide Haushaltsmitglied im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 WoGG gewesen zu sein, weil sie seit dem 15. November 2010 von ihrem früheren Ehemann innerhäuslich getrennt gelebt und am 24. April 2011 die gemeinsame Wohnung verlassen habe. Ziel der Regelung in § 29 Abs. 1 WoGG ist es, die Rückforderung zu Unrecht geleisteten Wohngeldes und die Vollstreckung der Rückforderung zu erleichtern. Nicht nur die wohngeldberechtigte Person soll für die Erstattung von zu viel gezahltem oder zu Unrecht erhaltenem Wohngeld haften, sondern daneben auch alle Haushaltsmitglieder, die bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt worden sind. Dies ist nach dem Willen des Gesetzgebers deswegen gerechtfertigt, weil das Wohngeld allen zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern zugutekommt, indem es ihre Wohnkosten bezuschusst und ihnen so ein angemessenes Wohnen sichert. Die gesamtschuldnerische Haftung wird als sachgerecht angesehen, da die Haushaltsmitglieder näheren Einblick in die Einkommensverhältnisse der wohngeldberechtigten Person haben und von ihr leichter eine Erstattung erhalten können als die Wohngeldbehörde. 32 Vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung zu § 29 Abs. 1 WoGG, BT-Drucksache 16/6543 vom 28.09.2007, BR-Drucksache 559/07 vom 10.08.2007. 33 Vorliegend ist das zu erstattende Wohngeld mit Buchungsdaten vom 23. Februar und 28. März 2011 auf das Konto der Klägerin gezahlt worden. Damit ist es auch der Klägerin zugutegekommen, da es ihre Wohnkosten bezuschusst und ihren Wohnbedarf gesichert hat. Nach dem Vortrag der Klägerin im Erörterungstermin am 24. April 2013 im Verfahren 6 K 2310/12 hat sie das auf ihrem Konto eingegangene Geld zur Zahlung der Miete verwendet. Dabei musste ihr bekannt gewesen sein, dass es sich bei den betreffenden Eingängen um Wohngeldzahlungen handelte, weil sie bereits in einem früheren Bewilligungszeitraum das ihrem früheren Ehemann bewilligte Wohngeld auf ihrem Konto empfangen hatte. Bereits ab Mai 2009 war das Wohngeld aufgrund ihrer Erklärung vom 8. Mai 2009 auf ihr Konto gezahlt worden. 34 Die Beklagte hat auch vorrangig den früheren Ehemann der Klägerin in Anspruch genommen. An der im Erörterungstermin am 24. April 2013 im Verfahren 6 K 2310/12 von der Kammer auf der Grundlage des damaligen Sachstands in Bezug auf den nicht bekannt gegebenen und damit unwirksamen Rückforderungsbescheid vom 2. Dezember 2011 geäußerten Auffassung ist nicht festzuhalten. Denn zum einen ist der Wohngeldbescheid vom 2. Mai 2011 wie oben ausgeführt kraft Gesetzes unwirksam geworden und damit das Wohngeld gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X zu erstatten. In einem solchen Fall ist es gerade Sinn und Zweck der Vorschrift des § 29 Abs. 1 WoGG, die Rückforderung zu Unrecht geleisteten Wohngelds und deren Vollstreckung zu erleichtern, wenn die Inanspruchnahme des Wohngeldberechtigten ‑ wie hier wegen dessen unbekannten Aufenthalts ‑ erfolglos ist. Zum anderen hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren, zuletzt im Termin zur mündlichen Verhandlung, ihre fortlaufenden Bemühungen dargelegt, den früheren Ehemann der Klägerin wegen der Rückforderung in Anspruch zu nehmen. 35 Schließlich kann sich die Klägerin nicht auf den Einwand der Entreicherung berufen, da der in § 29 Abs. 1 WoGG genannte § 50 SGB X ein eigenständiger öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch ist, für den der Bereicherungseinwand nach § 818 BGB keine Geltung hat, 36 vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, Kommentar, § 29 Rn. 17. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.