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Beschluss

9 L 973/15

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2015:1123.9L973.15.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, das Anmeldeverfahren von Schulneulingen für das Schuljahr 2016/2017 in den I. Grundschulen neu durchzuführen und insbesondere den Hinweis darauf zu unterlassen, dass gegebenenfalls die Grundschulstandorte L. und V. geschlossen werden, sowie den zusätzlichen Hinweis zu erteilen, dass für den Fall eines Schließens dieser Grundschulen den Schulneulingen die Möglichkeit unbenommen ist, sich dann an anderen Schulstandorten anzumelden, hat keinen Erfolg. Im Rahmen der Zulässigkeit ist eine Antragsbefugnis der Antragsteller analog § 42 Abs. 2 VwGO zu bejahen, weil ein Anspruch aus § 78 Abs. 5 SchulG NRW möglich erscheint. Danach sind bei der Feststellung eines Bedürfnisses für die Fortführung einer Schule die Entwicklung des Schüleraufkommens und der Wille der Eltern zu berücksichtigen. Die Bestimmung konkretisiert wie bereits § 10 Abs. 4 des früheren Schulverwaltungsgesetzes die Elterngrundrechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Verf NRW dahingehend, dass aus der nach § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW bestehenden Verpflichtung der Gemeinden zur Fortführung von Schulen das Recht der Eltern auf Schulen der gewünschten Form in zumutbarer Entfernung folgt. In diesem Recht ist als Minus das Recht der Eltern auf Durchführung eines sachgerechten Bedürfnisermittlungsverfahrens und auf eine den rechtlichen Anforderungen genügende Bedürfnisfeststellung enthalten. Vgl. zu einem Anspruch auf Durchführung des Verfahrens zur Errichtung einer Gesamtschule: OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 1996 - 19 B 602/96 -. Indes erscheint das Rechtsschutzinteresse für eine einstweilige Anordnung fraglich. Zum einen lässt sich gegen deren Notwendigkeit hinsichtlich der Verpflichtung auf Neudurchführung des Anmeldeverfahrens ohne einen Hinweis auf die beabsichtigte Schließung anführen, dass spätestens seit der Berichterstattung der I. Zeitung vom 29. September 2015 („Eltern wehren sich gegen Schulschließung") allgemein bekannt sein dürfte, dass u.a. die Fortführung des Schulstandortes I. -V. überprüft wird. Zum anderen ist für die Frage der Notwendigkeit eines Hinweises auf die Möglichkeit der Anmeldung an anderen Grundschulstandorten in den Blick zu nehmen, dass § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW einen Aufnahmeanspruch in die nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart im Rahmen der festgelegten Aufnahmekapazität gibt. Letztlich kann das Bestehen eines Rechtschutzinteresses aus den nachstehenden Gründen offen bleiben Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass der regelmäßige Schulweg für die Hin- und Rückfahrt zum Standort X. 00 des Grundschulverbundes I.-V. bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen mehr Zeit in Anspruch nehmen wird, als nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SchfkVO zumutbar ist. Vgl. zur Heranziehung dieser Vorschrift: OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 1995 - 19 B 1082/95 -. Berücksichtigt man, dass die Antragstellerin zu 1. darüber hinaus den gesteigerten Anforderungen des Satzes 2 dieser Bestimmung unterliegt, ist hier erforderlich, dass der regelmäßige Schulweg bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen für die Hin- und Rückfahrt insgesamt nicht mehr als 1 Stunde sowie regelmäßige Wartezeiten in der Schule vor und nach dem Unterricht nicht mehr als 45 Minuten in Anspruch nehmen würden. Dabei kommt es mit Blick darauf, dass es um die Anmeldung von Schulneulingen für das Schuljahr 2016/2017 geht, für die Zumutbarkeit des Schulbesuchs maßgeblich darauf an, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen besagter Voraussetzungen ab Beginn dieses Schuljahres, d.h. am 1. August 2016, besteht. Aufgrund der im Eilverfahren notwendigerweise nur summarischen Überprüfung ist von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit auszugehen. Nach der seitens des Antragsgegners vorgelegten E-Mail der X1. GmbH vom 18. November 2015 wäre nämlich die Hinfahrt ab der Haltestelle "V. Q. " mit der Linie 413, vgl. https://avv.de/files/avv/files/fahrpläne/linienfahrplaene/413_avv.pdf zum Streckenverlauf, um 7:33 Uhr bereits jetzt möglich. Hinsichtlich der Rückfahrt ergibt sich aus besagter E-Mail die Darstellung eines Umlaufs dieser Linie mit Abfahrtszeit 11:40 Uhr ab Heinsberg X. mit Halt an der Haltestelle "V. Q. ". Dabei handelt es sich um die für die Antragstellerin zu 1. maßgeblich werdende Abfahrtszeit, weil der Schulunterricht für Erstklässler um 11:20 Uhr enden würde. Außer Betracht bleiben kann daher, dass insbesondere die Abfahrtzeit bei einem Schulschluss um 12:30 Uhr noch der Koordinierung bedürfte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung des summarischen Charakters des Eilverfahrens.