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Urteil

8 K 1819/12

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 20 Abs. 2 KiBiz enthält eine Soll-Vorschrift; Mietkostenzuschüsse sind im Regelfall zu gewähren, Abweichungen bedürfen einer ermessensfehlerfreien Begründung. • Die Verordnungsermächtigung in § 26 Abs. 2 Nr. 1 KiBiz rechtfertigt nicht den vollständigen Ausschluss von Mietkostenzuschüssen; eine einschlägige Durchführungsverordnung darf das materielle Anspruchsrecht nicht aufheben. • Bewilligungsbescheide sind zu begründen und zu belehren; die Unterlassung der Anhörung und einer nachvollziehbaren Begründung macht die Bescheide formell rechtswidrig und verpflichtet zur Neubescheidung. • Ein Vorabzug nach § 20 Abs. 2 S. 3 KiBiz setzt voraus, dass ein Mietzuschuss nach § 20 Abs. 2 S. 1 KiBiz tatsächlich gewährt wird; wird kein Mietzuschuss bewilligt, ist der Vorabzug nicht anwendbar.
Entscheidungsgründe
Neubescheidungspflicht bei Versagung von Mietkostenzuschüssen nach §20 Abs.2 KiBiz • § 20 Abs. 2 KiBiz enthält eine Soll-Vorschrift; Mietkostenzuschüsse sind im Regelfall zu gewähren, Abweichungen bedürfen einer ermessensfehlerfreien Begründung. • Die Verordnungsermächtigung in § 26 Abs. 2 Nr. 1 KiBiz rechtfertigt nicht den vollständigen Ausschluss von Mietkostenzuschüssen; eine einschlägige Durchführungsverordnung darf das materielle Anspruchsrecht nicht aufheben. • Bewilligungsbescheide sind zu begründen und zu belehren; die Unterlassung der Anhörung und einer nachvollziehbaren Begründung macht die Bescheide formell rechtswidrig und verpflichtet zur Neubescheidung. • Ein Vorabzug nach § 20 Abs. 2 S. 3 KiBiz setzt voraus, dass ein Mietzuschuss nach § 20 Abs. 2 S. 1 KiBiz tatsächlich gewährt wird; wird kein Mietzuschuss bewilligt, ist der Vorabzug nicht anwendbar. Der Kläger betreibt mehrere Kindertageseinrichtungen, die er von Kommunen angemietet hat; die Einrichtungen waren zuvor investiv gefördert worden. Für das Kindergartenjahr 2012/2013 beantragte er Zuschüsse zu Jahresmieten nach § 20 Abs. 2 KiBiz. Der Beklagte bewilligte Abschlagszahlungen, lehnte jedoch in den meisten Fällen Mietzuschüsse ab und berücksichtigte in allen Bescheiden Abzugsbeträge nach § 20 Abs. 2 S. 3 KiBiz, ohne die Gründe hinreichend darzulegen. Der Kläger rügte die Rechtsauffassung der Behörde, insbesondere die Anwendung von § 10 DVO-KiBiz, und erhob Klage mit dem Ziel einer Neubescheidung. Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung entschieden. • Klage zulässig als Verpflichtungsklage; begehrte Neubescheidung bezieht sich auf Mietzuschüsse nach § 20 Abs. 2 KiBiz. • Formelle Mängel: Vor Erlass der Bescheide wurden die betroffenen Entscheidungen nicht hinreichend begründet und der Kläger nicht ordnungsgemäß angehört, § 28 VwVfG NRW, § 39 VwVfG NRW; die Behörde hat ihr Ermessen nicht erkennbar ausgeübt. • Die Versagung der Mietzuschüsse ist materiell rechtswidrig, weil § 20 Abs. 2 S.1 KiBiz als Soll-Vorschrift einen Regelfall normiert; eine Abweichung setzt die Ausübung des zustehenden Ermessens voraus. • Die einschlägige Durchführungsverordnung (§ 10 DVO-KiBiz) vermag den Anspruch aus § 20 Abs.2 KiBiz nicht zu verdrängen; es fehlt eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung der Verordnung, das „Ob“ der Leistung vollständig auszuschließen, und die Verordnungsregel ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. • Der Vorabzug nach § 20 Abs. 2 S.3 KiBiz setzt voraus, dass ein Mietzuschuss tatsächlich bewilligt wird; ist kein Mietzuschuss gewährt, kommt ein Vorabzug nicht in Betracht. • Ermessensinhalte für die Neubescheidung: Die Behörde muss bei Annahme eines Ausnahmefalls die besondere Fallgestalt darlegen und kann unter Abwägung u. a. Höhe der früheren Förderung und verbleibende Zweckbindungsfrist berücksichtigen. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht verpflichtet den Beklagten, die Bescheide vom 5. Juni 2012 bezüglich der Mietkostenzuschüsse für die aufgelisteten Kindertageseinrichtungen unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung erneut zu bescheiden. Die bisherigen Bescheide sind formell rechtswidrig wegen Unterlassung der Anhörung und mangelhafter Begründung; zudem sind die materiellen Versagungsentscheidungen ermessensfehlerhaft und die einschlägige Verordnungsregel nicht anwendbar, sodass die ablehnenden Entscheidungen nicht tragfähig sind. Bei der Neubescheidung hat die Behörde darzulegen, ob und warum ein atypischer Fall vorliegt, und ihr Ermessen unter Berücksichtigung der früheren Förderhöhe und der verbleibenden Zweckbindungsfrist sachgerecht auszuüben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.