Beschluss
3 L 503/15
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2015:1001.3L503.15.00
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Leitsätze
Zur Rechtmäßigkeit einer Gutachtenanforderung bei Konsum von Alkohol und Vorliegen einer depressiven Erkrankung
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rechtmäßigkeit einer Gutachtenanforderung bei Konsum von Alkohol und Vorliegen einer depressiven Erkrankung 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt. G r ü n d e: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (3 K 1075/15) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2015 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Im Fall der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollzugsinteresse durch, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht. Letzteres ist hier der Fall. In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitigen Ordnungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere hinreichend schriftlich begründet (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO). Angesichts der aus der Ungeeignetheit eines Kraftfahrers für die Allgemeinheit resultierenden erheblichen Gefahren bedurfte es bei der gegebenen Sachlage, insbesondere im Hinblick auf den in Rede stehenden Alkoholkonsum, über die erfolgte Begründung hinaus keiner weiteren Ausführungen. In materieller Hinsicht fällt die im Rahmen des Aussetzungsverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Es spricht vorliegend alles dafür, dass seine Klage keinen Erfolg haben wird, weil die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2015 aller Voraussicht nach rechtmäßig ergangen ist. Sonstige Gründe, welche die Aussetzung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV). Danach ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis – zwingend, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde insoweit ein Ermessen eröffnet ist – zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller derzeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Vorliegend durfte die Antragsgegnerin gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV aus dem Umstand, dass der Antragsteller das von ihr geforderte medizinisch-psychologische Gutachten zur Abklärung von Eignungsmängeln wegen Alkoholkonsums bzw. einer Depression nicht innerhalb der vorgegebenen Frist beigebracht hat, auf dessen Nichteignung schließen. In einem derartigen Verhalten ist ein persönlicher Mangel des Fahrerlaubnisinhabers zu sehen, da dieser durch seine fehlende Mitwirkung an der Beurteilung der Kraftfahreignung die zu fordernde Einsicht vermissen lässt, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen Belangen vorgeht. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 8. Juli 2002 ‑ 1 BvR 2428/95 -; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 26.83 -, BVerwGE 71, 93. Der Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist allerdings nur zulässig, wenn die zu Grunde liegende Gutachtenanforderung sowohl die verfahrensrechtlichen als auch die inhaltlichen Anforderungen erfüllt, insbesondere als anlassbezogen und verhältnismäßig anzusehen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, juris, Rn. 19. Daran besteht vorliegend kein Zweifel. Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ist nicht ersichtlich. Die Anordnung der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2015 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens genügt den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an der Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (S. 2). Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass schon in der Gutachtensanordnung die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen hat. Denn die Fragestellung ist nach dem Willen des Verordnungsgebers „in der Anordnung festzulegen und hat zudem die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen“, vgl. § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV. Damit wird der zuständigen Behörde die Pflicht auferlegt, bereits in der Anordnung der Gutachtensbeibringung festzulegen, welche konkreten Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zu untersuchen sind. Denn nur die Mitteilung der konkreten Fragestellung versetzt den Betroffenen in die Lage, sich innerhalb der nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV gesetzten Frist ein Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, oder ob er sich ihr verweigern darf, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis unter Berufung auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen Nichteignung entzieht. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 7. Juli 2015 - 10 S 116/15 -, juris, Rn. 21 ff. Welche Anforderungen § 11 Abs. 6 FeV an die Bestimmtheit der behördlichen Fragestellung stellt, kann dabei nicht abschließend abstrakt bestimmt werden. Auszugehen ist jedenfalls von der bzw. den für die jeweilige Fragestellung in Betracht kommenden, eine Gutachtensanordnung gebietenden oder in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stellenden Befugnisnorm bzw. -normen in der Fahrerlaubnis-Verordnung. Bereits deren tatbestandliche Voraussetzungen geben gewisse eingrenzende Zielrichtungen für die zu formulierende konkrete Fragestellung vor. In jedem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die konkretisierende Fragestellung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls festzulegen und dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel mitzuteilen. Sodann ist auf der Rechtsfolgenseite ein hinreichender innerer Zusammenhang zwischen dem für die Eignungszweifel Anlass gebenden Ausgangssachverhalt und dem in der Gutachtensanordnung festgelegten Prüfprogramm zu fordern. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der überschießenden - vom Untersuchungsanlass her gesehen nicht erforderlichen - Untersuchungsvorgaben bzw. -inhalten mit Blick auf die damit einhergehenden Eingriffe in die Rechte des Betroffenen entgegensteht. Vgl. VGH BW, Urteil vom 7. Juli 2015 - 10 S 116/15 -, juris, Rn. 21 ff. Diesen Anforderungen genügt die Anforderung der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2015. Insbesondere lässt sich dem Schreiben hinreichend deutlich entnehmen, welcher Sachverhalt nach Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde die Eignungszweifel begründet. Es wird dargelegt, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholkonsums fahruntüchtig gewesen ist sowie zudem selbst angegeben hat, exzessiver Trinker gewesen zu sein und dieses Verhalten auf eine depressive Erkrankung zurückgeführt hat. Auch die in der Gutachtensanordnung aufgeworfene Fragestellung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Fragestellung lautet: Ist zu erwarten, dass der Antragsteller, "auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen im Zusammenhang mit dem früheren Alkoholkonsum Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 (Fahrerlaubnisklassen B, BE, M, S, L) und der Gruppe 2 (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, CE79) in Frage stellen? und Ist der Antragsteller "trotz des Vorliegens einer Erkrankung (Depressionen), die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellt, in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Fahrerlaubnisklassen B, BE, M, S, L) und der Gruppe 2 (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, CE79) gerecht zu werden? Kann ggf. durch Auflagen oder Beschränkungen eine bedingte Eignung hergestellt werden?“. Diese mit der Anordnung verbundene Fragestellung ist anlassbezogen und verhältnismäßig, sie formuliert sowohl den konkreten Anlass für die Überprüfung als auch das Untersuchungsziel. Der von der Antragsgegnerin angeführte Anlass für die Anordnung ist in dem Vorfall vom 16. Juni 2013 zu sehen, bei dem der Antragsteller gegen 6.40 Uhr in der E. Straße in F. ein Fahrzeug in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand führte. Die Untersuchung der ihm um 08:05 Uhr, also etwa 1,5 Stunden später, entnommenen Blutprobe ergab zum Zeitpunkt der Blutentnahme eine Blutalkoholkonzentration von 3,09 Promille (vgl. Alkohol-Befund der Uniklinik L. , Institut für Rechtsmedizin vom 18. Juni 2013). Eine genaue Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration auf den Tatzeitpunkt erübrigt sich hier. Da zwischen Tatzeit und Blutentnahme weniger als zwei Stunden verstrichen sind, lag die Blutalkoholkonzentration des Klägers zur Tatzeit jedenfalls weit über dem in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV genannten Grenzwert von 1,6 Promille. Auch hinsichtlich der weiter in Rede stehenden Depression bestand für die Antragsgegnerin ein konkreter Anlass: Der Antragsteller hat in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht F. am 19. März 2014 angegeben, er leide an Depressionen und sei 2012/2013 auch schon einmal in stationärer psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Die Depressionen seien auch der Grund für seinen exzessiven Alkoholkonsum und für den nach 42 Semestern bislang immer noch fehlenden Studienabschluss. Das Untersuchungsziel ist auch hinreichend klar und eindeutig formuliert. Die Antragsgegnerin hat die Fragestellung dahingehend ausgerichtet, dass geklärt werden soll, ob aufgrund des in Rede stehenden Alkoholkonsums und der möglichen depressiven Erkrankung eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit vorliegt und ob gegebenenfalls Auflagen ersichtlich sind, mit denen diese wieder hergestellt werden kann. Zwischen dem Alkoholkonsum des Antragstellers und der von ihm selbst als Ursache angegebenen depressiven Erkrankung besteht auch ein hinreichend konkreter Zusammenhang. Die Frage nach einer die Fahreignung ausschließenden depressiven Erkrankung ist vorliegend im Zusammenhang mit dem Alkoholmissbrauch des Antragstellers zu sehen. Die geforderte Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hat nämlich neben der rein körperlichen Komponente auch einen gewichtigen körperlich-geistigen (psychischen) Prüfanteil. Es soll festgestellt werden, ob der Kraftfahrer die erforderliche psychische Leistungsfähigkeit besitzt, um am Straßenverkehr gefahrlos teilnehmen zu können. Hierzu ist die Beurteilung durch einen Gutachter, der über spezielle Erfahrungen auch in der Verkehrspsychologie verfügt und sich entsprechend laufend weiterbildet vorgeschrieben. Die Feststellung psychischer Leistungsmängel soll dabei aber diagnoseübergreifend bzw. diagnoseunabhängig erfolgen, d.h. sie soll auch dann gelten, wenn eine Diagnose nicht oder nicht mit Sicherheit gestellt worden ist. Vgl. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, gültig ab 1. Mai 2014, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, S. 11. Diese psychische Komponente der medizinisch-psychologischen Untersuchung dient der Aufklärung einer eventuell bestehenden psychischen Beeinträchtigung, die durch den Alkoholmissbrauch ausgelöst wird oder diesen selbst hervorruft, und zwar unabhängig von einer bestehenden Diagnose. Dass zwischen depressiven Erkrankungen und Alkoholmissbrauch ein Zusammenhang besteht, ist unumstritten. So kann sich eine depressive Symptomatik bei Alkoholabhängigen unter anderem durch primäre Alkoholintoxikation (ICD10 F10.0) oder auch als Folge des Alkoholentzugs entwickeln (ICD10 F10.3), eine erhöhte Koinzidenz zwischen Alkoholmissbrauch und depressiven Symptomen ist durch zahlreiche Studien wissenschaftlich belegt. Vgl. Soyka/Lieb, Depression und Alkoholabhängigkeit in: Journal für Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie, 2004; 5(3), S. 37-46. Somit war die Antragsgegnerin nicht gehindert, als zusätzliche Begutachtungsgrundlage die Frage nach der durch den Antragsteller selbst aufgeworfenen Diagnose einer alkoholmissbrauchsbedingten oder -ausgelösten Depression und den hierdurch ausgelösten Bedenken hinsichtlich der Fahreignung zu stellen. Der Antragsteller hat das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgemäß vorgelegt, obwohl ihm die Antragsgegnerin eine ausreichend lange Frist von acht Wochen gesetzt hat. Die Antragsgegnerin durfte daher in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die fehlende Eignung des Antragstellers gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV schließen. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anforderung. Die Anforderung stützt sich hinsichtlich der Alkoholproblematik auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV, der als Spezialvorschrift zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik der allgemeinen Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV vorgeht (vgl. auch § 11 Abs. 3 Satz 2 FeV). Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten unter anderem dann beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Nach den oben dargestellten Feststellungen des Amtsgerichts F. in dem rechtskräftigen Urteil vom 19. März 2014, nahm der Antragsteller am 16. Juni 2013 gegen 06:40 Uhr mit seinem Fahrzeug (amtl. Kennzeichen X. -X XXXX) in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand (3,09 Promille) am Straßenverkehr teil. Ferner steht der angegriffenen Entziehungsverfügung nicht das gegen den Antragsteller ergangene Strafurteil des Amtsgerichts F. vom 19. März 2014 ‑ 34 Cs-607 Js 1044/13-609/13 ‑ entgegen. Insbesondere ist die Antragsgegnerin nicht daran gebunden, dass das Amtsgericht im Strafurteil die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht für erforderlich gehalten hat. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn sie in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen will, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Voraussetzung einer derartigen Bindungswirkung des Strafurteils ist jedoch, dass sich aus diesem ersehen lässt, dass und aus welchen Gründen das Strafgericht die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen trotz der sich aus der Tat ergebenden Bedenken bejaht hat, wobei allein die schriftlichen Entscheidungsgründe maßgeblich sind. Damit der Eintritt einer Bindung überprüft werden kann, ist der Strafrichter nach § 267 Abs. 6 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO) stets zu einer besonderen Begründung verpflichtet, wenn er in einem Fall von der Entziehung der Fahrerlaubnis absieht, in dem die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis nach der Art der Straftat in Betracht gekommen wäre. Zu einer besonderen Begründung ist der Strafrichter auch dann verpflichtet, wenn er von der Möglichkeit des § 267 Abs. 4 StPO Gebrauch macht und die Urteilsgründe abkürzt. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 11 CS 07.535 -, juris. Gemessen daran bestand vorliegend keine Bindungswirkung des Strafurteils. So wurde der Antragsteller durch das Urteil des Amtsgerichts F. vom 19. März 2014 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 und 2 StGB verurteilt. Bei einem derartigen Vergehen ist der Täter nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Allerdings enthält das Urteil keine substantiierten Ausführungen zur Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers, sondern beschränkt sich neben der Verhängung einer Geldstrafe darauf, dem Antragsteller das Führen von Kraftfahrzeugen für die Dauer von drei Monaten zu untersagen, vgl. § 44 StGB. Bei dem damit verhängten Fahrverbot handelt es sich um eine erzieherische Nebenstrafe, bei der die Mahnung zur zukünftigen Beachtung der Verkehrsregeln im Vordergrund steht, ohne dass über die Fahreignung des Betroffenen befunden wird. Mit der Formulierung, die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ließe sich nach neun Monaten nach der Tat nicht mehr ohne weiteres feststellen, hat das Amtsgericht keine Aussage zur Geeignetheit des Klägers getroffen, sondern die Frage offen gelassen. Die weitere Interessenabwägung fällt ebenfalls zu Ungunsten des Antragstellers aus. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Oktober 2013 ‑ 16 B 1124/13 -, juris, Rn. 9 und vom 17. Juli 2015 - 16 B 549/15 -, juris Rn. 7, Bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der sich mit hoher Blutalkoholkonzentration am Straßenverkehr beteiligt und deshalb, wie hier der Antragsteller, wegen einer Verkehrsstraftat nach § 316 des Strafgesetzbuches verurteilt wird, ist die ernsthafte Besorgnis begründet, er werde auch künftig, und zwar auch mit einem Kraftfahrzeug, betrunken am Straßenverkehr teilnehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 3 C 32.07 -, BVerwGE 131, 163 = juris Rn. 17. Vor diesem Hintergrund kann der erforderliche Ausschluss der erheblichen Gefahren, die von dem derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehenden Antragsteller für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen, nur durch eine sofort wirksame Entziehung der Fahrerlaubnis erreicht werden. Auch im Übrigen ist die beantragte Aussetzung der Vollziehung nicht gerechtfertigt. Die Anordnung, den Führerschein binnen 6 Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzuliefern, findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV, die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nicht- bzw. nicht fristgerechten Ablieferung binnen 6 Tagen ab Zustellung der Ordnungsverfügung in §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Höhe des Zwangsgeldes steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Antragsteller zur Abgabe seines Führerscheins zu bewegen, § 58 VwVG NRW. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach der aktuellen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschluss vom 08. Mai 2009 - 16 B 528/09 -), der sich die Kammer anschließt, ist für ein Hauptsacheverfahren wegen Entziehung einer Fahrerlaubnis unabhängig von der Fahrerlaubnisklasse stets ein Betrag von 5.000,-- € anzusetzen. Wegen des nur vorläufigen Charakters des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird hiervon die Hälfte des Betrages, also 2.500,-- €, als Streitwert festgesetzt.