Beschluss
9 L 594/15.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2015:0907.9L594.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 1227/15.A erhobenen Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 25. Juni 2015 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 1227/15.A erhobenen Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 25. Juni 2015 anzuordnen, 4 ist zulässig; insbesondere ist er gemäß § 34a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil die Klage gegen die unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides angeordnete Abschiebung nach § 75 Abs. 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. 5 Er ist auch begründet. 6 Das Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anordnen, wenn das Interesse des betroffenen Ausländers, von einem Vollzug der Abschiebungsanordnung vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem gesetzlich angeordneten Vollzug der Abschiebungsandrohung überwiegt. Für die Interessenabwägung, auf die § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG keine Anwendung findet, 7 vgl. Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Stand: März 2015, II - § 34 a Rn. 99; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juli 2015 -15 L 1477/15.A -, juris; VG Trier, Beschluss vom 18. September 2013 - 5 L 1234/13.TR -, juris mit Darstellung der Historie des § 34 AsylVfG, 8 kommt es auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an. Es besteht keinesfalls ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, wenn sich der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweist. Ein privates Aufschubinteresse fehlt in der Regel bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit. Ansonsten ist eine allgemeine Interessenabwägung vorzunehmen. Im vorliegenden Verfahren überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil die Abschiebungsanordnung nach Norwegen auf der Grundlage einer im Eilverfahren notwendigerweise nur summarischen Überprüfung durchgreifenden Bedenken begegnet. 9 Die Antragsgegnerin stützt ihre Entscheidungen auf § 27a in Verbindung mit § 34a AsylVfG. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von EU-Recht oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll. 10 Vorliegend ist Norwegen für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO) zuständig. Seitens der norwegischen Einwanderungsbehörde (UDI) ist die Aufnahmebereitschaft mit Bezug auf diese Bestimmung erklärt worden. 11 Trotz einer nach der Dublin-III-VO gegebenen Zuständigkeit des Abschiebezielstaates erweist sich die Abschiebungsanordnung indes als rechtswidrig, wenn in diesem Staat systemische Mängel des Asylverfahrens bestehen oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber sich in einem solchen Zustand befinden, dass der Antragsteller dort der ernstzunehmenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechte-Charta bzw. des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ausgesetzt wäre. 12 Dabei ist zu beachten, dass sich das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens gründet, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden. Daraus hat der Europäische Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht, 13 vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris. 14 Die Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der Grundrechte-Charta, der GFK und der EMRK würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, kann allerdings widerlegt werden. Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. Die Einschränkung der Prognose auf systemische Mängel ist Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, die im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedsstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. 15 vgl. BVerwG, am angegebenen Ort. 16 Zwar gelten in Norwegen die GFK sowie die EMRK; darüber hinaus erscheint Art. 18 Abs. 2 Unterabsatz 3 Dublin III-VO genügt, welcher in den Anwendungsfällen des Abs. 1 lit. d Dublin III-VO bei Ablehnung in erster Instanz einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 und damit gerichtlichen Rechtsschutz erfordert. Denn ein Widerspruchsführer kann gegen die Entscheidung der norwegischen Widerspruchsbehörde für Ausländerangelegenheiten (Uitlendingsnemnda) vor dem zuständigen Gericht Anfechtungsklage erheben 17 Vgl. "UNE - die norwegische Widerspruchsbehörde für Ausländerangelegenheiten", http://www.une.no./no/no/om-oss/Information-in- foreign-languagues/UNE---Ausschuss-für-Ausländerangeleg… 18 Es ergeben sich jedoch Anhaltspunkte für einen systemischen Mangel hinsichtlich der Vollzugspraxis in Form der Abschiebung abgelehnter Asylbewerber nach Somalia. Obwohl nach summarischen Überprüfung eine Abschiebung nach Somalia, insbesondere nach Süd-und Zentralsomalia, auch weiterhin nicht in Betracht kommen dürfte, könnte eine Überstellung nach Norwegen einer Abschiebung dorthin gleichkommen. 19 Nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia (Stand: November 2014) vom 2. Februar 2015 herrscht in Süd- und Zentralsomalia mit der Hauptstadt Mogadischu Bürgerkrieg. Des Weiteren wird ausgeführt, dass relativ sichere Zufluchtsgebiete schwierig zu bestimmen seien. Zwar herrsche in Somaliland und in Puntland relative Bewegungsfreiheit, allerdings sei es häufig schwierig oder unmöglich, solche Gebiete tatsächlich zu erreichen. Die Situation in den Zufluchtsgebieten sei inzwischen mit mehr als 1 Million Binnenvertriebenen sehr angespannt. In Süd- und Zentralsomalia gebe es keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Davon seit auch für Puntland und Somaliland auszugehen, wobei sich jeweils dort die bessere Sicherheitslage positiv auswirke. Zu allen drei genannten Regionen gebe es keine belastbaren Erkenntnisse über die Behandlung rückgeführter somalischer Staatsangehöriger. Diese Umstände sprechen derzeit dafür, dass für Abgeschobene in Somalia die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 MRK besteht. 20 Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 8. Januar 2015 - RN 7 K 14.30016 -, juris; a. A. VG Aachen, Urteil vom 13. April 2015 - 7 K 711/14. A -, juris 21 Den Fragen, ob aktuell in Somalia (gebietsweise) eine Verbesserung der Situation für Rückkehrer festzustellen ist und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem Vorbringen des Antragstellers zukommt, in Abu Dhabi geboren zu sein, dort sein Leben verbracht und keine familiären Bindungen nach Somalia zu haben, wird im Verfahren zur Hauptsache nachzugegehen sein. 22 Gleiches gilt für die Überprüfung, ob weiter Abschiebungen von Norwegen nach Somalia, insbesondere nach Süd- und Zentralsomalia, 23 vgl. in diesem Zusammenhang: United States Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labour, "Norway 2013 Human Rights Report" sowie "Norway 2014 Human Rights Report", 24 erfolgen. Solche fanden in 2013 in 24 Fällen statt. 25 Vgl. UDI, "Return of rejected asylum seekers from Somalia and Sudan (2014)", http://www.udi.no/statistikk-og-analyse/european-migration-network---norway/ad-hoc-queries/return-of-r..., 26 In 2014 war die Zahl gering. Bis zur Beantwortung der nachfolgend zitierten Anfrage vom 31. März 2015 haben in 2015 noch keine Abschiebungen nach Somalia stattgefunden; die norwegischen Behörden arbeiten jedoch an der Wiederaufnahme der Abschiebungen. 27 Vgl. European Migration Network, "Ad-Hoc Query on asylum proceeding and returns to Somalia", http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/ reports/docs/ad-hoc-queries/protection/682_ahq_asylum_ proceedings_and_returns_to_somalia_wider_dissemination.pdf. 28 Eine abweichende Beurteilung ergäbe sich auch nicht mit Blick auf § 26a AsylVfG, der ebenfalls auf eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG führen kann. Abgesehen davon, dass das Bundesamt im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG getroffen hat, ist auch die aufgrund normativer Vergewisserung beruhende Vermutung, dass jeder der sichere Drittstaat die Grundrechte von Schutzsuchenden einschließlich des Refoulement-Verbotes wahrt, nicht unwiderleglich. Angesichts der dargestellten Erkenntnislage wären auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer auf § 26a AsylVfG gestützten Entscheidung angezeigt. 29 Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin, § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG. 30 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 80 AsylVfG.