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Urteil

6 K 2819/12

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2015:0819.6K2819.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beige-ladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Kläger wenden sich gegen die Einziehung einer Teilfläche des an ihr Grundstück angrenzenden Straßengrundstücks (Gemarkung T. , Flur 00, Flurstück 000). Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: 3 Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks "J. X. 00" in L. -T1. . Das Grundstück wird durch die Straße "J. X. " wegemäßig erschlossen. Auf der dem Klägergrundstück gegenüberliegenden Straßenseite grenzt das Grundstück der Beigeladenen an das Straßengrundstück an. Das Straßengrundstück ist in diesem Bereich nur in dem an das Klägergrundstück angrenzenden Teil - auf einer Breite von ca. 3,60 m - mit einer geteerten Fahrbahndecke versehen, während der an das Grundstück der Beigeladenen angrenzende Bereich im Wesentlichen Rasenbewuchs aufweist, der von der Familie der Beigeladenen gepflegt wird. 4 In der Vergangenheit hatte die Beigeladene mehrfach bei der Beklagten beantragt, ihr die an ihr Grundstück grenzende Teilfläche des Straßengrundstücks zu verpachten oder zu verkaufen. Dies wurde durch die Gemeindeverwaltung mit der Begründung abgelehnt, dass der verbleibende Verkehrsraum durch eine Bebauung der betroffenen Fläche eingeengt würde, keine ausreichende Zufahrt und Wendemöglichkeit für Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge mehr gewährleistet sei und die Kläger geäußert hätten, dass die Fläche als Zufahrt zu ihrem Anwesen benötigt werde. 5 Auf einen erneuten Antrag der Beigeladenen hin beschloss der Haupt- und Finanzausschuss der Beklagten in seiner Sitzung vom 27. März 2012 auf Empfehlung des Ausschusses für Liegenschaften, Forst und Umwelt vom 22. März 2012, die in Rede stehende Teilfläche der Straßenparzelle an die Beigeladene zu veräußern, unter anderem unter der Bedingung, dass die betroffene Teilfläche entwidmet werde und dass die Beigeladene sich im notariellen Kaufvertrag verpflichte, die Fläche nicht einer Bebauung zuzuführen. 6 Die Beklagte machte daraufhin unter dem 7. Mai 2012 bekannt, dass sie beabsichtige, die betreffende Teilfläche des Straßengrundstücks einzuziehen, da für diese kein öffentliches Verkehrsbedürfnis mehr bestehe. 7 Mit Schreiben vom 23. und 29. Mai 2012 erhoben die Kläger und weitere Anlieger der Straße "J. X. " Einwendungen gegen die beabsichtige Einziehung. Sie machten geltend, dass bereits in der Vergangenheit die Nutzung des betreffenden Straßenstücks durch die Familie der Beigeladenen zu Problemen bei der Einfahrt von größeren Fahrzeugen, wie Lkw oder Schneepflug, geführt hätten. Dies habe dazu geführt, dass der Hof des Grundstücks "J. X. 0" als Wendefläche genutzt worden sei. Das Müllfahrzeug fahre rückwärts in die Straße ein. Da der Ausleger rechts sei, würden die Mülltonnen auf der Freifläche der Straße abgestellt. Da die Fahrspur nur 3,60 m breit sei, hätten auf der Freifläche abgelegte Steinblöcke in der Vergangenheit schon mehrfach zu Problemen beim Rückwärtsfahren geführt. In dem betroffenen Bereich lägen auch Leitungen der Telekom und der KEV. Außerdem sei bei der Abrechnung der in der Straße durchgeführten Kanalbaumaßnahme auf der Grundlage der vollen Breite des Straßengrundstücks abgerechnet worden. 8 Unter Verweis auf diese Einwendungen empfahl der Bürgermeister der Beklagten dem Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung, in seiner Sitzung vom 18. September 2012 zu beschließen, das in Rede stehende Straßenstück nicht einzuziehen. In der betreffenden Sitzung lehnte der Ausschuss den Vorschlag des Bürgermeisters ab. 9 Daraufhin machte der Bürgermeister der Beklagten im Amtsblatt vom 30. November 2012 bekannt, dass der Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung in seiner Sitzung vom 18. September 2012 die Einziehung des Teilstückes der Fläche des Straßengrundstück Gemarkung T. , Flur 00, Flurstück 000, T1. , "J. X. ", beschlossen habe. 10 Die Kläger haben am 14. Dezember 2012 Klage erhoben. Sie tragen vor, die eingezogene Fläche sei bislang als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet. Die Einziehung sei rechtswidrig, weil sie durch den Gemeinderat erfolgt sei und nicht durch den Bürgermeister der Beklagten. Dieser sei alleine berechtigt gewesen, über die Einziehung zu entscheiden, weil es sich dabei um ein Geschäft der laufenden Verwaltung gehandelt habe. Durch die Einziehung würde es auch im Hinblick auf die Verengung der Verkehrsfläche zu Problemen bei der Einfahrt mit größeren Fahrzeugen, wie beim Winterdienst mit dem Schneepflug, bei der Müllabfuhr oder der Anlieferung von Heizöl und Baumaterialien etc. durch Lkw oder durch landwirtschaftliche Fahrzeuge kommen. Aufgrund des erforderlichen Rückwärtsrangierens komme es zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit. Auch die Feuerwehr habe Einwendungen gegen die Einziehung erhoben, da die anliegenden Häuser mit den vor Ort vorhandenen Feuerwehrfahrzeugen nicht mehr erreicht werden könnten. Zu berücksichtigen sei auch, dass in der Straßenteilfläche Leitungen öffentlicher Versorgungsträger lägen. Schließlich sei die einzuziehende Fläche bei der Berechnung des Kostenaufwands für die Herstellung der Kanalanschlussleitungen und für sonstige Erschließungskosten berücksichtigt worden. 11 Die Kläger beantragen, 12 die Einziehung eines Teilstücks des Straßengrundstücks Gemarkung T. , Flur 00, Flurstück 000, T1. , aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie weist darauf hin, dass auf der betroffenen Fläche bereits vor einigen Jahren durch den Bauhof der Gemeinde Findlinge abgelegt worden seien, wodurch eine Nutzung des Teilstücks als Weg unmöglich geworden sei und dieses folglich als öffentliche Verkehrsfläche nicht mehr benötigt werde. 16 Die Beigeladene beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie ist der Auffassung, dass den Klägern bereits die Klagebefugnis fehle, weil unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten gegeben sei. Weder aus dem Gemeingebrauch noch aus dem Anliegergebrauch ergebe sich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs. Auch der Anliegergebrauch der Kläger sei nicht beeinträchtigt. Das Grundstück der Kläger sei ohne Weiteres nutzbar und nach wie vor vollständig erschlossen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 21 Die Klage hat keinen Erfolg. 22 Es spricht bereits Überwiegendes dafür, dass die Klage schon mangels Klagebefugnis unzulässig ist, weil eine Widmung für das betroffene Straßengrundstück nicht feststellbar ist. 23 Die Einziehung ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) die Allgemeinverfügung, durch die eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verliert. Fehlt es an einer vorausgegangenen Widmung der Straße, geht die Einziehung ins Leere und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Eine förmliche Widmung des Flurstücks 000 kann vorliegend aber nicht festgestellt werden. Auch kann entgegen der Auffassung der Kläger nicht von einer Widmung kraft unvordenklicher Verjährung ausgegangen werden, weil die Straße nicht nachgewiesenermaßen bereits im Jahre 1882 existierte. 24 Vgl. zu den Voraussetzungen der Vermutung einer Widmung kraft unvordenklicher Verjährung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 5. Oktober 2012 - 2 A 286/11 -, S. 17 ff. des amtlichen Umdrucks, und vom 29. April 2009 ‑ 11 A 3657/06 ‑, juris, m. w. N. 25 Nach dem Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei der Straße "J. X. " um eine Baustraße, deren Fahrbahn mit einer Teerdecke versehen ist. Das Wohnhaus der Beigeladenen als ältestes Anliegergebäude stammt aus den zwanziger Jahren des letzten Jahrhunderts. Anhaltspunkte dafür, dass bereits zuvor eine öffentliche Wegefläche existierte, sind nicht gegeben. 26 Jedenfalls ist die Klage unbegründet, weil die Kläger durch die am 30. November 2012 bekannt gemachte Einziehungsverfügung nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt werden (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) 27 Eine Anfechtungsklage ist nur dann begründet, wenn der Verwaltungsakt ‑ seine Rechtswidrigkeit unterstellt ‑ Grundrechte des Klägers oder eine einfache gesetzliche Norm verletzt, die den Kläger als Teil eines normativ hinreichend deutlich abgegrenzten Personenkreises gerade auch vor dem betreffenden Verwaltungsakt schützen will. 28 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. August 1994 ‑ 23 A 1518/92 ‑, juris, m. w. N. 29 Vorliegend ist die angefochtene Einziehung nicht unter Verstoß gegen solche subjektiven Rechte der Kläger ergangen. 30 Auf die geltend gemachte Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) können sich die Kläger von vornherein nicht berufen, da es sich hierbei im Grundsatz um solche Vorschriften handelt, die allein die Rechtsstellung gemeindlicher Organe regeln. Ungeachtet dessen ist eine Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften nicht gegeben. 31 Der Ausschuss der Beklagten für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung war für den Erlass der auf § 7 StrWG NRW gestützten Einziehungsverfügung ‑ als solche ist der Beschluss des Ausschusses vom 18. September 2012, der ersichtlich zur Umsetzung des Beschlusses des Haupt- und Finanzausschusses der Beklagten vom 27. März 2012 erfolgt ist, zu verstehen ‑ zuständig. 32 Die Zuständigkeit für die Einziehung einer Gemeindestraße liegt gemäß § 41 Abs. 1 GemO NRW grundsätzlich beim Gemeinderat. 33 Vgl. Hengst/Majcherek, StrWG NRW, Anm. 3 § 7. 34 Der Bürgermeister ist nur dann zuständig, wenn der Rat bereits durch planerische Grundentscheidung (etwa den Erlass eines Bebauungsplans) entschieden hat, und die Einziehung sich dann als bloße Umsetzung dieser Entscheidung des Rats als einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung darstellt. 35 Vorliegend hat der Rat der Beklagten die Entscheidungsbefugnis für die Einziehung von Straßen in § 4 Abs. 1 lit. d) der Zuständigkeitsverordnung für die Ausschüsse des Rates vom 17. November 2009 in der Fassung vom 11. Mai 2010 auf den Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung übertragen. 36 Die Einziehung verletzt die Kläger auch nicht in ihren Rechten als Anlieger. 37 Gemäß § 14a Abs. 1 StrWG dürfen Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind (Straßenanlieger), innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Zwecke der Grundstücke benutzen. Ihnen steht jedoch gemäß § 14a Abs. 2 StrWG NRW kein Anspruch darauf zu, dass die Straße nicht geändert oder eingezogen wird. Der von der Einziehung einer Straße betroffene Anlieger hat gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs. 38 Der Anliegergebrauch vermittelt keine aus § 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ableitbare Rechtsposition. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich vielmehr nach dem einschlägigen Straßenrecht. 39 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 11. Mai 1999 ‑ 4 VR 7.99 ‑ und vom 19. September 2007 ‑ 9 B 22.06 ‑, beide in juris. 40 Er reicht grundsätzlich nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Gewährleistet sind danach vor allem der Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her. Hierzu zählt unter den heutigen Verhältnissen die ausreichende Möglichkeit, ein Grundstück mit Kraftfahrzeugen zu erreichen. Dies umfasst aber nur eine genügende Verbindung mit der Anliegerstraße und deren Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Diese Gewährleistung der Zugänglichkeit bedeutet jedoch keine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße. Auch vermittelt sie keinen Anspruch auf die Beibehaltung vorteilhafter Verkehrsverbindungen sowie der Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zugangs und Abgangs. 41 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. August 1994 ‑ 23 A 1518/92 ‑, juris, m. w. N. 42 Gemessen daran ist eine Verletzung des Anliegergebrauchs der Kläger nicht gegeben. 43 Die vorhandene Straße „J. X. “ vermittelt den Klägern in Form eines Anliegerwegs eine ausreichende Anbindung ihres Grundstücks an das öffentliche Straßennetz. Die vorhandene Fahrbahn hat bis zu dem von der angefochtenen Einziehung betroffenen Bereich eine Breite von ca. 5 m, danach noch eine Breite von 3,60 m. Ab der Verengung geht es nur noch um die Erschließung von zwei Grundstücken (J. X. 0 und 00), so dass ein Begegnungsverkehr weitgehend ausgeschlossen werden kann. Zudem genügt für Feuerwehr- und sonstige Rettungsfahrzeuge regelmäßig eine Breite von 3 m für Zu- und Durchfahrten, so dass auch insoweit eine Erreichbarkeit des klägerischen Grundstücks gewährleistet ist. 44 Vgl. Ziff. 2 der „Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr“ (Fassung Februar 2007), abrufbar unter: 45 http://www.bauordnungen.de/Flachen_fur_die_Feuerwehr.pdf_ 46 Schließlich haben die Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen, dass es hinsichtlich der Anfahrt ihres Grundstücks durch Entsorgungsfahrzeuge oder den Winterdienst in der Vergangenheit schon einmal zu (erheblichen) Problemen gekommen wäre. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass mit der streitigen Einziehung eines Straßenteilstücks lediglich der faktisch vorhandene Straßenzustand nachvollzogen wird, d.h. die Widmung wird sich - wenn überhaupt vorhanden - zukünftig nur auf die tatsächlich ausgebaute (geteerte) Straße erstrecken. Eine Verschlechterung der tatsächlichen Erschließungssituation zu Lasten der Kläger erfolgt also nicht. 47 Die Kläger werden auch nicht durch den in der mündlichen Verhandlung gerügten Wegfall von Parkraum auf dem eingezogenen Straßenteilstück in ihren Rechten verletzt, denn die Einräumung oder der Erhalt von Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum ist nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht vom Anliegergebrauch umfasst. 48 Soweit die Kläger schließlich geltend machen, im Bereich des eingezogenen Straßenstücks lägen Versorgungsleitungen, begründet dies ebenfalls keine Verletzung ihrer Anliegerrechte; entsprechendes gilt bezüglich der geltend gemachten Abrechnung von Kanalbaumaßnahmen in der Vergangenheit. 49 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da diese sich durch die Stellung eines Antrags selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 50 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.