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Beschluss

6 L 551/15

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2015:0803.6L551.15.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstand wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstand wird auf 2.500,-- € festgesetzt. G r ü n d e: Der - sinngemäß gestellte - Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 1148/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Mai 2015 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere ordnungsgemäß im Sinne des § 80 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) begründet mit der Befürchtung, dass sich während der Zeitdauer eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung die von der Hundehaltung des Antragstellers ausgehende Gefahr verwirklichen könnte. Die im Falle des Antragstellers angenommene Gefahrenprognose verleiht dem Interesse am sofortigen Vollzug der angegriffenen Verfügung ein besonderes Gewicht gegenüber dem allgemeinen Interesse an der Durchsetzung behördlicher Maßnahmen. Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO in materieller Hinsicht vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse. Denn die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Mai 2015, mit der dem Antragsteller unter Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 500,-- € für den Fall, dass er den in der Ordnungsverfügung getroffenen Maßnahmen nicht nachkommt, aufgegeben worden ist, seine Malinois-Hündin "A. " beim Verlassen des befriedeten Besitztums anzuleinen und ihr einen das Beißen verhindernden Maulkorb anzulegen (Ziffer 1.), wobei die Länge der Leine 2 m nicht überschreiten dürfe und sie so beschaffen sein müsse, dass der Hund sicher gehalten werden könne (Ziffer 2.), und der Halter oder eine andere Aufsichtsperson von der körperlichen Konstitution her in der Lage sein müsse, den Hund sicher an der Leine zu halten (Ziffer 3.), erweist sich bei summarischer Betrachtung als rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat die angefochtene Ordnungsverfügung zu Recht auf § 12 Abs. 1 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz ‑ LHundG NRW -) gestützt. Gemäß § 12 Abs. 1 LHundG NRW kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren. Die Voraussetzungen für ein hierauf gestütztes Einschreiten der Ordnungsbehörde sind gegeben. § 3 Abs. 1 LHundG NRW sieht vor, dass gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes Hunde sind, deren Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW vermutet wird oder nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW im Einzelfall festgestellt worden ist. Im Einzelfall gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW sind u. a. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah (Nr. 3). Die Feststellung der Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW erfolgt gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt. Vorliegend spricht nach dem derzeit bekannten Sach- und Streitstand manches dafür, dass es sich bei dem Hund des Antragstellers um einen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW im Einzelfall gefährlichen Hund handeln könnte. Dies ergibt sich aus dem bisherigen Inhalt des Verwaltungsvorgangs. Nach den Angaben der an dem streitgegenständlichen Vorfall am 14. Februar 2015 beteiligten Zeugin C. sei sie am fraglichen Tag auf einem Feldweg zwischen N. und H. joggend von drei dort freilaufenden Schäferhunden angegriffen und zu Boden gerissen worden. Einer der Hunde habe sie in Höhe der linken Hüfte gebissen. Nachdem der Halter der Hunde, der Antragsteller, die Hunde zurückgerufen habe, hätten sie von ihr abgelassen. Der Halter habe ihr gegenüber eingestanden, die Hunde kurzzeitig nicht im Griff gehabt zu haben. Er habe die Zeugin nicht gesehen. Nach dem Aufnahmebogen/Arztbrief des Stolberger Betlehem-Krankenhauses vom 14. Februar 2015 wurde bei der Zeugin eine - im Übrigen von dieser fotografisch dokumentierte - Hundebisswunde diagnostiziert. Nach dem klinischen Befund sei eine Bisswunde oberhalb des Gesäßes links über dem linken Beckenkamm festgestellt worden, bestehend aus 2 kleinen punktförmigen Eintritts-stellen und einer Schürfung/Quetschung dazwischen, ohne umgebendes Hämatom. Der Antragsteller bestreitet diese Sachverhaltsdarstellung nicht grundsätzlich. Er habe auf dem Feldweg seine Hunde aus dem Fahrzeug ausgeladen und in den dort erlaubten Freilauf gelassen. Die Hunde seien um das Auto herum gelaufen, als er den Anhänger habe schließen wollen. Ihnen sei in diesem Moment die joggende Zeugin rufend entgegengekommen. Die Hunde seien neugierig und ohne Aggression zu der Zeugin hingelaufen. Einer der Hunde, die Hündin "G. ", habe die Zeugin wohl auch angesprungen, wobei diese zu Fall gekommen sei. Hierbei sei die Zeugin unglücklich auf die unbeteiligte Hündin "C. " gefallen, die daraufhin in einer artüblichen Abwehrreaktion geschnappt und die Zeugin hierdurch leicht verletzt habe. Um einen Hundebiss, der unter Umständen Anhaltspunkte für eine Aggression des Hundes geben könnte, habe es sich daher nicht gehandelt. Unbeteiligte Zeugen gibt es für den Vorfall dem Akteninhalt nach nicht. Der tatsächliche Geschehensablauf lässt sich mit den Mitteln dieses allein auf eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ausgerichteten Verfahrens nicht abschließend klären. Allerdings sprechen die insoweit übereinstimmenden Angaben der an dem Vorfall Beteiligten sowie die dokumentierten Verletzungen der Zeugin jedenfalls dafür, dass es zu einem Biss durch die Hündin "C. " gekommen ist, der zu Verletzungen der Zeugin C. geführt hat. Ob es sich insoweit lediglich um einen Biss zur eigenen Verteidigung oder ein arttypisches "Schnappen" als Schreck- oder Abwehrreaktion gehandelt hat (vgl. Ziffer 3.3.1.3 der Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz - VV LHundG NRW -), lässt sich ebenso wenig feststellen wie derzeit auszuschließen ist, dass es sich um einen Biss gehandelt hat, der die Gefährlichkeit des Hundes begründet. Ob die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW hinsichtlich des Hundes "C. " tatsächlich erfüllt sind, lässt sich daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend klären. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist dies für die streitgegenständlichen Anordnungen jedoch auch nicht erforderlich. Denn diese dienen, wie aus der Formulierung der Ordnungsverfügung zweifelsfrei hervorgeht, allein der Gefahrerforschung. Durch die bereits von der Antragsgegnerin in die Wege geleitete Begutachtung des Hundes soll unter Mitwirkung des Amtstierarztes eine abschließende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Hundes gerade (erst) vorbereitet werden. Die Begutachtung durch den Amtstierarzt nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW dient dabei (nur) der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes und soll sicherstellen, dass die Ordnungsbehörde in diesem Rahmen eine sachverständige Unterstützung erfährt. Es handelt sich insoweit um ein bloßes Verfahrenserfordernis. Eine Verhaltensprüfung, wie sie das Gesetz für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW, die allein aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit einer Gefährlichkeitsvermutung unterliegen, zum Nachweis der im Einzelfall fehlenden Gefährlichkeit (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 3 LHundG NRW) vorsieht, ist für Hunde im Sinne des § 3 Abs. 3 LHundG NRW gerade nicht vorgesehen. Diese haben ihre Gefährlichkeit bereits durch ihr tatsächliches Fehlverhalten gezeigt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 20. April 2012 - 5 B 1305/11 -, juris Rn. 8, und vom 16. Juni 2009 - 5 B 409/09 -, juris Rn. 9 ff., 15, sowie Urteil vom 30. April 2004 - 5 A 1890/03 -, juris Rn. 24. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses dieser abschließenden Entscheidung sollen die getroffenen Maßnahmen (Leinen- und Maulkorbpflicht für das Ausführen außerhalb des befriedeten Besitztums) der - hier nicht willkürlich, sondern auf einer ausreichend ermittelten Tatsachengrundlage basierend angenommenen - potentiellen Gefahrenlage entgegenwirken. Dies ist, wie die Kammer schon mehrfach entschieden hat, sachgerecht und im Ergebnis nicht zu beanstanden. Vgl. VG Aachen, u.a. Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 6 L 470/11 -, juris Rn. 21 ff. m.w.N.; zuletzt Beschluss vom 8. Juni 2015 - 6 L 270/15 -, juris Rn. 20. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass die Feststellung der - hier begründet vermuteten - Gefährlichkeit des Hundes des Antragstellers nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW durch die Antragsgegnerin erst nach einer - hier bereits veranlassten - Begutachtung des Hundes durch den beamteten Tierarzt erfolgen soll (§ 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW). Bei der gegebenen Sachlage ist es nicht zu beanstanden und ohne weiteres von § 12 Abs. 1 LHundG NRW gedeckt, bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Begutachtung und der sich hieran anschließenden Entscheidung zur Gefährlichkeit des Hundes - vorübergehend - eine Leinen- und Maulkorbpflicht anzuordnen. Denn solange die Ungefährlichkeit des Hundes nicht durch den Amtstierarzt festgestellt ist, besteht aufgrund des ermittelten Sachverhaltes weiterhin die Möglichkeit, dass der Hund des Antragstellers endgültig als gefährlich im Sinne der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 und 3 LHundG NRW einzustufen ist. Dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 LHundG NRW zur Vermeidung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die durch das unangeleinte Ausführen eines gefährlichen Hundes ohne Maulkorb auftreten kann, die für gefährliche Hunde nach § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 3 LHundG NRW geltenden Haltungsbedingungen vorübergehend auch für den Hund des Antragstellers angeordnet hat, ist damit im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. (jeweils zur Maulkorb- und Leinenpflicht) VG Aachen, Urteil vom 21. November 2011 - 6 K 2159/10 -, juris Rn. 29, sowie Beschlüsse vom 7. Dezember 2011 - 6 L 470/11 -, juris Rn. 21, und vom 8. Juni 2015 - 6 L 270/15 -, juris Rn. 22. Damit entspricht die behördliche Anordnung im Übrigen auch der Ziffer 3.3.2 VV LHundG NRW, der zufolge bis zur endgültigen Feststellung der Gefährlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 sichernde Anordnungen (z.B. Anlein- und Maulkorbpflicht) nach § 12 Abs. 1 getroffen werden sollen (Satz 5). Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin ist schließlich im Ergebnis ebenfalls rechtmäßig erfolgt. Die Anordnung der besonderen Haltungsbedingungen bis zur Begutachtung des Hundes leidet nicht an einem Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin verfolgt mit der Ordnungsverfügung einen legitimen und von der Ermächtigungsgrundlage getragenen Zweck. Es ist weder ein Ermessensfehlgebrauch noch eine Ermessensunter- oder -überschreitung festzustellen. Insbesondere sind die angeordneten Maßnahmen ausdrücklich vorübergehender Natur, namentlich zeitlich beschränkt bis zur Durchführung der Begutachtung durch den Amtstierarzt. Die vom Antragsteller angenommene Gefahr, dass sich bei seinem Hund Gesundheitsschädigungen bis hin zum Exitus ergeben könnten, wenn der 12-jährige Hund nunmehr an das Tragen eines Maulkorbes gewöhnt werden müsse, hält die Kammer bei verständiger Würdigung gerade bei einem Hund, der wie die Hündin "C. " über Jahre hinweg erfolgreich an den Stress von Begleit- und Gebrauchshundeausbildungen und -prüfungen (BH und IPO) gewöhnt worden ist, nicht für gegeben. Insgesamt belasten die angeordneten Maßnahmen den Antragsteller daher nicht übermäßig und erweisen sich vor diesem Hintergrund als verhältnismäßig. Auch die angefochtene, gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 des Justizgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) kraft Gesetzes sofort vollziehbare Androhung eines Zwangsgeld in Höhe von 500,-- € für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 21. Mai 2015 ist daher bei summarischer Überprüfung insgesamt als rechtmäßig anzusehen. Schließlich liegt angesichts der von der Hundehaltung nach derzeitigem Sachstand möglicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit das für eine sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung zusätzlich erforderliche besondere öffentliche Vollzugsinteresse ebenfalls vor. Der Antrag ist daher in vollem Umfang abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG regelmäßig nur zur Hälfte angesetzt wird.