Urteil
4 K 2104/14
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2015:0714.4K2104.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt mit der Klage die Ungültigkeitserklärung der Wahl zur Vertretung des Kreises E. vom 25. Mai 2014 und die Anordnung einer Wiederholungswahl. Er ist Mitglied des G. -Kreisverbandes E. (im Folgenden: G. ) und kandidierte für die G. bei der Wahl zum Kreistag als Bewerber auf der Reserveliste. Er macht im Kern einen Wahlfehler aufgrund der Zurückweisung des Wahlvorschlags der G. für die Reserveliste durch den Wahlausschuss wegen eines von diesem angenommenen Verstoßes gegen Mindestregeln einer demokratischen Kandidatenaufstellung, namentlich der Nichteinhaltung einer ausreichenden Ladungsfrist geltend. Die Vorgeschichte des Wahlvorschlags stellt sich wie folgt dar: Am 14. März 2014 führte die G. eine Kreiswahlversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Wahl zum Kreistag des Beklagten durch, zu der 114 wahlberechtigte Parteimitglieder erschienen waren. In der Versammlung wurden sowohl die Bewerber für die 27 Wahlkreise als auch 16 Bewerber für die Reserveliste gewählt. In dem - formlosen - Protokoll über die Wahlversammlung ist in einer Anmerkung des Präsidiums vermerkt: „Die Wahlgänge sind systematisch durch tumultartige Zwischenrufe und undiszipliniertes Verhalten von Mitgliedern beeinträchtigt worden. Durch ständige Einwände, Maßregelungen und lautstarke Störungen wurde das Präsidium in der Ausübung seines Amtes und in der Konzentration auf die Sitzung gestört, was Einfluss auf Präsidium und Versammlung hat. Das Präsidium hegt gravierende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Durchführung der Wahl um Listenplatz 6. Dadurch ist die Ordnungsmäßigkeit der Wahlergebnisse insgesamt nicht gegeben. Die Einlassung des Vorsitzenden des StV E. zur Wahl um Listenplatz 3 ist geeignet, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen. Diese gravierenden Beeinträchtigungen und die tumultartigen Zustände werden von Wählern als so gravierend betrachtet, dass eine Anfechtung der Wahlen angekündigt wurde.“ Mit Email vom 17. März 2014 wandte sich die Vertrauensperson für die Wahlvorschläge an den M. Partei Service der G. und bat um Auskunft, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der G. -Kreisvorstand eine Wiederholung bzw. Neuansetzung der Kreiswahlversammlung beschließen und ob und ggf. um wie viele Tage dabei die Ladungsfrist abgekürzt werden könne. Mit - nicht unterschriebener - Eingabe vom 18. März 2014 erhob ein G. -Mitglied beim G. -Kreisvorstand gegen die Wahl „Widerspruch“ und machte geltend, dass die Wahl an einigen Tischen nicht demokratisch gewesen sei, weil einzelne Personen vorgegeben hätten, wen man zu wählen habe. Auch seien abwesende Personen gewählt worden, ohne dass während des Wahlvorgangs habe festgestellt können, dass eine schriftliche Einwilligung vorgelegen habe. Mit Email vom 28. März 2014 teilte die G. -Vorsitzende den Mitgliedern des Kreisvorstandes gleichwohl mit, dass die Wahl abgeschlossen, die Pressemitteilung in Arbeit sei und mit der Vorbereitung des Wahlkampfes begonnen werden könne und bat um Weitergabe dieser Information an die gewählten Kandidaten. Nach Eingang der Stellungnahme des M. Partei Service beschloss der G. -Kreisvorstand am 1. April 2014 mehrheitlich, aus „Rechtswidrigkeitsgründen“ eine zweite Kreiswahlversammlung einzuberufen. In der Stellungnahme hieß es, dass vor Einreichung des Wahlvorschlags auf Beschluss des Bezirksvorstandes eine erneute Wahl einberufen werden könne, da das Aufstellungsverfahren einen Mangel enthalte, der die Gefahr der Zurückweisung des Wahlvorschlags nahelege, und dass die Ladungsfrist nach § 12 Abs. 5 der Rahmensatzung 10 Tage betrage, die im Fall einer Ersatzwahl nach § 20 Abs. 3 der Satzung auf 24 Stunden verkürzt werden könne, Mit Schreiben vom 1. April 2014 lud die G. -Vorsitzende die Parteimitglieder zu einer „außerordentlichen Kreiswahlversammlung (Satzung § 20-4 zur Ergänzungswahl von Bewerbern)" am Donnerstag, den 3. April 2014, um 18:45 Uhr, ein. In der Einladung ist zur Tagesordnung u.a. Folgendes aufgeführt: „8. Wahl der Reserveliste der G. für den Kreistag des Kreises E. (Ergänzungswahl für den Kreistag E. )“ Nach Angaben der stellvertretenden Vertrauensperson wurden die Einladungen an alle Parteimitglieder am 1. April 2014 gegen 20:00 Uhr in den Briefkasten der Hauptpost in E. gegeben. Am 3. April 2014 fand die zweite Kreiswahlversammlung statt, zu der laut Anwesenheitsliste 64 Mitglieder erschienen waren. Ausweislich des - formlosen - Protokolls teilte die G. -Vorsitzende zu Beginn der Versammlung mit, dass der Vorstand auf Anraten des M. Partei Services der G. eine erneute Einberufung der Wahlversammlung beschlossen habe, um die Gefahr einer Zurückweisung des Wahlvorschlags auszuschließen, und hierbei die Ladungsfrist gemäß § 20 Abs. 3 der Satzung auf 24 Stunden abgekürzt habe. Laut Protokoll wurde daraufhin von mehreren Mitgliedern Einspruch gegen die Ordnungsgemäßheit der Einladung erhoben, da sie das Einladungsschreiben entweder gar nicht oder erst am Versammlungstag erhalten hätten, was der Poststempel auf den Einladungsschreiben „Briefzentrum 52/2.4.14-21“ belege. Der Einspruch wurde unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die Einladungen am 1. April 2014 zur Post gegeben worden seien. Nach einem mehrheitlich gefassten Beschluss, die Reserveliste insgesamt neu gewählt, verließen 17 Mitglieder die Versammlung. Von den verbliebenen 47 Mitgliedern wurde sodann eine neue Reserveliste mit 13 Bewerbern gewählt. Mit Ausnahme des Listenplatzes Nr. 2 wurden alle Listenplätze neu besetzt. Am 4. April 2014 reichte die G. beim Wahlamt u.a. den Wahlvorschlag für die Reserveliste mit der in der Wahlversammlung vom 3. April 2014 beschlossenen Kandidatenaufstellung ein. Auf Nachfrage des Wahlleiters, dass es nach den Niederschriften über die Wahlversammlungen vom 14. März 2014 und 3. April 2014 zwei unterschiedliche Reservelisten gäbe, erklärte die Vertrauensperson, dass die zuletzt gewählte Reserveliste maßgeblich sei. Mit Email vom 7. April 2014, 14:40 Uhr, teilte der Hauptgeschäftsführer des G. -Landesverbandes NRW dem Beklagten mit, dass nach dort bekanntem Sachverhalt kein Grund vorgelegen habe, der eine Neuwahl der Reserveliste hätte rechtfertigen können. Die Vorsitzende des Kreisverbandes E. habe zugesagt, die am 14. März 2014 gewählte Liste noch heute beim Wahlleiter einzureichen. Mit Email vom 7. April 2014, 16:19 Uhr, forderte der Wahlleiter die Vertrauensperson für den Fall, dass die erste Reserveliste eingereicht werden solle, auf, bis zum Ablauf der Einreichungsfrist um 18:00 Uhr, insoweit noch fehlende Unterlagen vorzulegen. Mit Email vom 7. April 2014, 16:54 Uhr, teilten die Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des G. -Kreisverbandes E. dem Wahlleiter mit, dass nach Rücksprache mit dem G. -Landesverband NRW die am 4. April 2014 eingereichte Reserveliste vom 3. April 2014 Gültigkeit habe. In der Folgezeit gingen beim Wahlamt zahlreiche Eingaben von Mitgliedern des G. -Kreisverbandes und des G. -Stadtverbandes E. ein, mit denen beantragt wurde, die auf der Wahlversammlung am 3. April 2014 beschlossene Reserveliste der G. nicht zur Kommunalwahl zuzulassen. Es wurde geltend gemacht, dass die Versammlung in mehrfacher Hinsicht gegen die Satzung der G. und gegen allgemeine demokratische Grundsätze verstoßen habe. So sei zu der Versammlung nicht fristgerecht eingeladen worden. Die Einladungen seien den Parteimitgliedern teilweise überhaupt nicht oder, wenn, dann nur wenige Stunden vor der Versammlung zugegangen. Zudem sei in Abweichung von der in der Einladung mitgeteilten Tagesordnung anstelle einer Ergänzungswahl eine Neuwahl der Reserveliste erfolgt. Der Wahlausschuss des Beklagten beschloss in der Sitzung vom 11. April 2014, die von der G. eingereichten Wahlvorschläge für die 27 Wahlbezirke zuzulassen, ihren Wahlvorschlag für die Reserveliste jedoch zurückzuweisen. Die Neuwahl der Reserveliste am 3. April 2014 habe sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht gegen Mindestregeln einer demokratischen Kandidatenaufstellung verstoßen. Zu der zweiten Wahlversammlung sei nicht ordnungsgemäß unter Einhaltung einer 3-tägigen Mindestladungsfrist und unter zutreffender Bezeichnung des Versammlungsgegenstandes eingeladen worden. Außerdem hätten keine ausreichenden Gründe für eine Wiederholungswahl vorgelegen. Am 14. April 2014 legten die Vertrauenspersonen Beschwerde gegen die Zurückweisung der Reserveliste ein, die vom Landeswahlausschuss mit Beschluss vom 24. April 2014 mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass die Aufstellung der Bewerber nicht in einem demokratischen Verfahren durchgeführt worden sei. Ein am 7. April 2014 beim G. -Landesschiedsgericht vom G. -Stadtverband E. und vier Mitgliedern des G. -Kreisverbandes eingereichter Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der auf der Kreiswahlversammlung am 3. April 2014 gefassten Beschlüsse - u.a. wegen Nichteinhaltung der Ladungsfrist - wurde in der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2014 für erledigt erklärt, woraufhin das Landesschiedsgericht das Verfahren einstellte. Am 25. Mai 2014 fand die Wahl zum Kreistag des Beklagten - ohne Reserveliste der G. - statt. Am 28. Mai 2014 erfolgte die Bekanntmachung des amtlich festgestellten Wahlergebnisses im Mitteilungsblatt des Beklagten. Die G. erhielt für die in den 27 Wahlbezirken zugelassenen Wahlvorschläge 4.217 bzw. 3,89 % der abgegebenen gültigen Stimmen, konnte aber kein Direktmandat erzielen. Der Kläger legte mit Schreiben vom 2. Juli 2014, eingegangen beim Beklagten am 4. Juli 2014, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum Kreistag ein und beantragte die Anordnung einer Wiederholungswahl. Er begründete den Einspruch damit, dass die Zurückweisung des Wahlvorschlags der G. für die Reserveliste wegen Nichteinhaltung von Mindestregeln einer demokratischen Kandidatenaufstellung, insbesondere wegen nicht rechtzeitiger Einladung zur Wahlversammlung rechtswidrig sei. Nach § 20 Abs. 3 der Satzung für den G. -Kreisverband E. sei rechtzeitig zu der Versammlung eingeladen worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder anderen gesetzlichen Regelungen. Parteien seien in der Wahl des Ortes, des Termins und auch der Ladungsfristen frei. Im Übrigen könnten vereinsrechtliche Fragen, die die Wahl als solche nicht beträfen, einen Verstoß gegen Wahlrechtsgrundsätze nicht begründen. Nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss wies der Kreistag mit Beschluss vom 30. September 2014 den Einspruch des Klägers gegen die Gültigkeit der Wahl zur Vertretung des Beklagten vom 25. Mai 2014 zurück, stellte fest, dass keiner der in § 40 Abs. 1 Buchst. a) bis c) KWahlG NRW genannten Fälle vorliege und erklärte die Wahl zur Vertretung des Beklagten für gültig. Die Entscheidung wurde dem Kläger mit Schreiben des Wahlleiters am 7. Oktober 2014 zugestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Wahlvorschlag der G. für die Reserveliste sei unter Verletzung von demokratischen Grundregeln zustande gekommen, weil die Einladung der Parteimitglieder zur Wahlversammlung am 3. April 2014 so kurzfristig erfolgt sei, dass sie nicht mehr vernünftigen Mindestanforderungen an die Ladungsfrist für Nominationsversammlungen entsprochen und damit fundamentalen Grundregeln demokratischer Verfahrensweise widersprochen habe. Die Einladungen seien am 1. April 2014 gegen 20:00 Uhr in den Briefkasten eingeworfen worden und laut Poststempel am 2. April 2014 um 21:00 Uhr im Briefzentrum eingegangen, so dass sie den Adressaten frühestens am 3. April 2014 hätten zugehen können. Damit habe die G. die in der eigenen Satzung vorgesehene Einberufungsfrist für Kreiswahlversammlungen von mindestens 7 Tagen nicht eingehalten. Die Ausnahmevorschrift, wonach die Ladungsfrist für eine Ersatzwahl auf 24 Stunden abgekürzt werden könne, sei nicht einschlägig, da in der Versammlung am 3. April 2014 keine Ersatzwahl, sondern eine Neuwahl der Reserveliste erfolgt sei. Zwar seien Verstöße gegen Satzungsrecht von Parteien grundsätzlich wahlrechtlich ohne Bedeutung. Habe die Partei jedoch Mindestregeln einer demokratischen Kandidatenaufstellung nicht eingehalten, müsse ein Wahlvorschlag zurückgewiesen werden. Zu den fundamentalen Grundregeln demokratischer Verfahrensweise gehöre, dass alle rechtlich möglichen und zumutbaren organisatorischen Maßnahmen zur Einladung aller teilnahmeberechtigten Mitglieder zu treffen seien und dass die Ladungsfrist vernünftigen Mindestanforderungen entspreche. Ladungsfristen sollten sicherstellen, dass die teilnahmeberechtigten Mitglieder frühzeitig Ort und Zeit der Aufstellungsversammlung erführen und so Gelegenheit erhielten, an der Versammlung teilzunehmen und ihr Stimmrecht auszuüben. Zwar finde sich in den Wahlvorschriften keine Regelung zur Ladungsfrist. Unter Berücksichtigung anderer wahlrechtlicher Regelungen (z.B. Art. 28 Abs. 4 S. 2 LWahlG Bayern) sei aber von einer Mindestladungsfrist von drei Tagen auszugehen. Diese sei hier offensichtlich nicht eingehalten. Der Kläger hat 6. November 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vertiefend und ergänzend vor, dass es bei der Vorbereitung der Wahl zum Kreistag zu Fehlern gekommen sei, die für die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen seien. Die am 3. April 2014 beschlossene Reserveliste der G. hätte nicht zurückgewiesen werden dürfen, weil sie in einem demokratischen Verfahren zustande gekommen sei. Zu der zweiten Aufstellungsversammlung am 3. April 2014 sei unter Einhaltung der satzungsrechtlichen Ladungsfrist rechtzeitig eingeladen worden. Nach § 20 Abs. 3 der Satzung für den G. -Kreisverband E. könne die Ladungsfrist für die Ersatzwahl auf 24 Stunden abgekürzt werden. Diese abgekürzte Ladungsfrist sei bei der Einladung zur Aufstellungsversammlung am 3. April 2014 eingehalten worden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist sei die Aufgabe der Einladung zur Post. Diese sei bereits am 1. April 2014 erfolgt. Im Übrigen sei anerkannt, dass bei Vorliegen besonderer Gründe die Ladungsfrist verkürzt bzw. auf eine Ladung sogar ganz verzichtet werden könne. Ein solcher Grund habe vorgelegen, da die erste Reserveliste unter Verstoß gegen Wahlrechtsgrundsätze zustande gekommen und eine Neuwahl angesichts des Ablaufs der Einreichungsfrist dringend geboten gewesen sei. Selbst wenn die Einladung verspätet erfolgt sein sollte, führte dies nicht zu einem wahlrechtlich relevanten Mangel. Der Beklagte habe bei der Entscheidung über die Zulassung von Wahlvorschlägen nur die Befugnis zu prüfen, ob diese den Anforderungen des KWahlG NRW und der KWahlO NRW entsprächen. Dies sei bei der Reserveliste vom 3. April 2014 der Fall. Sie sei weder unter Verstoß gegen die Voraussetzungen des § 17 KWahlG NRW noch des § 31 KWahlO NRW zustande gekommen. Eine darüber hinausgehende Befugnis des Beklagten zur Prüfung von Verstößen gegen innerparteiliches Satzungsrecht bestehe nicht. Andernfalls würde die Autonomie der Parteien zur Regelung ihrer inneren Angelegenheiten verletzt. Nach § 17 Abs. 6 und 7 KWahlG NRW sei es allein Sache der Parteien, Regelungen über die Einberufung der Mitgliederversammlung und über Einsprüche gegen deren Beschlüsse zu treffen und zu bestimmen, ob und ggf. welche Ladungsfristen einzuhalten seien, sowie zu regeln, ob und in welcher Weise Verstöße gegen Satzungsrecht geltend zu machen seien. Ein Verstoß gegen Satzungsrecht führe nur dann zur Unwirksamkeit von Beschlüssen, wenn er von denjenigen, die sich auf ihn berufen könnten, in der dafür vorgesehenen Weise geltend gemacht werde. Geschehe dies nicht, könne die Partei darauf vertrauen, dass ihre Beschlüsse wirksam seien, und auch der Staat habe dies zu respektieren. Zwar hätten G. -Mitglieder beim Landesschiedsgericht Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlüsse vom 3. April 2014 eingereicht. Die Anträge seien jedoch in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt und das Verfahren sei eingestellt worden. Die Reserveliste vom 3. April 2014 sei daher als wirksam zu behandeln. Soweit der Beklagte angenommen habe, dass bei der Einberufung der Aufstellungsversammlung eine Ladungsfrist von mindestens drei Tagen einzuhalten sei, verstoße dies gegen geltendes Recht. Weder das KWahlG NRW noch die KWahlO NRW noch das BGB enthielten Vorgaben in Bezug auf eine Mindestladungsfrist. Die Einhaltung von Ladungsfristen gehöre auch nicht zum Kernbestand demokratischer Verfahrensgrundsätze, denen die Kandidatenwahl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprechen müsse. Nur Verfahrensanforderungen, ohne deren Einhaltung schon nicht von einer Wahl gesprochen werden könne, seien geeignet, bei ihrer Verletzung einen Wahlfehler zu begründen. Hierzu zählten aber nur die aus dem Demokratieprinzip abzuleitenden Anforderungen an eine Wahl, wie z.B. neben der im Gesetz genannten Geheimheit der Wahl und das Recht der Kandidaten auf Gleichbehandlung hinsichtlich ihrer Redezeit die Gleichheit, die Freiheit oder die Allgemeinheit der Wahl. Demgegenüber fielen in den Bereich der - wahlrechtlich nicht überprüfbaren - autonomen inneren Ordnung der Parteien die äußeren Umstände der Wahl wie z.B. die Wahl des Versammlungsortes oder des Datums. Hierzu gehöre auch die Einhaltung von Ladungsfristen. Es treffe auch nicht zu, dass in der Einladung eine Ergänzungswahl angekündigt gewesen sei und stattdessen eine Neuwahl stattgefunden habe. In der Einladung sei als Tagesordnungspunkt ausdrücklich „Wahl der Reserveliste der G. für den Kreistag des Kreises E. " mit dem Klammerzusatz „Ergänzungswahl für den Kreistag E. " aufgeführt. Die Wiederholung der Wahl der Reserveliste sei auch nicht willkürlich gewesen. Für die zweite Wahlversammlung habe es zwingende Gründe gegeben. Die in der ersten Wahlversammlung gewählte Reserveliste habe unter erheblichen Mängeln gelitten, so dass eine Neuwahl zur Vermeidung einer Zurückweisung der Reserveliste erforderlich gewesen sei. Die erste Wahl habe wegen Verletzung des Grundsatzes der Geheimheit und Freiheit der Wahl nicht demokratischen Anforderungen genügt. So seien ein verdecktes Kennzeichnen der Stimmzettel und eine Abgabe der Stimmzettel, ohne dass andere Einsicht hätten nehmen können, für viele Teilnehmer nicht gewährleistet gewesen. Auch das Öffnen und Schließen der Wahlvorgänge sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Z.B. seien Stimmzettel bereits vor Eröffnung und auch noch nach Schließung des Wahlgangs eingesammelt worden. Neumitgliedern des Stadtverbandes E. sei von anderen Mitgliedern diktiert worden, wen sie zu wählen hätten. Insgesamt sei die Wahl durch tumultartige Zwischenrufe und undiszipliniertes Verhalten schwer beeinträchtigt worden, so dass mit einer Wahlanfechtung zu rechnen gewesen sei. Tatsächlich seien nach der Wahl Beschwerden beim G. -Landesverband eingegangen. Schließlich seien von den gewählten Kandidaten notwendige Unterlagen für die Einreichung der Reserveliste nicht vorgelegt worden. Selbst wenn bei der zweiten Wahl der Reserveliste gegen Wahlvorschriften verstoßen worden sein sollte, hätte die Liste jedenfalls insoweit nicht zurückgewiesen werden dürfen, als sich ein solcher Wahlfehler nicht auf das Ergebnis der Wahl ausgewirkt habe. Nach den Wahlen vom 14. März 2014 und vom 3. April 2014 habe dieselbe Bewerberin auf Platz zwei der Reserveliste gestanden. Insoweit habe sich die Neuwahl am 3. April 2014 nicht ausgewirkt, so dass die Reserveliste zumindest mit dem Listenplatz Nr. 2 habe zugelassen werden müssen. Der in der rechtswidrigen Zurückweisung der Reserveliste liegende Wahlfehler sei auch von entscheidendem Einfluss auf das Wahlergebnis gewesen. Wäre die Reserveliste zur Wahl des Kreistages zugelassen worden, hätten die Wähler die Möglichkeit gehabt, die G. im Rahmen der Verhältniswahl in den Kreistag zu wählen. Der Kreistag wäre dann anders besetzt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Beschlusses und des Bescheides des Kreistags vom 30. September 2014 zu verpflichten, die Wahl zum Kreistag vom 25. Mai 2014 im ganzen Wahlgebiet für ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl für die Wahl zum Kreistag im ganzen Wahlgebiet unter Einbeziehung der Reserveliste der G. anzuordnen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt ergänzend vor, der Kreistag habe zu Recht die Kreistagswahl vom 25. Mai 2014 für gültig erklärt und den Einspruch des Klägers zurückgewiesen. Der Wahlausschuss habe den Wahlvorschlag der G. für die Reserveliste zurückweisen müssen, weil die Liste nicht ordnungsgemäß aufgestellt worden sei. Die Zurückweisung des Wahlvorschlags sei schon allein deswegen rechtmäßig, weil zu der Wahlversammlung am 3. April 2014 nicht unter Einhaltung einer ausreichenden Ladungsfrist eingeladen worden und der Wahlvorschlag daher unter Verletzung demokratischer Grundregeln zustande gekommen sei. Weder die in der G. -Satzung für die Einberufung von Kreiswahlversammlungen vorgesehene ordentliche Ladungsfrist von 7 Tagen noch die - im Übrigen nicht einschlägige - verkürzte Ladungsfrist von 24 Stunden sei eingehalten worden, da die Einladungen zur Versammlung erst am 1. April 2014 zur Post gegeben worden seien. Die Nichteinhaltung der satzungsrechtlichen Ladungsfrist stelle zugleich einen Verstoß gegen grundlegende, aus dem Demokratieprinzip abzuleitende Verfahrensanforderungen an einen wirksamen Wahlvorschlag dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne ein Verstoß gegen innerparteiliches Satzungsrecht zwar nicht ohne Weiteres einen Wahlfehler begründen. Etwas anderes gelte aber, wenn gegen elementare Verfahrensregeln verstoßen werde, die unverzichtbare Voraussetzung für einen demokratischen Wahlvorgang seien. Davon ausgehend verletze die Einberufung der Wahlversammlung am 3. April 2014 elementare demokratische Verfahrensgrundsätze, weil zu ihr ohne Einhaltung einer ausreichenden Ladungsfrist eingeladen worden sei. Angesichts der Bedeutung der Kandidatenaufstellung für die Kommunalwahl müsse aber gewährleistet sein, dass alle wahlberechtigten Parteimitglieder zur Wahlversammlung eingeladen würden und die Gelegenheit erhielten, daran teilzunehmen. Die Parteimitglieder könnten ihr Recht zur Kandidatenaufstellung nur wahrnehmen, wenn sie die Möglichkeit hätten, sich den Termin freizuhalten und sich zumindest mit geringem zeitlichem Vorlauf inhaltlich darauf vorzubereiten. Dabei könne offen bleiben, wie die Ladungsfrist mindestens bemessen sein müsse, um noch demokratischen Mindestanforderung zu entsprechen. Denn es liege auf der Hand, dass mit einer Einladung, die am Abend vor dem Wahltag noch bei der Post gelegen habe und den Mitgliedern erst am Wahltag oder danach zugegangen sei, in jedem Fall eine nach dem Demokratieprinzip noch akzeptabler Mindestfrist unterschritten werde. Darüber hinaus leide der Wahlvorschlag unter weiteren Mängeln, deren Vorliegen der Kläger allerdings erstmals im Klageverfahren in Abrede gestellt habe. Der Wahlausschuss habe den Wahlvorschlag der G. für die Reserveliste auch deswegen zurückweisen müssen, weil der Zweck der zweiten Wahlversammlung in der Einladung nicht zutreffend bzw. zumindest missverständlich bezeichnet worden sei. Aufgrund des Klammerzusatzes zum Tagesordnungspunkt 8 und der Bezugnahme auf § 20 Abs. 4 (richtig Abs. 3) der Satzung hätten die Empfänger der Einladung lediglich davon ausgehen können, dass eine Ersatzwahl stattfinden werde, während tatsächlich eine Neuwahl durchgeführt worden sei. Von einer Neuwahl der gesamten Reserveliste sei in der Einladung an keiner Stelle die Rede. Zudem habe es aus Empfängersicht nahe gelegen, dass nur eine Ersatzwahl für einzelne, nachträglich weggefallene Kandidaten habe stattfinden sollen, da die Reserveliste bereits am 14. März 2014 gewählt worden sei. Zu den fundamentalen Grundregeln eines demokratischen Verfahrens der Kandidatenaufstellung gehöre aber auch die zutreffende und eindeutige Bezeichnung des Gegenstandes der Wahlversammlung. Denn nur bei unmissverständlicher Bezeichnung des Wahlgegenstandes sei es den Mitgliedern möglich, über ihre Teilnahme an der Versammlung zu entscheiden und sich darauf entsprechend vorzubereiten. Die fehlerhafte oder irreführende Bezeichnung könne nicht nur zur Folge haben, dass Mitglieder die Bedeutung der Wahl und die Notwendigkeit ihrer Teilnahme falsch einschätzten, sondern sie berge auch das Risiko einer Manipulation. Ferner sei der Wahlvorschlag zurückzuweisen gewesen, weil es zu den Grundregeln eines demokratischen Wahlverfahrens gehöre, dass ein abgeschlossener Wahlgang nicht beliebig wiederholt werden dürfe. Andernfalls bestünde die Möglichkeit, eine Wahl in missbräuchlicher Weise so oft zu wiederholen, bis ein „gewünschtes" Ergebnis erzielt werde. Ein Grund für eine Wiederholungswahl habe nicht vorgelegen. Der Wahlprüfungsausschuss habe festgestellt, dass das Protokoll der ersten Aufstellungsversammlung keinen Verstoß gegen Wahlvorschriften erkennen lasse. Insbesondere sei durch die eidesstattlichen Versicherungen nachgewiesen, dass eine geheime Wahl stattgefunden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (drei Bände). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Die auf die Ungültigkeitserklärung der Wahl zum Kreistag des Beklagten und die Anordnung einer Wiederholungswahl durch den Kreistag gerichtete Wahlprüfungsklage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 Abs. 1 S. 1 KWahlG NRW statthaft, da es sich bei der erstrebten Wahlprüfungsentscheidung des Kreistags um einen Verwaltungsakt handelt. Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 28. November 1980 - 15 A 1660/80 -DVBl. 1981, 874. Der Kläger ist auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 41 Abs. 1 S. 1 KWahlG NRW klagebefugt, da er als Wahlberechtigter einspruchsberechtigt ist (vgl. § 39 Abs. 1 S. 1 1. Alt. KWahlG NRW). Insbesondere hat er zuvor gegen die Gültigkeit der Kreistagswahl am 4. Juli 2014 form- und fristgerecht binnen eines Monats nach der am 28. Mai 2014 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Wahlleiter (vgl. § 2 Abs. 2 S. 1 KWahlG NRW) Einspruch erhoben (vgl. § 39 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. und S. 2, Abs. 2 KWahlG NRW i.V.m. §§ 63, 83 Abs. 3 bis 5 KWahlO NRW). Sein auf einen Wahlfehler nach § 40 Abs. 1 Buchst. b KWahlG NRW gestützter Einspruch ist mit dem Wahlprüfungsbeschluss des Kreistags vom 30. September 2014 zurückgewiesen worden. Dass die G. gegen den Beschluss des Wahlausschusses vom 11. April 2014, mit dem ihr Wahlvorschlag für die Reserveliste zurückgewiesen worden ist, zuvor durch ihre Vertrauenspersonen - erfolglos - Beschwerde zum Landeswahlausschuss nach § 18 Abs. 4 KWahlG NRW eingelegt hat, steht der Zulässigkeit des Einspruchs nicht entgegen. Denn gemäß § 39 Abs. 2 S. 2 KWahlG NRW bleibt der Rechtsbehelf nach § 18 Abs. 4 KWahlG NRW vom Einspruchsrecht unberührt, d.h. ein Einspruch ist neben der Beschwerde - kumulativ - zulässig. Die Beschwerdeentscheidung ist für die Aufstellung der Bewerber zur Wahl zwar endgültig (vgl. § 18 Abs. 4 S. 8 KWahlG NRW), sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren jedoch nicht aus (vgl. § 18 Abs. 4 S. 9 KWahlG NRW). Daraus folgt zugleich, dass sie im Wahlprüfungsverfahren auch keine Bindungswirkung entfaltet. Vgl. Schneider, in: Kallerhoff/von Lennep/Bätge/Becker/Schneider/ Schnell, Handbuch zum Kommunalwahlrecht in NRW, Praxiskommentar und Ratgeber, 2008, S. 292 ff. (F. 4.3). Die Klage vom 6. November 2014 ist auch fristgerecht binnen eines Monats nach der - förmlichen - Bekanntgabe des Wahlprüfungsbeschlusses an den Kläger am 7. Oktober 2014 erhoben worden (vgl. § 41 Abs. 1 S. 1 KWahlG NRW i.V.m. § 65 S. 1 Nr. 1 KWahlO NRW). Die Klage ist zutreffend gegen den Beklagten und nicht gegen den Kreistag gerichtet (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, nach Wegfall des Behördenprinzips mit Inkrafttreten des Justizgesetzes NRW zum 1. Januar 2011). Denn es handelt sich hier nicht um ein sog. Organstreitverfahren, bei dem der Kreistag als entscheidendes Organ der richtige Beklagte wäre. Ein solches läge nur dann vor, wenn die Beteiligten über die sich aus dem kommunalen Verfassungsrecht ergebenden Rechte und Pflichten im Bereich kommunaler Organe streiten würden. Um einen solchen Rechtsstreit geht es hier jedoch nicht. Die Wahlprüfungsklage stellt sich vielmehr als Fortsetzung des Wahlprüfungsverfahrens dar, das dazu bestimmt ist, im öffentlichen Interesse die gesetzmäßige Zusammensetzung der Volksvertretung zu gewährleisten. Soweit der Kläger bei der Kreistagswahl ohne Erfolg als Reservelistenkandidat für die G. angetreten und damit nicht Mitglied des neuen Kreistags geworden ist, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn insoweit kann er kein Recht aus einem bereits bestehenden Mandatsverhältnis, sondern lediglich ein Recht auf das Mandat, d.h. sein passives Wahlrecht geltend machen, das als subjektives Recht jedem Bürger gegenüber der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband zusteht. Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 8 B 27.12 -, NVwZ 2012, 1117 = juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 15 A 876/11 -, DVBl. 2012, 588 = juris, Rn. 48 ff. II. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Beschluss des Kreistags vom 30. September 2014, mit dem die Wahl zum Kreistag des Beklagten für gültig erklärt wurde, ist rechtmäßig. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zu, die Wahl zum Kreistag vom 25. Mai 2014 insgesamt für ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl für das ganze Wahlgebiet anzuordnen (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Wahlprüfungsanspruch ist § 40 Abs. 1 Buchst. b) KWahlG NRW. Nach dieser Vorschrift ist eine Wahl für ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl anzuordnen, wenn festgestellt wird, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können. Dabei ist der Begriff der Unregelmäßigkeit (Wahlfehler) unter Berücksichtigung des Zwecks des Wahlprüfungsverfahrens, im öffentlichen Interesse die gesetzmäßige Zusammensetzung der Volksvertretung zu gewährleisten, weit zu verstehen. Er erfasst alle Umstände, die dem Schutzzweck der wahlrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze zuwiderlaufen, vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Dezember 2011 - 15 A 876/11 -, DVBl. 2012, 588 = juris, Rn. 65, und vom 19. Februar 1982 - 15 A 1452/81, NVwZ 1983, 627, insbesondere Verstöße gegen das KWahlG NRW, die KWahlO NRW oder die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze des Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG. Bei der Wahl zum Kreistag des Beklagten sind im Prüfungsrahmen der fristgerecht und hinreichend substantiiert vorgebrachten Einspruchsgründe keine - hier allein in Betracht zu ziehenden - Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl im Sinne von § 40 Abs. 1 Buchst. b KWahlG NRW vorgekommen. Eine Unregelmäßigkeit bei der Vorbereitung der Wahl kann insbesondere in einer zu Unrecht erfolgten Zurückweisung eines Wahlvorschlags durch den Wahlausschuss liegen (vgl. § 39 Abs. 2, § 67 Abs. 4 S. 1 KWahlG NRW). Wird nämlich ein Wahlvorschlag unter Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften und damit zu Unrecht zurückgewiesen, führt dies in der Sache zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl (vgl. Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG), weil dadurch das Recht der Wahlbewerber auf chancengleiche Teilnahme an der Kommunalwahl, das auch für die Wahlvorbereitung Geltung beansprucht, vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1990 - 2 BvE 6,7/90 -, BVerfGE 82, 353, unzulässig beeinträchtigt wird. 1. Soweit der Kläger - unter Vertiefung seines Vorbringens im Einspruchsverfahren - im Kern geltend macht, der Wahlausschuss des Beklagten habe den Wahlvorschlag der G. für die Reserveliste zu Unrecht zurückgewiesen, weil zu der zweiten Aufstellungsversammlung am 3. April 2014 nach Maßgabe der Satzung für den G. -Bezirksverband E. rechtzeitig eingeladen worden sei und dem Beklagten im Übrigen die Prüfungskompetenz in Bezug auf parteiinterne Satzungsfragen fehle, greift diese Rüge nicht durch. Der Beschluss des Wahlausschusses vom 11. April 2014, mit dem dieser den Wahlvorschlag der G. für die Reserveliste u.a. wegen Nichteinhaltung einer elementaren Verfahrensanforderungen an eine demokratische Kandidatenaufstellung entsprechenden Mindestladungsfrist zurückgewiesen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 18 Abs. 3 S. 2 KWahlG NRW hat der Wahlausschuss Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind, den durch dieses Gesetz oder durch die Wahlordnung aufgestellten Anforderungen nicht entsprechen oder aufgrund einer Entscheidung nach Art. 9 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2 GG oder Art. 32 Abs. 2 der Landesverfassung NRW unzulässig sind. Die wahlrechtlichen Anforderungen an die Aufstellung von Wahlbewerbern durch eine Partei - wie sie hier in Rede steht - ergeben sich aus § 17 KWahlG NRW. Nach Abs. 1 der Vorschrift kann als Bewerber einer Partei in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist. Nach Abs. 2 S. 1 sind die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen in geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber auf der Reserveliste und für die Bestimmung der Ersatzbewerber (Abs. 2 S. 2). Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist (Abs. 2 S. 3). Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt (Abs. 2 S. 4). Den Bewerbern und Ersatzbewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen (S. 5). Nach Abs. 6 S. 1 kann die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene Stelle gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen (S. 2). Ihr Ergebnis ist endgültig (S. 3). Nach Abs. 7 regeln die Parteien und Wählergruppen das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers durch ihre Satzungen. § 17 Abs. 8 KWahlG NRW enthält schließlich Vorgaben für die mit dem Wahlvorschlag einzureichenden Nachweise über die ordnungsgemäße Durchführung der Aufstellungsversammlung. Das Bundesverfassungsrecht hat in seiner Entscheidung vom 20. Oktober 1993 - 2 BvC 2/91 -, BVerfGE 89, 243 = juris, Rn. 41-42, zu der Bedeutung der Aufstellung von Wahlkandidaten durch Parteien im Rahmen der staatlichen Wahlvorbereitung und zu den rechtlichen Anforderungen an sie Folgendes ausgeführt: „Die Aufstellung der Wahlkandidaten bildet die Nahtstelle zwischen den von den Parteien weitgehend autonom zu gestaltenden Angelegenheiten ihrer inneren Ordnung und dem auf die Staatsbürger bezogenen Wahlrecht. Nicht allen Maßnahmen der Parteien im Zusammenhang mit der Kandidatenaufstellung kommt wahlrechtliche Bedeutung zu. So ist die Beachtung der in den §§ 21 Abs. 1 Abs. 1 bis 4 und 6, 27 BWahlG enthaltenen Vorschriften wahlrechtlich erheblich, nicht aber die Einhaltung der daneben nur nach der Parteisatzung für die Kandidatenaufstellung geltenden Bestimmungen (vgl. § 21 Abs. 5 BWahlG). Die §§ 21 Abs. 1, 27 Abs. 5 BWahlG sehen vor, dass die Kandidaten in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden und die Vertreterversammlung eine Versammlung der von einer Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter zu sein hat. Dabei fordert § 21 Abs. 3 BWahlG in Anknüpfung an § 17 PartG ausdrücklich allerdings nur eine geheime Abstimmung. Aus der Funktion der wahlrechtlichen Regelung in den §§ 21, 27 BWahlG, die personale Grundlage einer demokratischen Wahl zu schaffen, ergibt sich jedoch, dass § 21 Abs. 1 BWahlG mit der Anforderung einer "Wahl" nicht allein die geheime Abstimmung verlangt, sondern weiter die Einhaltung eines Kernbestandes an Verfahrensgrundsätzen, ohne den ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein kann. Hieraus folgt: Halten die Parteien bei der Wahl der Vertreterversammlung oder der Wahlkreis- und Listenkandidaten diese elementaren Regeln nicht ein, so begründet das die Gefahr der Verfälschung des demokratischen Charakters der Wahl bereits in ihrer Grundlage und damit einen Wahlfehler. Ereignen sich hingegen bei der Kandidatenaufstellung der Parteien Verstöße gegen Regeln, die nach diesem Maßstab nicht elementar sind, so berührt dies die Voraussetzung einer "Wahl" im Sinne des § 21 Abs. 1 BWahlG nicht und scheidet daher von vornherein als Wahlfehler aus. Diese Abgrenzung entspricht der Nahtstelle zwischen parteiinternen Angelegenheiten und staatlicher Wahlvorbereitung. Sie sichert unverzichtbare Voraussetzungen für einen demokratischen Wahlvorgang, wahrt aber mit der Beschränkung auf Verstöße gegen elementare Regeln zugleich die Autonomie der Parteien, die berührt wird, wenn es darum geht, deren Verfahren bei der Kandidatenaufstellung durch staatliche Wahlorgane und im Wahlprüfungsverfahren zu kontrollieren und zu bewerten. Da die einmal durch Wahl hervorgebrachten Volksvertretungen wegen der diesen zukommenden Funktionen größtmöglichen Bestandschutz verlangen, ist es geboten, die Erheblichkeit von Wahlfehlern, die Dritte verwirklichen können, eng und strikt zu begrenzen. Dadurch kann die Gefahr, dass Parteien durch einen - etwa bewussten - Verstoß gegen wahlrechtliche Regelungen bei der Kandidatenaufstellung Einfluss auf die Gültigkeit einer Wahl nehmen, eingeschränkt werden.“ Diese grundsätzlichen Erwägungen zur Kandidatenaufstellung im Wahlverfahren sind auf das nordrhein-westfälische Kommunalwahlrecht übertragbar. Vgl. ebenso: Bätge, in: Kallerhoff/von Lennep/Bätge/Becker/Schneider/ Schnell, a.a.O., S. 206 und 208 f. (B III 2.4); Bätge, Wahlen und Abstimmungen in NRW, Stand: Februar 2015, § 17 Rn. 1, Kleerbaum/Flüshöh, Kommunalwahlrecht NRW, Leitfaden für die kommunale Praxis, 2013, S. 41 (A.VI.1). Denn zum einen entsprechen die Anforderungen des § 17 KWahlG NRW mit dem Erfordernis einer - geheimen - Wahl der Kandidaten (Abs. 1 und 2 S. 1), mit den Regelungen über die Stimm- und Vorschlagsberechtigung (Abs. 2 S. 3 und 4), mit der Zuweisung der Regelungsbefugnis für Einsprüche gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung und für Einzelheiten der Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlungen und das Wahlverfahren an die Parteien (Abs. 6 und 7) sowie mit den beizubringenden Nachweisen (Abs. 8) im Wesentlichen den bundesrechtlichen Anforderungen in § 21 BWahlG. Der Kommunalwahlgesetzgeber hat gerade auch mit den durch Änderungsgesetz vom 9. Oktober 2007 (GV.NRW. S. 374) in § 17 Abs. 2 KWahlG NRW aufgenommenen Sätzen 3 und 4 der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Wahlvorschlagsberechtigung und zur Gleichbehandlung der Bewerber bei der Vorstellung Rechnung getragen und die Vorschriften für die Kandidatenaufstellung im Sinne weiter gehender Gewährleistung innerparteilicher Demokratie ergänzt. Zum anderen stellt die Kandidatenaufstellung durch die Parteien auch auf der Ebene der Kommunalwahl die Schnittstelle zwischen den von ihnen weitgehend autonom zu gestaltenden Angelegenheiten ihrer inneren Ordnung und dem auf die Staatsbürger bezogenen Wahlrecht dar. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen kann die Kammer zunächst offen lassen, ob - wie der Beklagte meint - die G. bei der Wahl der Reserveliste in der Aufstellungsversammlung am 3. April 2014 bereits gegen eigenes Satzungsrecht, namentlich gegen die Vorschriften über die Einladungsfristen, verstoßen hat. Denn bei der Einberufung der Wahlversammlung ggf. begangene Verstöße gegen parteiinternes Satzungsrecht sind nach den vorstehenden Maßstäben wahlrechtlich unerheblich, da die demokratische Grundlage einer Kommunalwahl regelmäßig nicht allein dadurch verfälscht wird, dass eine Partei bei der Kandidatenaufstellung die Vorschriften ihrer Satzung, die sie aufgrund ihrer Autonomie zur Regelung ihrer inneren Ordnung aufgestellt hat, nicht einhält. Die Nichteinhaltung von Satzungsrecht ist insbesondere auch keine notwendige Bedingung für das Vorliegen eines Wahlfehlers. Denn selbst wenn eine Partei bei der Durchführung einer Aufstellungsversammlung eigenes Satzungsrecht einhält, kann dennoch ein wahlrechtlich relevanter Gesetzesverstoß vorliegen, weil nämlich die Satzungsregelungen selbst elementare Verfahrensanforderungen an eine demokratische Kandidatenaufstellung nicht sicherstellen. Vgl. zu einem solchen Fall: Hamburgisches VerfG, Urteil vom 4. Mai 1993 - 3/92 -, DVBl. 1993, 1070 = juris, Rn 127 ff., in dem das Gericht einen Verstoß von Satzungsbestimmungen gegen das Gebot des Minderheitenschutzes und der Gleichheit der Wahl angenommen hat. Es ist in Anwendung der vorstehenden Maßstäbe allerdings festzustellen, dass der Wahlvorschlag der G. für die Reserveliste auf der Grundlage der in der Versammlung vom 3. April 2014 beschlossenen Liste unter Verstoß gegen elementare Verfahrensanforderungen an eine demokratische Kandidatenaufstellung zustande gekommen ist, weil zu der Aufstellungsversammlung nicht unter Einhaltung einer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Kandidatenwahl ausreichenden Ladungsfrist eingeladen worden ist. Zum Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen, ohne deren Einhaltung ein Wahlvorschlag nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein kann, gehört zunächst, dass Parteien zu Versammlungen, auf denen Kandidaten aufgestellt werden sollen, grundsätzlich alle wahlberechtigten Parteimitglieder einzuladen haben. Vgl. ebenso zu § 21 Abs. 1 S. 2 BWahlG: BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 - 2 BvC 2/91 -, BVerfGE 89, 243 = juris, Rn. 49 ff.; zum KWahlG NRW: Bätge, in: Kallerhoff/von Lennep/Bätge/Becker/ Schneider/Schnell, a.a.O., S. 209 (B III 2.4.1); Kleerbaum/Flüshöh, a.a.O., S. 43 (A.VI.4); Schellen/Naujoks/Wittrock, Leitfaden für die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen 2014 in NRW, S. 43 (3.1.2 Buchst. g). Dieses Erfordernis folgt unmittelbar aus den Regelungen in § 17 Abs. 2 S. 3 bis 5 KWahlG NRW. Der Gesamtinhalt dieser Regelungen wirkt darauf hin, dass jedes wahlberechtigte Parteimitglied auf der untersten Stufe der Parteiorganisation die rechtliche Möglichkeit hat - jedenfalls mittelbar durch die Wahl von Vertretern -, auf die Auswahl der Wahlkandidaten Einfluss zu nehmen. Dies ist aber nur dann gewährleistet, wenn alle wahlberechtigten und damit teilnahmeberechtigten Parteimitglieder zu der Aufstellungsversammlung eingeladen werden. Allerdings bedeutet nicht jede unterlassene Einladung teilnahmeberechtigter Parteiangehöriger schon einen wahlrechtlich relevanten Gesetzesverstoß. Eine lückenlose Einladung aller Teilnahmeberechtigten wäre den Parteien auch bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht möglich. Ein die Gültigkeit der Wahl berührender Verstoß gegen § 17 Abs. 2 S. 3 bis 5 KWahlG NRW ist daher nur dann gegeben, wenn die Parteien entweder den rechtlichen Gehalt dieser Vorschriften verkennen oder sie rechtlich mögliche und zumutbare organisatorische Maßnahmen unterlassen, um alle teilnahmeberechtigten Parteimitglieder zu den Versammlungen einzuladen. Vgl. ebenso zu § 21 Abs. 1 S. 2 BWahlG: BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 - 2 BvC 2/91 -, BVerfGE 89, 243 = juris, Rn. 49 ff. Zum Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen einer demokratischen Kandidatenaufstellung, ohne deren Einhaltung nicht von einer Wahl gesprochen werden kann, gehört nach Auffassung der Kammer aber nicht nur die Einladung grundsätzlich aller wahlberechtigten Parteimitglieder als solche, sondern darüber hinaus auch die Einhaltung einer unter Berücksichtigung des Zwecks der Einladung und der Bedeutung der Kandidatenwahl ausreichenden Ladungsfrist. Vgl. ebenso: Bätge, in: Kallerhoff/von Lennep/Bätge/Becker/Schneider/ Schnell, a.a.O., S. 209 (B III 2.4.1); Bätge, a.a.O., § 17 Rn. 12; Kleerbaum/Flüshöh, a.a.O., S. 43 (A.VI.4); Schellen/Naujoks/ Wittrock, a.a.O., S. 43 (3.1.2 Buchst. g); zu § 21 BWahlG: Lenski, Parteiengesetz und Recht der Kandidatenaufstellung, § 21 BWahlG, Rn. 83. Dieses Erfordernis lässt sich ebenfalls aus § 17 KWahlG NRW i.V.m. der KWahlO NRW ableiten. Zwar regeln das KWahlG NRW und die KWahlO NRW den äußeren Ablauf von Mitgliederversammlungen zur Aufstellung von Wahlkandidaten einschließlich ihrer Einberufung nicht, sondern überlassen alle Einzelheiten ihrer näheren Ausgestaltung der - wahlrechtlich nicht überprüfbaren - autonomen inneren Ordnung der Parteien (vgl. § 17 Abs. 7 KWahlG NRW). Damit unterliegt im Grundsatz auch die Bestimmung von Form und Frist der Einladung der Satzungsautonomie der Partei. Jedoch misst der nordrhein-westfälische Kommunalwahlgesetzgeber der Ordnungsgemäßheit der Einberufung einer Aufstellungsversammlung auch wahlrechtliche Bedeutung zu. Dies ergibt sich zum einen aus der Regelung in § 17 Abs. 8 S. 1 KWahlG NRW, wonach mit dem Wahlvorschlag u.a. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl mit Angaben auch über die Zeit der Versammlung und die Form der Einladung einzureichen ist, wobei dieser Nachweis sogar Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags ist (vgl. § 17 Abs. 8 S. 5 KWahlG NRW) und ein diesbezüglicher Mangel nach Ablauf der Einreichungsfrist für den Wahlvorschlag nicht mehr geheilt werden kann (vgl. § 27 Abs. 1 S. 3 KWahlO NRW). Zum anderen lässt sich die wahlrechtliche Bedeutung der Regelung in § 27 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 5 KWahlO NRW entnehmen, wonach der Wahlleiter im Rahmen der die Entscheidung des Wahlausschusses vorbereitenden Vorprüfung für den Fall, dass Zweifel bestehen, ob die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber gemäß § 17 KWahlG NRW ordnungsgemäß einberufen oder zusammengesetzt war, die erforderlichen Nachweise hierüber, insbesondere eine Liste über die Teilnehmer an der Versammlung, verlangen kann. Die gesetzliche Forderung dieser Nachweise macht jedoch nur dann Sinn, wenn sich die in § 18 Abs. 3 S. 2 KWahlG NRW vorgesehene Prüfung der Wahlrechtmäßigkeit des Wahlvorschlags durch den Wahlausschuss und damit dessen Prüfungskompetenz auch auf die damit nachzuweisenden Umstände der Kandidatenaufstellung erstreckt. Demnach ist nicht nur die Einberufung der Aufstellungsversammlung, sondern auch deren Ordnungsgemäßheit, zumindest was die Einhaltung elementarer Verfahrensregeln angeht, Prüfungsgegenstand der staatlichen Wahlorgane und damit von wahlrechtlicher Bedeutung. Dass unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Einberufung der Aufstellungsversammlung die Einhaltung einer ausreichenden Ladungsfrist zum Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen gehört, ohne deren Einhaltung ein Wahlvorschlag nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein kann, ergibt sich - auch bei einer wegen des Bestandsschutzes einer gewählten Volksvertretung gebotenen engen Begrenzung erheblicher Wahlfehler - letztlich aus der Anforderung einer "Wahl" der Bewerber sowie deren Funktion, die personale Grundlage für eine demokratische Kommunalwahl zu schaffen. Wird nämlich nicht grundsätzlich allen wahlberechtigten Parteimitgliedern der Termin zur Kandidatenwahl so rechtzeitig bekannt gegeben, dass ihnen die Wahrnehmung des Termins tatsächlich möglich und auch zumutbar ist, kann mangels ausreichender Gelegenheit zur Ausübung des Wahlrechts schon nicht von einer Wahl gesprochen werden. Darüber hinaus werden im Falle der Bekanntgabe des Wahltermins ohne ausreichende Vorlaufzeit auch die im Rahmen der Wahlvorbereitung zu beachtenden Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichheit der Wahl berührt, wenn dies zur Folge hat, dass nicht grundsätzlich allen wahlberechtigten Parteimitglieder die Möglichkeit zur Teilnahme an der Wahlversammlung eröffnet ist. Ob die bei der Einberufung der Aufstellungsversammlung nach demokratischen Verfahrensgrundsätzen einzuhaltende Ladungsfrist ausreichend ist, hat sich in erster Linie an dem Zweck der Einladung und der Bedeutung der Kandidatenwahl zu orientieren. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung, auf der Wahlkandidaten aufgestellt werden sollen, dient dazu, den wahlberechtigten Parteimitgliedern durch die Mitteilung des Wahltermins tatsächlich die Möglichkeit zu verschaffen, durch die Wahrnehmung ihrer in § 17 Abs. 2 S. 3 bis 5 KWahlG NRW garantierten Mitgliederrechte auf die Auswahl der Kandidaten Einfluss zu nehmen. Die effektive Ausübung dieser Rechte, namentlich des Stimmrechts, des Wahlvorschlagsrechts und auch des Rechts des vorgeschlagenen Bewerbers, sich und sein Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, ist jedoch nur dann gewährleistet, wenn die Einladung so rechtzeitig erfolgt, dass die Parteimitglieder noch hinreichend Zeit haben, um sowohl die Wahrnehmung des Wahltermins organisatorisch sicherstellen zu können, als auch sich auf die Wahlversammlung inhaltlich vorzubereiten, d.h. die eigene Wahlentscheidung zu überdenken, den Vorschlag geeigneter Kandidaten zu erwägen und für den Fall einer eigenen Nominierung auch die Vorstellung der eigenen Person und des eigenen Programms vor der Versammlung vorzubereiten. Nur bei Einhaltung einer diesem Zweck gerecht werdenden Ladungsfrist ist auch den elementaren Verfahrensanforderungen an eine demokratische Kandidatenaufstellung Genüge getan. Denn nur dann, wenn die wahlberechtigten Parteimitglieder auch in zeitlich-organisatorischer Hinsicht die Gelegenheit haben, auf die Auswahl der Wahlbewerber Einfluss zu nehmen, kann die Kandidatenwahl als personale Grundlage der Kommunalwahl auch deren demokratischen Charakter gewährleisten. Dementsprechend haben die Parteien auch insofern alle rechtlich möglichen und zumutbaren organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einladung grundsätzlich allen wahlberechtigten Parteimitgliedern mit einer ausreichenden Ladungsfrist vor der Aufstellungsversammlung zugeht. Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich nicht feststellen, dass die G. eine hinreichende Ladungsfrist bei der Einberufung der zweiten Kreiswahlversammlung am 3. April 2014 eingehalten hat. Dabei kann die Kammer offen lassen, welche konkrete Mindestladungsfrist zum Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen zu zählen ist, ohne den ein Kandidatenvorschlag nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein kann, namentlich ob diese zumindest 5 Tage betragen muss, vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 6. Dezember 2002 - 192/01 -, NVwZ-RR 2003, 397 = juris, Rn. 68, wonach eine Ladungsfrist von 5 Tagen die Parteimitglieder noch nicht unzumutbar in ihrer Dispositionsfreiheit einschränke, oder jedenfalls 3 Tage - wie der Beklagte unter Hinweis auf die Regelung in Art. 28 Abs. 4 S. 2 LWahlG Bayern in dem angefochtenen Wahlprüfungsbeschluss meint - oder aber auch nur 24 Stunden - wie der Kläger unter Hinweis auf § 20 Abs. 3 der Satzung für den G. -Kreisverband E. meint. Denn die verfahrensrechtlichen Mindestanforderungen an eine ausreichende Ladungsfrist und damit an eine demokratische Kandidatenaufstellung sind jedenfalls im vorliegenden Fall nicht mehr gewahrt. Nach den unstreitigen Angaben der stellvertretenden Vertrauensperson für den Wahlvorschlag sind nach dem am 1. April 2014 (Dienstag) vom G. -Kreisvorstand gefassten Beschluss über die Einberufung einer zweiten Wahlversammlung am 3. April 2014 um 18:45 Uhr die Einladungen hierzu an alle Parteimitglieder am selben Tag gegen 20:00 Uhr in den Briefkasten der E1. Hauptpost eingeworfen worden. Bei einer solchen Verfahrensweise konnte nach allgemeiner Lebenserfahrung, insbesondere unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Postlaufzeiten, jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Einladung grundsätzlich alle Parteimitglieder noch rechtzeitig vor der Versammlung erreichen würde. Zwar darf in der Regel darauf vertraut werden, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen bereits am folgenden Werktag dem Empfänger ausgeliefert werden. Vgl. zur Frage des Verschuldens im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Rechtsmittelfristen bei Verzögerungen der Briefbeförderung oder -zustellung: BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10 -, NJW 2011, 458 = juris, Rn, 15, und vom 20. Mai 2009 - IV ZB 2/08 -, NJW 2009, 2379, 2379 = juris, Rn. 8. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Aufgabe zur Post erst sehr spät, namentlich nach der letzten Briefkastenleerung - hier um 18.30 Uhr (vgl. www.http://standorte.deutschepost.de ) - erfolgt. In einem solchem Fall kann angesichts einer erst am Folgetag - hier am 2. April 2014 - zu erwartenden Postleerung und Weiterverarbeitung im jeweiligen Briefzentrum mit dem Zugang der Postsendung beim Adressaten frühestens am zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post gerechnet werden. Die Einladung zur Aufstellungsversammlung vom 1. April 2014 konnte den Parteimitgliedern danach schon bei üblichem Verlauf der Dinge frühestens am 3. April 2014 zugehen. Diese Annahme wird bestätigt durch die - unbestrittenen - Einlassungen zahlreicher Parteimitglieder im Rahmen des vorgerichtlichen Wahlprüfungsverfahrens, wonach diese die Einladung zur zweiten Wahlversammlung entweder erst am frühen Nachmittag des 3. April 2014 oder aber gar nicht vor der Versammlung erhalten haben, sowie insbesondere auch durch den auf den Briefumschlägen der Einladung befindlichen Poststempel „Briefzentrum 52/-2-4.14-21“. Dieser dokumentiert eine Bearbeitung der Postsendung im Briefzentrum Aachen (52) erst am 2. April 2014 um 21 Uhr. Befanden sich danach die Einladungen zu diesem Zeitpunkt noch im Briefzentrum Aachen, war mit ihrer Zustellung bei den im Kreis E. wohnhaften Parteimitgliedern jedoch frühestens am folgenden Werktag, dem 3. April 2014, zu rechnen. Für einen solchen Geschehensablauf spricht schließlich auch, dass zu der zweiten Wahlversammlung am 3. April 2014 lediglich 64 Parteimitglieder erschienen sind, während bei der ersten Aufstellungsversammlung am 14. März 2014 die Teilnehmerzahl bei 114 Mitgliedern lag. Ein Rückgang an Versammlungsteilnehmern in einer Größenordnung von 50 Parteimitgliedern lässt sich aber nicht ohne Weiteres mit üblichen Schwankungen bei der Wahrnehmung von Mitgliederversammlungen erklären, sondern weist vielmehr darauf hin, dass ein großer Teil der Mitglieder infolge der kurzfristigen Einladung nicht in der Lage war, an der Versammlung teilzunehmen. Wird die Einladung zu einer Mitgliederversammlung, auf der die Bewerber für eine Kreistagswahl aufgestellt werden sollen, aber so spät zur Post gegeben, dass sie den Parteimitgliedern schon bei üblichem Verlauf der Dinge, insbesondere unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Postlaufzeiten, frühestens am Tag der Wahlversammlung zugehen kann, liegt darin ein Verstoß gegen elementare Verfahrensanforderungen an eine ordnungsgemäße Einberufung der Wahlversammlung und damit an eine demokratische Kandidatenaufstellung, mit der Folge, dass von einer Wahl im Sinne des § 17 Abs. 1 KWahlG NRW nicht gesprochen werden kann. Denn es liegt auf der Hand, dass es den wahlberechtigten Parteimitgliedern bei einer solchen Verfahrensweise tatsächlich entweder gar nicht oder aber nicht in zumutbarer Weise möglich gewesen ist, den Wahltermin wahrzunehmen und/oder sich hierauf in angemessener, der Bedeutung ihrer in § 17 Abs. 2 S. 3 bis 5 KWahlG NRW eingeräumten Mitgliederrechte Rechnung tragenden Weise inhaltlich vorzubereiten. Die in § 17 KWahlG NRW jedem wahlberechtigten Parteimitglied rechtlich garantierte Möglichkeit, auf die Auswahl der Kandidaten Einfluss zu nehmen, wird damit beeinträchtigt, wenn nicht gar vereitelt. Darüber hinaus verstößt ein Einberufungsverfahren, bei dem die Einladung bereits bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge einigen wahlberechtigten Parteimitgliedern vor der Wahl zugeht, anderen jedoch nicht, auch gegen die Grundsätzen der Allgemeinheit und der Gleichheit der Wahl, die auch bei der Kandidatenaufstellung zu beachten sind. Denn so wird nicht grundsätzlich allen wahlberechtigten Parteimitgliedern die Wahrnehmung ihrer Mitgliederrechte aus § 17 Abs. 2 S. 3 bis 5 KWahlG NRW in gleicher Weise ermöglicht. Schließlich birgt ein solches Einberufungsverfahren auch die nicht unerhebliche Gefahr von Manipulationen. Ist nicht sichergestellt, dass grundsätzlich alle wahlberechtigte Parteimitglieder die Einladung rechtzeitig vor der Aufstellungsversammlung erhalten, besteht das Risiko, dass auf die konkrete Zusammensetzung der Wahlversammlung und damit auch auf das Stimmenverhältnis Einfluss genommen werden kann, indem einige Parteimitglieder noch vorab von dem Wahltermin benachrichtigt, andere hingegen nicht mehr informiert werden. Dadurch können bei dem Wahlvorgang gezielt Mehrheiten und letztlich auch das Wahlergebnis selbst beeinflusst werden. Die Abhängigkeit des Wahlergebnisses von der Zusammensetzung der Wahlversammlung wird gerade auch im vorliegenden Fall eindrücklich dadurch belegt, dass auf der zweiten Wahlversammlung am 3. April 2014, zu der lediglich 64 Parteimitglieder erschienen sind und auf der nur 47 gewählt haben, eine - mit Ausnahme des Listenplatzes Nr. 2 - vollständig neue Reserveliste mit anderen Kandidaten und anderer Reihenfolge gewählt wurde als auf der ersten Wahlversammlung am 14. März 2014, an der 114 Parteimitglieder teilgenommen haben. Liegt nach alledem wegen der Nichteinhaltung einer ausreichenden Ladungsfrist bei der Einberufung der Aufstellungsversammlung am 3. April 2014 ein Verstoß gegen den Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen vor, ohne dessen Einhaltung nicht von einer Wahl gesprochen werden kann, ist im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens nach den §§ 39 ff. KWahlG NRW auch die Prüfungskompetenz der Wahlorgane und im Anschluss daran der Verwaltungsgerichte eröffnet. Daran ändert nichts, dass die Regelung des äußeren Ablaufs der Aufstellungsversammlung und damit auch die Bestimmung von Ladungsfristen im Grundsatz ebenso der Satzungsautonomie der Parteien unterfällt wie die Behandlung von Verstößen gegen parteiinternes Satzungsrecht. Denn der von den Parteien autonom zu regelnde Bereich ihrer inneren Angelegenheiten ist überschritten und der Bereich des - öffentlichen - Wahlrechts betroffen, wenn - wie hier - grundlegende wahlrechtliche Verfahrensanforderungen missachtet werden, die eine Kandidatenwahl als personale Grundlage der Kommunalwahl ausmachen und die auch von den Parteien unabhängig von der ihnen eingeräumten Satzungsbefugnis zu beachten sind. Denn mit der Kandidatenaufstellung für Kommunalwahlen ist ihnen vom Gesetzgeber eine wesentliche Aufgabe bei der Vorbereitung öffentlicher Wahlen übertragen worden, bei der sie - nicht anders als die staatlichen Wahlorgane - auch den Vorgaben des öffentlichen Wahlrechts unterliegen. So hat schon das Bundesverfassungsgericht betont, dass ein freies Wahlvorschlagsrecht der Wahlberechtigten, das durch die Kandidatenaufstellung der Parteien unmittelbar berührt wird, gerade nicht schon dann gewährleistet ist, wenn die Parteien in der Auswahl ihrer Kandidaten den Anforderungen unterworfen sind, die sie kraft ihrer Autonomie und im Rahmen ihrer - an demokratische Grundsätze gebunden - inneren Ordnung selbst gesetzt haben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 - 2 BvC 2/91 -, BVerfGE 89, 243 = juris, Rn. 39 f. Ferner unterliegen im öffentlich-rechtlichen Wahlprüfungsverfahren weder die Wahlorgane noch die Verwaltungsgerichte einer Bindung an - ablehnende oder stattgebende - Entscheidungen von Parteischiedsgerichten oder Zivilgerichten, die in Verfahren wegen Verstößen gegen innerparteiliches Satzungsrecht ergangen sind. Vgl. im Ergebnis ebenso: VGH Hessen, Urteil vom 27. Januar 2005 - 8 UE 211/04 -, juris, Rn. 10 und 99 ff., in dem selbst einer stattgebenden Entscheidung des Bundesschiedsgerichts auf Rüge eines Parteimitglieds keine Bedeutung im Wahlprüfungsverfahren beigemessen wurde. Dies ergibt sich letztlich aus der unterschiedlichen Funktion der jeweiligen Rechtsbehelfe. Während das Wahlprüfungsverfahren auf die Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit bzw. Gültigkeit der Wahl zur Volksvertretung nach Maßgabe des öffentlich-rechtlichen Wahlrechts in einem förmlichen Verfahren gerichtet ist, dienen die in den Parteisatzungen vorgesehenen besonderen Rechtsbehelfe ebenso wie die im Anschluss daran gegebenen allgemeinen Rechtsbehelfe zu den Zivilgerichten der Sicherung der Einhaltung des parteiinternen Satzungsrechts und damit insbesondere auch der den Parteimitgliedern dort eingeräumten subjektiven Rechten. Betroffen sind damit zwei unterschiedliche Rechtskreise: Einerseits die sich aus der parteiinternen Satzung ergebende subjektive Rechtsstellung des Parteimitglieds gegenüber seiner Partei, andererseits das dem Wahlprüfungsrecht zugrunde liegende öffentliche Interesse an der objektiven Einhaltung des Wahlrechts einschließlich der Wahrung des aktiven und passiven Wahlrechts. Aus diesem Grund sind - wie dargelegt - Verstöße gegen parteiinternes Satzungsrecht auch wahlrechtlich grundsätzlich ohne Bedeutung, so dass selbst eine parteiinterne bzw. zivilgerichtliche Korrektur eines Satzungsverstoßes das Wahlrecht nicht beeinflussen kann. Das Wahlrecht ist lediglich dann mit der Folge eines Wahlfehlers berührt, wenn - wie hier - die Parteien bei der Kandidatenaufstellung gegen den Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen verstoßen haben, ohne deren Einhaltung ein Wahlvorschlag nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein kann. In einem solchen Fall sind aber gerade nicht nur subjektive Rechte von Parteimitgliedern betroffen, sondern darüber hinaus auch das öffentliche Interesse an der Einhaltung des objektiven Wahlrechts und damit der Gültigkeit einer Wahl, die die Legitimationsgrundlage für die gewählte Volksvertretung bildet. Insofern liegt es auf der Hand, dass aufgrund der unterschiedlichen Funktion und des unterschiedlichen Prüfungsgegenstandes beider Rechtsbehelfsverfahren schiedsgerichtliche bzw. zivilgerichtliche Entscheidungen keine Bindungswirkung im öffentlich-rechtlichen Wahlprüfungsverfahren entfalten können. Kommt danach schon einer schiedsgerichtlichen bzw. zivilgerichtlichen Sachentscheidung keine Bindungswirkung im Wahlprüfungsverfahren zu, gilt dies erst recht, wenn - wie hier - ein innerparteilicher Rechtsbehelf nicht weiterverfolgt worden und deswegen eine Entscheidung in der Sache nicht ergangen ist. Schließlich erweist sich die Zurückweisung des Wahlvorschlags der G. für die Reserveliste auch nicht deswegen als rechtswidrig, weil der Wahlvorschlag - wie der Kläger meint - zumindest hinsichtlich der Bewerberin für den Listenplatz Nr. 2 vom Wahlausschuss hätte zugelassen werden müssen, da diese sowohl in der Aufstellungsversammlung vom 14. März 2014 als auch in der vom 3. April 2014 auf diesen Platz gewählt worden sei. Die Möglichkeit der teilweisen Zurückweisung eines Wahlvorschlags für die Reserveliste ist in § 18 Abs. 2 S. 2 KWahlG NRW geregelt. Die Vorschrift sieht für den Fall, dass in einer Reserveliste die - durch das KWahlG NRW oder die KWahlO NRW aufgestellten - Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt sind, vor, dass - allein - ihre Namen aus der Reserveliste gestrichen werden. Die festgestellten Mängel des Wahlvorschlags für die Reserveliste müssen sich demnach auf einzelne Bewerber beschränken lassen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn einzelne Bewerber gerade in Bezug auf ihre Person vorgesehene gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllen, z.B. wenn ein Nachweis ihrer Wahlberechtigung (§ 15 Abs. 2 S. 4 und 5 i.V.m. § 16 Abs. 3 KWahlG NRW) oder ihre Zustimmungserklärung (vgl. § 15 Abs. 3 S. 4 i.V.m. § 16 Abs. 3 KWahlG NRW) fehlt. Sind demgegenüber das gesamte demokratische Aufstellungsverfahren oder die Reserveliste als Ganzes mangelhaft, ist der Wahlvorschlag jedoch insgesamt zurückzuweisen. Eine Streichung einzelner Bewerber kommt dann nicht in Betracht. Vgl. Bätge, a.a.O., § 18 KWahlG, Rn. 6. Letzteres ist hier der Fall. Der festgestellte Verstoß gegen elementare Verfahrensanforderungen einer demokratischen Kandidatenaufstellung - Nichteinhaltung einer ausreichenden Ladungsfrist - betraf nämlich die in der Wahlversammlung vom 3. April 2014 erfolgte Kandidatenaufstellung insgesamt und machte damit die gesamte Reserveliste fehlerhaft. Abgesehen davon scheidet ein Rückgriff auf die in der Aufstellungsversammlung vom 14. März 2014 gewählte Reserveliste auch deswegen aus, weil ein Wahlvorschlag auf der Grundlage dieser Kandidatenwahl gar nicht eingereicht worden ist. Zum einen ist ein förmlicher, den Anforderungen des § 31 KWahlO NRW entsprechender Wahlvorschlag (z.B. Formblatt nach Anlage 11b) für die am 14. März 2014 gewählte Reserveliste nicht vor Ablauf der Einreichungsfrist beim Wahlamt des Beklagten eingegangen. Zum anderen hat sowohl die in beiden Aufstellungsversammlungen gewählte Vertrauensperson als auch die G. -Vorsitzende vor Ablauf der Einreichungsfrist ausdrücklich erklärt, dass für den Wahlvorschlag für die Reserveliste allein die am 3. April 2014 gewählte Liste Gültigkeit besitze. 2. Soweit der Kläger erstmals im Klageverfahren gerügt hat, der Wahlvorschlag der G. für die Reserveliste habe auch nicht mit der weiteren Begründung zurückgewiesen werden dürfen, dass der Zweck der Wahlversammlung vom 3. April 2014 in der Einladung nicht zutreffend bezeichnet worden sei und dass die Versammlung gegen das Willkürverbot verstoßen habe, weil keine Gründe für eine Neuwahl der Reserveliste vorgelegen hätten, da tatsächlich der Versammlungsgegenstand in der Einladung korrekt umschrieben worden sei und auch gewichtige Gründe für eine Neuwahl, u.a. Verstöße gegen die Grundsätze der Freiheit und Geheimheit der Wahl im Rahmen der ersten Wahlversammlung, vorgelegen hätten, ist der Kläger mit diesen Einwendungen bereits ausgeschlossen. Prüfungsmaßstab für die gerichtliche Überprüfung der Wahlprüfungsentscheidung bilden allein die vom Kläger im kommunalen Wahlprüfungsverfahren fristgerecht und hinreichend substantiiert vorgebrachten Einspruchsgründe. Dies beruht darauf, dass eine gerichtliche Wahlanfechtung nur auf Beanstandungen gestützt werden kann, die schon Gegenstand des vorangegangenen Einspruchsverfahrens gewesen sind (sog. Anfechtungsprinzip). Denn nur so kann der Zweck des Wahlprüfungsverfahrens erreicht werden, über die Frage nach der Gültigkeit der Wahl und nach der rechtmäßigen Zusammensetzung der Volksvertretung möglichst bald Klarheit zu schaffen. Ebenso wie der Kläger daher gehindert ist, im gerichtlichen Verfahren neue, im Einspruchsverfahren nicht vorgebrachte Gründe, geltend zu machen, darf das Wahlprüfungsgericht nicht von Amts wegen neue Wahlanfechtungsgründe, die nicht Gegenstand des Einspruchs gewesen sind, seiner Entscheidung zugrunde legen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Dezember 2011 - 15 A 876/11 -, DVBl. 2012, 588 = juris, Rn. 79; vom 18. März 1997 - 15 A 6240/96 – (n.v.); vom 30. April 1990 - 15 A 2036/90 - (n.v.); und vom 15. Dezember 1971 - III A 35/71, OVGE 27, 209 ff.; Beschluss vom 22. April 2005 - 15 E 511/05 - (n.v.). Der Umfang der Wahlprüfung richtet sich damit nach dem Einspruch, durch den der Einspruchsführer den Anfechtungsgegenstand bestimmt hat. Der Prüfungsgegenstand des Wahlprüfungsverfahrens ist dabei nach dem erklärten, verständig zu würdigenden Willen des Einspruchsführers unter Berücksichtigung des gesamten Einspruchsvorbringens zu bestimmen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1975 - 2 BvC 1/74 -, BVerfGE 40, 11 = juris, Rn. 68. Gemessen daran war Gegenstand des Einspruchsverfahrens weder die ordnungsgemäße Bezeichnung des Zwecks der Wahlversammlung in der Einladung noch die Frage, ob gewichtige Gründe für die Durchführung einer Neuwahl der Reserveliste vorgelegen haben. Zwar hat der Kläger sich mit seinem Einspruch gegen die Zurückweisung des Wahlvorschlags der G. für die Reserveliste durch den Wahlausschuss des Beklagten gewandt. Damit könnte die Zurückweisung des Wahlvorschlags als maßgebliche Fehlerquelle wahlbehördlichen Handelns insgesamt, d.h. auch mit ihrer gesamten Begründung zum Anfechtungsgegenstand gemacht worden sein. In dem Einspruchsschreiben vom 2. Juli 2014 hat der Kläger sich jedoch ausdrücklich nur auf eine Begründungserwägung des Wahlausschusses bezogen und lediglich geltend gemacht, dass zu der Wahlversammlung vom 3. April 2014 rechtzeitig unter Einhaltung der satzungsmäßigen Ladungsfrist eingeladen worden sei und dass im Übrigen parteirechtliche Fragen einen Verstoß gegen demokratische Grundsätze der Wahl nicht begründen könnten, da die Parteien in der Bestimmung des Ortes, des Termins und auch der Ladungsfristen frei seien. Mit Blick auf diese Begründung, die sich inhaltlich allein zur Frage der Einhaltung der Ladungsfrist verhält, richtete sich das Einspruchsbegehren des Klägers bei verständiger Würdigung ausschließlich gegen den vom Beklagten bei der Kandidatenaufstellung angenommenen Wahlfehler der Nichteinhaltung einer nach demokratischen Verfahrensgrundsätzen ausreichenden Mindestladungsfrist. Dementsprechend hat sich auch der Kreistag des Beklagten in dem angefochtenen Wahlprüfungsbeschluss vom 30. September 2014 ausschließlich mit der vom Kläger im Einspruch thematisierten Frage der Einhaltung einer ausreichenden Ladungsfrist befasst. Die weiteren Gründe, auf die der Wahlausschuss die Zurückweisung des Wahlvorschlags außerdem gestützt hatte, war entsprechend dem vom Kläger bestimmten Gegenstand seines Einspruchs daher auch nicht Gegenstand der angefochtenen Wahlprüfungsentscheidung. Abgesehen davon, braucht die Kammer die Frage, ob die weiteren vom Wahlausschuss des Beklagten angenommenen Verstöße gegen elementare Verfahrensregeln bei der Kandidatenaufstellung vorliegen, auch deswegen nicht zu entscheiden, weil bereits der festgestellte Wahlfehler - die Nichteinhaltung einer demokratischen Verfahrensanforderungen entsprechenden Mindestladungsfrist - für sich genommen die Zurückweisung des Wahlvorschlags rechtfertigt. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 Nr. 11 ZPO.