Leitsatz: Die Ausschlusswirkung der Art .16a Abs. 2 Satz 1 GG tritt unabhängig von der Frage ein, ob dem Vollzug einer Abschiebungsanordnung in den sicheren Drittstaat humanitäre Gründe entgegenstehen. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 13. Oktober 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger. Er stellte im August 2014 in der Bundesrepublik einen Asylantrag. Nachdem das Bundesamt für den Kläger einen italienischen EURODAC-Treffer der Kategorie I ermittelt hatte, richtete es am 8. September 2014 ein Übernahmeersuchen an Italien. Unter dem 22. September 2014 teilte die Dublineinheit des italienischen Innenministeriums mit, dem Antragsteller sei der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden. Weil das Asylverfahren abgeschlossen sei, falle der Fall nicht mehr in ihre Zuständigkeit. Eine mögliche Überstellung des Antragstellers werde "in the framework of Police agreements" erfolgen. Die Anfrage hierzu solle per FAX an die angegebene FAX-Nummer erfolgen. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2014, zugestellt am 21. Oktober 2014, entschied das Bundesamt, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe und ordnete seine Abschiebung nach Italien an. Zur Begründung führte es aus, der Asylantrag werde nur nach § 26a Abs. 1 AsylVfG abgelehnt. Die Anordnung der Abschiebung in den sicheren Drittstaat beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Der Kläger hat am 28. Oktober 2014 Klage erhoben und zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt. Den Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Aachen mit Beschluss vom 10. November 2014 (7 L 709/14.A) ab. Nachdem der Kläger seine Verpflichtungsbegehren zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr schriftsätzlich, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Oktober 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Gerichtsakte im zugehörigen Eilverfahren und auf den Bundesamtsvorgang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen, vgl. § 92 Abs. 3 VwGO. Über die aufrecht erhaltene Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. Sie ist zulässig; insbesondere ist die Klage als Anfechtungsklage statthaft. vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 17 K 7107/14.A, www.nrwe.de. Die aufrechterhaltene Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Die Feststellung in Ziffer 1 des angefochtenen Bundesamtsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. § 26a AsylVfG ist auch auf Personen anwendbar, denen in dem sicheren Drittstaat, aus dem sie in die Bundesrepublik eingereist sind, der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist. Nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) berufen. Dass dies nur für den Fall gelten soll, dass dem Ausländer in dem sicheren Drittstaat kein internationaler Schutz gewährt worden ist, kann weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Vorschrift entnommen werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2015 - 14 A 926/15.A - www.nrwe.de. Die Ausschlusswirkung des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG umfasst auch alle weiteren materiellen Rechtspositionen, auf die sich ein Ausländer sonst gegen seine Abschiebung stützen kann, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 - BVerfGE 94, 49. Nicht berührt werden allein gegen den Vollzug einer Abschiebungsanordnung gerichtete humanitäre und persönliche Gründe, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 - BVerfGE 94, 49. Damit ist es für die der Feststellung in Nr. 1) zugrundeliegende Ausschlusswirkung unerheblich, ob mit Blick auf die Unterbringungs- und Versorgungslage des Klägers in Italien humanitäre Gründe dem Vollzug einer Abschiebungsanordnung entgegenstehen. Die Abschiebungsanordnung ist rechtswidrig, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG weder hinsichtlich der Alternative 1 noch der Alternative 2 vorliegen; dies verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Dublin-III-VO ist auf den Asylantrag des Klägers nicht anwendbar, weil dieser in Italien als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden ist. Ein hinreichender Anlass, an der inhaltlichen Richtigkeit des EURODAC-Treffers und der Mitteilung des italienischen Innenministeriums zu zweifeln, besteht nicht. Ziel der Dublin-III-VO ist nach deren Bezeichnung sowie deren Erwägungsgrund 40, die Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, den ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser in einem Mitgliedstaat gestellt hat. Hieraus folgt, dass die Dublin-III-VO auf Anträge auf internationalen Schutz, die von Personen gestellt werden, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat als Flüchtlinge anerkannt worden sind, nicht anwendbar ist, weil ein solcher Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses keiner Prüfung bedarf, vgl. im Ergebnis übereinstimmend: OVG NRW, Beschluss vom11. Mai 2015 - 14 A 926/15.A - www.nrwe.de. Das Bundesverwaltungsgericht, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, hat überzeugend klargestellt, dass eine ausländische Flüchtlingsanerkennung einem erneuten Antrag auf internationalen Schutz das Rechtsschutzbedürfnis entzieht, und erklärt, es neige in diesen Fällen zur Unanwendbarkeit der Dublin-III-VO. Nicht entschieden hat das Bundesverwaltungsgericht, ob auch ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mangels Rechtsschutzbedürfnisses keiner inhaltlichen Prüfung bedürfte, wenn dem Kläger im Ausland subsidiärer Schutz gewährt worden sein sollte. Dies ergibt sich jedoch aus Art. 33 Abs. 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2013/32/EU, wonach die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, wenn ein anderer Mitgliedsstaat internationalen Schutz gewährt hat. Diese Vorschrift kann nicht dahingehend ausgelegt werden, der Antrag könne nur soweit als unzulässig angesehen werden, wie internationaler Schutz bereits von einem anderen Mitgliedstaat gewährt worden ist. Hiergegen spricht, dass der Richtliniengeber in Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU anders als in Art. 46 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU keine Sonderregelung für Personen vornimmt, deren Asylantrag (nur) zur Gewährung internationalen Schutzes in Form der Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt hat. Vor diesem Hintergrund sind vom Anwendungsbereich der Dublin-III-VO unter Berücksichtigung der in Art 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO geregelten Übernahmepflichten diejenigen Personen nicht mehr erfasst, deren Asylantrag zu irgendeiner Form der Gewährung internationalen Schutzes geführt hat, vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 27a Rz. 34 (Stand November 2014); Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung, S. 88, Wien 2014. Auch die Voraussetzungen der Alternative 1 liegen nicht vor, weil nicht feststeht, dass die Abschiebung nach Italien durchgeführt werden kann. Es ist nicht ersichtlich, dass das Bundesamt bislang versucht hätte, die Übernahmebereitschaft Italiens auf der Grundlage von Paragraph 13 des Anhangs zum Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 oder auf einer sonstigen europa- oder völkerrechtlichen Grundlage, vgl. etwa das Übereinkommen zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und der Republik Polen betreffend die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 29. März 1991 - BGBL II 1993, S. 1099, zu klären. Bei § 34a AsylVfG kommt es aber darauf an, dass die Übernahmebereitschaft desjenigen Drittstaates, in den abgeschoben werden soll, feststeht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A - Funke-Kaiser, in GK-AsylVfG, § 34a Rz. 20 (Stand Juni 2014). Vor diesem Hintergrund bedarf es hier keiner Klärung, welche Bedeutung die drei von der Europäischen Kommission am 28. Januar 2015 neu eröffneten Vertragsverletzungsverfahren (2014/2235; 2014/2171; 2012/2189) gegen Italien haben, die im Zusammenhang mit Asyl und Migration stehen. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage aus § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.