Beschluss
6 L 270/15
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2015:0608.6L270.15.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt. G r ü n d e: Der - sinngemäß gestellte - Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 551/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. Februar 2015 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere ordnungsgemäß im Sinne des § 80 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) begründet mit der Befürchtung, dass sich während der Zeitdauer eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung die von der Hundehaltung der Antragstellerin ausgehende Gefahr verwirklichen könnte. Die im Falle der Antragstellerin angenommene Gefahrenprognose verleiht dem Interesse am sofortigen Vollzug der angegriffenen Verfügung ein besonderes Gewicht gegenüber dem allgemeinen Interesse an der Durchsetzung behördlicher Maßnahmen. Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO in materieller Hinsicht vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse. Denn die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. Februar 2015, mit der der Antragstellerin unter Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 500,-- € für den Fall, dass sie den in der Ordnungsverfügung getroffenen Maßnahmen nicht oder nicht im erforderlichen Maße nachkommt, aufgegeben worden ist, ihren belgischen Schäferhundrüden zur Überprüfung seiner Gefährlichkeit dem Amtstierarzt vorzustellen, und bis zur Überprüfung und abschließenden Entscheidung hinsichtlich der Gefährlichkeit den Hund auf ihrem Grundstück ausbruchsicher zu halten (Anbindehaltung, Zwingerhaltung oder Haltung im eingefriedeten Bereich entsprechend der Tierschutz-Hundeverordnung), sowie ihn außerhalb des eingefriedeten Grundstücks nur mit Maulkorb bzw. Halti und an einer max. 1,50 m langen reißfesten Leine auszuführen, wobei die ausführende Person jederzeit die Kontrolle über den Hund haben müsse, erweist sich bei summarischer Betrachtung als rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat die angefochtene Ordnungsverfügung zu Recht auf § 12 Abs. 1 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz ‑ LHundG NRW -) gestützt. Gemäß § 12 Abs. 1 LHundG NRW kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren. Die Voraussetzungen für ein hierauf gestütztes Einschreiten der Ordnungsbehörde sind gegeben. § 3 Abs. 1 LHundG NRW sieht vor, dass gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes Hunde sind, deren Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW vermutet wird oder nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW im Einzelfall festgestellt worden ist. Im Einzelfall gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW sind u. a. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah (Nr. 3), bzw. Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben (Nr. 4). Die Feststellung der Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW erfolgt gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt. Vorliegend spricht nach dem derzeit bekannten Sach- und Streitstand manches dafür, dass es sich bei dem Hund der Antragstellerin um einen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bzw. 4 LHundG NRW im Einzelfall gefährlichen Hund handeln könnte. Dies ergibt sich aus dem bisherigen Inhalt des Verwaltungsvorgangs. Nach den Angaben der Mutter des an dem streitgegenständlichen Vorfall am 17. April 2014 beteiligten elfjährigen Mädchens G. soll der am fraglichen Tag auf dem Betriebsgrundstück des vom Ehemann der Antragstellerin betriebenen Obsthandels freilaufende Hund der Antragstellerin das auf einem angrenzenden Fußweg gehende Mädchen angesprungen, hierdurch umgeworfen und in den rechten Oberarm gebissen haben. In einer eigenen schriftlichen Stellungnahme zum Vorfall hat das Mädchen später angegeben, sie sei gemeinsam mit ihrer Schwester am Betriebs-grundstück des Obsthandels vorbeigegangen und der Hund der Antragstellerin habe sie dann "von hinten umgeschmissen und in den Arm gebissen". Nach den Angaben der Mutter habe sich bei der anschließenden Untersuchung im Krankenhaus Heinsberg (Röntgenuntersuchung und Wundreinigung) ergeben, der Hund habe "wohl nicht sehr stark zugebissen" und das Mädchen sei "mit einem großen Schrecken und einigen blauen Flecken davon gekommen". Eine Fotodokumentation der Verletzungen ihrer Tochter haben die Eltern des Kindes zum Verwaltungsvorgang gereicht. Die Antragstellerin bestreitet die Sachverhaltsdarstellung des Kindes und seiner Eltern und verweist dem gegenüber darauf, dass der Hund darauf konditioniert sei, das Betriebsgrundstück nicht zu verlassen. Der angebliche Vorfall, der im Übrigen ebenso wie die behaupteten Verletzungen bereits dem Grunde nach bestritten werde, könne sich daher nur auf dem Betriebsgrundstück zugetragen haben und nicht auf dem angrenzenden Fußweg. Ein Betreten des Betriebsgrundstücks sei dem Mädchen aber nicht gestattet gewesen. Unbeteiligte Zeugen gibt es für den Vorfall - mit Ausnahme der bislang offenbar noch nicht befragten Schwester, deren Alter sich dem Akteninhalt jedoch auch nicht entnehmen lässt - nicht. Die Angaben der Beteiligten weichen insbesondere in einem von der Antragstellerin als wesentlich erachteten Punkt voneinander ab, nämlich hinsichtlich der Frage, ob der Vorfall sich auf dem Betriebsgrundstück oder auf dem angrenzenden Weg zugetragen hat. Diese Frage lässt sich mit den Mitteln dieses allein auf eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ausgerichteten Verfahrens ebenso wenig klären wie die Frage, ob der Hund der Antragstellerin das Kind überhaupt angesprungen und gebissen hat. Hierfür sprechen allerdings die Schilderung des geschädigten Kindes und seiner Eltern, die sich nach den Angaben der Antragstellerin bereits unmittelbar nach dem Vorfall bei ihr gemeldet haben, sowie die dokumentierten Verletzungen des Kindes. Entgegen der Annahme der Antragstellerin dürfte es auch nicht entscheidend darauf ankommen, wo der Hund das Mädchen angesprungen und gebissen hat. Denn auf dem frei zugänglichen Betriebsgrundstück mag der Hund der Antragstellerin, solange von ihm keine Gefahr ausgeht, zwar grundsätzlich unangeleint herumlaufen dürfen. Sobald er aber auf einem derart zugänglichen Privatgrundstück, das gegen ein unbefugtes Betreten nicht gesichert ist, einen Menschen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bzw. 4 LHundG NRW in Gefahr drohender Weise beißt oder anspringt, liegen regelmäßig begründete Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit vor, die eine nähere Begutachtung durch den Amtstierarzt rechtfertigen. Ob die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bzw. 4 LHundG NRW hinsichtlich des Hundes tatsächlich erfüllt sind, lässt sich angesichts dessen - jedenfalls im vorliegenden Verfahren - zwar nicht abschließend klären. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist dies für die streitgegenständlichen Anordnungen jedoch auch nicht erforderlich. Denn diese dienen, wie aus der Formulierung der Ordnungsverfügung zweifelsfrei hervorgeht, allein der Gefahrerforschung. Durch die - von der Antragstellerin vorliegend auch gar nicht angegriffene - Begutachtung des Hundes der Antragstellerin soll unter Mitwirkung des Amtstierarztes eine abschließende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Hundes gerade (erst) vorbereitet werden. Die Begutachtung durch den Amtstierarzt nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW dient dabei (nur) der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes und soll sicherstellen, dass die Ordnungsbehörde in diesem Rahmen eine sachverständige Unterstützung erfährt. Es handelt sich insoweit um ein bloßes Verfahrenserfordernis. Eine Verhaltensprüfung, wie sie das Gesetz für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW, die allein aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit einer Gefährlichkeitsvermutung unterliegen, zum Nachweis der im Einzelfall fehlenden Gefährlichkeit (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 3 LHundG NRW) vorsieht, ist für Hunde im Sinne des § 3 Abs. 3 LHundG NRW gerade nicht vorgesehen. Diese haben ihre Gefährlichkeit bereits durch ihr tatsächliches Fehlverhalten gezeigt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 20. April 2012 - 5 B 1305/11 -, juris Rn. 8, und vom 16. Juni 2009 - 5 B 409/09 -, juris Rn. 9 ff., 15, sowie Urteil vom 30. April 2004 - 5 A 1890/03 -, juris Rn. 24. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses dieser abschließenden Entscheidung sollen die getroffenen Maßnahmen (Sicherheitsvorkehrungen, die ein unbeaufsichtigtes Verlassen des Betriebsgrundstücks durch den Hund verhindern, bzw. Leinen- und Maulkorbzwang für das Ausführen außerhalb des befriedeten Besitztums) der - hier nicht willkürlich, sondern auf einer ausreichend ermittelten Tatsachengrundlage basierend angenommenen - Gefahrenlage entgegenwirken. Dies ist, wie die Kammer schon mehrfach entschieden hat, sachgerecht und im Ergebnis nicht zu beanstanden. Vgl. VG Aachen, u.a. Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 6 L 470/11 -, juris Rn. 21 ff. m.w.N.; zuletzt Beschluss vom 2. Dezember 2014 - 6 L 718/14 -. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass die Feststellung der - hier begründet vermuteten - Gefährlichkeit des Hundes der Antragstellerin nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bzw. 4 LHundG NRW durch die Antragsgegnerin erst nach einer - hier bereits veranlassten - Begutachtung des Hundes durch den beamteten Tierarzt erfolgen soll (§ 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW). Bei der gegebenen Sachlage ist es nicht zu beanstanden und ohne weiteres von § 12 Abs. 1 LHundG NRW gedeckt, bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Begutachtung und der sich hieran anschließenden Entscheidung zur Gefährlichkeit des Hundes - vorübergehend - eine Leinen- und Maulkorbpflicht sowie vorläufige besondere Haltungsbedingungen für das Betriebsgrundstück anzuordnen. Denn solange die Ungefährlichkeit des Hundes nicht durch den Amtstierarzt festgestellt ist, besteht aufgrund des ermittelten Sachverhaltes weiterhin die Möglichkeit, dass der Hund der Antragstellerin endgültig als gefährlich im Sinne der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 und 3 LHundG NRW einzustufen ist. Dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 LHundG NRW zur Vermeidung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die durch das unangeleinte Ausführen eines gefährlichen Hundes ohne Maulkorb oder durch das unbeaufsichtigte Verlassen des befriedeten Besitztums auftreten kann, die für gefährliche Hunde nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 LHundG NRW geltenden Haltungsbedingungen vorübergehend auch für den Hund der Antragstellerin angeordnet hat, ist damit im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. (jeweils zur Maulkorb- und Leinenpflicht) VG Aachen, Urteil vom 21. November 2011 - 6 K 2159/10 -, juris Rn. 29, und Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 6 L 470/11 -, juris Rn. 21. Damit entspricht die behördliche Anordnung im Übrigen auch der Ziffer 3.3.2 VV LHundG NRW, der zufolge bis zur endgültigen Feststellung der Gefährlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 sichernde Anordnungen (z.B. Anlein- und Maulkorbpflicht, ggf. ausbruchsichere Unterbringung) nach § 12 Abs. 1 getroffen werden sollen (Satz 5). Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin ist schließlich im Ergebnis ebenfalls rechtmäßig erfolgt. Die Anordnung der besonderen Haltungsbedingungen bis zur Begutachtung des Hundes leidet nicht an einem Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin verfolgt mit der Ordnungsverfügung einen legitimen und von der Ermächtigungsgrundlage getragenen Zweck. Es ist weder ein Ermessensfehlgebrauch noch eine Ermessensunter- oder -überschreitung festzustellen. Insbesondere sind die angeordneten Maßnahmen ausdrücklich vorübergehender Natur, namentlich zeitlich beschränkt bis zur Durchführung der Begutachtung durch den Amtstierarzt. Die von der Antragstellerin angenommene Gefahr, dass sich bei ihrem Hund Verhaltensveränderungen manifestieren könnten, die auf die ungewohnten und den Bewegungsdrang des Hundes einengenden Maßnahmen zurückzuführen seien, dürfte angesichts der in der Ordnungsverfügung bereits berücksichtigten Beschränkungen der Anordnungen nicht bestehen. Eine ausbruchsichere Unterbringung durch Anbinde- oder Zwingerhaltung oder das zeitweilige Unterbringen des Hundes im Haus ist lediglich für die Zeiten erforderlich, zu denen das Tor zum hinteren Teil des Betriebsgrundstücks geöffnet ist, im Wesentlichen also für die Dauer der Anlieferungen; der Maulkorb- und Leinenzwang lediglich für das Ausführen des Hundes außerhalb des befriedeten Besitztums. Dass es hierdurch zu Wesensveränderungen des Hundes kommen könnte, dessen Bewegungsdrang die Antragstellerin im Übrigen auch durch ein regelmäßiges Ausführen des Hundes nachkommen kann, ist nach Auffassung der Kammer nicht zu erwarten. Soweit die Antragstellerin insoweit eine Bescheinigung der Dierenkliniek Hoogfeld vom 9. März 2015 vorgelegt hat, geht der Tierarzt ausweislich des Wortlauts der Bescheinigung erkennbar davon aus, dass der Hund dauerhaft in einem Käfig gehalten werden soll. Hiervon kann bei verständiger Würdigung der getroffenen Maßnahmen aber keine Rede sein. Insgesamt belasten die angeordneten Maßnahmen die Antragstellerin daher nicht übermäßig und erweisen sich vor diesem Hintergrund als verhältnismäßig. Auch die angefochtene, gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 des Justizgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) kraft Gesetzes sofort vollziehbare Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,-- € für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 ist daher bei summarischer Überprüfung insgesamt als rechtmäßig anzusehen. Schließlich liegt angesichts der von der Hundehaltung nach derzeitigem Sachstand möglicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit das für eine sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung zusätzlich erforderliche besondere öffentliche Vollzugsinteresse ebenfalls vor. Der Antrag ist daher in vollem Umfang abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG regelmäßig nur zur Hälfte angesetzt wird.