Urteil
9 K 1616/14.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2015:0601.9K1616.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 18. August 2014 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 16. April 2014 in C. gab der Kläger an, Somalia am 1. September 2013 verlassen zu haben. Ungefähr im Februar 2010 sei er nach Italien gereist. Er habe in keinem anderen Land Asyl beantragt. Ihm seien auch in keinem anderen Land Fingerabdrücke abgenommen worden. 3 Nachdem das Bundesamt einen italienischen EURODAC-Treffer der Kategorie eins ermittelt hatte, richtete es am 10. Juli 2014 ein Übernahmeersuchen an Italien. 4 Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 erklärte die Dublineinheit des italienischen Innenministeriums, dass das Übernahmeersuchen abgelehnt werde, weil dem Kläger in Italien internationaler Schutz und ein Aufenthaltstitel wegen subsidiären Schutzes erteilt worden sei. Damit falle sein Fall nicht in die Kompetenz der Dublineinheit, weil das Asylverfahren in Italien abgeschlossen sei. Ein etwaiger Transfer des Klägers müsse im Rahmen der „Police Agreements" erfolgen. 5 Mit Bescheid vom 18. August 2014, zugestellt am 20. August 2014, stellte das Bundesamt fest, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe und ordnete seine Abschiebung nach Italien an. 6 Der Kläger hat am 26. August 2014 Klage erhoben und zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag (7 L 561/14. A) mit Beschluss vom 12. September 2014 abgelehnt. 7 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, er habe einen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik. Es sei ihm nicht zuzumuten, ein Asylverfahren in Italien durchzuführen, weil ihm in Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechte Charta der EU drohe. 8 Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine Klage hinsichtlich einer Verpflichtung der Beklagten zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr, 9 den Bescheid des Bundesamtes vom 18. August 2014 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Gerichtsakte im zugehörigen Eilverfahren 7 L 561/14. A sowie den Bundesamtsvorgang Bezug genommen. 13 En t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Soweit der Kläger seine Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Absatz 3 VwGO einzustellen. 15 Die aufrechterhaltene Anfechtungsklage hat Erfolg. 16 Sie ist zulässig; insbesondere ist die Klage als Anfechtungsklage statthaft. 17 Nach Rücknahme der Klage ist allein die auf §§ 26a, 34a AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung noch Streitgegenstand des Klageverfahrens. Der Kläger begehrt die Aufhebung dieses belastenden Verwaltungsaktes. 18 Etwas Anderes würde im Übrigen auch dann nicht gelten, wenn der Kläger die Klage hinsichtlich der Ziffer 1) des Bundesamtsbescheides nicht zurückgenommen hätte, 19 vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 17 K 7107/14.A, www.nrwe.de. 20 Die aufrechterhaltene Klage ist auch begründet. 21 Die Abschiebungsanordnung ist rechtswidrig, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG weder hinsichtlich der Alternative 1 noch der Alternative 2 vorliegen; dies verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 22 Die Dublin-III-VO ist auf den Asylantrag des Klägers nicht anwendbar, weil dieser in Italien als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden ist. Ein hinreichender Anlass, an der inhaltlichen Richtigkeit des EURODAC-Treffers und der Mitteilung des italienischen Innenministeriums zu zweifeln, besteht nicht. 23 Ziel der Dublin-III-VO ist nach deren Bezeichnung sowie deren Erwägungsgrund 40, die Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, den ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser in einem Mitgliedstaat gestellt hat. 24 Hieraus folgt, dass die Dublin-III-VO auf Anträge auf internationalen Schutz, die von Personen gestellt werden, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat als Flüchtlinge anerkannt worden sind, nicht anwendbar ist, weil ein solcher Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses keiner Prüfung bedarf. Das Bundesverwaltungsgericht, 25 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, 26 hat überzeugend klargestellt, dass eine ausländische Flüchtlingsanerkennung einem erneuten Antrag auf internationalen Schutz das Rechtsschutzbedürfnis entzieht, und erklärt, es neige in diesen Fällen zur Unanwendbarkeit der Dublin-III-VO. 27 Nicht entschieden hat das Bundesverwaltungsgericht, ob auch ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mangels Rechtsschutzbedürfnisses keiner inhaltlichen Prüfung bedürfte, wenn dem Kläger im Ausland subsidiärer Schutz gewährt worden sein sollte. 28 Dies ergibt sich jedoch aus Art. 33 Abs. 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2013/32/EU, wonach die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, wenn ein anderer Mitgliedsstaat internationalen Schutz gewährt hat. Diese Vorschrift kann nicht dahingehend ausgelegt werden, der Antrag könne nur soweit als unzulässig angesehen werden, wie internationaler Schutz bereits von einem anderen Mitgliedstaat gewährt worden ist. Hiergegen spricht, dass der Richtliniengeber in Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU anders als in Art. 46 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU keine Sonderregelung für Personen vornimmt, deren Asylantrag (nur) zur Gewährung internationalen Schutzes in Form der Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt hat. 29 Vor diesem Hintergrund sind vom Anwendungsbereich der Dublin-III-VO unter Berücksichtigung der in Art 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO geregelten Übernahmepflichten diejenigen Personen nicht mehr erfasst, deren Asylantrag zu irgendeiner Form der Gewährung internationalen Schutzes geführt hat, 30 vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 27a Rz. 34 (Stand November 2014); Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung, S. 88, Wien 2014. 31 Auch die Voraussetzungen der Alternative 1 liegen nicht vor. 32 Hierbei kann dahinstehen, ob die Drittstaatenregelung des § 26a AsylVfG nur dann anwendbar ist, wenn dem Antragsteller bislang in keinem Drittstaat Schutz gewährt worden ist, 33 vgl. dies verneinend: OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2015 - 14 A 926/15.A, www.nrwe.de 34 Jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG insoweit nicht vor, als nicht feststeht, dass die Abschiebung nach Italien durchgeführt werden kann. 35 Es ist nicht ersichtlich, dass das Bundesamt bislang versucht hätte, die Übernahmebereitschaft Italiens auf der Grundlage von Paragraph 13 des Anhangs zum Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 oder auf einer sonstigen europa- oder völkerrechtlichen Grundlage, 36 vgl. etwa das Übereinkommen zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und der Republik Polen betreffend die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 29. März 1991 - BGBL II 1993, S. 1099, 37 zu klären. Bei § 34a AsylVfG kommt es aber darauf an, dass die Übernahmebereitschaft desjenigen Drittstaates, in den abgeschoben werden soll, feststeht, 38 vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A - Funke-Kaiser, in GK-AsylVfG, § 34a Rz. 20 (Stand Juni 2014). 39 Vor diesem Hintergrund bedarf es hier keiner Klärung, welche Bedeutung die drei von der Europäischen Kommission am 28. Januar 2015 neu eröffneten Vertragsverletzungsverfahren (2014/2235; 2014/2171; 2012/2189) gegen Italien haben, die im Zusammenhang mit Asyl und Migration stehen. 40 Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage aus § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG. 41 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.