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Urteil

6 K 454/14

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Vorbescheidsantrag nach § 9 BImSchG setzt ein berechtigtes Interesse und eine hinreichende Konkretisierung der geplanten Anlage voraus. • Vorbescheide dürfen nicht als abstrakte Rechtsauskunft zur Maximalausnutzung eines Grundstücks dienen; zur abschließenden vorläufigen Gesamtbeurteilung sind prüffähige, anlagenspezifische Unterlagen erforderlich. • Fehlt es an der Bescheidungsfähigkeit des Antrags, rechtfertigt auch die zunächst erfolgte Bearbeitung durch die Behörde keinen Klägerfolg.
Entscheidungsgründe
Vorbescheid nach § 9 BImSchG erfordert konkrete Anlagendaten und berechtigtes Interesse • Ein Vorbescheidsantrag nach § 9 BImSchG setzt ein berechtigtes Interesse und eine hinreichende Konkretisierung der geplanten Anlage voraus. • Vorbescheide dürfen nicht als abstrakte Rechtsauskunft zur Maximalausnutzung eines Grundstücks dienen; zur abschließenden vorläufigen Gesamtbeurteilung sind prüffähige, anlagenspezifische Unterlagen erforderlich. • Fehlt es an der Bescheidungsfähigkeit des Antrags, rechtfertigt auch die zunächst erfolgte Bearbeitung durch die Behörde keinen Klägerfolg. Die Klägerin beantragte gemeinsam mit einem Vorbesitzer einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für zwei Windenergieanlagen in einer ausgewiesenen Windkonzentrationszone; Art und Standort waren benannt, Leistungs-, Rotor- und Nabenhöhen jedoch nur in weiten Bandbreiten angegeben. Die Beklagte leitete Beteiligungen ein, forderte ergänzende Unterlagen an und erhielt Stellungnahmen zuständiger Behörden; zuletzt legte die Klägerin unter anderem eine Lärmprognose vor. Die Beklagte lehnte den Vorbescheidsantrag ab mit der Begründung, es fehle an einem berechtigten Interesse und an der für eine vorläufige positive Gesamtbeurteilung erforderlichen Konkretisierung der Anlage. Die Klägerin nahm das Vorbringen im Klageverfahren wieder auf und machte geltend, das Verfahren diene der Reduzierung des Investitionsrisikos, die eingereichte Prognose genüge und immissionsschutz- sowie naturschutzrechtliche Belange seien zu Recht ausgeklammert. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 1 BImSchG; die Vorschriften der §§ 6 und 21 BImSchG gelten sinngemäß (§ 9 Abs. 3 BImSchG). • Erforderlich sind (a) ein berechtigtes Interesse des Antragstellers und (b) die Möglichkeit einer vorläufig positiven Gesamtbeurteilung, wonach dem Gesamtvorhaben keine von vornherein unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse entgegenstehen dürfen (§§ 6, 9 BImSchG). • Der Vorbescheid ist materiell wie die spätere Genehmigung an die gleichen Voraussetzungen gebunden; die Auswirkungen der geplanten Anlage müssen aus den beigefügten Unterlagen ausreichend beurteilt werden können (§ 10, § 23 9. BImSchV i.V.m. § 9 BImSchG). • Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn ein gestuftes Verfahren dem Antragsteller objektive Vorteile bringt oder das Investitionsrisiko merklich verringert; hierfür ist indes jedenfalls eine prüffähige Konkretisierung erforderlich. • Der Antrag der Klägerin ließ die konkrete Wahl des Anlagentyps offen und nannte nur weite Paramaterkorridore; die vorzulegenden Unterlagen waren nicht anlagenspezifisch ausreichend, sodass eine abschließende vorläufige Gesamtbeurteilung nicht möglich war. Deshalb war der Antrag nicht bescheidungsfähig und konnte keine bindende Vorentscheidung mit Investitionsrisikominderung bieten (vgl. OVG NRW-Rechtsprechung). • Der Umweltbericht zur Flächennutzungsplanänderung begründete nur eine verallgemeinerte Prüfung und war keine ersetzende Grundlage für die erforderliche standort- und anlagenspezifische Beurteilung; die von der Klägerin vorgelegte Schallprognose war nur für bestimmte beispielhafte Anlagentypen prüffähig. • Die Ablehnung des Antrags war daher rechtmäßig; es liegen keine Ermessensfehler vor und auch der Hilfsantrag auf Neubescheidung führt nicht zum Erfolg. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf den beantragten Vorbescheid, weil der Antrag mangels hinreichender Konkretisierung der geplanten Anlagen nicht bescheidungsfähig war und damit eine vorläufige positive Gesamtbeurteilung sowie ein berechtigtes Interesse nicht festgestellt werden konnten. Die Beklagte hat die Beteiligung der Behörden zwar durchgeführt, doch ändert dies nichts an der fehlenden Grundlage für einen verbindlichen Vorbescheid. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Insgesamt bleibt der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 17.02.2014 in vollem Umfang rechtmäßig.