Leitsatz: Wendet das Bundesamt die Humanitäre Klausel aus Art. 15 Dublin-II-VO oder Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO ohne die erforderliche Zustimmung des Asylantragstellers an, führt dies zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Dublin-Bescheides und zu dessen Aufhebung Der Bescheid des Bundesamtes vom 25. Juli 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist guineische Staatsangehörige. Bei ihrer Anhörung vor der Außenstelle Dortmund des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 28. Mai 2014 gab die Klägerin an, sie habe Guinea im Mai 2014 unter Verwendung eines französischen Schengen-Visum per Flugzeug in Richtung Frankreich verlassen. Nach einem Tag sei sie von Frankreich mit dem Zug nach Deutschland gefahren. Sie habe keinem anderen Land Asyl beantragt. Ihr seien nur in Guinea Fingerabdrücke abgenommen worden. Ihre minderjährigen Kinder (geboren 2011 und 2012), die mit ihr zusammen seien, seien auf ihre Unterstützung angewiesen. Nachdem das Bundesamt ermittelt hatte, dass die beiden Kinder britische Staatsangehörige sind, gingen im Juni 2014 E-Mails des Kindesvaters beim Bundesamt ein, in denen dieser angab, die Klägerin sei seinen beiden Töchtern fort gelaufen. Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, es werde ein Dublin-Verfahren nach Großbritannien eingeleitet. Am selben Tag richtete die Beklagte ein Übernahmeersuchen an Großbritannien und bezog sich darin zur Begründung auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO. Am 3. Juli 2014 erfuhr die Beklagte, dass der Kindesvater in Großbritannien mit einer britischen Staatsangehörigen verheiratet sei. Am 21. Juli 2014 erklärte die Dublineinheit des britischen Home Office, seine Bereitschaft zur Übernahme der Klägerin und ihrer beiden Kinder nach den Bestimmungen von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO. Mit Bescheid vom 25. Juli 2014, zugestellt nach dem 28. Juli 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab und ordnete ihre Abschiebung nach Großbritannien an. Der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Großbritannien für den Asylantrag zuständig sei. Die Klägerin hat am 7. August 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung sie angibt, der Kindesvater habe sie und die Kinder mehrfach bedroht und geschlagen. Sie sei mehrfach von ihm verletzt worden. Er habe zudem gedroht, die Töchter in Guinea beschneiden zu lassen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 25. Juli 2014 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 25. Juli 2014 zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 25. Juli 2014 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzulehnen. Im zugehörigen Eilverfahren hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Gerichtsakte im zugehörigen Eilverfahren 9 L 513/14.A sowie den Bundesamtsvorgang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Über die vorliegende Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Sie ist nur hinsichtlich ihres Anfechtungsteils zulässig, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A; Bayrischer VGH, Beschlüsse vom 6. März 2015 - 13a ZB 15.50000 - und vom 5. März 2015 - 11 ZB 14.50046 -. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet, weil der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in eigenen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. In Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides hat die Beklagte die Unzulässigkeit des Asylantrages nach § 27a AsylVfG wegen eigener Unzuständigkeit festgestellt. Vorliegend ist aber das Übernahmeverfahren von der Beklagten unter Verletzung von Vorschriften, die die Rechte der Klägerin schützen, durchgeführt worden. Weder die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 - noch des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 2014 - 10 B 31/14 - und vom 14. Juli 2014 - 1 B 9/14 -, stehen dem entgegen. Nach dieser Rechtsprechung kann nach einem erfolgreichen Aufnahmeersuchen der Asylbewerber mit dem in Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung (bzw. Art. 27 Dublin-III-VO) vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO (bzw. Art. 13 Dublin-III-VO) niedergelegten Zuständigkeitskriteriums nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten. Soweit in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, der Asylbewerber könne sich auf bestimmte Zuständigkeitsregelungen der Dublin-Verordnungen (bzw. deren Fehlanwendung) nicht berufen, so kann dies angesichts der Verpflichtung der Gerichte zur Anwendung des objektiven Rechts nur bedeuten, dass bestimmte rechtliche Mängel bei der Anwendung der Zuständigkeitskriterien keine Rechte des Asylbewerbers verletzen und er aus diesem Grunde keine Aufhebung der Überstellungsentscheidung beanspruchen kann. In diesem Sinne hat der EuGH, vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 - Rz. 49, geprüft, ob die in Kapitel III der Dublin-II-VO geregelten Kriterien Rechte der Asylbewerber begründen und diese Frage abschließend verneint. Damit ist entschieden, dass sich ein Asylbewerber nicht auf Zuständigkeitsmängel, sondern nur noch auf "systemische Mängel" berufen kann, wenn ein anderer Mitgliedsstaat seine Übernahmebereitschaft erklärt und damit seine Zuständigkeit nach den in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Kriterien (bzw. den entsprechenden Kriterien in der Dublin-III-VO) begründet hat. Eine derartige Konstellation ist aber vorliegend nicht gegeben, weil die Beklagte ihr Übernahmeersuchen ausdrücklich auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO gestützt und Großbritannien ausdrücklich auf dieser Grundlage seine Übernahmebereitschaft erklärt hat. Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO entspricht grundsätzlich Art. 15 Dublin-II-VO. Diese sogenannte Humanitäre Klausel war nicht in Kapitel III der Dublin-II-VO geregelt, sondern bildete das Kapitel IV. Sowohl in Art. 15 Dublin-II-VO als auch in Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO ist vorgesehen, dass der Antragsteller, auf den die Humanitäre Klausel angewendet werden soll, dieser Anwendung zustimmen muss. Die Dublin-III-VO hat dieses Zustimmungserfordernis durch ein Schriftformerfordernis verschärft. Diese Zustimmung hat die Klägerin nicht erteilt; ausweislich des Bundesamtsvorgangs ist seitens des Bundesamtes ihre Zustimmung nicht einmal erfragt worden. Sieht die Dublin-III-VO aber vor, dass das Bundesamt eine bestimmte Vorschrift nur mit Zustimmung des Asylantragstellers anwenden darf, ist die ohne Zustimmung erfolgte Anwendung rechtswidrig und verletzt den Asylantragsteller in eigenen Rechten. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung ist rechtswidrig, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Voraussetzungen dieser Norm nicht erfüllt sind. § 34a Abs. 1 AsylVfG ermöglicht Abschiebungsanordnungen in den Fällen des § 26a und § 27a AsylVfG. § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gilt vorliegend jedoch wegen § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG nicht, weil die Bundesrepublik (nach Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Bundesamtsbescheides) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies führt ebenso zum Ausschluss der Anwendbarkeit des § 27a AsylVfG. Weiterhin erfüllt die Abschiebungsanordnung nicht die Voraussetzung des § 34a Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz AsylVfG, weil nicht feststeht, dass die Abschiebung der Klägerin nach Großbritannien durchgeführt werden kann, bevor (unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin zu behaupteten Misshandlungen durch den Kindesvater) eine Abschiebung der Kinder rechtlich geklärt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.