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Urteil

1 K 1643/13

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2015:0331.1K1643.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 1 K 1643/13 2 In dem Verwaltungsrechtsstreit 3 wegen Erstattung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe 4 hat 5 die 1. Kammer des 6 Verwaltungsgerichts Aachen 7 ohne mündliche Verhandlung 8 am 31. März 2015 9 durch 10 den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Lehmler 11 als Vorsitzenden 12 für R e c h t erkannt: 13 Die Klage wird abgewiesen. 14 Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 15 Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 16 Tatbestand: 17 Der Kläger begehrt von der Beklagten im Jugendhilfefall E. N. die Erstattung eines Betrages in Höhe von 32.568,11 Euro, welchen er für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 30. November 2012 an den Kreis I1. geleistet hatte, sowie Erstattung derjenigen Kosten, die er seit dem 17. September 2012 erbracht hat sowie bis auf Weiteres zu erbringen hat. 18 E. N. , geboren am 12. Juni 2001, lebte zunächst bei seinen gemeinsam sorgeberechtigten leiblichen Eltern in I. . Auf Bitten der Mutter wurde E. im März 2004 im Rahmen der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII in der Außenwohngruppe des Kleinstheimverbundes in X. untergebracht. Die Eltern von E. trennten sich im Mai 2004 und begründeten unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte. Die Mutter verzog zunächst nach C. und dann nach E1. , der Vater kam bei Freunden in I. unter und zog dann nach X1. , die eheliche Wohnung in I. wurde aufgelöst. 19 Mit Bescheid vom 28. Juli 2004 gewährte der Kreis I. dem Kind Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG und dem SGB IX durch Übernahme der Kosten der Unterbringung und Betreuung in einer sonderpädagogischen Pflegestelle für chronisch kranke und behinderte Kinder im Gebiet des Klägers. 20 Mit Schreiben vom 26. April 2012 machte der Kreis I. gegenüber dem Kläger einen Erstattungsanspruch nach dem SGB X geltend und bat, die von ihm bislang geleistete Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII als Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35 a SGB VIII zu übernehmen und fortzuführen. Das Kind sei nicht, wie bislang angenommen, geistig behindert, sondern seelisch behindert, weil es am Asperger-Syndrom leide. 21 Unter dem 24. Juli 2012 wandte sich der Kläger an die Beklagte und machte vorsorglich einen Erstattungsanspruch nach § 89 a SGB VIII geltend, welcher sich auch auf evtl. dem Kreis I. zu erstattende Kosten für die Zeit vor der Fallübernahme beziehe. Die Beklagte entgegnete mit Schreiben vom 16. August 2012, dass E. zu keiner Zeit Leistungen der Jugendhilfe erhalten habe, die sich auf eine Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII gründeten. E. sei nach § 42 SGB VIII in Obhut genommen worden und am 7. Juli 2004 in die sonderpädagogische Pflegestelle der Eheleute I2. in T. im Gebiet des Klägers vermittelt worden. 22 Der Kläger erkannte mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 seine sachliche und örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII im Hilfefall E. N. an und schlug dem Kreis I. vor, den Hilfefall ab dem 1. Dezember 2012 zu übernehmen. Ebenfalls am 12. Oktober 2012 forderte der Kläger die Beklagte erneut auf, ihre Kostenerstattungspflicht anzuerkennen. Vor der Aufnahme in die Pflegefamilie in T. habe E. in X. einen gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einrichtung begründet, so dass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes vor der Aufnahme in diese Einrichtung maßgebend sei. Dies sei der Aufenthalt bei den Eltern in I. gewesen. Ein Anspruch bestehe aus § 89 e SGB VIII. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 meldete der Kläger vorsorglich Kostenerstattungsansprüche beim Landesjugendamt in N1. für den Fall an, dass sich ein Anspruch gegen die Beklagte nicht realisieren lasse. 23 Die Beklagte erläuterte mit Schreiben vom 24. Oktober 2012, die Aufnahme von E. in die Kleinstheimgruppe in X. sei von vornherein begrenzt gewesen; es habe sich nicht um einen zukunftsoffenen Verbleib gehandelt. Bereits am 21. März 2004 habe man in Zusammenarbeit mit dem Landschaftsverband Rheinland mit verschiedenen Pflegestellen für geistig behinderte Kinder Kontakt aufgenommen, um E. in eine sonderpädagogische Pflegestelle vermitteln zu können. Während der Inobhutnahme könne ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht begründet werden. Ein Anspruch aus § 89 e Abs. 1 SGB VIII bestehe nicht. Der Kläger könne sich nach § 89 e Abs. 2 SGB VIII an das Landesjugendamt wenden. 24 Mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 machte der Kreis I. einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 30. November 2012 in Höhe von 32.568,11 Euro geltend, den der Kläger mit Schreiben vom 7. November 2012 anerkannte. 25 Der Kläger hat am 31. Mai 2013 Klage erhoben und ausgeführt, er habe nach § 89 a SGB VIII und § 89 e SGB VIII sowohl einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die er an den Kreis I. gezahlt habe, als auch einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der von ihm erbrachten und noch zu erbringenden Jugendhilfeleistungen. Ab dem 17. September 2012 habe er Hilfeleistungen erbracht, so dass er als örtlich zuständiger Träger nach § 86 Abs. 6 SGB VIII einen Anspruch nach § 89 a Abs. 1 SGB VIII habe. Zwar richte sich dieser Anspruch zunächst gegen ihn selbst, weil er nach § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII wegen des gewöhnlichen Aufenthaltes von E. in seinem Gebiet seit dem Jahr 2004 auch vor der Leistungsgewährung im September 2012 der örtlich zuständige Träger gewesen sei. Dies stehe einem Erstattungsanspruch jedoch nicht entgegen. Die obergerichtliche Rechtsprechung, die für einen Durchgriffsanspruch nach § 89 a Abs. 2 SGB VIII das Vorhandensein unterschiedlicher Träger verlange und bei Trägeridentität - wie hier - einen Anspruch verneine, widerspreche dem vom Gesetzgeber gewollten umfassenden Schutz der Einrichtungsorte. Da auch der Anspruch nach § 89 e SGB VIII nach dieser Rechtsprechung nicht einschlägig sei, weil er nicht für Leistungen gelte, bei denen sich die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII richte, stünde er ansonsten schutzlos da. 26 Der Kläger beantragt sinngemäß, 27 1. die Beklagte zu verurteilen, die für das Kind E. N. , geboren am 12. Juni 2001, dem Kreis I. erstatteten Kosten in Höhe von 32.568,11 Euro zu erstatten und Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 28 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm die für das Kind E. N. , geboren am 12. Juni 2001, ab dem 17. September 2012 erbrachten und bis auf Weiteres zu erbringenden Jugendhilfekosten zu erstatten und die jeweiligen Beträge in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. 29 Die Beklagte beantragt, 30 die Klage abzuweisen. 31 Sie führt aus, sie sei nicht zuständig. Die Inobhutnahme von E. im Mai 2004 begründe keine Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII, vielmehr sei hier § 87 SGB VIII einschlägig. Es gebe nur eine Urzuständigkeit des Klägers nach § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII; der gewöhnliche Aufenthalt von E. habe vor Leistungsbeginn im September 2012 bereits im Landkreis D. -A. gelegen. Insoweit bestehe Trägeridentität, der Anspruch des Klägers nach § 89 a Abs. 1 SGB VIII richte sich gegen ihn selbst. Auch aus § 89 e SGB VIII könne der Kläger keinen Anspruch herleiten. Vor Aufnahme in die Pflegefamilie habe E. keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt I. begründet. Auch mit der Inobhutnahme und Unterbringung in X. sei kein gewöhnlicher Aufenthalt verbunden gewesen. Zudem greife § 89 e Abs. 1 SGB VIII nicht, wenn sich die Zuständigkeit wie hier nach § 86 Abs. 6 SGB VIII richte. Einrichtungsorte stünden nicht schutzlos da, weil der Kläger einen Anspruch nach § 89 e Abs. 2 SGB VIII gegen das Landesjugendamt habe. 32 Die Beteiligten haben einvernehmlich einer Entscheidung durch den Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 33 Entscheidungsgründe: 34 Wegen der einvernehmlichen Zustimmung der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) und durch den Vorsitzenden (§ 87 a Abs. 2 VwGO). 35 Die als Leistungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist mit beiden Anträgen unbegründet. 36 Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der von ihm aufgewandten und noch aufzuwendenden Kosten im Hilfefall E. N. , § 113 Abs. 5 VwGO analog. 37 § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII scheidet als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch aus. Nach dieser Vorschrift sind die Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Der örtliche Träger, der auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten aufwendet, ist der Kläger, da in seinem Gebiet E. in der Pflegefamilie untergebracht ist. Weil E. jedoch während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung im September 2012 bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sondern bereits seit dem Jahr 2004 bei der Pflegefamilie lebte, begründet § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII auch für die Zeit vor der Leistungsgewährung die Zuständigkeit des Klägers mit der Folge, dass sich der Anspruch nach § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gegen ihn selbst richtet. 38 Auch § 89 a Abs. 2 SGB VIII ist als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren nicht einschlägig. Diese Vorschrift räumt einen Durchgriffsanspruch ein. Hat oder hätte der nach § 89 a Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 gemäß § 89 a Abs. 2 SGB VIII dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig. 39 Der Durchgriff nach § 89 a Abs. 2 SGB VIII setzt danach zum einen das Bestehen eines Kostenerstattungsverhältnisses nach § 89 a Abs. 1 SGB VIII zwischen dem nunmehr nach § 86 Abs. 6 SGB VIII leistenden Träger und einem anderen örtlichen Träger, der vor Zuständigkeitsbegründung nach § 86 Abs. 6 SGB VIII ("zuvor") zuständig war oder gewesen wäre, voraus. Zum anderen bedarf es des zumindest fiktiven Bestehens eines Kostenerstattungsanspruchs des nach § 89 a Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtig werdenden anderen örtlichen Trägers gegen einen weiteren örtlichen oder überörtlichen Träger. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 25/12 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 3. September 2012 - 12 A 1571/12 -, nrwe.de, vom 25. Mai 2009 - 12 A 3099/07-, juris, sowie vom 27. Februar 2012 - 12 A 2478/11 -, juris. 41 Die damit für einen Durchgriffsanspruch geforderte Trägerverschiedenheit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang der Norm. Bei Trägeridentität - wie hier - kann keine Kostenerstattungspflicht im Rahmen des § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestehen, weil Anspruchsinhaber und Anspruchsgegner dieselbe Person sind. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 31/12 -, NVwZ-RR 2014, 390; VG Köln, Urteil vom 31. Mai 2012 - 26 K 1054/11 -, juris. 43 Eine analoge Anwendung des § 89 a Abs. 1 SGB VIII in Verbindung mit § 89 a Abs. 2 SGB VIII auf Fälle der Trägeridentität kommt mangels planwidriger Unvollständigkeit des Gesetzes nicht in Betracht. 44 Schließlich folgt auch kein Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 89 e SGB VIII. Nach § 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen richtet und dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden ist, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient. Die Kosten sind nach § 89 e Abs. 2 SGB VIII von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört, wenn ein nach § 89 e Abs. 1 SGB VIII erstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden ist. 45 Im streitgegenständlichen Zeitraum lagen die Voraussetzungen des § 89 e SGB VIII bereits deshalb nicht vor, weil die Anknüpfung der Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson, wie er hier gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII maßgebend war, von § 89 e SGB VIII schon nach seinem Wortlaut nach nicht erfasst ist. 46 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 2012 - 12 A 1571/12 -, a.a.O.; Krug/Riehle, SGB VIII, Stand: 1. August 2014, § 89 e, Erl. I.1., II.1; Kunkel in LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 89 e, Rnr. 2; Nellissen in GK-SGB VIII, Stand: Juni 2014, § 89 e, Rnr. 4. 47 Zudem wurde durch die Inobhutnahme von E. im Jahre 2004 auch kein gewöhnlicher Aufenthalt in der Kleinstheimgruppe in X. begründet, weil zum Zeitpunkt der Maßnahme bereits deren nur vorübergehender Charakter feststand und von einem zukunftsoffenen Verbleib im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I nicht die Rede sein konnte. Einen gewöhnlichen Aufenthalt begründete E. vielmehr erst in T. im Kreisgebiet des Klägers. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.