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Urteil

1 K 425/13

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Betriebsvereinbarungen können nicht die durch gesetzliche arbeitszeitrechtliche Regelungen verbürgten regelmäßigen Arbeitszeitansprüche von Beamten aufheben oder einschränken. • Eine Mengenzulage, die als zusätzliches Entgelt gewährt wird, rechtfertigt nicht zugleich eine Gegenrechnung von tatsächlich geleisteter Arbeitszeit, sofern hierfür keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage besteht. • Die Geltung arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine tarifliche Zulage zusätzlich zum Grundgehalt zu zahlen ist, schließt die Wirksamkeit einer abweichenden Betriebsvereinbarung über Gegenrechnungen aus. • Anspruch auf Gutschrift von Arbeitszeit besteht nur für den Zeitraum von bis zu einem Jahr vor Antragstellung, da der Abrechnungszeitraum gesetzlich auf 12 Monate begrenzt ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Arbeitszeit-Gegenrechnung bei Gewährung von Mengenzulage • Betriebsvereinbarungen können nicht die durch gesetzliche arbeitszeitrechtliche Regelungen verbürgten regelmäßigen Arbeitszeitansprüche von Beamten aufheben oder einschränken. • Eine Mengenzulage, die als zusätzliches Entgelt gewährt wird, rechtfertigt nicht zugleich eine Gegenrechnung von tatsächlich geleisteter Arbeitszeit, sofern hierfür keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage besteht. • Die Geltung arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine tarifliche Zulage zusätzlich zum Grundgehalt zu zahlen ist, schließt die Wirksamkeit einer abweichenden Betriebsvereinbarung über Gegenrechnungen aus. • Anspruch auf Gutschrift von Arbeitszeit besteht nur für den Zeitraum von bis zu einem Jahr vor Antragstellung, da der Abrechnungszeitraum gesetzlich auf 12 Monate begrenzt ist. Der Kläger ist Postbetriebsassistent und arbeitet regelmäßig 38,5 Stunden wöchentlich in einem Arbeitszeitmodell mit minutengenauer Ist-Erfassung. Für die Bearbeitung und Zustellung von DHL-Infopost erhielt er eine Mengenzulage nach dienstlicher Verfügung. Eine Betriebsvereinbarung regelte für alle Beschäftigten der Niederlassung eine Gegenrechnung der hierfür ermittelten Zeitanteile im individuellen Arbeitszeitkonto (42 Sendungen = 1 Stunde). Nach arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung wurde festgestellt, dass die Stückvergütung als Zulage zusätzlich zum Grundgehalt zu zahlen ist und eine solche Gegenrechnung für Tarifbeschäftigte unwirksam sei. Der Kläger forderte deshalb die Rückbuchung der seit dem 24.05.2011 abgezogenen Arbeitszeit; die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, die Mengenzulage schließe einen weiteren Zeitausgleich aus. Das Gericht hat über die Klage entschieden. • Der Kläger hat Anspruch auf Gutschrift der abgezogenen Arbeitszeit, weil die Bescheide der Beklagten rechtswidrig sind und in seine Rechte eingreifen (§ 113 Abs. 5 VwGO). • Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten ist gesetzlich auf durchschnittlich 38,5 Stunden festgelegt (Post-Arbeitszeitverordnung 2003 i.V.m. § 87 BBG); eine Verkürzung dieses Rechts durch innerbetriebliche Regelungen bedarf einer gesetzlichen Ermächtigung, die fehlt (Vorbehalt des Gesetzes Art. 20 Abs. 3 GG). • Die Postleistungszulagenverordnung und die nachfolgende Regelung legen die Voraussetzungen und Bemessung einer Mengenzulage fest und enthalten keine Ermächtigung zur Gegenrechnung von Arbeitszeit; die dienstliche Verfügung von 25.08.2003 legt lediglich die Höhe der Zulage fest, nicht aber eine Gegenrechnung. • Die Betriebsvereinbarung (BV Nr. 26), die eine Gegenrechnung vorsieht, vermag als innerbetriebliche Regelung keine gesetzliche Arbeitszeitregelung aufzuheben und ist als Ermächtigungsgrundlage untauglich. • Darüber hinaus verstößt die in der Betriebsvereinbarung vorgesehene Gegenrechnung gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG; die arbeitsgerichtliche Entscheidung (BAG 17.01.2012, 1 AZR 482/10) bestätigt, dass die Stücklohnvergütung als zusätzliche Zulage zu werten ist und eine abweichende Regelung unzulässig ist. • Der Anspruch auf Gutschrift ist zeitlich auf die Abzüge beschränkt, die innerhalb eines Jahres vor dem Ausgleichsantrag vom 24.05.2012 vorgenommen wurden, weil der Ausgleichszeitraum gesetzlich auf längstens 12 Kalendermonate begrenzt ist (Post-Arbeitszeitverordnung 2003). Die Klage ist begründet; die Beklagte ist zu verpflichten, die seit dem 24.05.2011 vom Arbeitszeitkonto des Klägers wegen Bearbeitung und Zustellung von DHL-Infopost abgezogenen Arbeitszeiten dem Konto wieder gutzuschreiben. Die Gegenrechnung durch die Betriebsvereinbarung ist nicht ausreichend, weil hierfür eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehlt und die Regelung zudem gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verstößt; arbeitsgerichtliche Rechtsprechung bestätigt, dass die Mengenzulage zusätzlich zum Grundgehalt zu zahlen ist. Die Gutschrift erstreckt sich nur auf Abzüge, die innerhalb eines Jahres vor dem Ausgleichsantrag erfolgt sind. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar unter den üblichen Sicherungsbedingungen.