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Beschluss

5 L 66/15

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einmal widerruflich erteilte Berufserlaubnis nach §13 ZHG kann im Einzelfall über die ursprünglich befristete Dauer hinaus zu verlängern sein, wenn die Verwaltungsentscheidung ermessensfehlerhaft ist oder eine erneute Ermessensbetätigung überwiegend wahrscheinlich zu Gunsten des Antragstellers ausfällt. • Für die Prüfung der Verlängerung ist auf die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Verwaltungsvorschrift (hier: Runderlass 2014) abzustellen; Verwaltungserlasse entfalten mittelbar Außenwirkung über das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 GG). • Einstweilige Anordnung kann die Hauptsache vorwegnehmen, wenn die Erfolgsaussichten mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehen und ohne Vorwegnahme dem Antragsteller schwere, irreparable Nachteile drohen.
Entscheidungsgründe
Verlängerung widerruflicher Berufserlaubnis nach §13 ZHG wegen Ermessensfehlern; Vorwegnahme der Hauptsache • Eine einmal widerruflich erteilte Berufserlaubnis nach §13 ZHG kann im Einzelfall über die ursprünglich befristete Dauer hinaus zu verlängern sein, wenn die Verwaltungsentscheidung ermessensfehlerhaft ist oder eine erneute Ermessensbetätigung überwiegend wahrscheinlich zu Gunsten des Antragstellers ausfällt. • Für die Prüfung der Verlängerung ist auf die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Verwaltungsvorschrift (hier: Runderlass 2014) abzustellen; Verwaltungserlasse entfalten mittelbar Außenwirkung über das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 GG). • Einstweilige Anordnung kann die Hauptsache vorwegnehmen, wenn die Erfolgsaussichten mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehen und ohne Vorwegnahme dem Antragsteller schwere, irreparable Nachteile drohen. Der 1986 in Ägypten geborene Zahnmediziner beantragte Mitte Mai 2013 eine widerrufliche Berufserlaubnis nach §13 ZHG und die Approbation; ihm wurde eine einjährige Erlaubnis zur nicht selbstständigen Tätigkeit erteilt (23.05.2013 bis 22.05.2016 mit Maximaldauerregelung). Er reiste nach Visaerledigung zurück und nahm im Februar 2014 eine Tätigkeit an einer deutschen Universitätsklinik auf. Die Bezirksregierung stellte Defizite fest und lehnte im Dezember 2014 die Verlängerung der Berufserlaubnis um ein weiteres Jahr ab, weil nach ihrer Auffassung eine Verlängerung vor Teilnahme an der Kenntnisprüfung nicht vorgesehen sei. Der Antragsteller begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die Verlängerung um zwölf Monate; er macht unzumutbare und irreversible Nachteile geltend, u.a. Verlust Aufenthaltstitel, Arbeitsplatz und Fortbildungsplatz. • Rechtliche Grundlagen und Prüfungsmaßstab: §123 VwGO; einstweilige Anordnung zur Vorläufigkeitsregelung ist möglich, wenn Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft sind; bei vorwegnehmender Wirkung sind erhöhte Erfolgsaussichten erforderlich. • Tatbestandsmäßigkeit der Erlaubnis: Der Antragsteller hat eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nachgewiesen; damit sind die Voraussetzungen des §13 Abs.1 ZHG erfüllt und die ursprüngliche Erlaubnis berechtigt erteilt worden. • Ermessen und Rechtsbindung durch Verwaltungspraxis: Das Ermessen der Behörde ist an Grundsätze wie Gleichbehandlung (Art.3 GG) gebunden; Verwaltungserlasse wirken mittelbar auf die Ermessensausübung. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Verwaltungsvorschrift (Runderlass 2014), nicht der ältere Runderlass 2012. • Auslegung der Verwaltungsvorschrift: Nach Runderlass 2014 ist die beantragte Tätigkeit als Fortbildung/Erfahrungsaustausch (Abschnitt D Ziffer 1.4.4) zu bewerten, nicht als ausgeschlossenes Weiterbildungsszenario. Der Runderlass eröffnet die Möglichkeit zur Erteilung und sogar Verlängerung von Berufserlaubnissen im Abschnitt D, auch wenn ein Approbationsverfahren läuft. • Ermessensfehler der Behörde: Die Ablehnung vom 11.12.2014 beruhte auf einer zu engen Auslegung (Verweis auf Runderlass 2012/Erfordernis der Kenntnisprüfung) und verkennt die für Abschnitt D geltende Regelung, wonach bei fehlender Gleichwertigkeit eine erlaubte Tätigkeit unter Aufsicht möglich ist; daher liegt eine Ermessensreduzierung auf Null bzw. eine überwiegend wahrscheinliche Ermessensverdichtung zugunsten des Antragstellers vor. • Interessenabwägung und Gefährdungsprüfung: Hinweise der Klinikleitung und Gutachten lassen keine Patientengefährdung erkennen; öffentliche Belange sprechen nicht gegen Verlängerung. Demgegenüber stehen für den Antragsteller irreversible Nachteile (Wegfall der Aufenthaltserlaubnis, Arbeitsplatzverlust, Abbruch der gestarteten fachzahnärztlichen Weiterbildung). • Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt: Wegen der ganz überwiegenden Wahrscheinlichkeit des materiellen Anspruchs und der drohenden schweren, irreversiblen Nachteile ist die einstweilige Anordnung, die die Hauptsache vorwegnimmt, gerechtfertigt. Der Antrag wurde teilweise stattgegeben: Dem Antragsteller wurde Prozesskostenhilfe und ein Bevollmächtigter beigeordnet; dem Antragsgegner wurde mittels einstweiliger Anordnung aufgegeben, die bereits widerruflich erteilte Erlaubnis um ein weiteres Jahr innerhalb des ursprünglichen Zeitraums zu verlängern. Das Gericht stellte fest, dass die Ablehnung der Verlängerung ermessensfehlerhaft war und die Entscheidung nach dem aktuell maßgeblichen Runderlass 2014 zu Gunsten des Antragstellers ausfallen muss. Die Anordnung schützt den Antragsteller vor irreversiblen Nachteilen wie Verlust des Aufenthaltstitels, Arbeitsplatzes und der begonnenen Fortbildung, bis in der Hauptsache endgültig entschieden ist.