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Urteil

8 K 2082/12.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2015:0219.8K2082.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 20. August 2012 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der am 3. Februar 1972 geborene Kläger ist armenischer Staatsangehöriger. 3 Er reiste zusammen mit seiner Ehefrau und zwei minderjährigen Söhnen nach eigenen Angaben am 4. Juni 2012 auf dem Luftweg aus Armenien nach Tschechien (Prag) aus und fuhr dann mit einem Taxi in die Bundesrepublik Deutschland. Hier stellte die Familie am 8. Juni 2012 einen Asylantrag. 4 Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ‑ Bundesamt ‑ gab der Kläger an: 5 Er verfüge über keinerlei Personalpapiere. Die Pässe und anderweitigen Personalpapiere seien bei dem Taxifahrer geblieben, der sie nach Deutschland gebracht habe. Er habe seit 12 Jahren bis zur Ausreise in Yerewan gewohnt. Bis vor fünf Jahren hätten dort auch seine Eltern gewohnt, sie lebten heute in Aserbaidschan. Die Wohnung sei eine Eigentumswohnung gewesen, sie sei vor der Ausreise verkauft worden. Er habe die Schule von 1980 bis 1989 besucht und dann eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker gemacht. Zuletzt habe er bis 2008 als Vertrauensperson des Hay Azgayin Congress (Armenischer National Congress) gearbeitet. Danach sei er nicht mehr berufstätig gewesen, seine Frau, mit der er seit März 1998 religiös verheiratet sei, habe gearbeitet. Wehrdienst habe er für ca. 18-20 Monate in den Jahren 1993 bis 1995 geleistet. 6 In Armenien werde er verfolgt. Das habe bei den Präsidentschaftswahlen 2008 angefangen. Damals sei er Vertrauensmann für die Organisation Hay Azgayin Congress (Armenischer National Congress) gewesen. Er sei ein Dorn in den Augen der Regierenden (Partei Hanrapetakan /Republikaner) gewesen. Am Wahltag hätten Leute der regierenden Partei versucht, mehrere Stimmzettel für ihren Kandidaten einzuwerfen. Darüber sei es zum Streit gekommen, weil er das als Vertrauensperson der anderen Partei nicht habe zulassen können. Am 20. März 2008 habe er zur Arbeit fahren wollen, als beim Aufschließen sein Wagen explodiert sei. Er sei vier Tage bewusstlos gewesen und sei von einem Krankenhaus ins andere verlegt worden. Erst im dritten Krankenhaus namens Erebuni sei er zu sich gekommen. Nach ungefähr drei bis vier Tagen dort sei er auf eigenen Wunsch entlassen worden. Weil man ihm zu verstehen gegeben habe, dass er Probleme bekommen könnte, habe er auf eine Strafanzeige verzichtet. Nach ca. sechs Monaten sei er dann wieder gesund gewesen, allerdings hätten nicht alle Splitter entfernt werden können und er habe Narben zurückbehalten, auch habe er ein Auge verloren. Nach seiner Genesung seien auf einmal Polizisten des Stadtbezirks Schaumjan, in dem er wohnte, aufgetaucht und hätten ihn mitgenommen. Er sei des unerlaubten Waffenbesitzes angeklagt und zu 2 Jahren Haft verurteilt worden, die er auch verbüßt habe. Danach habe bis vor kurzem Ruhe geherrscht. Vor den letzten Wahlen (2012) habe er erneut Besuch erhalten und sei bedroht worden. Es sei ihm gesagt worden, dass er im Falle einer erneuten politischen Betätigung für einen längeren Zeitraum ins Gefängnis gehen müsse. Zur Bekräftigung sei er ein paarmal verprügelt worden. Die letzten Vorfälle seien Mitte März 2012 gewesen. Man habe ihm so zugesetzt, dass er Armenien mit seiner Familie verlassen habe. Ansonsten habe es noch einen Vorfall mit seiner Frau gegeben, über den er aber nicht sprechen könne. Er vermute, dass es sich bei den Personen, die ihn bedroht haben, um "Offizielle" gehandelt habe, weil ihm gegen Privatpersonen die Polizei wohl geholfen hätte. Die Polizei habe ihm zwar Hilfe zugesagt, aber nichts unternommen. So seien auch die Ermittlungen wegen der Explosion seines Wagens eingestellt worden. Er habe die Polizei nur bei dem Vorfall mit dem Auto um Schutz gebeten, danach nicht mehr. 7 Die Ehefrau des Klägers (nunmehr Klägerin zu 1. im abgetrennten Verfahren 8 K 312/15.A) hat bei ihrer Anhörung unter anderem ausgeführt: 8 Ihr Mann habe eigentlich nie politisch aktiv werden wollen, habe dann aber von einem Freund den Job angeboten bekommen. Bei der Explosion seines Wagens habe er ein Auge verloren, sei mehrfach operiert worden und mehrere Monate in Behandlung gewesen. Im August 2008 sei er abgeholt worden und wegen Waffenbesitzes für zwei Jahre im Gefängnis "Kosh" inhaftiert gewesen. Sie habe gearbeitet, um die Kinder zu ernähren. 2010 sei ihr Mann dann aus der Haft zurückgekommen, aber es habe trotzdem kein ruhiges Leben gegeben. Ihr Mann sei weiterhin verfolgt und unter Druck gesetzt worden. Er solle Armenien verlassen, sonst würde seiner Familie etwas zustoßen. Die Polizei vertrete die Interessen der herrschenden Partei, der "Hanrapetakan-Partei", sie helfe nicht. Ihr Mann sei weiterhin von zuhause abgeholt und irgendwo verprügelt worden. Im April 2012 seien vier junge Männer aufgetaucht und hätten ihren Mann zusammengeschlagen und beschimpft. Ihm sei vorgeworfen worden, immer noch in Armenien zu sein. Er sei gefesselt worden und die vier Maskierten hätten ihn angeschrien. Sie vermute, dass die Maskierten Polizisten gewesen seien. Sie habe dann versucht dazwischen zu gehen und die Situation zu beschwichtigen. Sie sei dann vor den Augen ihres Mannes vergewaltigt worden. Sie habe sich gewehrt, sei aber zusammengeschlagen worden. Nach dem Vorfall habe sie nervliche Probleme gehabt und unter einer Entzündung des linksseitigen Gesichtsnervs gelitten. Ihr Mann sei danach telefonisch bedroht worden. Er werde große Probleme bekommen, wenn er dem Rat nicht folge. Die Kollegen aus der Partei hätten der Familie dann bei der Ausreise geholfen. 9 Mit Bescheid vom 20. August 2012 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab, verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ‑ AufenthG ‑ als offensichtlich und von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, forderte zur freiwilligen Ausreise auf und drohte die Abschiebung nach Armenien oder einen anderen aufnahmebereiten oder ‑verpflichteten Staat an. 10 Am 24. August 2012 haben der Kläger, seine Ehefrau sowie die minderjährigen Kinder R. und V. Klage erhoben sowie am 7. und 27. Mai 2014 drei Anträge auf vorläufigen Rechtschutz gestellt (8 L 329/14.A, 8 L 369/14.A und 8 L 370/14.A), die alle negativ beschieden wurden. 11 Zur Begründung der Klage bezieht sich der Kläger im Wesentlichen auf seine Angaben bei der Anhörung beim Bundesamt und diejenigen seiner Ehefrau. Er bemängelt insbesondere, dass das Bundesamt den Sachverhalt nicht intensiv genug aufgeklärt habe. Ergänzend verweist er unter Vorlage verschiedener ärztlicher Unterlagen auf diverse gesundheitliche Probleme. 12 Die Kläger beantragt, 13 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. August 2012 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 14 hilfsweise, 15 subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, 16 weiter hilfsweise, 17 festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 18 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. 21 In der mündlichen Verhandlung sind die Kläger und seine Ehefrau nochmals zu den Ausreisegründen befragt worden. 22 Dabei hat der Kläger ausgeführt: 23 "Ich habe vieles gemacht. Ich war Automechaniker, ich habe Autos verkauft und auch Autos repariert. Dann bin ich in meinem Wohngebiet als Vertreter bzw. Vertrauensperson für Lewor Ter-Petrosyan gewählt worden. Als die anderen Zettel für Kocharian eingeworfen haben, haben wir das nicht zugelassen und da begann der Konflikt. Ich hatte als Anhänger von Ter-Petrosyan ein schlechtes Verhältnis zu den Leuten von Kocharian. Dann ist mein Auto gesprengt worden, ich bin geschlagen worden und auf unterschiedliche Weise unterdrückt worden. Ich lag vier Tage bewusstlos in verschiedenen Krankenhäusern und habe mein linkes Auge verloren. Die ganze Behandlung ging auf meine eigenen Kosten, ich habe von niemandem etwas bekommen. Ich habe am ganzen Körper verschiedene Narben, die bei der Explosion entstanden sind. Insgesamt waren 83 Splitter in meinem Körper. Nach der Explosion bin ich zur Polizei gegangen, um die Sache zu klären, aber meinem Antrag wurde nicht stattgegeben. Wenn ich an diese Ereignisse denke, dann habe ich gewisse Erinnerungslücken. Vier bis sieben Monate nach den Ereignissen hat man mir eine Waffe untergeschoben und ich bin wegen Waffenbesitzes zu zwei Jahren Haft verurteilt worden, die ich auch abgesessen habe. Als ich aus dem Gefängnis rausgekommen war und die Präsidentenwahlen begannen, hatte ich viel Ansehen in meinem Wohngebiet. Deshalb sind Vertreter von Sargsyan (einem der Kandidaten) zu mir gekommen und haben mich angehalten, nicht für den anderen zu werben. Sie legten mir nahe, das Land zu verlassen und drohten, dass ich sonst wieder in Haft käme. Auch danach bin ich unterdrückt und geschlagen worden und habe weitere Probleme gehabt, sodass wir schließlich die Wohnung verkauft haben und unsere Heimat verlassen haben. In meinem Körper befinden sich noch restliche Bombensplitter, es konnten in Armenien nicht alle entfernt werden." 24 Auf Befragen, was er als Vertrauensperson für Funktionen hatte: 25 "Ich hatte die Interessen Ter-Petrosyans zu vertreten. Ich sollte dazu beitragen, dass er im Wohngebiet gewählt wird. Ich sollte sozusagen Stimmen werben. Bei der Wahl handelte es sich um die Präsidentschaftswahl 2008, Hauptkonkurrenten waren Ter-Petrosyan auf der einen Seite und Kocharian auf der anderen Seite. Ich erinnere in dem Zusammenhang an die Ereignisse vom 1. März 2008, als bei Unruhen in Eriwan acht Personen getötet worden sind. Es gab Demonstrationen wegen der Behauptung, die Wahl sei gefälscht. Mehrere Menschen haben sich vor der Staatsoper versammelt und auch dort gezeltet wegen dieses Wahlergebnisses. Dabei sind auch diesen Leuten Waffen untergeschoben worden. Auch Ter-Petrosyan hat in dieser Zeit sein privates Haus nicht verlassen, weil er Angst gehabt hat und die Regierung hat ihn geschützt. Ich war Mitglied der Partei von Ter-Petrosyan, die übersetzt 'Gesamtarmenische Bewegung' heißt, Abkürzung HHSCH." 26 Nochmals befragt nach den Ereignissen bei der Wahl: 27 "Es war so, dass manche Menschen versucht haben, 50 oder mehr Wahlzettel in die Urne zu werfen und das haben wir verhindert. Es war 2008, aber wann, daran habe ich keine genaue Erinnerung mehr, vielleicht war es im Februar, vielleicht auch im April." 28 Auf Befragen, wo das Wahllokal lag: 29 "Es war im Südwestviertel von Jeriwan." 30 Befragt nach seinen Aufgaben: 31 "Wir hatten darauf zu achten, dass niemand weitere Zettel einwirft oder sonst falsche Sachen macht. Ich war Offizieller dort, als Privatperson darf man die Wahl nicht überwachen. Ich bin von den Leuten von Lewor Ter-Petrosyan bestellt worden. Ausgezählt worden sind die Stimmen woanders. Ich hatte während der Wahl darauf zu achten, dass keine Wahlzettel von Verstorbenen oder mehrfach eingeworfen wurden." 32 Auf Befragen, was nach der Wahl bzw. der Auseinandersetzung war: 33 "Die Wahl war noch nicht zu Ende, als versucht wurde, mehrere Zettel in die Urne zu werfen. Das habe ich dann verhindert. Es war vielleicht so am späten Nachmittag, frühen Abend, wobei die Wahl bis 20.00 Uhr ging. Es kam dann zu einem Streit zwischen den Vertrauenspersonen von Kocharian und Ter-Petrosyan. Es kam auch zu einer Schlägerei und das endete dann mit meiner konkreten Situation." 34 Auf nochmaliges Befragen, wie die Ereignisse verlaufen sind: 35 "Es ist dann so gewesen, dass die Polizei gekommen ist und wir sind geflüchtet. Die anderen haben dann wohl noch Zettel eingeworfen. Die Polizei hat uns als Vertreter Ter-Petrosyans gesucht. Letztendlich hat Kocharian ja durch den Wahlbetrug die Wahl gewonnen, weshalb auch viele Menschen protestiert haben und es monatelang Demonstrationen gab. Es war halt so, dass sie mich und andere Vertrauensleute verfolgt haben, mein Auto gesprengt haben und mich eingesperrt haben." 36 Auf Befragen des Prozessbevollmächtigten, ob er von dieser Aktion anderen erzählt habe: 37 "Davon brauchte man niemandem zu erzählen, das hat man ja gesehen, das hat man ja sogar im Internet gesehen." 38 Auf Nachfrage, ob sich diese Aussage auf das konkrete Wahllokal bezogen hat oder allgemein, erklärt der Kläger: 39 "Das ist allgemein gemeint, dass der Wahlbetrug sozusagen öffentlich war." 40 Auf Befragen, wann sein Auto gesprengt worden sei: 41 "Das war so fünfzehn bis zwanzig Tage nach der Wahl. Ich habe aber daran keine genaue Erinnerung mehr an die Umstände im Einzelnen, denn ich war bewusstlos und wie man mir später sagte, wäre ich gestorben, wenn ich nicht gleich eine Bluttransfusion bekommen hätte." 42 Auf Befragen, wann er verhaftet worden sei: 43 "Das war so sechs bis sieben Monate nach der Wahl, und zwar wegen unerlaubten Waffenbesitzes. Es gab da die Aussage von mir völlig fremden Leuten und aufgrund dessen bin ich dann zu zwei Jahren verurteilt worden. Berufung habe ich nicht eingelegt, weil ich darin keinen Sinn gesehen habe. Wenn das Regime es gewollt hätte, hätte es mir alles Mögliche anhängen können, auch einen Mord. Wann genau ich entlassen worden bin, weiß ich nicht mehr, ich weiß nicht genau, ob es 2010 oder 2011 war." 44 Auf Befragen nach dem Leben nach der Entlassung aus der Haft: 45 "Ich dachte, es sei alles vorbei, aber dann kamen schon wieder die neuen Wahlen und ich bin verfolgt und geschlagen worden. Die Bezirkspolizei hat mich geladen und immer, wenn etwas los war, bin ich als verdächtig angesehen worden. Wenn ich es so einschätze, hatte ich nach der Haftentlassung zirka fünfzehn bis dreißig Tage Ruhe und ich wollte mir einen Job suchen. Aber dann fing das mit den Wahlen an und sie haben wieder begonnen, mich zu verfolgen." 46 Auf Befragen, wer "sie" waren: 47 "Das waren die Leute von Kocharian. Er waltet über alles, auch über die Polizei." 48 Auf Befragen, wie oft er zur Polizei gerufen worden sei: 49 "Das war mehrfach. Wenn sie mich gesehen haben, haben sie mich untersucht und wenn etwas passiert war, war ich immer bei den Verdächtigen. Man ließ mich nicht in Ruhe und die Polizei hat mir auch gesagt, wenn ich hierbliebe, drohe mir nochmals Gefängnis, diesmal aber für längere Zeit." 50 Der Prozessbevollmächtigte weist ergänzend darauf hin, dass der Kläger erwähnt habe, dass das "Interesse" an seiner Person damit zusammengehangen habe, dass es damals im Vorfeld der Wahlen darum ging, wer wen unterstützt. 51 Auf Befragen, wie lange er in der geschilderten Art und Weise behelligt worden sei, antwortet der Kläger: 52 "Das ist, soweit ich mich jetzt erinnern kann, bis Ende Sommer 2011 so gegangen, aber da bin ich mir nicht ganz sicher." 53 Auf Befragen, wann die Wohnung verkauft worden sei: 54 "Das war zwei bis drei Monate vor der Abreise, der Kaufpreis betrug 20.000 $." 55 Auf Befragen, wie die Ausreise organisiert worden ist: 56 "Da gibt es so Agenturen, die alles erledigen. Man bezahlt und sie organisieren alles. Wir haben für die ganze Reise 16.000 bis 17.000 € bezahlt, das heißt, 4.000 € pro Person." 57 Befragt nach den Einzelheiten der Ausreise: 58 "Wir sind mit dem Flugzeug nach Prag geflogen. Eigentlich sollten wir mit dem Flugzeug weiter nach Deutschland fliegen, aber wir haben den Anschluss verpasst. Wir sind dann mit dem Taxi nach Deutschland gefahren. In Deutschland haben wir das Auto noch gewechselt und sind mit einem anderen Wagen bis nach Bielefeld gefahren. Der Flug von Eriwan nach Prag war unbegleitet, bei den Autofahrten war jeweils eine weitere Person dabei, wobei der erste Begleiter dann in Deutschland ausgestiegen und von einem anderen ersetzt worden ist. Wir sind aus Armenien mit unseren Pässen ausgereist. Die Pässe haben wir aber dann im Taxi, das uns von Prag in die Bundesrepublik gebracht hat, vergessen." 59 Auf Befragen des Prozessbevollmächtigten, ob er die Personen, die ihn bedroht haben, gekannt habe: 60 "Die Personen, die mich bedroht haben, habe ich nicht wirklich gekannt, ich habe sie nur hin und wieder mal bei Wahlen gesehen." 61 Auf weiteres Befragen, ob er in seiner persönlichen Umgebung irgendwelche Leute gehabt habe, die ihm feindlich gesonnen seien und ihm möglicherweise Böses wollten: 62 "Das weiß ich nicht." 63 Auf Befragen, wer ihm nahegelegt habe, das Land zu verlassen: 64 "Das ist mehrfach gesagt worden, das waren Polizisten, das waren aber auch Leute von Kocharian. Insbesondere wenn ich geschlagen worden bin, ist mir das nahegelegt worden." 65 Die Ehefrau des Klägers hat unter anderem angegeben: 66 "Die Probleme meines Mannes betrafen die ganze Familie. Ich wusste auch, dass er verfolgt und geschlagen wird. Und es ist auch zu Hause vorgekommen, wenn er mir auch nicht alles erzählt hat. Die anderen sind immer wieder gekommen und ich habe versucht, zu vermitteln. Man hat meinen Mann beschimpft, ihn angeschrien und mir tut es ganz besonders leid, dass es in unserem eigenen Land passiert ist. Wir hatten Angst und wussten nicht, was Ruhe bedeutet. Auch die Kinder hatten Angst. Sie haben auch mich angeschrien und gemeint: 'Halt die Klappe, halt dich da fern.' Man hat die Familie bedroht und meinem Mann gesagt, wenn er sich nicht nach ihren Wünschen richte, würde das der Familie schaden." 67 Auf Befragen, ob sie selbst auch körperlich bedrängt worden sei: 68 "Ja, deshalb bin ich bis heute gestresst und habe auch eine nervlich bedingte Zerrung bzw. Taubheit im Gesicht. 69 Am 16. März 2012 sind drei Männer zu uns nach Hause gekommen. Ich arbeitete damals in einer Bäckerei und die Nachbarin passte auf die Kinder auf. Die drei Männer redeten mit meinem Mann und meinten, wenn er nicht tue, was sie wollten, würde es der Familie schaden. Sie haben meinen Mann geschlagen und mein Mann hat geantwortet, er habe ja schon zwei Jahre umsonst gesessen und seine Strafe gehabt. Zwei von den Männern sind dann hinausgegangen, einer ist geblieben. Er hat dann zu meinem Mann gesagt, er werde jetzt etwas tun, was er nicht vergessen werde. Er hat dann meinen Mann gefesselt und mir Gewalt angetan. 70 Die Männer waren gewöhnlich angezogen, also nicht auffällig. Sie waren alle maskiert. Ich habe von keinen von ihnen das Gesicht gesehen oder jemanden erkannt. Ich habe auch zu ihnen gesagt: 'Was kann ich dafür, wenn mein Mann Probleme hat? So, wie Sie mit uns umgegangen sind, geht man nicht mit Mördern um.'" 71 Auf Befragen, ob sie die drei Männer oder auch andere Besucher in der Wohnung hat zuordnen können zu irgendeiner Gruppe etc.: 72 "Nein. Ich weiß es nicht. Ich nehme aber an, dass es Menschen waren, die mit meinem Mann Probleme gehabt haben. Mein Mann hat mir auch nicht alles erzählt." 73 Gebeten, nochmals die politischen Anfänge ihres Mannes zu schildern: 74 "Die Probleme begannen, während bzw. nach den Wahlen 2008. Diese Menschen sind zu allem fähig. Ich hatte Angst um die Kinder. Die Kinder haben auch die Behandlung ihres Vaters mitbekommen und haben auch Angst gehabt." 75 Auf Befragen, was nach dem Haftende des Ehemannes geschehen sei: 76 "Eine Zeitlang war Ruhe, aber dann ging es wieder los, als sie mitbekommen haben, dass er frei ist. Mein Mann wurde Anfang August 2010 entlassen und danach begannen die Probleme wieder. Wir hatten fünfzehn bis zwanzig Tage Ruhe. Sie haben ihm gesagt, dass er in der Heimat keine Ruhe hätte und es keinen Sinn hätte, sich zu beschweren. Das würde alles nur weiter verschlimmern." 77 Auf Befragen zum Wohnungsverkauf: 78 Wir haben die Wohnung Anfang April 2012 verkauft, geheim, damit niemand merkt, dass wir das Land verlassen wollen. Danach haben wir aber noch dort gewohnt. Es war so, dass der Verkauf über ein Büro erfolgt ist. Dort haben wir aber nicht gesagt, dass wir das Land verlassen wollen." 79 Befragt zur Ausreise: 80 "Mit der Organisation hatte ich nichts zu tun, das hat alles mein Mann gemacht. Konkret war es so, dass wir bei der Organisation unsere Pässe abgegeben bzw. vorgezeigt haben und dann ist uns ein bestimmter Termin genannt worden, an dem wir fliegen sollten. Wir sind dann alleine zum Flughafen gefahren und dort von Mitgliedern der Organisation betreut worden, das heißt, bis zum Flugzeug begleitet worden." 81 Auf Befragen des Prozessbevollmächtigten, ob ihr Mann etwas von den Vorfällen bei der Wahl 2008 erzählt habe: 82 "Nein." 83 Auf Befragen nach der Explosion des Pkw: 84 "Daran kann ich mich erinnern. Mein Mann war ja bewusstlos, im Krankenhaus und schwer verletzt." 85 Auf Befragen, ob sie sich vorstellen könne, wer ihrem Mann etwas antun wollte: 86 "Das waren die Personen, die ihn ständig verfolgten. Es war wohl wegen der Probleme mit der Wahl." 87 Auf Befragen, ob auch ihr gegenüber einmal die Aufforderung ergangen sei, das Land zu verlassen: 88 "Sie haben manchmal gesagt: 'Die ganze Familie solle weg.'" 89 Entscheidungsgründe: 90 Mit ihrer Klage begehrt der Kläger nunmehr nur noch die Feststellung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 2-4 und 7 Satz 2 AufenthG, äußerst hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. 91 Die Klage ist zulässig. Sie ist auch mit dem Hauptantrag begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Bescheid des Bundesamtes vom 20. August 2012 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. 92 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylVfG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 93 Die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgungshandlungen sind in § 3a AsylVfG normiert, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylVfG und die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, in § 3c AsylVfG. Zu prüfen ist weiterhin, ob es Akteure gibt, die Schutz bieten können (§ 3 d AsylVfG) und ob interner Schutz im Herkunftsland besteht (§ 3 e AsylVfG). 94 Prognosemaßstab für die Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (wie auch des subsidiären Schutzes) ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit. Beachtliche Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn bei einer Bewertung aller Umstände die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb überwiegen, auch wenn insgesamt eine Wahrscheinlichkeit von weniger als rechnerischen 50% vorliegen kann. Maßgebend ist, ob bei einem vernünftig denkenden, besonnen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann, 95 vgl. zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 – juris – Rn. 17f.; zum Maßstab der Wahrscheinlichkeit BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118/90 – juris – Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A – juris – Rn. 35 – und vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A – juris – Rn. 33. 96 Hingegen privilegiert die den Regelungen des AsylVfG zugrunde liegende Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337/9) (Qualifikationsrichtlinie, im Folgenden: QualRL) in ihrem Art. 4 Abs. 4 Personen, die bereits eine sogenannte Vorverfolgung erlitten haben, durch eine tatsächliche – aber widerlegliche – Vermutung. Demnach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. 97 Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL kommt zur Anwendung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung – bei gleichbleibender Ausgangssituation – aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL erstreckt, 98 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 – 9 A 3642/06.A – juris – Rn. 54.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 – juris – Rn. 23. 99 Aus den in Art. 4 QualRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Hierzu muss er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Der Ausländer muss die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönliche Erlebnisse, in einer Weise schildern, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. 100 Vgl. zu Art. 16a GG BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 – 9B 405.89 – juris – Rn. 8 – und vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 – juris – Rn. 2; OVG NRW, Urteile vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A – juris – Rn. 33. 101 Die Kammer ist zur Überzeugung gelangt, dass dem Kläger in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit individuelle Gefahren in diesem Sinne drohen. Nach dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck und aufgrund seiner Angaben ist die Kammer zur Auffassung gelangt, dass der Kläger eine Vorverfolgung im Heimatstaat erlebt hat, wodurch die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QualRL eingreift. 102 Die Kammer geht im Tatsächlichen davon aus, dass der Kläger mit der Präsidentenwahl 2008 beginnend Probleme mit politisch motiviertem Hintergrund gehabt hat. Er war Vertrauensmann einer politischen Organisation/Partei, die den Kandidaten Ter-Petrosyan unterstützte. Bei der Wahl selbst war er sozusagen als interner Wahlbeobachter eingesetzt, der betrügerische Wahlhandlungen konkurrierender Parteien/Organisationen verhindern sollte. Im Zusammenhang mit solchen Handlungen (versuchter (?) Mehrfacheinwurf von Stimmzetteln) ist es im Wahllokal zu einer Auseinandersetzung mit den Anhängern eines anderen Kandidaten gekommen. Dies führte in der Folgezeit, insbesondere aber im Vorfeld der Wahlen im Jahr 2012, dazu, dass der Kläger wieder stärker in den Fokus der politischen Auseinandersetzung geriet und er sozusagen bereits im Vorfeld der anstehenden Wahlen massiv attackiert worden ist, um jegliche Beteiligung seiner Person bei dem Wahlgeschehen zu verhindern. 103 Der Kläger hat die erlittene Vorverfolgung schlüssig dargelegt. Er hat in der mündlichen Verhandlung im Kern denselben Sachverhalt vorgetragen wie bereits in der Anhörung vor dem Bundesamt. Auch wenn der Kläger bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung einen eher bedächtigen, manchmal vielleicht sogar trägen Eindruck machte, schilderte er seine Ausreisegründe doch widerspruchsfrei und plausibel. Seine Angaben hält die Kammer auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse über die damalige Situation in Armenien für glaubhaft. Auch seine Ehefrau hat gleichbleibend über das parteipolitische Engagement des Klägers und die daraus resultierenden Umstände berichtet, soweit sie ihr bekannt waren. 104 Die Schilderungen des Klägers bezüglich der Wahl 2008 entsprechen dem Grunde nach auch den allgemeinen Berichten und Erkenntnissen über diese Wahl. Zum einen hat Lewon Ter-Petrosyan, der bereits von Oktober 1991 bis 1998 erster Präsident Armeniens gewesen ist, überraschend bei der Wahl 2008 kandidiert. Zum anderen standen massive Vorwürfe wegen Unregelmäßigkeiten bei der Wahl und Wahlbetrug im Raum. Dies führte zur Unruhe im Land und unter anderem am 1. März 2008 zu einer Massendemonstration, die mit Polizeigewalt aufgelöst wurde, und anschließender Verhängung des Ausnahmezustandes für 20 Tage. Außerdem kam es in der Folgezeit zu Festnahmen von Oppositionspolitikern und Anhängern Ter-Petrosyans sowie weiteren exzessiven vorläufigen Festnahmen, wobei Festgenommene darüber berichteten, dass sie sich verpflichten sollten, in der Zukunft nicht an Demonstrationen teilzunehmen. 105 Vgl. hierzu insbesondere auch: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Juni 2008 (Stand Mai 2008), Ziffern I und II Nr. 1.1. 106 Auch in den Lageberichten der Folgejahre (11. August 2009, 8. November 2010, 18. Januar 2012) wird wiederholend auf Repressionen gegenüber oppositionellen Personen bzw. Gruppen hingewiesen. 107 Im Lagebericht vom 25. Januar 2013, dem ersten nach der Parlamentswahl 2012, heißt es: 108 " Die Parlamentswahl am 6. Mai 2012 verlief weitgehend friedlich, war jedoch geprägt von massivem Stimmenkauf. Polizei und Staatsanwaltschaft reagierten zurückhaltend auf die mehrfach dokumentierten Verletzungen des Wahlgesetzes. Administrative Ressourcen und informelle Strukturen wurden zur Unterstützung der Republikanischen Partei des amtierenden Präsidenten eingesetzt. Ähnlich verliefen die Kommunalwahlen im September, es wurden vielfache Zusammenstöße sowohl zwischen den Kandidaten selbst als auch ihren Anhängern registriert". 109 Diese Darstellungen korrespondieren zunächst mit den Schilderungen des Klägers zur tatsächlichen Situation und zum allgemeinen politischen Umfeld. Vor diesem Hintergrund sind auch die Angaben des Klägers zu seinen persönlichen Erlebnissen insbesondere im Zusammenhang mit den jeweiligen Wahlterminen glaubhaft. 110 Nach dem entstandenen Gesamteindruck besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Verfolgungshandlung. Der Kläger hat nach Art. 4 Abs. 4 QualRL eine Vorverfolgung glaubhaft dargelegt. Er ist durch die tatsächliche Vermutung der Norm privilegiert, dass seine Furcht vor (erneuter) Verfolgung begründet ist. Zwischen der erlittenen und der befürchteten Verfolgung besteht ein innerer Zusammenhang, da die zugrunde liegende Situation gleichgeblieben ist seit der Ausreise des Klägers aus seinem Heimatstaat. Die tatsächlichen Umstände, auf die sich die Vermutungswirkung von Art. 4 Abs. 4 QualRL erstreckt, sind zum einen eine erneute Verhaftung des Klägers in seinem Heimatstaat als der Opposition zugerechnete Person und zum anderen die während einer (möglichen) erneuten Haftzeit zu erwartenden körperlichen Beeinträchtigungen. 111 Stichhaltige Gründe, die gegen eine erneute Verfolgung sprechen, existieren nicht. Die hier in Rede stehenden Umstände in Armenien sind - wie insbesondere auch die Lageberichte des Auswärtigen Amtes zeigen - seit der Ausreise des Klägers unverändert geblieben. 112 Grund für die von dem Kläger erlittene Vorverfolgung war gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylVfG der Verfolgungsgrund der "politischen Überzeugung". Nach den Normen umfasst der Verfolgungsgrund der "politischen Überzeugung" insbesondere dahingehend zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potentiellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. 113 Der typische Flüchtling wegen politischer Überzeugung ist jemand, den die Regierung oder eine andere Autorität wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt, weil diese als bedrohlich für den eigenen Machtanspruch bewertet wird. Die Verfolgung zielt also auf den (oppositionellen) Status. Der Begriff der politischen Überzeugung schließt nicht nur gegen die Regierung, sondern auch gegen andere Verfolger gerichtete Kritik ein, 114 vgl.: Marx, AsylVfG, 8. Aufl. § 3b, Rdnr. 62. 115 Allerdings genügt es im Allgemeinen nicht, dass ein Asylantragsteller eine gegen die Regierung gerichtete politische Überzeugung vertritt, wenn nicht zugleich dargelegt wird, dass diese von der Regierung nicht geduldet wird und er deshalb Furcht vor Verfolgung hat. Dies setzt u.a. voraus, dass die Behörden Kenntnis von seiner politischen Überzeugung haben, weil er sie offen geäußert hat oder die Behörden auf andere Weise Informationen über seine politischen Ansichten erlangt haben. 116 Vgl.: Marx, a.a.O., § 3b, Rdnr. 74. 117 Im Weiteren sieht die Kammer auch die gemäß § 3a Abs. 3 AsylVfG erforderliche Verknüpfung zwischen dem Verfolgungsgrund und der Verfolgungshandlung als gegeben an. Der Eingriff in die Freiheit der politischen Überzeugung des Klägers war schwerwiegend genug, um eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG zu sein. Der Kläger war zusätzlich durch die mehrfachen Festnahmen verbunden mit Schlägen in seiner körperlichen Integrität verletzt worden. Eine solche Behandlung droht ihm nach den verfügbaren Erkenntnissen bei einer Rückkehr in sein Heimatland erneut. 118 Die übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen vor. Die Verfolgung ging von staatlichen Akteuren gemäß § 3c Nr. 1 AsylVfG aus, auch wenn im Einzelnen unklar ist, welche Behörde bzw. welche Behörden handelten. Eine inländische Fluchtalternative nach § 3e AsylVfG ist nicht erkennbar, da die staatlichen Behörden landesweit agieren. Für ein Eingreifen des Ausschlusstatbestandes des § 3 Abs. 4 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG ist nichts ersichtlich. Schließlich existieren auch keine Akteure, die (ausreichenden) Schutz bieten können, § 3d AsylVfG. Nach den Angaben des Klägers ist die Polizei seinen Anzeigen/Angaben nicht nachgegangen. Dem entsprechen auch die Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes 119 vgl.: Lagebericht vom 23. Januar 2013, 120 wonach Polizei und Staatsanwaltschaft zurückhaltend auf die mehrfach dokumentierten Verletzungen des Wahlgesetzes reagierten. Es muss daher gerade in diesem Bereich von erheblichen Defiziten ausgegangen werden, was den Schutz politischer Oppositioneller, besonders auch im Zusammenhang mit Wahlen, betrifft. 121 Danach war die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.